Zurück |
Newsletter vom 06.04.2022 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Wann beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kein Widerrufsrecht besteht _____________________________________________________________ Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt. Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten. Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie widerrufen durfte. Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen. Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift. Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde. Urteil in der Rechtssache C-96/21 - CTS Eventim
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 31.03.2022
Im vorliegenden Fall ging es um eine mietrechtliche Auseinandersetzung.
Der Mieter machte gegen seine Vermieterin einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte hatte den Kläger außergerichtlich wie folgt angeschrieben:
"Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter, Herr K., wird am Donnerstag, den 15. August 2019 um 10 Uhr die Wohnungsbesichtigung durchführen." Daraufhin verlangte der Mieter Auskunft, welche Person genau sich über ihn beschwert hätte. Dies verweigerte die Vermieterin unter Hinweis auf die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Der BGH entschied nun, dass diese Weigerung rechtswidrig war.
Ob ein Auskunftsrecht bestünde, sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln:
"In die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und des Hinweisgebers sind zugunsten des Auskunftsberechtigten Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts über die Herkunft der Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO einzubeziehen. Und weiter: "Zugunsten des Hinweisgebers ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass auch dessen Rechte durch Art. 7 Abs. 1 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta verbürgt sind, wobei diese beiden Grundrechte, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung bilden (....). Allerdings dürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta seine Daten nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage (hier: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO) verarbeitet werden. Die Beweislast dafür, dass ein Grund für die Auskunftsverweigerung bestünde, trage die auskunftspflichtige Stelle: "Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (...). Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass die Vermieterin hätte Auskunft geben müssen: "Danach ist nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kläger verlangte Auskunft über die Herkunft der von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten ("starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus" mit Bezug zur Wohnung des Klägers) die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers beeinträchtigt würden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Zugang eines Abmahnschreibens per E-Mail als PDF-Anhang erst dann, wenn Empfänger Datei öffnet _____________________________________________________________ Ein Abmahnschreiben, das nur per E-Mail als PDF-Anhang verschickt wird, geht erst dann zu, wenn der Empfänger die Datei auch tatsächlich öffnet (OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2022 - Az.: 4 W 119/20). Der klägerische Anwalt mahnte im Auftrag seiner Mandantin das verklagte Unternehmen ab. Die Abmahnung erfolgte nur per E-Mai.
In der Betreffzeile der elektronischen Nachricht hieß es:
Im Body-Text hieß es:
"Sehr geehrter Herr B, Angehängt waren zwei PDF-Datei. Der eine Dateiname lautete "2020000067EU12984.pdf" und war das anwaltliche Abmahnschreiben, die andere Datei hieß "Unterlassungs.pdf" und beinhaltete die vorformulierte Unterlassungserklärung. Der Beklagte reagierte auf diese E-Mail nicht, insbesondere öffnete er nicht die PDF-Anhänge. Daraufhin erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung.
Der Beklagte wehrte sich jedoch erfolgreich gegen die Übernahme der Kosten, denn er habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben:
"Die Kosten des Rechtsstreits sind in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Verfügungskläger aufzuerlegen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Adlon-Investor scheitert mit Rufmord-Schadensersatzklage gegen Signal-Iduna-Gruppe _____________________________________________________________ Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute über die Klagen eines Immobilienunternehmers aus Aachen sowie eines Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienunternehmer ist, gegen eine Versicherungsgesellschaft aus Dortmund, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist, entschieden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie von der beklagten Versicherung, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangte der klagende Immobilienunternehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro. Nach dem heute verkündeten Urteil stehen die geltend gemachten Ansprüche den Klägern nicht zu. Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem Landgericht Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts, so dass es bei dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bleibe. Auch sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers sei die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Beklagte einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige gehabt und diese gerade nicht schikanös erstattet habe, nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutzgemeinschaft der Anleger, der die Beklagte zeitweise angehörte, tätig war und auch von der Beklagten etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, sei die Beklagte nicht verantwortlich. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können gegen die Entscheidung daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2021, Az. I-8 U 73/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.03.2022
Dem Auskunftsantrag einer verletzten Person hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche stattgegeben.
