anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Urteilen des OLG Köln (TV-Standbilder im Internet; elektr. TV-Programmführer rechtmäßig; MarkenR: Deutsche Post / Blaue Post) sind hier vor allem die Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt (Verbot für private Sportwetten-Anbieter) und des VG Köln (Online-Sperrungs-Verfügungen rechtmäßig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: ICANN: Bericht zu falschen Whois-Daten, Yahoo startet Spezialsuche für lizenzfreie Inhalte und NDR-Interview von RA Dr. Bahr zu Songtext-Abmahnungen.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Köln: TV-Standbilder im Internet
2. OLG Köln: Elektronischer TV-Programmführer rechtmäßig
3. OLG Köln: MarkenR: Deutsche Post / Blaue Post
4. OVG Sachsen-Anhalt: Verbot für private Sportwetten-Anbieter
5. VG Köln: Online-Sperrungs-Verfügungen rechtmäßig
6. ICANN: Bericht zu falschen Whois-Daten
7. Yahoo startet Spezialsuche für lizenzfreie Inhalte
8. Neue Phishing-Welle überschwemmt Deutschland
9. BITKOM-Studie 2005: Zuwachs in der ITK-Branche
10. Ab dem 01.05. neue Sperr-Rufnummer 116 116
11. In eigener Sache: NDR-Interview zu Songtext-Abmahnungen
12. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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1. OLG Köln: TV-Standbilder im Internet
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.08.2004 - Az.: 6 U 67/04 = http://snipurl.com/du4f) hatte über die Zulässigkeit von TV-Standbildern im Internet zu entscheiden.
Der Kläger, ein Journalist, hat in den Jahren 1997 und 1999 für den WDR je einen Film über Indien produziert. Er nimmt den Beklagten, den C. Rundfunk, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch, nachdem dieser einzelne Standbilder aus diesen Filmwerken in das Internet eingestellt hat.
Der Kläger hatte ursprünglich mit dem WDR bezüglich beider Filme jeweils einen Drehbuch-Vertrag sowie Beschäftigungs-Vertrag geschlossen, der die anschließende Produktion zum Gegenstand hatte. Beiden Verträgen lagen Tarifverträge zugrunde, in denen die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten des Drehbuchautors bzw. Produzenten auf den WDR und dessen Recht zur Weiterübertragung dieser Rechte geregelt waren. In der Folgezeit sind die Filme mehrfach von dem Beklagten, dem C. Rundfunk, ausgestrahlt worden.
Mit Blick auf diese von dem Kläger nicht beanstandeten Ausstrahlungen veröffentlichte der Beklagte unter "Schulfernsehen online" Materialien über die Filme im Internet.
Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen:
"Der Kläger macht Ansprüche gem. § 97 Abs.1 UrhG aus der angenommenen Verletzung von Nutzungsrechten an seinen Filmwerken (...) geltend. (...)
Der Kläger ist als ihr Produzent Urheber der beiden gem. § 2 Abs.1 Ziff.6, Abs.2 UrhG urheberrechtlich geschützten Filme. Als solcher ist er im Ausgangspunkt von Verletzungen seiner Urheberrechte an den Filmen betroffen und daher auch Inhaber der sich gem. § 97 Abs.1 UrhG aus solchen Rechtsverletzungen ergebenden Ansprüche.
Er hat aber die ausschließlichen Nutzungsrechte an beiden Filmwerken auf den WDR übertragen. Das ergibt sich aus Ziff. 13.1. des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR vom 01.12.1976, der Grundlage der jeweils geschlossenen Mitwirkendenverträge über die Produktion beider Filme ist. Diese Bestimmung lautet: "Mit dem Abschluss des Vertrags räumt der Beschäftigte dem WDR die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, seine Rechte am Werk bzw. die erworbenen verwandten Schutzrechte für alle Zwecke des Rundfunks ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu nutzen und die unter Benutzung des Werkes erfolgte Sendung oder hergestellte Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten."
Da der Kläger die Nutzungsrechte am Film insgesamt abgetreten habe, habe er damit auch etwaige Einzelteile davon, nämlich Standbilder, abgetreten.
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2. OLG Köln: Elektronischer TV-Programmführer rechtmäßig
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Das OLG Köln (Urt. v. 01.10.2004 - Az.: 6 U 115/04 = http://snipurl.com/du4h) hatte zu entscheiden, ob die Übernahme von TV-Standbilder in einen elektronischen TV-Programmführer eine Urheberrechtsverletzung sind.
