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Geklagt hatte ein Unternehmen der Windenergiebranche aus Münster, das unter anderem bemängelte, der (frühere) Präsident des DIHK habe sich wiederholt zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert. Der Kläger ist gesetzliches Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, die ihrerseits dem DIHK angehört.
Er forderte die örtliche Kammer schon 2007 zum Austritt aus dem Dachverband auf, weil dessen Tätigkeit den gesetzlichen Kompetenzrahmen der Industrie- und Handelskammern überschreite. Als die Kammer sich weigerte, erhob der Kläger gegen sie Klage auf Austritt aus dem Dachverband. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Zur Begründung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Unternehmen durch die gesetzliche Pflicht, einer berufsständischen Kammer anzugehören, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt wird. Deshalb muss es die Tätigkeit der Kammer nur in dem Rahmen hinnehmen, den das Gesetz der Kammer zieht.
Nach dem IHK-Gesetz gehört es zu den wesentlichen Aufgaben der Kammer, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, namentlich die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten; die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen ist ausdrücklich ausgenommen.
Die Interessen der Gewerbetreibenden werden auch durch überregionale Fragen berührt, weshalb die Kammern sich zu einem Dachverband wie dem DIHK zusammenschließen dürfen, um ihre Belange gegenüber den Ländern, dem Bund oder der Europäischen Union zu vertreten. Das setzt aber voraus, dass der DIHK sich seinerseits innerhalb des den Kammern gesetzlich gezogenen Kompetenzrahmens bewegt.
Äußert der DIHK sich demgegenüber auch zu allgemeinpolitischen oder zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Themen, so darf keine Kammer dies dulden. Dasselbe gilt, wenn der DIHK die Interessen der Kammern einseitig oder unvollständig repräsentiert, namentlich beachtliche Minderheitspositionen übergeht, oder wenn die Art und Weise seiner Äußerungen den Charakter sachlicher Politikberatung verlässt und die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität missachtet. In derartigen Fällen kann jedes Kammermitglied von seiner Kammer verlangen, das Nötige zu tun, dass der DIHK weitere Kompetenzüberschreitungen unterlässt; bei Wiederholungsgefahr kann es von seiner Kammer verlangen, aus dem DIHK auszutreten.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zahlreiche Kompetenzüberschreitungen aus den Jahren 2004 bis 2013 nachgewiesen. Weil das Berufungsgericht aber zur Frage, ob auch künftig eine Wiederholung derartiger Äußerungen droht, noch keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr auch zu berücksichtigen haben, ob der DIHK in seiner Satzung wirksame Vorkehrungen gegen künftige Kompetenzüberschreitungen trifft.
BVerwG 10 C 4.15 - Urteil vom 23. März 2016
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.03.2016
§ 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2015
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben ... die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
Die Beklagte bewarb mehrere ihrer Produkte (u.a. Jacken und Outdoor-Bekleidung) als Werbeprospekt, die verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen beilagen.
Der Werbeprospekt hatte ein Format von 19 x 23,7 cm und konnte zweimal ausgeklappt werden. Dies entspricht einer insgesamt bedruckbaren Fläche von zwei DIN A4-Seiten mit Vor- und Rückseite.
In dem Prospekt bewarb die Beklagte ihre verschiedenen Produkte. Der Prospekt enthielt eine abtrennbare Karte, mit der der Verbraucher verbindlich die beworbenen Artikel bestellen konnte. Auf der Karte wurde mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage (Kauf auf Probe) erhalte und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht bestünde. Die Bestellkarte und der übrige Prospekt enthielten jedoch keine weitergehenden Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts und stellten dem Verbraucher auch nicht das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Auf der Karte war u.a. die Webseite der Beklagten enthalten. Dort konnte der Verbraucher die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular abrufen.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen.
Die Beklagte verteidigte sich mit der neuen Vorschrift des neuen Art. 246a § 3 EGBGB. Danach kann bei einem Fernabsatzvertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, auf gewisse Informationen verzichtet werden.
Wie schon die Vorinstanz - das LG Wuppertal (Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 11 O 40/15) - lehnte auch das OLG Düsseldorf die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ab und verlangte den Abdruck der vollständigen Widerrufsbelehrung.
