Zurück
Newsletter vom 06.04.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. BGH: Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

2. BGH: Nur zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Online-Archive

3. BGH: Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Warenverkauf nunmehr rechtmäßig - Millionenchance II

4. BGH: Verletzung eines freiwilligen Selbstverhaltenskodex begründet nicht automatisch Wettbewerbsverstoß

5. Schweizer Bundesverwaltungsgericht: Google Street View rechtswidrig

6. OLG Brandenburg: Rücksendekosten im Fernabsatz auf Kunden abzuwälzen ist rechtswidrig

7. OLG Köln: Filesharing-Anwalt muss kritischen Pressebericht über Abmahnszene akzeptieren

8. VGH München: Sendezeitbeschränkung für MTV-Sendung "I want a famous face" rechtmäßig

9. LG Berlin: Mitstörerhaftung für P2P-Verletzung bei ungeschütztem WLAN

10. LG Berlin: Haftung für rechtswidrige Telefonwerbung Dritter bei Ausgabe von Tankgutscheinen

11. LG Berlin: Hotel-Bewertungssystem gilt nicht für Kreuzfahrtschiffe

12. LG Düsseldorf: Pro Lied 300,- EUR Schadensersatz in P2P-Fällen

13. LG Offenburg: Kein Gegendarstellungsanspruch bei Fotomontage eines bekannten Moderators

14. Law-Podcasting spezial: Ixplorer 5003 - Teil 10: Leonidensturm

15. Unsere iPhone-App ist da: Tägliche Rechts-News auf Ihr Smartphone

  Die einzelnen News:

____________________________________________________________

1. BGH: Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug
_____________________________________________________________

Der Kläger ist russischer Geschäftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kläger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit weiteren in Russland verbliebenen Mitschülern in der Wohnung des Klägers in Moskau zusammen.

Danach veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht äußert sie sich u. a. über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers.

Der Kläger begehrt die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland.

Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.

Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 111/10

LG Köln – 28 O 478/08 – Entscheidung vom 26. August 2009

OLG Köln – 15 U 148/09 – Entscheidung vom 30. März 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.03.2011

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

2. BGH: Nur zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Online-Archive
_____________________________________________________________

In einem Grundlagen-Urteil hat der BGH (Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 127/09) entschieden, dass Online-Archive grundsätzlich nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten haben.

Verklagt war eine Zeitung, die mehrere Bilder über Kunstausstellungen in ihren Print-Ausgaben abgedruckt hatte. Seit Ende 2002 hielt sie diese Artikel auch in einem Online-Archiv zum Abruf bereit.

Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, war der Ansicht, dass die Beklagte keine Befugnis habe, die Bilder zeitlich unbefristet in einem Online-Archv zu speichern.

Die BGH-Richter gaben der Klägerseite Recht.

Zwar habe zum Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gegriffen, wonach über Tagesereignisse berichtet werden dürfe. Diese Vorschrift räume jedoch kein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein wie es bei einem Online-Archiv erforderlich sei. Es sei nicht ausreichend, dass zum Zeitpunkt der ersten Archivierung eine Rechtsgrundlage bestanden habe.

Unerheblich sei auch, ob eine regelmäßige Kontrolle auf "abgelaufene Inhalte" unter Umständen einen nicht zu bewältigenden Mehraufwand verursachen könnten. Denn sollte dies der Fall sein, könne die Beklagte dies mit einfachen Mitteln verhindern: Sie stelle von vornherein nur solche Inhalte online, an denen sie zeitlich unbefristete Nutzungsrechte habe.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil ist eine echte Grundlagen-Entscheidung.

Bislang hatte sich der BGH bei Online-Archiven immer nur mit der Frage zu beschäftigen, ob die ursprünglich erlaubte namentliche Nennung eines Mörders erlaubt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08; Urt. v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 345/09).

Nun beschäftigen sich die Karlsruher Robenträger erstmalig mit der urheberrechtlichen Seite. Danach reicht es für ein Online-Archiv nicht aus, dass die Nutzung zum Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung erlaubt war. Vielmehr bedarf es einer Norm, die eine zeitlich unbeschränkte Nutzung legitimiert.

