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Newsletter vom 06.03.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Kein Bio-Logo für Fleisch aus ritueller Schlachtung ohne Betäubung _____________________________________________________________ Fleisch, das aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung stammt, darf nicht das europäische Bio-Logo tragen Eine solche Schlachtmethode erfüllt nicht die höchsten Tierschutzstandards 2012 beantragte der französische Verband CEuvre d'assistance aux betes d'abattoirs (Hilfswerk für Schlachttiere, OABA) beim Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich), die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau" in der Werbung für und auf der Verpackung von als „halal" zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen, die von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden. Die betreffende Zertifizierungsstelle, Ecocert, lehnte den Antrag von OABA implizit ab, und das zuständige Verwaltungsgericht gab der Klage von OABA nicht statt. Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour administrative d'appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts, die sich u. a. aus der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen , ihrer Durchführungsverordnung und der Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ergeben, dahin auszulegen sind, dass sie die Vergabe des europäischen Gütezeichens „ökologischer/biologischer Landbau" an Erzeugnisse, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne Betäubung waren, zulassen oder verbieten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber in den betreffenden Verordnungen mehrfach seine Absicht betont, im Rahmen dieser Produktionsmethode, die sich durch die Beachtung strengerer Tierschutznormen an allen Orten und in allen Stadien dieser Produktion auszeichnet, in denen es möglich ist, das Tierwohl noch weiter zu verbessern, u. a. bei der Schlachtung, ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass wissenschaftliche Studien gezeigt haben, dass die Betäubung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass zwar bei der Schlachtung ohne Betäubung ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich ist, damit das Tier nicht so lange leiden muss, eine solche Technik es jedoch nicht erlaubt, das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die von religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden, nicht mit der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung gleichwertig sind, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung
Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Kennzeichnung darin besteht, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen", und dass es wichtig ist, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, auf das die Frage des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit abzielt, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u. a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.
Urteil in der Rechtssache C-497/17
Urteil in der Rechtssache C-497/17 Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen. Urteil vom 28. Februar 2019 - BVerwG 7 C 23.17 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.02.2019
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Antrag der Klägerin auf Zugang zu allen Unterlagen, die die Beklagte dem NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags zu Uwe Mundlos zur Verfügung gestellt hatte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zum überwiegenden Teil ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, etwa 70 Personalakten anderer Soldaten, den Auszug des Einheitsaktenplans, der die Facharbeit des MAD und des Aufsichtsreferats betraf, sowie im Zusammenhang mit mutmaßlichen Munitionsdiebstählen Anfang der 90er Jahre stehende Unterlagen - jeweils unter Schwärzung personenbezogener Daten Dritter - der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Zugangs zu Personalakten anderer Soldaten hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die Uwe Mundlos betreffen. Insoweit hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis Bestand. Die erforderliche Abwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz von Uwe Mundlos als Person der Zeitgeschichte und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zugang zu weiteren, als Verschlusssache eingestuften Unterlagen (Auszug aus dem Einheitsaktenplan sowie zu Munitionsdiebstählen), begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht ohne die Durchführung eines sog. in-camera-Verfahrens, bei dem ein besonderer Spruchkörper diese Frage prüft, verneinen dürfen. Urteil vom 28. Februar 2019 - BVerwG 7 C 20.17 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.02.2019
Der Kläger begehrte aus dem Grundbuch die Auskunft über die Eigentumsverhältnisse zu vier konkret bezeichneten Grundstücken. Auf diesen vier Immobilien waren Videoüberwachungskameras installiert, die auch den öffentlichen Bereich überwachten. Er wollte als Betroffener gegen die unerlaubte Videoüberwachung im eigenen Namen selbst vorgehen. Er wandte sich auch an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser antwortete ihm, das Amt überprüfe Videoüberwachungen regelmäßig, anlassbezogen und in großer Zahl auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Wegen der schieren Masse könnten diesbezügliche Anfragen und Reklamationen jedoch bedauerlicherweise nicht immer umgehend und zeitnah abgearbeitet werden, zumal für das betreffende Stadtgebiet vor einiger Zeit eine umfangreiche Eingabe eingegangen sei, die allein knapp 370 Stellen mit Videokameras beinhielten. Es werde deshalb um Nachsicht gebeten, so die Behörde, dass sie die Eingabe nicht zeitnah prüfen könne. Der Kläger wollte nun selbst vorgehen und begehrte Einsicht in das Grundbuch. Das Amtsgericht lehnte die Einsicht in das Grundbuch ab. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte einen Anspruch ab. Grundsätzlich sei für die Kontrolle von Videoüberwachungen öffentlicher Plätze der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig. Auch wenn diese Behörde überlastet sei, könne dies nicht dazu führen, dass der einzelne betroffene Bürger gegen solche Maßnahmen selbst vorgehen könne.