Die Antragstellerin ist einer der großen privaten Fernsehsender in Deutschland. Die Antragsgegnerin bietet seit März 2004 via Internet ihre Dienste an. Zu dem Gesamtkonzept gehört ein elektronischer Fernsehprogrammführer ("EPG" = electronic program guide), in welchen die Antragsgegnerin im Rahmen der Ankündigung von Programmpunkten einzelne Lichtbilder auch aus von der Antragstellerin ausgestrahlten Fernsehsendungen einblendet.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, diese Übernahme der Bilder verletze ihre Urheberrechte.
Dem ist das OLG Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgwiesen:
"Es fehlt (...) an einem Verfügungsanspruch, weil der (...)Unterlassungsanspruch daran scheitert, dass die Übernahme urheberrechtlich geschützter einzelner Lichtbilder (...) frei i.S. des § 50 UrhG ist. (...)
Nach § 50 UrhG ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse dient. Infolge der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 wird nunmehr auch eine Berichterstattung durch dem Funk "ähnliche technische Mittel" erfasst, wozu digitale Online-Medien zählen (...). Der elektronische Programmführer der Antragsgegnerin gehört daher grundsätzlich zu den privilegierten Medien."
Das Gericht prüft dann die einzelnen Voraussetzungen der Norm Punkt für Punkt durch:
"Nach Auffassung des Senats ist die Ankündigung eines Fernseh-Programmpunktes (...) die eines Tagesereignisses i.S. der Vorschrift. Um ein "Tagesereignis" handelt es sich bei jedem aktuellen Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (...). Unerheblich ist hierbei nicht nur, auf welches Gebiet sich die fragliche Begebenheit bezieht - Berichte etwa über Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander -, sondern es ist insbesondere auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein, z.B. kulturell, bedeutendes Ereignis oder demgegenüber nur um einen eher banalen Vorgang handelt (...).
Infolgedessen sind auch die Programme bzw. einzelnen Programmpunkte der großen Fernsehsender, und zwar ohne dass es auf eine Differenzierung nach ihrem Inhalt ankäme, als kulturelle Ereignisse in diesem weiten und das Banale umfassenden Sinne zu qualifizieren, mithin als der Berichterstattung i.S des § 50 UrhG zugängliche "Tagesereignisse"."
Abschließend fassen die Richter die Wertungen ihrer Entscheidung noch einmal zusammen:
"Die Verwendung einzelner Lichtbilder aus urheberrechtlich geschützten Fernsehsendungen der Antragstellerin zur Illustrierung dieses Berichts begegnet keinen Bedenken. Insoweit liegt eine im Umfang nur äußerst geringfügige und deshalb grundsätzlich unbedenkliche, weil durch den Zweck gebotene Nutzung i.S. des § 50 UrhG vor. Nicht die Einblendung des Bildes steht nämlich im Vordergrund, sondern die Berichterstattung über die Sendung selbst."
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3. OLG Köln: MarkenR: Deutsche Post / Blaue Post
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Das OLG Köln (Urt. v. 28.01.2005 - Az.: 6 U 131/04 = http://snipurl.com/du4i) hat entschieden, dass der Deutschen Post AG kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Konkurrenten zusteht.
Die klagende Deutsche Post AG ist Inhaberin der prioritätsälteren Marke "POST", die u.a. wegen der "Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen" eingetragen wurde. Die Beklagte ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "DIE BLAUE POST". Diese Marke ist u. a. für "Post- und Kurierdienstleistungen" geschützt.
Die Klägerin rügt unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes demoskopisches Gutachten zur Bekanntheit, Verkehrsdurchsetzung und Zuordnung der Bezeichnung "Post" eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte. Sie hat Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge gestellt.
Das OLG Köln hat diese Ansprüche abgelehnt und die Klage abgewiesen:
"(...) Die Ähnlichkeit der beiden Zeichen [ist] nur gering. (...)
Die angegriffene Bezeichnung "DIE BLAUE POST" wird markenrechtlich nicht durch ihren Bestandteil "POST" geprägt. Die Prägung eines Gesamtzeichens durch eines seiner Elemente setzt nach der Rechtsprechung (...) voraus, dass dieses Element eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und in dem Gesamtzeichen nicht derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass es durch die Einfügung in das Gesamtzeichen seine Eignung verliert, die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen.
Dies kann in der angegriffenen Bezeichnung für ihren Bestandteil "POST" deswegen nicht angenommen werden, weil der Begriff "Post" von Hause aus rein beschreibend ist (...) und im Übrigen inzwischen mehrere konkurrierende Anbieter auf dem Markt sind, die Postdienstleistungen erbringen und deswegen Anlass haben, den Begriff "Post" auch für ihr Unternehmen zu verwenden.
