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Newsletter vom 06.04.2022
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr


1. EuGH: Wann beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kein Widerrufsrecht besteht

2. BGH: DSGVO-Auskunftsanspruch erfasst im Zweifel auch Namen eines Tippgebers, der Betroffene anschwärzt

3. OLG Hamm: Zugang eines Abmahnschreibens per E-Mail als PDF-Anhang erst dann, wenn Empfänger Datei öffnet

4. OLG Hamm: Adlon-Investor scheitert mit Rufmord-Schadensersatzklage gegen Signal-Iduna-Gruppe

5. OLG Schleswig: Instagram muss Auskunft zu Name, E-Mail und Telefon-Nummer eines Rechtsverletzers geben

6. LG Berlin: Irreführende Infos eines Fitnessstudio über Kunden-Wahlmöglichkeiten während Corona-Lockdown

7. LG Frankenthal: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino

8. VG Gießen: Kein Anspruch auf Duldung einer ungenehmigten Wettvermittlungsstelle

9. VG Köln: BSI darf vor Virenschutzsoftware Kaspersky warnen

10. AG Wiesbaden: Bei fehlender DSGVO-Auskunft kann Mieter Zahlung an Vermieter zurückbehalten

Die einzelnen News:

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1. EuGH: Wann beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kein Widerrufsrecht besteht
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Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde

Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie  widerrufen durfte.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum  das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift.

Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

Urteil in der Rechtssache C-96/21 - CTS Eventim

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 31.03.2022

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2. BGH: DSGVO-Auskunftsanspruch erfasst im Zweifel auch Namen eines Tippgebers, der Betroffene anschwärzt
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Der BGH (Urt. v. 22.02.2022 - Az.: VI ZR 14/21) hat klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Zweifel auch den Namen eines Tippgebers umfasst, der den Betroffenen angeschwärzt hat.

Im vorliegenden Fall ging es um eine mietrechtliche Auseinandersetzung.

Der Mieter machte gegen seine Vermieterin einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte hatte den Kläger außergerichtlich wie folgt angeschrieben:

"Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter, Herr K., wird am Donnerstag, den 15. August 2019 um 10 Uhr die Wohnungsbesichtigung durchführen."

Daraufhin verlangte der Mieter Auskunft, welche Person genau sich über ihn beschwert hätte. Dies verweigerte die Vermieterin unter Hinweis auf die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.

Der BGH entschied nun, dass diese Weigerung rechtswidrig war.

Ob ein Auskunftsrecht bestünde, sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln:

"In die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und des Hinweisgebers sind zugunsten des Auskunftsberechtigten Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts über die Herkunft der Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO einzubeziehen.

Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO). Sie soll sich insbesondere vergewissern können, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, WM 2021, 1376 Rn. 25 mwN).

Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 757 Rn. 57 und vom 7. Mai 2009 - C-553/07, EuZW 2009, 546 Rn. 51 zur Richtlinie 95/46/EG). Die Pflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren (...), um so die "Fehler an der Wurzel anzugehen" (...)."


Und weiter:
"Zugunsten des Hinweisgebers ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass auch dessen Rechte durch Art. 7 Abs. 1 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta verbürgt sind, wobei diese beiden Grundrechte, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung bilden (....). Allerdings dürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta seine Daten nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage (hier: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO) verarbeitet werden.

Allein der Einwand des auf Auskunft in Anspruch genommenen Verantwortlichen, dem Hinweisgeber - im Ergebnis ohne Rücksicht auf das Auskunftsrecht des Betroffenen - Vertraulichkeit zugesichert zu haben, führt noch nicht zum Recht, dem Auskunftsersuchenden die Information zu verweigern (...), ebenso wenig ein pauschaler Verweis auf das Schutzbedürfnis des Hinweisgebers und darauf, dass der Verantwortliche auf dessen Hinweise angewiesen sei (...)."


Die Beweislast dafür, dass ein Grund für die Auskunftsverweigerung bestünde, trage die auskunftspflichtige Stelle: 
"Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (...).

Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen (...)."


Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass die Vermieterin hätte Auskunft geben müssen:
"Danach ist nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kläger verlangte Auskunft über die Herkunft der von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten ("starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus" mit Bezug zur Wohnung des Klägers) die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers beeinträchtigt würden.

Denn die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers gegenüber dem Kläger durch die Beklagte als Verantwortliche wäre, auch wenn der Hinweisgeber - was nicht festgestellt ist - in diese nicht eingewilligt haben sollte, gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO rechtmäßig. Sie wäre zur Wahrung des berechtigten Interesses des Klägers, nämlich seines Rechtes auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO, erforderlich. (...)

Die Verweigerung der Auskunft kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Verfahrensstoffs entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht auf das Interesse der beklagten Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung, insbesondere der Erhaltung der Ordnung und des Friedens in der Hausgemeinschaft, gestützt werden. (...)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht bei Annahme einer Auskunftspflicht über die Identität des Hinweisgebers auch nicht die Gefahr, dass sich niemand mehr an die Hausverwaltung wenden würde, um Missstände im Haus anzuzeigen und um Abhilfe zu bitten. Denn auf Missstände kann auch anonym hingewiesen werden, ohne dass die Anonymität des Hinweisgebers einer Reaktion der Hausverwaltung grundsätzlich entgegenstehen würde. Anders als etwa öffentliche Stellen im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität, die unter Umständen unter Verweis auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG die Auskunft verweigern können, weil diese die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden würde, steht der Hausverwaltung als nichtöffentlicher Stelle diese rechtliche Möglichkeit nicht offen.

Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, deren Wahrnehmung nicht (...) dem Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses dient, grundsätzlich auch nicht darauf angewiesen, dass sie die Identität von Personen, die auf (vermeintliche) Missstände im Haus hinweisen, geheim hält. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist sie daher nicht erst dann zur Auskunft verpflichtet, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder böswillig gehandelt hat."



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3. OLG Hamm: Zugang eines Abmahnschreibens per E-Mail als PDF-Anhang erst dann, wenn Empfänger Datei öffnet
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Ein Abmahnschreiben, das nur per E-Mail als PDF-Anhang verschickt wird, geht erst dann zu, wenn der Empfänger die Datei auch tatsächlich öffnet (OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2022 - Az.: 4 W 119/20).

Der klägerische Anwalt mahnte im Auftrag seiner Mandantin das verklagte Unternehmen ab. Die Abmahnung erfolgte nur per E-Mai.

In der Betreffzeile der elektronischen Nachricht hieß es:
"Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“.

Im Body-Text hieß es:

"Sehr geehrter Herr B,
bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
MfG"

Angehängt waren zwei PDF-Datei. Der eine Dateiname lautete "2020000067EU12984.pdf" und war das anwaltliche Abmahnschreiben, die andere Datei hieß "Unterlassungs.pdf" und beinhaltete die vorformulierte Unterlassungserklärung.

Der Beklagte reagierte auf diese E-Mail nicht, insbesondere öffnete er nicht die PDF-Anhänge.

Daraufhin erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung.

Der Beklagte wehrte sich jedoch erfolgreich gegen die Übernahme der Kosten, denn er habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben:

"Die Kosten des Rechtsstreits sind in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Verfügungskläger aufzuerlegen.

Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Verfügungsbeklagten kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Verfügungsklägers nicht reagiert. Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.03.2020 ist dem Verfügungsbeklagten nicht zugegangen:

Wird – wie im vorliegenden Falle – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (...).

Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffnen (...).

Es kann mithin im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in Rede stehenden E-Mails überhaupt im E-Mail-Postfach des Verfügungsbeklagten (dort möglicherweise im „Spam-Ordner“) eingegangen sind. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2020 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet hat."



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4. OLG Hamm: Adlon-Investor scheitert mit Rufmord-Schadensersatzklage gegen Signal-Iduna-Gruppe
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Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute über die Klagen eines Immobilienunternehmers aus Aachen sowie eines Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienunternehmer ist, gegen eine Versicherungsgesellschaft aus Dortmund, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist, entschieden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.

Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie von der beklagten Versicherung, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangte der klagende Immobilienunternehmer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro.

Nach dem heute verkündeten Urteil stehen die geltend gemachten Ansprüche den Klägern nicht zu.

Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem Landgericht Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen.

Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts, so dass es bei dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bleibe. Auch sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers sei die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Beklagte einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige gehabt und diese gerade nicht schikanös erstattet habe, nicht zu beanstanden.

Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutzgemeinschaft der Anleger, der die Beklagte zeitweise angehörte, tätig war und auch von der Beklagten etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, sei die Beklagte nicht verantwortlich.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können gegen die Entscheidung daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2021, Az. I-8 U 73/20
Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.04.2020, Az. 2 O 387/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.03.2022

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5. OLG Schleswig: Instagram muss Auskunft zu Name, E-Mail und Telefon-Nummer eines Rechtsverletzers geben
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Die Betreiberin der Plattform www.instagram.com  ist verpflichtet, über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines Nutzers Auskunft zu erteilen, wenn durch den Inhalt des Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt.

Dem Auskunftsantrag einer verletzten Person hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche stattgegeben.

Zum Sachverhalt:
Eine der Antragstellerin unbekannte Person eröffnete zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Account auf der Social-Media-Plattform „Instagram“  mit einem Nutzernamen, der den Vornamen der Antragstellerin und die Angabe „wurde gehackt“ enthielt.

In den Account wurden Bilder eingestellt, die eine lediglich mit Unterwäsche bekleidete junge Frau zeigten, deren Gesicht jeweils durch ein Smartphone verdeckt war. Auf den Fotos waren Äußerungen zu lesen, die den Eindruck erweckten, die abgebildete Person sei an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert. Nachdem die Antragstellerin von anderen Personen erkannt und auf den Inhalt des Accounts angesprochen worden war, meldete sie das Konto bei der Plattformbetreiberin und es wurde gesperrt.

Das Landgericht hat ihren Antrag, Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen, abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte im Hinblick auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Nutzers Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Bestandsdaten gegenüber der Betreiberin der Social-Media-Plattform „Instagram“  nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG).

Ein solcher Auskunftsanspruch besteht, soweit die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.

Vorliegend erfüllen die Schaffung des Fake-Accounts und das Einstellen der Fotos mit Kommentaren im Zusammenhang gesehen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Durch das Erstellen des Fake-Accounts und Hochladen der Fotos nebst Kommentaren wird suggeriert, die Antragstellerin wolle sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern der Seite ihr sexuelles Interesse mitteilen.

Dadurch, dass ihr diese unsittliche Verhaltensweise zugeordnet wird, wird der soziale Geltungswert der Antragstellerin gemindert. Dies stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Um ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich geltend machen zu können, ist die Antragstellerin auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, hat sie nicht.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 25.03.2022 

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6. LG Berlin: Irreführende Infos eines Fitnessstudio über Kunden-Wahlmöglichkeiten während Corona-Lockdown
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Informiert ein Fitnessstudio seine Kunden nur begrenzt über die Wahlmöglichkeiten während des Corona-Lockdowns, liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Berlin, Urt. 09.12.2021 - Az.:  52 O 158/21).

Während des Corona-Lockdowns (Anfang 2021) informierte die Beklagte, ein Fitnessstudio, ihre Kunden per E-Mail wie folgt:

"Für den Monat Februar 2021 könnt ihr zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen:

1. Ihr belasst eure Beitragszahlung wie bisher und unterstützt damit, dass euer Lieblingsstudio die Krise übersteht.

2. Ihr erhaltet einen Gutschein über eine Monatskarte (...), die ihr für euch selbst oder eure Liebsten einlösen könnt (...).

3. Verlängerung um einen Monat. Dadurch verlängert sich euer Vertrag automatisch und kostenfrei um die trainingsfreie Zeit. (...)."