Unproblematisch ist dies bei all den Fällen, bei denen das Gesetz keine zeitliche Komponente vorsieht, also z.B. bei der Nutzung von Zitaten (§ 51 UrhG) oder beim privaten Gebrauch (§ 53 UrhG). Räumt die Norm hingegen lediglich zeitlich befristet ein Recht auf Verwendung ein, so können sich Online-Archive darauf nicht stützen. Im vorliegenden Fall war dies § 50 UrhG, wonach die Berichterstattung über Tagesereignisse auch ohne Erlaubnis des Urhebers erlaubt ist.

Auf Zeitungen und Zeitschriften, die Online-Archive betreiben, dürfte damit eine Menge Überprüfungsarbeit zukommen. Wenn sie denn kostenpflichtigen Abmahnungen der Rechteinhaber zuvorkommen wollen.

Die Entscheidung betrifft jedoch nicht nur den klassischen Pressebereich, sondern berührt vielmehr die ganze Online-Welt (z.B. Blogs, Bild-Portale, Twitpic).

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

3. BGH: Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Warenverkauf nunmehr rechtmäßig - Millionenchance II
_____________________________________________________________

Mit einem Machtwort hat der BGH (Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06) das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgehoben.

Vorausgegangen war dem Urteil ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Lebensmitteldiscounter Plus. Die Plus-Aktion, die mit dem Slogan "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" beworben wurde, bot den Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks kostenlos teilzunehmen.

Der BGH hat dieser Frage dem EuGH vorgelegt. Die Europarichter entschieden daraufhin Anfang 2010 (EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Az.: C-304/08), dass das deutsche Kopplungsverbot gegen EU-Recht verstoße. Siehe dazu auch unser Video "Law-Vodcast: Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig".

Mit diesen Vorgaben Im Stammbuch urteilten die BGH-Richter nun, dass ein Unternehmer die Teilnahme an einem Gewinnspiel somit zukünftig grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen koppeln darf. Nur in besonderen Einzelfällen sei es denkbar, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, z.B. wenn der Verbraucher in die Irre geführt werde.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Da sind sie nun: Die schriftlichen Entscheidungsgründe zum lang erwarteten BGH-Urteil in Sachen Kopplungsverbot bei Gewinnspielen.

Der BGH macht - die Leitlinien des EuGH im Blick - mit dem "alten Zopf" des Kopplungsverbots kurzen Prozess und schneidet ihn gänzlich. Die jahrzehntelange, restriktive Rechtsprechung zum gewinnspielrechtlichen Kopplungsverbot hat ihr Ende gefunden. Nur noch in seltenen Ausnahmefällen wird ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Die praktischen Konsequenzen für alle deutschen Unternehmer kann kaum überschätzt werden. Ab sofort steht damit eine weitere attraktive Möglichkeit für Gewerbetreibenden zur Verfügung.

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Versicherer A veranstaltet ein Gewinnspiel. Als Hauptpreis gibt es eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 10.000,- EUR. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss einer Lebensversicherung bei A mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro.

Beispiel 2:
Elektronikhaus E veranstaltet ein Gewinnspiel, bei dem es 2 Millionen Euro in bar zu gewinnen gibt. Teilnehmen kann nur der, der zuvor bei E einen hochwertigen CD-Player im Werte von 500,- EUR gekauft hat.

Diese beiden Werbemaßnahmen waren bislang verboten, sind aber nunmehr erlaubt.

Schon diese knappen Beispiele zeigen, welches wirtschaftliche Potential in dieser neuen Rechtsprechung steckt.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

4. BGH: Verletzung eines freiwilligen Selbstverhaltenskodex begründet nicht automatisch Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________

Verstößt ein Unternehmer gegen die Regelungen einen freiwilligen Selbstverhaltenskodex, so begründet dies nicht automatisch einen Wettbewerbsverstoß (BGH, Urt. v. 09.09.2010 - Az.: I ZR 157/08).