Die Beschränkungen können technisch bedingt sein oder darauf beruhen, dass der Verbraucher bei dem verwendeten Fernkommunikationsmittel nicht sämtliche Pflichtinformationen sachgerecht zur Kenntnis nehmen könne, so die Richter. Dabei sei nicht die konkrete Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer maßgebend, sondern welche technischen und tatsächlichen Möglichkeiten es zur Informationserteilung gebe.
Der begrenzte Raum eines Flyers sei dem Kommunikationsmittel nicht immanent, Der begrenzte Platz basiere vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel unter die Ausnahmebestimmung fassen, läge es im Belieben des jeweiligen Anbieters, ob er eine Widerrufsbelehrung platzieren müsse oder nicht. Eine solche Beliebigkeit sei jedoch mit den verbraucherschützenden Regelungen nicht vereinbar, so dass davon auszugehen sei, dass in den vorliegenden Fällen stets der vollständige Text abgedruckt werden müsse.
Der Inhaber de geschützten Kennzeichens "FATBOY" ging gegen Amazon vor.
Bei Eingabe des Begriffs "FATBOY" in der Amazon-Suche erschienen neben den FATBOY-Produkten auch Waren anderer Hersteller.
Dies stufte das OLG Frankfurt als klare Markenverletzung ein.
Der suchende User gehe davon aus, dass es sich bei sämtlichen angezeigten Produkten um Waren der Klägerin handle.
Dazu zieht das Gericht einen Vergleich aus der Offline-Welt heran: Wer den Verkäufer in einem Kaufhaus nach Produkten einer Marke frage, der erwarte, dass ihm der Verkäufer auch diese Markenprodukte und nicht deren Konkurrenzprodukte zeige.
Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion liege darin, dass dem Interessenten auf die konkrete Frage nach dem Markenprodukt ungefragt die Wettbewerbsprodukte präsentiert würden.
Der Verkehr sei auch nicht daran gewöhnt, dass automatisch die Produkte der Mitbewerber angezeigt würden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin (Urt. v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15) verneint dies, das OLG Köln (Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15), OLG München (Beschl. v. 26.10.2015 - Az.: 29 W 1861/15) und das LG München I (Urt. v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14) hingegen bejaht die Frage und nimmt einen Rechtsverstoß an.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".
Der Online-TV-Recorder-Anbieter Save.tv verlangte von einem Privatsender die Einräumung von entsprechenden Lizenzen. Das Unternehmen berief sich dabei auf § 87 Abs. 5 UrhG: Die Münchener Richter lehnten dieses Begehren ab.
Save.tv sende die Aufnahmen im Sinne der Norm nicht weiter. Denn es würden lediglich die Teile, die der Kunde ausgewählt habe, "weitergesendet". Es liege daher keine vollständige, umfassende Weiterleitung vor.
Darüber hinaus entferne Save.tv auch die Werbepausen, so dass auch aus diesem Grunde keine vollständige Übermittlung des ursprünglichen Inhalts stattfinde. Save.tv könne sich daher nicht auf § 87 Abs. 5 UrhG berufen.
Es ging um eine unzulässige Werbung für eine Haar-Mineralstoff-Analyse. Die Beklagte hatte mit bestimmten Aussagen geworben, ohne näher darzulegen, dass diese Ergebnisse nicht eindeutig wissenschaftlich belegt waren.
Auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin hin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, fügte jedoch die nachfolgende Bedingung hinzu: Das OLG Stuttgart stufte diese Bedingung als nicht ausreichend ein, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die Formulierung sei zu weitreichend und kläre auch nicht, wo und in welcher Form der Hinweis erfolgen müsse.
Die Bedingung erfasse somit auch die Fälle, wo ein Hinweis räumlich weit entfernt von der eigentlichen Aussage positioniert sei. Eine solche, weit entfernte Platzierung genüge jedoch nicht, um die entstandene Irreführung zu vermeiden.
Insofern sei die vorgenommene Bedingung zu weitreichend und schließe daher die Wiederholungsgefahr nicht aus.
Die Beklagte, eine Stadt, vertrieb ein Stadtblatt, das im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt der Großen Kreisstadt..." trug. Die Herausgeber hatten es sich zur Aufgabe gemacht, über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde zu berichten.