Dies stufte das LG Berlin als wettbewerbswidrig ein. Denn das Anschreiben an die Kunden informierte nicht wahrheitsgemäß über die Rechtslage, sondern führe die Verbraucher vielmehr in die Irre:
"Die von der Beklagte mit der Darstellung der drei Möglichkeiten getroffene Aussage, über die für sie geltende Rechtslage war selbst dann für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unwahr, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass Art. 240 § 5 EGBGB entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach ein Rückzahlungsanspruch besteht (...), keine Anwendung findet, sondern die Verträge gemäß § 313 Abs. 1 BGB angepasst werden können. (...)

Vor allem aber bei solchen Kunden der Beklagten, bei denen solche Gründe nicht vorlagen, war die Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte geeignet, sie an der Durchsetzung von Rech­ten (...) zu hindern (...) Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass vorrangig auf die Grund­sätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) abzustellen ist, entsprach der Hinweis auf die dritte Möglichkeit nicht der Rechtslage.

Entgegen der Ansicht der Beklagte ist Rechtsfolge des § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht ein einseitiges Anpassungsrecht, sondern die Parteien sind gehalten, über die Anpassung Gespräche zu führen, die die besonderen Um­stände des Einzelfalls berücksichtigen müssen; erst wenn solche Gespräche keinen Erfolg haben, kommt eine einseitige Anpassung in Betracht. 



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7. LG Frankenthal: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino
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Pech für einen Spieler aus dem Leiningerland, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben.

Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das Gericht. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns.

Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten.

Der Spieler kann nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

LG Frankenthal, Urteil vom 10.02.2022, Az. 8 O 90/21

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 24.03.2022

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8. VG Gießen: Kein Anspruch auf Duldung einer ungenehmigten Wettvermittlungsstelle
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Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen gegen den Lahn-Dill-Kreis gerichteten Antrag auf vorläufige (weitere) Duldung einer in Wetzlar ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle abgelehnt.

Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag.

Mit Bescheid vom Dezember 2021 hatte das Land Hessen die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist. Im Januar 2022 teilte der Lahn-Dill-Kreis dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle mit, dass wegen des illegalen Betriebs jederzeit mit ordnungs- und strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen sei und eine Duldung der Wettvermittlungsstelle allein wegen des noch laufenden Klageverfahrens abgelehnt werde.

Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Lahn-Dill-Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet.

Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht Gießen nicht entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts, ist ein Einschreiten des Lahn-Dill-Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle grundsätzlich solange gerechtfertigt, wie eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaubniserteilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus.

Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 18. März 2022, Az.: 4 L 207/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 22.03.2022

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9. VG Köln: BSI darf vor Virenschutzsoftware Kaspersky warnen
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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 15. März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin am 21. März 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung.

Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke.

Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.

Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall.

Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als „Cyberkrieg“ geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen.

Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtstaatlicher Weise an Gesetze halten werden, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei.

Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell geschaffen werden können.

Die von Kaspersky angeführten Sicherheitsmaßnahmen böten keinen ausreichenden Schutz gegen eine staatliche Einflussnahme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 1 L 466/22

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.04.2022

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10. AG Wiesbaden: Bei fehlender DSGVO-Auskunft kann Mieter Zahlung an Vermieter zurückbehalten
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Erteilt der Vermieter keine vollständige DSGVO-Auskunft, so kann der Mieter die Zahlung einer Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Vermieter zurückbehalten (AG, Urt. v. 03.03.2022 - Az.: 93 C 2338/20 (22)).

Die Beklagte vermietete dem Kläger eine Wohnung. Im Jahr 2021 erstellte die Beklagte die Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachzahlung von 641,69 EUR ergab.

Daraufhin machte der Kläger einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend, den die Beklagte nicht vollständig erteilte.

Als die Beklagte die Bezahlung verlangte, machte der Kläger aufgrund der fehlerhaften DSGVO-Antwort ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Zu Recht, wie das AG Wiesbaden nun entschied:

"Dem Kläger steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als die Beklagte noch keine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt hat.

Dies führt gemäß § 274 BGB dazu, dass der Kläger zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung der restlichen Auskunft, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu verurteilen war."



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