Kläger war der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie. Dieser hatte in der Vergangenheit einen freiwiiligen Selbstverhaltenskodex aufgestellt. Der Beklagte, der nicht Mitglied im klägerischen Verein war, verstieß gegen diese Vorschriften.

Gleichwohl verneinten die Richter eine Wettbewerbsverletzung.

Freiwillige Kodizes hätten nicht die Wirkung einer gesetzlichen Regelungen, sondern enthielten allenfalls eine gewisse Indizwirkung für ein unlauteres Verhalten. Insofern sei im vorliegenden Fall der Verstoß gegen den Kodex nicht automatisch ein Rechtsverstoß.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

5. Schweizer Bundesverwaltungsgericht: Google Street View rechtswidrig
_____________________________________________________________

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 30. März 2011 die Klage des EDÖB gegen Google Inc. und Google Switzerland GmbH betreffend Google Street View teilweise gutgeheissen. Gemäss dem Urteil des BVGer haben die Beklagten dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen sind, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden.

Im Bereich von sensiblen Einrichtungen ist die Anonymität der Personen zu gewährleisten. Das BVGer kommt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme des Ereignisbildes bzw. das wirtschaftliche Interesse der Beklagten dasjenige am Recht auf das eigene Bild in keinem Fall zu überwiegen vermag, da eine weitergehende bis absolute Unkenntlichmachung der Bilder möglich und verhältnismässig ist. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Der EDÖB hatte am 11. November 2009 Klage an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, nachdem seine Empfehlung vom 11. September 2009 abgelehnt worden war. Im Wesentlichen beantragte er, dass Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen seien, vor sensiblen Einrichtungen die Anonymität von Personen gewährleistet werde, Aufnahmen aus dem Privatbe-reich und von Privatstrassen aus Google Street View entfernt werden und jeweils eine vorzeitige Information über die Gebiete, die aufgenommen resp. im Internet aufgeschaltet werden sollen, erfolge.

Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung
Jeder und jede hat ein (Persönlichkeits-)Recht am eigenen Bild. Prinzipiell darf also niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden. Im Bereich des Datenschutzes wird das verfassungsmässig geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet, das grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informa-tionen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zu-kommen lässt.

Das gilt auch bei den sog. Staffagen, also bei Bildern, bei welchen Personen so-zusagen als Beiwerk Teil der Landschaft, Umgebung oder des Ereignisses erscheinen. Auch hier ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu beachten und stets eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Das Recht am eigenen Bild überwiegt
Bei der Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und dem Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen sowie den von den Beklagten vorgebrachten rein wirtschaftlichen Interessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es letztlich nicht um ein gänzliches Verbot von Google Street View, sondern lediglich darum geht, Personenbilder nur unkenntlich gemacht im Internet zu veröffentlichen resp. nicht ohne eine Zustimmung der betroffenen Personen darüber zu verfügen.

Die Beklagten machen in erster Linie ihr eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb von Google Street View geltend, insbesondere dasjenige, ihre Position im Bereich von Online-Kartenanwendungen auszubauen und mit Anwendungen, wie etwa Navigationssystemen, in neue Märkte einzusteigen. Damit verbunden ist der Verkauf von Werbefläche. Soweit die Beklagten auf die Interessen zahlreicher Privater, Unternehmen und Gemeinwesen an der kostenlosen Verwendung ihres Online-Dienstes verweisen, handelt es sich auch hierbei um eigene finanzielle Interessen.

Die Beklagten nehmen im Interesse ihres wirtschaftlichen Erfolgs die allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen in Kauf. Allfällige Persönlichkeitsverletzungen wären vermeidbar, würden aber einen finanziellen Mehraufwand für die Beklagten nach sich ziehen, weil sie die Bilder teilweise manuell (weiter) unkenntlich machen müssten.