Die Stuttgarter Richter stuften dies als unzulässig ein.
Da das Magazin auch einen nicht unerheblichen redaktionellen Teil enthalte, werden das Verbot der Staatsferne der Presse verletzt. Die Herausgabe und Verbreitung von Presseerzeugnissen durch die öffentliche Hand sei nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen betreffe. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse sei hingegen nicht erlaubt.
Genau dies sei aber im vorliegenden Sachverhalt der Fall.
Es werde nicht nur über die Tätigkeiten der Verwaltung informiert, sondern es erfolge auch eine umfassende Darstellung sämtlicher sonstiger Ereignisse in der Gemeinde (z.B. Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport, und vor allem lokale Wirtschaftsnachrichten).
Dies sei jedoch nicht erlaubt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Zwei Immobilienmakler stritten vor Gericht miteinander. Dabei ging es um die Frage, ob das Online-Kontakt-Formular, dass der Beklagte auf seiner Webseite unterhielt, rechtskonform gestaltet war oder nicht.
Der Kläger bemängelte das Fehlen einer Datenschutzerklärung nach § 13 TMG.
Das LG Berlin verneinte im Ergebnis einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Es äußerte bereits erhebliche Zweifel, ob eine fehlende Datenschutzerklärung überhaupt ein Wettbewerbsverstoß sei. Denn die durch die Norm auferlegte Informationspflicht solle konkret gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen könne. kann. Einen wettbewerbsrechtlichen Schutz biete die Regelung nicht.
Im Ergebnis ließ das Gericht die Frage jedoch offen, denn in jedem Fall fehle es an der Erheblichkeit des Rechtsverstoßes. Eine spürbare Auswirkung auf die Rechte der Mitbewerber durch die fehlende Datenschutz-Aufklärung bei Nutzung des Kontaktformulars sei nicht erkennbar.
Es handle sich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung, sondern lediglich um die Angabe des Namens und einer E-Mail-Anschrift, welche allein dazu diene, mit dem Beklagten über das von ihm zur Verfügung gestellte Kontaktformular mit diesem Kontakt aufzunehmen. Dies könne ein Interessent ebenso per Telefonanruf tun oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail-Adresse des Beklagten gesandte E-Mail durchführen.
Der Kläger war ehemaliger Angestellter bei der verklagten Firma. Vor dem Arbeitsgericht stritten sie nun über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers. Unter anderem berief sich das Unternehmen dabei auch auf die nicht erlaubte private Internet-Nutzung. Als Nachweis führte der Arbeitgeber dabei auch Daten an, die er aus dem Browserverlauf des Klägers erlangt hatte.
Diese Auswertung sei erlaubt gewesen, so die Richter.
Zwar handle es sich bei den Browerverlauf-Informationen um personenbezogene Daten, die unter den Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes fallen würden. Jedoch bestünde für die Erhebung und Verwertung eine Rechtsgrundlage.
Nach § 32 Abs.1 S.1 BDSG dürfen Daten innerhalb eines Arbeitsvertrages dann gespeichert werden, wenn dies "für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich" sei.
Die Browserverlaufs-Daten seien im vorliegenden Fall ausdrücklich deswegen gespeichert worden, um einen Missbrauch der privaten Internet-Nutzung zu überprüfen. Insofern habe der Arbeitgeber diese im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung benutzen dürfen.
Ein Beweisverwertungsverbot komme daher nicht in Frage.
Der Streit zwischen Adblocker Plus und der Online-Werbe-Industrie wird seit längerem verbittert geführt. Inzwischen liegen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, die bislang alle zugnsten von Adblocker Plus ausgegangen sind.
Im vorliegenden Fall ging es nicht um die von der Beklagten hergestellte Software, sondern um die Frage, ob es zulässig ist, die von BILD eingeführten Web-Sperren für Adblocker-User zu umgehen.
Das Gericht stuft die von BILD eingeführte Adblocker-Sperre als taugliche Sperre iSd. § 95a UrhG ein, deren Umgehung verboten ist:
Dem durchschnittlichen Nutzer sei nicht möglich, die Sperre zu umgehen. Eine solche Umgehung erfordere zunächst das Auslesen des schwer lesbar gemachten, Java Script-Sperrcodes, anschließend das Definieren neuer Filterregeln für den eingesetzten Adblocker in der Sprache Java Script und schließlich die Hinzufügung dieser Regeln.