Zum Sachverhalt:
In den Account wurden Bilder eingestellt, die eine lediglich mit Unterwäsche bekleidete junge Frau zeigten, deren Gesicht jeweils durch ein Smartphone verdeckt war. Auf den Fotos waren Äußerungen zu lesen, die den Eindruck erweckten, die abgebildete Person sei an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert. Nachdem die Antragstellerin von anderen Personen erkannt und auf den Inhalt des Accounts angesprochen worden war, meldete sie das Konto bei der Plattformbetreiberin und es wurde gesperrt. Das Landgericht hat ihren Antrag, Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen, abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte im Hinblick auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Nutzers Erfolg.
Aus den Gründen: Ein solcher Auskunftsanspruch besteht, soweit die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Vorliegend erfüllen die Schaffung des Fake-Accounts und das Einstellen der Fotos mit Kommentaren im Zusammenhang gesehen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Durch das Erstellen des Fake-Accounts und Hochladen der Fotos nebst Kommentaren wird suggeriert, die Antragstellerin wolle sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern der Seite ihr sexuelles Interesse mitteilen. Dadurch, dass ihr diese unsittliche Verhaltensweise zugeordnet wird, wird der soziale Geltungswert der Antragstellerin gemindert. Dies stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Um ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich geltend machen zu können, ist die Antragstellerin auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, hat sie nicht. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 25.03.2022
Während des Corona-Lockdowns (Anfang 2021) informierte die Beklagte, ein Fitnessstudio, ihre Kunden per E-Mail wie folgt:
"Für den Monat Februar 2021 könnt ihr zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen: Dies stufte das LG Berlin als wettbewerbswidrig ein. Denn das Anschreiben an die Kunden informierte nicht wahrheitsgemäß über die Rechtslage, sondern führe die Verbraucher vielmehr in die Irre: "Die von der Beklagte mit der Darstellung der drei Möglichkeiten getroffene Aussage, über die für sie geltende Rechtslage war selbst dann für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unwahr, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass Art. 240 § 5 EGBGB entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach ein Rückzahlungsanspruch besteht (...), keine Anwendung findet, sondern die Verträge gemäß § 313 Abs. 1 BGB angepasst werden können. (...) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Frankenthal: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino _____________________________________________________________ Pech für einen Spieler aus dem Leiningerland, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben. Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das Gericht. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar. Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten. Der Spieler kann nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. LG Frankenthal, Urteil vom 10.02.2022, Az. 8 O 90/21
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 24.03.2022
Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag. Mit Bescheid vom Dezember 2021 hatte das Land Hessen die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist. Im Januar 2022 teilte der Lahn-Dill-Kreis dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle mit, dass wegen des illegalen Betriebs jederzeit mit ordnungs- und strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen sei und eine Duldung der Wettvermittlungsstelle allein wegen des noch laufenden Klageverfahrens abgelehnt werde. Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Lahn-Dill-Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht Gießen nicht entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts, ist ein Einschreiten des Lahn-Dill-Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle grundsätzlich solange gerechtfertigt, wie eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaubniserteilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus. Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen. Die Entscheidung (Beschluss vom 18. März 2022, Az.: 4 L 207/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 22.03.2022
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 15. März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin am 21. März 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei. Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als „Cyberkrieg“ geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtstaatlicher Weise an Gesetze halten werden, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei. Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell geschaffen werden können. Die von Kaspersky angeführten Sicherheitsmaßnahmen böten keinen ausreichenden Schutz gegen eine staatliche Einflussnahme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 1 L 466/22
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.04.2022
Die Beklagte vermietete dem Kläger eine Wohnung. Im Jahr 2021 erstellte die Beklagte die Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachzahlung von 641,69 EUR ergab. Daraufhin machte der Kläger einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend, den die Beklagte nicht vollständig erteilte. Als die Beklagte die Bezahlung verlangte, machte der Kläger aufgrund der fehlerhaften DSGVO-Antwort ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Zu Recht, wie das AG Wiesbaden nun entschied:
"Dem Kläger steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als die Beklagte noch keine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt hat. zurück zur Übersicht |