Der Mehraufwand würde indes die wirtschaftliche Existenz der Beklagten offensichtlich nicht in Frage stellen. Zudem wäre auch eine Kostenüberwälzung auf die Benutzer von Google Street View nicht ausgeschlossen. Die Vermeidung von finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirtschaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich als gewinnstrebige Interessen der Beklagten anzuerkennen, vermögen aber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen.

Quelle: Pressemitteilung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts v. 04.04.2011

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

6. OLG Brandenburg: Rücksendekosten im Fernabsatz auf Kunden abzuwälzen ist rechtswidrig
_____________________________________________________________

Eine Klausel, wonach die Rücksendekosten im Fernabsatz grundsätzlich der Käufer zu tragen hat, ist rechtswidrig (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2011 - Az.: 6 U 80/10).

Der Beklagte veräußerte Waren online und verwendete dabei nachfolgende Klausel in seinen AGB:

"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."


Die Brandenburger Richter stuften diese Bestimmung als wettbewerbswidrig ein.

Die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen sähen vor, dass der Kunde nur unter bestimmten Voraussetzungen die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen habe. Nach dem Gesetzeswortlaut dürften nicht beliebige Rücksendekosten auf ihn abgewälzt werden. Mit Kosten, wie sie etwa durch die Einschaltung eines aufwendigen Paketdienstes anfallen könnten, dürfe der Verbraucher nicht belastet werden.

Die vertragliche Vereinbarung, die - wie bei der vom Beklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichne, werde den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht und sei daher unzulässig.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

7. OLG Köln: Filesharing-Anwalt muss kritischen Pressebericht über Abmahnszene akzeptieren
_____________________________________________________________

Ein Anwalt muss es hinnehmen, dass im Rahmen der Berichterstattung über P2P-Fälle, bei dem auch sein Name fällt, der Vorwurf des Betruges geäußert wird (OLG Köln, Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 15 U 130/10).

Der Heise-Verlag hatte Anfang 2010 in seiner Zeitschrift c´t einen längeren Beitrag über P2P-Fälle ("Die Abmahn-Industrie") publiziert.

Darin wurde folgendes behaupt:

"Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Die Vermutung lautet: Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.

Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß."


Die Ausführungen waren allgemeiner Natur und nicht auf einen speziellen Anwalt oder eine bestimmte Kanzlei ausgerichtet. Der Name des klagenden Rechtsanwalts erschien nur im unteren Teil des Artikels an anderer Stelle.

Die 1. Instanz, das LG Köln (Urt. v. 21.07.2010 - Az.: 28 O 146/10), hatte dem Anwalt Recht gegeben und einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Das Berufungsgericht, das OLG Köln, hob die Veurteilung auf und wies die Klage ab.

Die Äußerungen, deren Unterlassung der Kläger begehre, seien zulässig. Aus dem gesamten Artikel gehe nicht hervor, dass ein Bezug zu dem Kläger beabsichtigt gewesen sei. Die beanstandeten Passagen seien unter einzelnen Zwischenüberschriften platziert und seien allesamt abstrakt formuliert.

In dem Abschnitt, in dem die Kanzlei des Klägers erwähnt werde, würden zum einen auch andere Rechtsanwalte genannt. Zum anderen werde hier thematisch ein anderer Aspekt problematisiert. Insofern werde hier auch kein Exempel am Kläger in Bezug zur Abmahn-Szene statuiert. In neutral gehaltener Berichterstattung werde nur beschrieben, dass der Kläger sich auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert habe. Diese Aussage müsse der Kläger aber hinnehmen.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

8. VGH München: Sendezeitbeschränkung für MTV-Sendung "I want a famous face" rechtmäßig
_____________________________________________________________

Mit Urteil vom 23. März 2011 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Berufung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) stattgegeben und entschieden, dass die Sendezeitbeschränkung für zwei Folgen der Sendung "MTV I want a famous face" auf die Nachtzeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu Recht erfolgt ist.