Hierzu sei ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht in der Lage, so die Richter. Dieser scheiter in der Regel schon daran, dass er weder den Code von Internetseiten noch den Code der von ihm verwendeten Programme lesen oder verstehen könne.
Dem Anwender seien daher auch die Regeln zum Definieren neuer Filterregeln unbekannt. So weise die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst darauf hin, dass nur ein geringer Teil der Internetnutzer überhaupt Codes der verwendeten Programme verändern könne. Dies beruhe nach Überzeugung der Kammer nicht auf bloßer Bequemlichkeit der Nutzer, sondern auf tatsächlichem Unvermögen.
Insofern handle es sich um eine wirksame technische Schutzmaßnahme, die nicht umgangen werden dürfe.
Die Parteien waren Rechtsanwälte und stritten um die Frage, ob der Internet-Auftritt des Beklagten eines Impressums bedurfte oder nicht.
Auf einem Internet-Portal befand sich ein Eintrag des Beklagten mit Adresse, Telefonnummer, Fax und E-Mail. Desweiteren hieß es dort: Dort befand sich auch der Vermerk Das LG Heidelberg bejahte die grundsätzliche Notwendigkeit, in solchen Fällen ein Impressum zu platzieren. Entscheidend sei, ob es sich bei dieser Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handle, d.h., ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen könne und sich sein Angebot für einen objektiven
Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die Klage ab. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Einträge vom Beklagten selbst stammten.
Denn der Beklagte habe vorgetragen, dass die Inhalte ungefragt übernommen worden seien. Die Daten seien von dem Portal-Betreiber in der Hoffnung veröffentlicht worden, eine möglichst große Aufmerksamkeit zu produzieren.
Da es sich um keine originären Inhalte des Beklagten handle, so das Gericht, bestünde auch im vorliegenden Fall keine Impressumspflicht.
Die beanstandeten Trailer wurden 2013/2014 im Programm von VOX im Umfeld der von Martin Rütter moderierten Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ ausgestrahlt. Die circa 15-sekündigen Trailer zeigten u.a. kurze Dialoge mit Martin Rütter. Eingeblendet war u.a. auch eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“.
Die Beklagte beanstandete mit Entscheidung vom 17. Juli 2014 die mangelnde Kennzeichnung der Trailer als Werbung.
Die für Medienrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Klage des Senders VOX abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass beide Trailer sich nicht auf kennzeichnungsfreie programmbegleitende Hinweise beschränkten, sondern in der gebotenen Gesamtwürdigung kennzeichnungspflichtige Werbung für die Tourneen von Martin Rütter seien. Dafür spreche die eingeblendete Hotline für Tickets und Infos. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Trailer nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden seien. Für den durchschnittlichen Zuschauer sei der Werbeblock jeweils nach den Programmhinweisen auf weitere VOX-Sendungen und mit Einblendung des Senderlogos beendet gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, Ausstrahlungen anderer Sender seien möglicherweise ebenfalls nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet worden.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 6 K 4476/14
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 31.03.2016
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vom 06.04.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 14. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BVerwG: IHK-Kammermitglied kann Austritt seiner IHK aus dem Dachverband verlangen, wenn dieser sich allgemeinpolitisch betätigt
2. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei E-Mail-Spam bei max. 3.000,- EUR
3. OLG Frankfurt a.M.: Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber-Produkte anzeigen, sind Markenverletzung
4. OLG München: Kein Anspruch von Save.TV ggü. Fernsehsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages
5. OLG Stuttgart: Strenge Anforderungen bei Unterlassungserklärungen, die unter Bedingung abgegeben werden
6. OLG Stuttgart: Stadt darf im eigenen Mitteilungsblatt nur über öffentliche Aufgaben informieren
7. LG Berlin: Fehlende Datenschutzerklärung bei Online-Kontakt-Formular kein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß
8. LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf Browserverlauf seiner Mitarbeiter bei Kündigung auslesen
9. LG Hamburg: BILD untersagt Adblocker Plus Umgehung der Adblocker-Sperren
10. LG Heidelberg: Profil-Seite auf Info-Portal bedarf eines Impressums
11. VG Köln: VOX muss Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: IHK-Kammermitglied kann Austritt seiner IHK aus dem Dachverband verlangen, wenn dieser sich allgemeinpolitisch betätigt
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass einem Gewerbebetrieb, der gesetzliches Mitglied einer Industrie- und Handelskammer ist, gegen seine Kammer ein Anspruch auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) zustehen kann, wenn dieser sich außerhalb des den Kammern gezogenen Kompetenzrahmens betätigt, namentlich Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Themen abgibt.
