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Newsletter vom 06.03.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Entschädigung bei verspäteten Anschlussflügen _____________________________________________________________ Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Sturgeon zudem entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird –, sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 Euro beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Frau Folkerts verfügte über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit. Folglich verpasste Frau Folkerts ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo, der ebenfalls von Air France durchgeführt wurde, die Frau Folkerts auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umbuchte. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste Frau Folkerts den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an. Nachdem Air France verurteilt worden war, Frau Folkerts Schadensersatz zu zahlen, der u. a. einen Betrag in Höhe von 600 Euro nach der Verordnung umfasste, legte diese Gesellschaft beim Bundesgerichtshof Revision ein. Der Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte. In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste ist, die mit drei verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs. Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden – d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr –, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den von der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (Urteile Sturgeon, Nelson3).
Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, in Abhängigkeit davon, ob die Verspätung ihres Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit die in der Verordnung genannten Grenzen übersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt würden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind. Der Gerichtshof stellt hierzu klar, dass die pauschale Ausgleichszahlung, auf die ein Fluggast nach der Verordnung Anspruch hat, wenn sein Flug das Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen für die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen abhängt, da diese dem Fluggast anzubieten sind, wenn der Flug zum Zeitpunkt des Abflugs verspätet ist. Hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen für die Luftfahrtunternehmen stellt der Gerichtshof fest, dass diese zunächst gemindert werden können, wenn das Luftunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil Wallentin-Hermann4). Des Weiteren sind die Verpflichtungen aus der Verordnung unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen, bei sämtlichen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen (Urteil Nelson u. a.). Schließlich können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach der Verordnung noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3 500 km unter vier Stunden bleibt. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass das Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann. Somit antwortet der Gerichtshof, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, eine Ausgleichszahlung zusteht. Diese Ausgleichszahlung hängt nämlich nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab. Urteil in der Rechtssache C-11/11 Air France SA / Heinz-Gerke Folkerts und Luz-Teresa Folkerts
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 26.02.2013
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit von AGB in einem Adresshandels-Vertrag. Der Kontrakt hatte u.a. nachfolgende Bedingungen: "7. Opt-In-Nachweis und Prüfung der Leistung Die Klägerin machte eine zweimalige Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 25.000,- EUR geltend, da die Beklagte die Opt-Ins nicht rechtzeitig geliefert hatte. Die Celler Richter wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch, da die AGB-Bestimmungen unwirksam seien. Zum einen benachteilige die 24-Stunden-Frist die Beklagte unangemessen. Denn die Regelung würde auch am Wochenende und an Feiertagen gelten. Auch könne für bis zu 30 Adressen parallel eine Anfrage gestellt werden. Diese Umstände würden den Verkäufer der Adressen einseitig belasten. Zum anderen stünde auch die Höhe der Vertragsstrafe in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Gesamtvolumen. Der Verkäufer erhalte pro Adresse lediglich 0,15 EUR. Im Gegensatz dazu bestehe pro nachgefragter Adresse eine Androhung iHv 25.000,- EUR. Zwar solle eine Vertragsstrafe den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistung animieren, jedoch werde im vorliegenden Fall der verklagte Verkäufer zu einseitig belastet.
Siehe zum Gewerblichen Adresshandel und den Problemen mit Adresshandels-Verträgen das Standardwerk von RA Dr. Bahr "Gewerblicher Adresshandel".
Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an. Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“ vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12). Der 2. Zivilsenat hat heute in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln. Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig. Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2013
Vodafone benutze nachfolgende Klauseln: "1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten. Die erste Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam. Bei Auslegung der Bestimmung erfasse die Regelung auch die nachträgliche Einschränkung einer bestehenden vertraglichen Leistung. Da Vodafone somit jederzeit von einem bestehenden Vertrag abweichen könne, sei dies mit der rechtlichen Bindungswirkung eines Kontraktes nicht vereinbar. Auch die zweite Klausel sei unangemessen. Sowohl nach den telekommunikations- als auch wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sei sie nicht hinreichend bestimmt und halte sich nicht an die gesetzlichen Normen des § 95 Abs.2 TKG bzw. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG.