Die Klägerin ist Anbieterin des medienrechtlich genehmigten Musikspartenprogramms MTV. Sie klagte gegen die Sendezeitbeschränkung der BLM in Bezug auf zwei Folgen der Serie "MTV I want a famous face", die im Juli und August 2004 zwischen 21:30 Uhr und 22:30 Uhr auf MTV ausgestrahlt wurden. Darin unterziehen sich junge Erwachsene Schönheitsoperationen, um ihrem jeweiligen Idol (Folge 3: Kate Winslet; Folge 4: Pamela Anderson) ähnlich zu sehen.

Der Sendezeitbeschränkung war eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) vorangegangen, wonach TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürfen.

Solche Sendungen könnten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. In der wichtigen Phase der Identitätsfindung werde "jungen Zuschauern suggeriert, es komme nur auf das Äußere an und dieses sei beliebig formbar. Sie könnten den Eindruck gewinnen, dass sich Probleme der Selbstakzeptanz durch Wegschneiden, beliebiges Verkleinern und Vergrößern von Körperteilen, Absaugen oder Einspritzungen lösen lassen.

Nach Auffassung des BayVGH konnte die BLM die Sendezeitbeschränkung auf die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) stützen. Die Folgen 3 und 4 von "MTV I want a famous face" seien geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

Zwar stehe der KJM bei der Anwendung des Staatsvertrags kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl sei ihre sachverständige Einschätzung verbindlich, weil sie im Gerichtsverfahren nicht erschüttert worden sei.

Dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) zuvor eine der beiden Folgen zur Ausstrahlung auch tagsüber für geeignet gehalten hatte, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Sendung sei noch verändert worden, nachdem die FSF sie in englischer Originalfassung gesehen habe.

Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. März 2011, Az. 7 BV 09.2512 und 2513)

Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 01.04.2011

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

9. LG Berlin: Mitstörerhaftung für P2P-Verletzung bei ungeschütztem WLAN
_____________________________________________________________

Ein WLAN-Anschlussinhaber haftet für die über sein ungesichertes Netzwerk begangenen Urheberrechtsverletzungen Dritter (LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011 - Az.: 16 O 433/10).

Der Rechteinhaber mahnte die Beklagte ab, weil über deren WLAN-Anschluss P2P-Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Die Beklagte hielt diesen Anspruch für ungerechtfertigt, weil sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und zudem die klägerische Software bei der Ermittlung des Hash-Wertes nicht funktioniert habe.

Die Berliner Richter folgten dieser Argumentation nicht, sondern stuften die klägerischen Ansprüche als begründet ein.

Die Beklagte habe lediglich ins Blaue hinein behauptet, dass das Programm, welches die Klägerin zur Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Dieses Vorbringen sei jedoch unerheblich, da keinerlei Nachweise für eine Fehlerhaftigkeit vorgelegt worden seien.

Durch den ungeschützten WLAN-Betrieb hafte die Anschlussinhaberin nach ständiger Rechtsprechung als Störerin, so dass ein Unterlassungsanspruch bestehe.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

10. LG Berlin: Haftung für rechtswidrige Telefonwerbung Dritter bei Ausgabe von Tankgutscheinen
_____________________________________________________________

Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus und wirbt für diese Gutscheine ein Dritter in rechtswidriger Weise (insb. unerlaubte Telefonanrufe), haftet das Unternehmen (LG Berlin, Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 15 S 23/10).

Der Kläger wurde von einem dritten Unternehmen unerlaubt angerufen. Im Laufe des Gesprächs würde für ein Gewinnspiel geworben, u.a. wurde auch ein Tankgutschein versprochen. Der Gutschein stammte von der Beklagten.

Die Richter bejahten eine (Mit-) Haftung der Beklagten für die Cold Calls.

Der Einwand der Beklagten, sie sei nicht als Rechtsverletzer einzustufen, könne nicht überzeugen. Es spreche - so die Richter - vielmehr eine Vermutung dafür, dass ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines bestimmten Unternehmens durchgeführt worden sei, von diesem Unternehmen auch veranlasst worden sei.