Bei zusammengesetzten Wortzeichen kann daher der Bestandteil "POST" nicht das Gesamtzeichen prägen, sondern es übernimmt umgekehrt der zusätzliche Teil des Gesamtzeichens, hier also die Worte "DIE BLAUE", die Funktion, das Unternehmen von anderen Unternehmen abzugrenzen, die Postdienstleistungen erbringen, insbesondere von der aus dem früheren staatlichen Monopolunternehmen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Klägerin."
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4. OVG Sachsen-Anhalt: Verbot für private Sportwetten-Anbieter
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Das Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die von Behörden verfügten Verbote von Sportwetten, die von Privatunternehmen ohne behördliche Erlaubnis durchgeführt worden sind, als rechtmäßig bestätigt. Die Privatunternehmen haben Sportwetten entweder selbst veranstaltet oder den Zugang zu im Ausland (Österreich, Zypern und Gibraltar) stattfindenden Sportwetten vermittelt. Vom Landesverwaltungsamt, der Stadt Halle und der Landeshauptstadt Magdeburg sind diese Veranstaltungen bzw. Vermittlungstätigkeiten als unerlaubtes Glückspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches angesehen und unersagt worden. Auf die gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Magdeburg und Halle eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Sportwetten jedenfalls vorläufig verboten bleiben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen-Anhalt nur mit einer behördlichen Erlaubnis zulässig sei.
Fehle sie – wie hier – , so seien gleichwohl durchgeführte Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Entsprechendes gelte für die Vermittlungstätigkeit der Unternehmen. Der Einwand mehrerer Veranstalter, sie hätten im Jahr 1990 von Behörden der ehemaligen DDR eine Erlaubnis erhalten, die nach den Regelungen im Einigungsvertrag fortgelte, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich bei der Zulassung zur Veranstaltung von Sportwetten um Landesrecht handelt, so dass die seinerzeit erteilten Erlaubnisse nicht gelten.
OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2005 – 1 M 91/05 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 001/05 v. 24.03.2005
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5. VG Köln: Online-Sperrungs-Verfügungen rechtmäßig
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Urteil die Klage eines Internet-Providers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die von der Bezirksregierung Düsseldorf als Medienaufsichtsbehörde angeordnete Sperrung von Internet-Seiten rechtsextremistischen Inhalts gewandt hatte. Die Behörde hatte im Februar 2002 landesweit einer Vielzahl von Internet-Anbietern aufgegeben, den Zugang zu zwei in den USA ins Netz gestellten Internet-Seiten zu sperren.
Die betreffenden Seiten enthalten u.a. nationalsozialistische Propaganda; so werden etwa Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, Tonträger mit Hitler-Reden, Computerspiele rechtsextremistischer Tendenz etc. angeboten. Zudem finden sich auf den Seiten Texte, in denen u.a. der Holocaust geleugnet und die nationalsozialistische Herrschaft verharmlost bzw. glorifiziert wird.
Gegen diese Anordnung wandte sich ein in Köln ansässiger Provider mit seiner Klage, die das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen hat. Die Sperrungsverfügung - so das Gericht - sei rechtmäßig. Die beiden Internet-Seiten verstießen gegen verschiedene Straftatbestände und damit auch gegen den Mediendienste- sowie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Auf dieser Grundlage habe die Bezirksregierung, deren Zuständigkeit inzwischen an die Landesanstalt für Medien übergegangen ist, die Sperrung anordnen dürfen. Maßnahmen gegen die in den USA ansässigen Urheber der Seiten seien nicht Erfolg versprechend.
Die derzeit zur Verfügung stehenden Sperrungsmethoden könnten zwar bei weitem nicht alle Zugriffsversuche auf die betreffenden Seiten abwenden. Da der anfallende Aufwand sich jedoch in Grenzen halte, sei es dem Provider zuzumuten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Vor zwei Jahren hatte das Gericht bereits einen Antrag des Providers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die damals dagegen eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster blieb erfolglos. Gegen das jetzt ergangene Urteil im Hauptsacheverfahren hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Über diese hat, wenn sie eingelegt wird, wieder das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden.
Az.: 6 K 7151/02
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 31.03.2005
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6. ICANN: Bericht zu falschen Whois-Daten
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The Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) hat vor kurzem ihren Bericht (= http://snipurl.com/du4q) über gefälschte Whois-Daten vorgelegt.