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Das OLG Köln hatte Ende 2011 in einem Hinweisbeschluss (OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11) kritisch hinterfragt, welche GEMA-Tarife zur Bestimmung der Schadenshöhe anzusetzen sind. Dabei äußerten sich die Robenträger damals dahingehend, dass sie es für wahrscheinlich hielten, dass sich die Schadensberechnung nach dem Tarif VR-OD 5 richte. Dies würde eine Schadenssumme von 0,1278 EUR pro Zugriff für jeden Titel ausmachen. In der späteren Entscheidung (OLG Köln, Urt. v. 23.03.2013 - Az.. 6 U 67/11) gingen sie hingegen von einem deutlich höheren Betrag aus. In dem nun vorliegenden Beschluss, in dem es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den abgemahnten Elternteil ging, musste sich das Gericht ebenfalls mit dieser Problematik beschäftigen.
Die klägerische Rechteinhaberin sei verpflichtet, Ausführungen zur Aktualität, Attraktivität und Popularität der jeweils streitgegenständlichen Musiktitel zu machen. Nur so sehe sich das Gericht in der Lage, den Schaden näher zu bestimmen. Eine Pauschalierung des Schadensersatzes ohne Kenntnis dieser Fakten sei nicht möglich.
Der Verbraucher sei daran gewöhnt, den Tag der An- und Abreise mit einzurechnen.
Das gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Reiseangebot zeitaufwendige Anreisen beinhalte. Darunter unterscheide sich der Sachverhalt zu anderen Entscheidungen (OLG Hamm, Urteil vom 5. 8. 1986 - 4 U 176/86 - NJW-RR 1987, 423; ähnlich LG Köln, Urteil vom 28. 6. 1988 - 31 O 117/88 - GRUR 1989, 13), die einen Wettbewerbsverstoß bejaht hatten.
Die Kläger hatten – in unterschiedlichem Umfang - die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes angegriffen. Sie wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz. Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Soweit die Berufung nicht schon vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, können die Kläger die Zulassung beim Oberverwaltungsgericht beantragen. Urteile vom 15. Februar 2013 - VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12 und VG 4 K 344.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 01.03.2013
Der verklagte TK-Anbieter verwendete nachfolgende Klausel in seinen AGB (auch) für Prepaid-Kunden: "Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben. Durch die Bestimmung werde der besondere Schutz von Prepaid-Verträgen unterlaufen. Der Verbraucher habe sich im Zweifel besonders für diese Variante (Prepaid) entschieden, da er hierdurch volle Kostenkontrolle habe. Es könne nur das verbraucht werden, was bereits bezahlt sei. Dieser "Schutz" werde durch die Bestimmungen unterlaufen, denn nun müsse der Prepaid-Kunde auch Kosten nachträglich bezahlen. Er könne sich somit nicht mehr sicher sein, dass er nur noch das verbrauche, was er bereits eingezahlt habe.
Unerheblich sei, ob diese "nachträglichen" Kosten auf Handlungen des TK-Anbieters zurückgingen oder technisch bedingt seien. Die Nachschusspflicht sei mit dem Wesen eines Prepaid-Vertrages nicht vereinbar, so dass die Klauseln unwirksam seien.