Der Kläger sei auch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen, denn er werde durch die Videokameras nicht regelmäßig und ohne Ausweichmöglichkeit erfasst. Dadurch, dass der Kläger räumlich weiter entfernt wohne und lediglich bei einem Wochenendbesuch die Umstände einmalig entdeckt habe, ergebe sich noch keine Aktiv-Legitimation:
"Eine derartige Situation, in welcher der Antragsteller befürchten müsste, von den von ihm beanstandeten Videoüberwachungsanlagen regelmäßig und ohne Ausweichmöglichkeit erfasst zu werden und deshalb persönlich betroffen zu sein, ist im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht gegeben. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Grundbuch-Auszug auch nicht zwangsläufig, wer der Betreiber der Anlagen sei. Denn die Apparate würden häufig nicht vom Eigentümer, sondern vom Mieter angebracht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M.: Preisklauseln für Basiskonto unangemessen _____________________________________________________________ Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Er wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten deutschen Kreditinstituts. Sie betreffen das sog. Basiskonto der Beklagten. Die Beklagte verlangt dort einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € sowie 1,50 € für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“. Sie bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 € und 9,99 € monatlich an. Der Kläger hält die Preisklauseln des Basiskontos hinsichtlich des Grundpreise und der Überweisungskosten für unangemessen hoch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bank hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellt das OLG klar. Sie seien kontrollfähig, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Dies sei bei sog. Basiskontoverträgen der Fall. Bei Basiskonten handele es sich um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalte für diese Konten Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Von diesen Vorschriften dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die hier angegriffenen Klauseln seien mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren und benachteiligten die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass „die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln“. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber „das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln“. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte lege vielmehr zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden des Basiskontenmodells um, mit denen sie die Kunden vergleichbarer anderer Kontenmodelle nicht belaste. Zudem wälze sie zahlreiche Kostenpositionen auf die Nutzer eines Basiskontos ab, die „Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer betreffen“. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es jedoch unzulässig, Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden zu verlagern, zu denen die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2019, Az. 19 U 104/18 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 27.02.2019
Erläuterungen:
§ 41 Zahlungskontengesetz Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag unter der Überschrift "Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF" ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung "Neo Magazin Royale" ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein "Aktionsangebot" des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen. Der 15. Zivilsenat entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift "ENDLICH SCHARF" habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts "Schmähkritik" gelte Jan Böhmermann bundesweit als "scharfer" Satiriker. Zum Veröffentlichungszeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze. Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2019 - Az. 15 U 46/18.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 27.02.2019
Die Beklagte warb online für ihre Bankleistungen mit der Aussage
"Das kostenlose (...) Girokonto". Das Angebot war auf der Internetseite für die Öffentlichkeit frei verfügbar, richtete sich inhaltlich jedoch ausschließlich an angestellte Ärzte, die Mitglieder des Marburger Bundes waren. Für die Ausstellung einer Debit-Karte fiel ein jährliches Entgelt iHv. 9,50 EUR an. Die Düsseldorfer Richter stuften die Werbung als irreführend ein. Denn der Kunde gehe angesichts der Werbung davon aus, dass er bei der Eröffnung des Kontos auch automatisch kostenlos die Debitkarte erhalte, mit der er Bargeld-Abhebungen vornehmen könne. Erhalte der Verbraucher nämlich nur das Konto (ohne Karte), sei es für ihn nicht möglich, die in der Werbung herausgestellte Funktion des Kontos zu nutzen, bei den über 18.000 Geldautomaten des Verbundes der Genossenschaftsbanken kostenfrei Geld von dem Konto abzuheben.
Eine andere Verkehrserwartung ergebe sich auch nicht aus der überdurchschnittlichen, akademischen Ausbildung der hier angesprochenen Personen. Auch dieser Empfängerkreis habe diese Erwartungshaltung.
Die Beklagte bot ärztliche Gesichtsbehandlungen (hier: Lippenvergrößerungen) an und warb mit der Aussage:
"Eingriffsdauer: 20 MinDas Gericht stufte diese Werbung als unzulässig ein. Nach der GOÄ habe der Arzt den Preis an den individuellen Einzelumständen des zu behandelnden Patienten und nicht an einem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten auszurichten. Die Höhe sei vom Mediziner nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Verbraucher erkenne zwar anhand der Werbeaussage, dass es sich um einen Routineeingriff handle. Das Zeichen vor dem Preis könne ein besonders aufmerksamer Kunde möglicherweise sogar als "ungefähr-Zeichen" erkennen. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass es sich um einen Festpreis für eine 20minütige Behandlung handle. Damit werde der Eindruck erweckt, es sei eine Dienstleistung mit einem Festpreis, ähnlich beispielsweise einer Maniküre. Die Beklagte selbst trage zudem vor, dass die tatsächliche Preisbemessung sich auch gar nicht an den individuellen Einzelumständen orientiere. Vielmehr sei die von ihr praktizierte Unterspritzung stets gleich oder zumindest weitgehend ähnlich, sodass weder ein nennenswerter Zeitaufwand noch unterschiedliche Schwierigkeiten bestünden, die eine unterschiedliche Preisbemessung rechtfertigen könnten.
Damit werde, so das Gericht, gegen die Regelungen des GOÄ verstoßen, da keine Einzelfallabrechnung erfolge, sondern eine pauschalisierte Kostenermittlung.
Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens, nicht hingegen die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt. In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf ankomme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht überschritten habe. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet. Az.: 9 K 4396/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 21.02.2019
Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde, die „Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie V-Leuten etc. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur „Verdachtssplitter“ vor. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englischsprachigen Pressemitteilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart. Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als „Prüffall“ bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfahrensrelevant. Dem Eilantrag hat das Gericht mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss stattgegeben. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unverhältnismäßig. Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungs-erklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober Landtagswahlen anstehen, an denen die AfD teilnehmen will. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Az.: 13 L 202/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 26.02.2019
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