OVG Münster 16 A 1499/09 - Urteil vom 16. Mai 2014
VG Münster 9 K 1076/07 - Urteil vom 20. Mai 2009
(2) ...
(5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.
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2. OLG Düsseldorf: Vollständige Widerufsbelehrung auch bei Print-Werbung
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Im Rahmen von Print-Werbung muss die vollständige fernabsatzrechtliche Widerufsbelehrung abgedruckt sein, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2016 - Az.: I-15 U 54/15).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber-Produkte anzeigen, sind Markenverletzung
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Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber-Produkte anzeigen, sind eine Markenverletzung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 6 U 6/15).
Die Frage, ob "fehlerhafte" Amazon-Suchergebnisse eine Markenverletzung darstellen, ist derzeit Gegenstand zahlreicher, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen.
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4. OLG München: Kein Anspruch von Save.TV ggü. Fernsehsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages
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Der Online-Videorekorder-Dienstes Save.tv hat gegenüber einem privaten Fernsehsender keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages (OLG München, Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 6 Sch 7/14).
"Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung (...) zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (...)."
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5. OLG Stuttgart: Strenge Anforderungen bei Unterlassungserklärungen, die unter Bedingung abgegeben werden
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An Unterlassungserklärungen, die unter einer Bedingung abgegeben werden, sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 - Az.: 2 W 46/15).
"...sofern nicht - sinngemäß - darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist."
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6. OLG Stuttgart: Stadt darf im eigenen Mitteilungsblatt nur über öffentliche Aufgaben informieren
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Eine Stadt darf im eigenen Mitteilungsblatt nur über öffentliche Aufgaben informieren. Enthält die Auflage hingegen auch einen redaktionellen Teil, verstößt dies gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2016 - Az.. 4 U 167/15).
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7. LG Berlin: Fehlende Datenschutzerklärung bei Online-Kontakt-Formular kein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß
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Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontakt-Formular ist kein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß (LG Berlin, Urt. v. 04.02.2016 - Az.: 52 O 394/15).
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8. LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf Browserverlauf seiner Mitarbeiter bei Kündigung auslesen
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Im Rahmen eines Kündigungsprozesses kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Browserverlauf seines Mitarbeiters auch ohne dessen Einwilligung auszulesen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 - Az.: 5 Sa 657/15).
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9. LG Hamburg: BILD untersagt Adblocker Plus Umgehung der Adblocker-Sperren
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BILD hat dem Hersteller von Adblocker Plus verbieten lassen, die von BILD eingeführten Anti-Werbe-Sperren zu umgehen (LG Hamburg, Urt. v. 01.12.2015 - Az.: 308 O 375/15). BILD hatte bereits in der Vergangenheit eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese wurde nun gerichtlich bestätigt.
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10. LG Heidelberg: Profil-Seite auf Info-Portal bedarf eines Impressums
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Die Profil-Seite eines Unternehmens auf einem Online-Info-Portal bedarf eines Impressums, wenn der Unternehmer die Daten selbst einstellt und pflegt (LG Heidelberg, Urt. v. 09.12.2015 - Az.: 12 O 21/15 KfH).
"Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert, sowie fachund sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.
Durch langjährige...""Bestätigter Eintrag aktualisiert vor zwei Monaten."
Dritten als eigenständigen Auftritt des Anbieters darstelle.
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11. VG Köln: VOX muss Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage des Fernsehsenders VOX gegen eine Beanstandung der beklagten Landesanstalt für Medien abgewiesen. Diese hatte zwei von VOX ausgestrahlte Trailer mit der Begründung beanstandet, in ihnen sei für Live-Tourneen von Martin Rütter geworben worden, ohne dies – wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben – als Werbung zu kennzeichnen.
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