Der Kläger beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23.11.2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten; zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen), sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte. Das Urteil (Az.: 5 K 4749/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 25.02.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 28.02.2013
Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Monat Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PC zahlen seine Kunden pro Stunde 2 EUR. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für den Monat Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 EUR fest (je PC 59 EUR). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum 01.01.2012 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kraft getreten war, nach der auch - gewerblich gehaltene - PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. Der Kläger erhob gegen die Festsetzung Widerspruch, den er damit begründete, dass er keinen Vergnügungsbetrieb betreibe, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Nachdem sein Widerspruch von der Stadt zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am 18.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheids für Februar 2012 begehrte. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 06.02.2012 statt und hob den Vergnügungssteuerbescheid auf. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts bieten die von der Landeshauptstadt Stuttgart erlassenen Regelungen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um den Kläger als Betreiber eines Internet-Cafés zur Vergnügungssteuer heranzuziehen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die bloße - technische - Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, den PC noch nicht zu einem „Spielgerät“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung mache. Ein PC könne allenfalls dann ein ver-gnügungssteuerpflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich einem Spielemöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken, z.B. in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der die PCs in seinem Internet-Café ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle, nicht der Fall. Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes erheben, soweit damit die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuertatbestand - wie hier - jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. Die Landeshauptstadt Stuttgart sei daher zum Erlass einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 28.02.2013
Gegen den ehemaligen Betreiber des Internet-Portals "uploaded.to" war ein Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen ergangen. Das Gericht sah insbesondere die Vergütungsregelungen des Portals als kritisch an. "uploaded.to" habe durch den Umstand, dass User, die besonders beliebte Downloads einstellten, eine erhöhte Vergütung erhielten, den gezielten Anreiz zu Rechtsverletzungen gesetzt. Da es regelmäßig zu wiederholten Urheberrechtsverletzungen gekommen sei, habe der Angeklagte diese Verstöße bewusst in Kauf genommen, um Einnahmen zu erzielen. Der Angeklagte ging gegen den Strafbefehl nur hinsichtlich der Höhe vor. Inhaltlich hingegen akzeptierte er die Verurteilung. Das AG München blieb bei der Einschätzung der Geldstrafe der Höhe nach, so dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 144.000,- EUR verurteilt wurde. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere die im Facebook-Auftritt des Angeklagten wiedergegebenen Fotos: "Aufgrund in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Lichtbilder, die den Facebook-Auftritt des Angeklagten sowie sein Fahrzeug, einen Lamborghini, zeigen, geht das Gericht aufgrund des sichtbaren luxuriösen Lebensstils des Angeklagten davon aus, dass er weitere Einkünfte hat als sein Geschäftsführergehalt. Die Höhe der Geldstrafe ist noch nicht rechtskräftig, da von der Verteidigung Berufung eingelegt wurde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung zeigt aber, dass die Betreiber von Sharehosting-Diensten auch in Deutschland durchaus mit erheblicher strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen haben.
Ende Januar 2012 erwarb eine Münchnerin eine Jahresbahncard 50. Sie erhielt eine vorläufige Bahncard 50, gültig vom 20.1. bis 19.3.12. Die Übersendung der eigentlichen Bahncard ließ auf sich warten. Die Bahnkundin erhielt sie erst im Juli 2012. Zwischenzeitlich -Ende April 2012 - fuhr die Kundin allerdings mit dem Zug nach Düsseldorf. Sie kaufte einen auf der Grundlage der Bahncard 50 berechneten Fahrschein und zeigte diesen sowie die abgelaufene vorläufige Bahncard 50 bei der Kontrolle in Würzburg vor. Der Kontrolleur berechnete daraufhin einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro (Fahrpreis bis zur Kontrollstelle 27 Euro x 2, also 54 Euro sowie 55 Euro für die Weiterfahrt nach Düsseldorf). Er begründete dies damit, dass ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke zu bezahlen habe, hinzu komme noch der Preis für die Weiterfahrt, wobei er hier allerdings die Bahncard 50 zugrunde legte. Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli die Bahncard 50 der Deutschen Bahn vor. Diese akzeptierte das nicht und verklagte die Münchnerin auf Zahlung von 109 Euro vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab der Klage aber nur in Höhe von 7 Euro statt: Gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) sei der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft habe, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könne. Der erhöhte Fahrpreis betrage nach dieser Vorschrift das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke. Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweise, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. Diese Norm sei aufgrund ihres Sinnes und Zwecks erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden sei, nur ein Betrag von 7 EUR geschuldet werde. Die Fristbestimmung von 1 Woche gelte insoweit nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liege. Schließlich würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es die Klägerin bei tatsächlicher Berechtigung der Beklagten zur Bezahlung des hälftigen Fahrpreises durch die erst spätere Übersendung der Bahncard 50 erreichen könnte, dass die Beklagte für eine durchgeführte Fahrt den vollen Fahrpreis zahlen müsse. Zahlen müsse die Beklagte jedoch die als Verwaltungsgebühr anzusehenden 7 EUR. Dies sei auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, denn es wäre ihre Obliegenheit gewesen, sich um die rechtzeitige Zusendung der Bahncard 50 frühzeitig zu kümmern. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.12, AZ 173 C 21023/12
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.03.2013
Inhalt: Welche juristischen Konsequenzen auf laufende SEO-Verträge ergeben sich somit aus dem Penguin-Update? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Er ist in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil.
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