Es gibt für das Jahr 2004 insgesamt knapp 32.000 Meldungen über vermeintlich gefälschte Whois-Daten bei Domains. Mehr als die Hälfte betrafen COM-Domains. Auffällig ist dabei, dass der überwiegende Anteil der Meldungen von wenigen Personen stammt. So zeigte alleine eine einzige Person über 4.000 Fälle an. Und 1% aller Beteiligten machten etwa 80% der Benachrichtigungen aus.
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle (ca. 80%) wurde als Beschwerdegrund Spam angegeben.
Auch in Deutschland ist das Problem der fehlerhaften Domain-Daten zunehmend Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. So hat erst vor kurzem das OLG Hamburg entschieden, dass die DENIC nicht verpflichtet ist, gegen falsche Whois-Einträge vorzugehen, vgl. die Kanzlei-Info v. 04.03.2005 (= http://snipurl.com/du4r).
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7. Yahoo startet Spezialsuche für lizenzfreie Inhalte
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Wie Golem (= http://snipurl.com/du4t) berichtet, hat Yahoo vor kurzem eine besondere Suche (= http://snipurl.com/du4w) für lizenzfreie Internet-Inhalte ("Creative Commons") gestartet.
Unter de.creativecommons.org gibt es nähere Informationen zur rechtlichen Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen. Und hier (= http://snipurl.com/du4x) gibt es die konkreten Bedingungen zum Ansehen und zum Download.
Das hinter "Creative Commons" stehende Prinzip ist es, allen Beteiligten beim weltweiten Austausch und der globalen Nutzung von Texten, Bildern und sonstigen Informationen im Online-Bereich eine gewisse Rechtssicherheit an die Hand zu geben. Dabei erfolgt häufig auch für die kommerzielle Nutzung eine lizenzfreie Rechteeinräumung.
Es bleibt abzuwarten, wie die "Creative Commons"-Gemeinde darauf reagiert, wenn viele ihrer Inhalte auf Portalen und Webseiten wiederzufinden sein werden, die - um es vorsichtig auszudrücken - rechtlich zweifelhaft sind. Schon seit längerem ist nämlich im WIKIPEDIA-Bereich derartiges zu beobachten und sorgt dort häufig für Ärger und Frust.
Die rechtliche Situation wird vor allem dann interessant werden, wenn die Ursprungsseiten des Urhebers durch die suchmaschinen-optimierte Verwendung der "Creative Commons"-Inhalte nur noch abgeschlagene Plätze bei den Suchmaschinen-Ergebnissen erhalten oder wegen doppeltem Content ganz ausgefiltert werden. Diese Gefahr ist bei den WIKI-Inhalten angesichts der hochrangigen WIKI-Suchmaschinen-Platzierung relativ gering. Dies wird dagegen bei den "Creative Commons"-Inhalten, die auf unterschiedlichen Webseiten liegen, unzweifelhaft eine Rolle spielen.
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8. Neue Phishing-Welle überschwemmt Deutschland
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Wie die Heise-News (= http://snipurl.com/du4y) berichten, überschwemmt eine weitere Phishing-Welle Deutschland. Diesmal sind insbesondere Postbank-Benutzer betroffen.
Durch Phishing-E-Mails wird der Bankkunden in der Regel aufgefordert, einem Link zu einer scheinbar neuen Web-Anwendung der Bank zu folgen. Dem Kunden wird dann professionell vorgetäuscht, er befinde sich wirklich auf den Bankseiten und gibt dann dort seine vertraulichen Daten (Login, Passwörter) ein.
Handelte es sich früher nur um vereinzelte Phänomene, gehen die Delikte heute in die breite Masse. Schon im März letzten Jahres hat das Bundeskriminalt eine entsprechende Warnung (= http://snipurl.com/87nl) vor derartigen Betrügereien heraus. Nach Angaben der renommierten Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" sollen alleine die Anzahl der betrügerischen E-Mails, mit deren Hilfe die Daten von Bankkunden ausspioniert werden, von 300 im Jahre auf etwa 200.000 im Jahre 2004 angestiegen sein, vgl. die Kanzlei-Infos v. 30.07.2004 (= http://snipurl.com/du4z).
Juristisch ist das Ganze relativ klar: Die meisten AGB der Banken legen für den Schadensfall durch ein Online-Banking-Geschäft die Beweistlast dem Kunden auf. D.h. der Kunde muss beweisen, dass er nicht die Sorgfaltspflichten verletzt hat. Kann er dies nicht, was in den seltensten Fällen der Fall sein wird, haftet er für den eingetretenen Schaden.