Es handle sich bei der Ausgabe der Tankwertgutscheine jedenfalls auch um Werbung zugunsten des Beklagten. Der Kläger sei schließlich unter Bewerbung des Gutscheins identitätsverschleiernd angerufen worden, so dass ein Anscheinsbeweis dahingehend bestehe, dass der Beklagte seine Produkte auch selbst bewerbe bzw. bewerben ließ.

Die Weigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen gegen einen rechtsverletzenden Einsatz der Gutscheine zu ergreifen, begründe zumindest eine Erstgefahr. Insofern stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich zu.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

11. LG Berlin: Hotel-Bewertungssystem gilt nicht für Kreuzfahrtschiffe
_____________________________________________________________

Es ist irreführend, wenn die Kriterien für Hotel-Bewertungen auf Kreuzfahrtschriffe übertragen werden (LG Berlin, Urt. 10.08.2010 - Az.: 16 O 479/08).

Geworben hatte ein Unternehmer für ein Kreuzfahrtschiff mit der Bewertung "5 Sterne Superior" und sich damit auf das Bewertungssystem der Deutschen Hotelklassifizierung berufen.

Die Berliner Richter hielten dies für irreführend und bejahten einen Wettbewerbsverstoß.

Das Klassifizierungssystem sei zwar für Hotelbetriebe geeignet, nicht aber für Schiffe. So könnten bereits aus der Natur der Sache heraus viele Punkte gar nicht bewertet werden, wie beispielsweise die Anforderungen an die Parkmöglichkeiten, Barrierefreiheit, das Vorhandensein von ISDN-Anschlüssen oder ein Wagenmeisterservice.

Obwohl diese Punkte gar nicht berücksichtigt werden könnten, sei eine der besten Bewertungen ausgesprochen worden. Das führe dazu, dass der Kunde irrtümlich annehmen werde, dass das bewährte Klassifizierungssystem uneingeschränkt auch auf das Schiff angewandt worden sei.

Da dies nicht der Fall sei, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung vor.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

12. LG Düsseldorf: Pro Lied 300,- EUR Schadensersatz in P2P-Fällen
_____________________________________________________________

In einer weiteren Entscheidung hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10) einen Schadensersatzanspruch iHv. 300,- EUR pro Lied in P2P-Fällen angenommen.

Bereits in der Vergangenheit hatten die Düsseldorfer Richter identisch entschieden: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09.

Die Robenträger stuften den Beklagten für die Rechtsverletzung als verantwortlich ein. Es reiche ein pauschales Bestreiten, zum Tatzeitpunkt (hier: Upload der Musikstücke) nicht vor Ort gewesen zu sein, nicht aus.

Auf die 300,- EUR pro Lied kamen die Richter unter Hinzuziehung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- EUR pro Werk vorsieht. Da Downloads - anders als Streams - aber auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, nahmen sie einen Aufschlag von 50% vor. Die unkontrollierbare Anzahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer führte schließlich zur Verdoppelung des Betrages.

Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.

Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84).

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

13. LG Offenburg: Kein Gegendarstellungsanspruch bei Fotomontage eines bekannten Moderators
_____________________________________________________________

Ein in Deutschland sehr bekannter Moderator hat keinen Anspruch auf eine Gegendarstellung wegen einer Fotomontage, die ihn und seine Frau vor einem Hintergrund mit grünen Blättern zeigt. Dem Leser ist im Allgemeinen bekannt, dass die Abbildungen in Zeitschriften nicht zwingend realistische Situationen wiedergeben. Insofern kann von einer Zeitung nicht verlangt werden, dass sie bei jedem Bild klarstellen muss, dass es nicht der Realität entspricht (LG Offenburg, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 2 O 415/10).

Bei dem Kläger handelte es sich um einen in Deutschland sehr bekannten und beliebten Moderator. Dieser hielt sein Privatleben grundsätzlich aus der Presse zurück. Die beklagte Zeitschrift veröffentlichte im Rahmen einer Wort-Bild-Berichterstattung eine Fotomontage, welche den Kläger und seine Frau vor einem Hintergrund mit grünen Blättern zeigte. Das Bild war überschrieben mit den Worten:

"TV-Liebling (…) Triumph und Tränen! Alles über sein geheimes Privat-Leben!"


Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es werde der Eindruck erweckt, dass dieses Foto ein reales sei. Er begehrte daher eine Gegendarstellung.

Die Offenburger Richter lehnten dies ab.

Die Leser einer Zeitschrift gingen im Allgemeinen nicht davon, dass es sich bei abgedruckten Bildern immer um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handle. Daher bezögen sich gegendarstellungsfähige Bilder immer nur auf die Aussage eines Fotos und nicht auf die Herstellungsweise. Ein als Fotomontage hergestelltes Bild sei demnach auch nicht gegendarstellungsfähig.

Von einer Zeitung könne zudem auch nicht verlangt werden, dass sie in derartigen Fällen einer Fotomontage immer einen Hinweis gebe, dass das Bild nicht der Realität entspreche. Der Leser wisse schließlich, dass auf Zeitungsfotos nicht alles wirklich so sei wie es scheine.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

14. Law-Podcasting spezial: Ixplorer 5003 - Teil 10: Leonidensturm
_____________________________________________________________

Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Law-Podcasting spezial: Ixplorer 5003 - Teil 10: Leonidensturm".

Inhalt:
Auf vielfachen und nachdrücklichen Wunsch präsentieren wir hier die noch restlichen Folgen aus unserer Science-Fiction-Hörspiele-Serie "Ixplorer 5003". Wir hatten die zwölfteilige Serie Mitte 2007 gestartet. In jeder Folge wird ein online-rechtlichen Thema an Beispielen erläutert und kommentiert werden. Sprecher sind Andreas Fröhlich ("Die Drei ???", "Eragon") und Elena Wilms ("Peter Lundt - Blinder Detektiv").

Im Law-Podcasting gab es dazu u.a. das "Making of" zur Serie zu hören und die vorherigen Teile:

- 1. Teil: "Aufbruch ins Ungewisse"
- Teil 2: "Schnee im Weltall
- 3. Teil "Laika - die lächelnde Hündin"
- 4. Teil "Ausflug ins Welltall"
- 5. Teil "Der verlorene Zahn"
- 6. Teil "Liebesgrüße"
- 7. Teil "Das Parkmanöver"
- 8. Teil "Das weiße Rauschen"
- 9. Teil "Der Haushaltsplan"

Heute nun der 10. Teil "Leonidensturm" mit dem Jura-Thema "Mitstörerhaftung für Newsletter, E-Cards und Tell-a-friend".

"Happy Birthday to You! Happy Birthday to You!" Andra hat heute Geburtstag, sie feiert ihre Einjährigen. Und erwartet sehnsüchtig einen Raumzeitogramm-Gruß von ihrem Konstrukteur, Prof. Grix. Das gefällt Captain Ormog nun gar nicht: Pah, dieser Prof. Grix, ein elender Süßholzraspler!

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

15. Unsere iPhone-App ist da: Tägliche Rechts-News auf Ihr Smartphone
_____________________________________________________________

Unsere iPhone-App ist da: Aktuelle Rechts-News und Urteile sowie Podcasts und Vodcasts kostenlos auf Ihr iPhone. Unsere App liefert Ihnen täglich Top-Informationen zu unseren Rechtsgebieten.

Die Anwendung berichtet aus den Bereichen Neue Medien, Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie Datenschutz und Glücks- und Gewinnspielrecht. Besonderes Feature: Hochwertige Videos und Podcasts machen die teilweise komplizierten Zusammenhänge einfach verständlich. Bekannte Stimmen wie die Sprecherin der Spiegel-TV-Beiträge sind ein zusätzlicher Anreiz.

COMPUTER BILD hat unsere App als "unbedingt empfehlenswert!" eingestuft.

Nähere Informationen und den iTunes-Link finden Sie hier auf unserer Seite.

zurück zur Übersicht