Siehe dazu auch den (etwas veralteten) WDR-Live-Stream = http://snipurl.com/87no
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9. BITKOM-Studie 2005: Zuwachs in der ITK-Branche
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Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat sein aktuelles Branchenbarometer für 2005 vorgestellt, vgl. die BITKOM-Pressemitteilung (= http://snipurl.com/du50):
"Die Unternehmen der IT- und Telekommunikationsbranche (ITK) rechnen im Jahr 2005 mit einer Beschleunigung des Wachstums. (...)
Danach rechnen 76 Prozent der Unternehmen im laufenden Jahr mit steigenden Umsätzen. Fast 40 Prozent der Firmen erwarten sogar eine Umsatzsteigerung von mehr als fünf Prozent. Dem stehen 16 Prozent gegenüber, die ein stabiles Geschäft ankündigen und acht Prozent, die mit Umsatzrückgängen rechnen. (...)
Nach der Umfrage wollen 43 Prozent der Firmen in diesem Jahr zusätzliche Mitarbeiter einstellen, 42 Prozent rechnen mit einer stabilen Beschäftigtenzahl und nur 15 Prozent müssen Arbeitsplätze abbauen. Der BITKOM rechnet per Saldo mit 10.000 zusätzlichen Stellen. (...)
BITKOM-Vizepräsident Harms: „Zum ersten Mal seit dem Boomjahr 2000 entstehen mehr neue Jobs als an anderer Stelle gestrichen werden.“ Sollte der ITK-Markt in Deutschland im Jahr 2006 wie erwartet um mehr als drei Prozent wachsen, könnten auch im kommenden Jahr zusätzliche Arbeitsplätze entstehen."
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10. Ab dem 01.05. neue Sperr-Rufnummer 116 116
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Ab dem 01.05. gibt es in Deutschland eine einheitliche Telefonnummer (116 116), unter der der Verbraucher Medien wie zum Beispiel Kredit- und EC-Karten, Handys, digitale Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweise, Kundenkarten oder sensible Online-Berechtigungen des Internets sperren lassen kann, wenn er diese verloren hat bzw. wenn er einen Missbrauch feststellt:
"Grundgedanke des neuen Sperr-Notrufs ist es, das bewährte System der Notrufnummern 110 und 112 auf die Sicherheitsanforderungen der heutigen Zeit zu übertragen. Dadurch wird eine Sicherheitslücke in unserer heutigen Informati-onsgesellschaft geschlossen.
Die wichtigsten Ziele des neuen Sperr-Notrufs sind zum einen die Reduzierung des Miss-brauchs bei Verlust oder Diebstahl von Karten und anderen Medien und zum anderen der Schutz vor Datenverlust (z.B. Krankheitsdaten bei Verlust der zukünftigen elektronischen Gesundheitskarte). Beides führt beim Verbrau-cher zu größerer Akzeptanz und zu einem höheren Vertrauen in die neuen Medien und modernen Technologien."
Die Einführung einer solchen zentralen Rufnummer basiert auf keinem Gesetz, sondern ist eine Eigeninitiative der privaten Wirtschaft und von Verbraucherverbänden. Ansprechpartner ist ein eingetragener Verein, der "Verein zur Förderung der Sicherheit in der Informationsgesellschaft", der unter der Webseite www.sperr-ev.de sein Portal hat.
Damit der Verein für den einzelnen Verbraucher tätig werden kann, muss der Herausgeber des jeweiligen Mediums zuvor mit dem Verein einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen haben. Der Anruf ist für den Verbraucher kostenlos.
Der Verein hat ein umfangreiches Informationspaket zum Download bereitgestellt (PDF = http://snipurl.com/du54).
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11. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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Die Kanzlei-Infos hatten vor kurzem ausführlich darüber berichtet, dass eine breite Welle von Abmahnungen hinsichtlich im Internet veröffentlichter Songtexte derzeit im Gange ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.03.2005 (= http://snipurl.com/du5a).
Es geht dabei vor allem um die Frage, ob und in welchem Umfang Songtexte dem deutschen Urheberrecht unterliegen und ob es schon einen Rechtsmissbrauch darstellt, Rechtsverletzungen in breitem Umfang abzumahnen.
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu am gestrigen Tag mit Rechtsanwalt Dr. Bahr ein Interview geführt. Das Interview ist hier als MP3 downloadbar (3.5 MB) = http://www.dr-bahr.com/download/songtexte_ndr.mp3
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12. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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RA Dr. Bahr hält am Montag, den 25. April 2005, in der Fachbuchhandlung Lehmanns (Hamburg) einen Vortrag zum Thema "Suchmaschinen & Recht".
Ausführliche Informationen (Inhalt, Ort, Zeit usw.) finden Sie unter http://www.Dr-Bahr.com/vortrag_lehmanns_suchmaschinen_und_recht.html
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