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Newsletter vom 06.05.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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1. BGH: Bei hoher Kennzeichnungskraft ausnahmsweise Treuhand-Domain für Vornamen erlaubt _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: I ZR 11/06) noch einmal klargestellt, dass ein Treuhänder für eine Dritte Person eine Domain halten und sich dabei auf deren Namensrechte berufen darf. Der BGH hatte Anfang 2007 bereits in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: I ZR 59/04) geurteilt, dass ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger nicht auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann. Siehe dazu auch unser Law-Vodcast-Video "Sind sogenannte Treuhand-Domains erlaubt?". Diese Rechts-Ansicht haben die höchsten deutschen Zivilrichter noch einmal in dem nun vorliegenden Urteil bekräftigt. In den Fällen, in den eine Domain auf den Namen eines Treuhänders registriert wurde, komme dieser Anmeldung gegenüber dem Namensträger Priorität zu, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit bestehe zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei. Dies sei hier sehr einfach möglich, da die Treugeberin auf der Homepage eindeutig namentlich erwähnt wurde. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war nun, dass sich das Namensrecht der Treugeberin nicht aus dem Nachnamen, sondern aus ihrem Vornamen ergab ("raule.de"). Grundsätzlich reiche es nicht aus, so die höchsten deutschen Zivilrichter, sich auf seinen Vornamen zu berufen, da es sich in aller Regel um Allerwelts-Worte handle. Dies sei im vorliegenden Fall abers anders. Der Vorname Raule sei derartig ausgefallen, dass er die für einen Namensschutz erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft besitze. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten _____________________________________________________________ Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen. Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM "Tarife" an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM "Tarife" auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und "Tarife". Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank "Tarife" stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank "Tarife" zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM "Tarife" auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne. Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten. Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.04.2009
"Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS - die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)." Der Kläger erwarb die Yacht. Wenig später stellten sich etliche Mängel heraus, so dass er die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte. Zwar habe der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen. Durch die Beschreibung, dass er den Motor getestet habe, habe der Verkäufer aber eine Garantie abgeben wollen. Diese Rechtsansicht teilten die Celler Richter nicht und wiesen die Klage ab. Der getroffene Gewährleistungsausschluss sei umfassend zu verstehen. Er sei auch wirksam, da Käufer und Verkäufer Privatleute seien. Zwischen Privatleuten könne grundsätzlich die vertragliche Haftung ausgeschlossen werden. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verkäufer erklärt hatte, der Motor sei getestet gewesen. Die Aussage sei lediglich als Hinweis zu verstehen, dass der Test nicht an Bord der Yacht, sondern in einer Wassertonne durchgeführt wurde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Kalrsruhe: Mitteilung auf Webseite über Spielsperre unter Namensnennung rechtmäßig _____________________________________________________________ Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 30.01.2009 - Az.: 14 U 131/08) hat entschieden, dass der Bericht auf einer Homepage über eine Spielsperre mit voller Namensnennung rechtlich zulässig ist. Der Kläger war Mitglied eines Inline-Hockeyvereins und Betreuer von dessen 2. Bundesliga-Mannschaft. Während eines Spiels, bei dem der Kläger lediglich Zuschauer war, kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Schiedsrichter. Gegen den Kläger wurde daraufhin vom Verband eine Geld- und Spielsperre ausgesprochen. Auf der Homepage wurde eine Liste veröffentlicht, in der die verhängten Spielsperren und die dazugehörigen Namen veröffentlicht wurden. Dadurch sah der Kläger sich in seinen Rechten verletzt und klagte auf Löschung der Daten. Zu Unrecht wie die Karlsruher Richter entschieden. Es liege kein unerlaubter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. So handle es sich zunächst bei der Internet-Veröffentlichung um eine wahre Tatsachenbehauptung, die unter den Schutz des Grundgesetzes falle. Wahre Angaben müssten grundsätzlich vom Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie negativ seien. Nur dann, wenn eine Stigmatisierung oder eine soziale Ausgrenzung drohen könne, sei die Veröffentlichung unzulässig. Darüber hinaus bestehe für die Veröffentlichung und die Namensnennung ein wichtiger sachlicher Grund. Denn die anderen Vereine und Mannschaften hätten ein legitimes Interesse, von den Sperrungen zu erfahren. Auch sei die Veröffentlichung im Internet verhältnismäßig, denn die Nennung auf der Homepage erziele grundsätzlich keine Breitenwirkung wie bei der Publikation in der Presse oder im Fernsehen. Denn auf diese Weise erhielten nur solche Personen die Informationen über den Kläger, die gezielt und bewusst nach ihm online suchten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Koblenz: "Tatort"-Fadenkreuz markenrechtlich nicht uneingeschränkt für ARD geschützt _____________________________________________________________ Das OLG Koblenz (Urt. v. 11.12.2008 - Az.: 6 U 958/08) hat entschieden, dass das "Tatort"-Fadenkreuz markenrechtlich nicht uneingeschränkt für die ARD geschützt ist. Die Klägerin produziert zusammen mit der ARD seit über 35 Jahren die Krimiserie "Tatort". Das Logo "Tatort mit Fadenkreuz" war für mehrere Warenbereiche eingetragen. Die Beklagte verlegte eine Hörbuchserie und verwendete für ihr CD-Cover ein Fadenkreuz mit dem Schriftzug "Krimi". Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beanspruchte Unterlassung. Zu Unrecht wie die Koblenzer Richter nun entschieden. Die Juristen stellen zwar zunächst fest, dass die Klägerin für das Logo "Tatort mit Fadenkreuz" Markenschutz beanspruchen könne. Es verfüge aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft. Gleichwohl habe die Beklagte das Fadenkreuz mit dem Schriftzusatz "Krimi" für ihre Hörbuchserie verwenden dürfen. Denn es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Durch das Weglassen des Begriffs "Tatort" und das Hinzufügen des Wortes "Krimi" verändere sich jedoch sowohl der phonetische als auch der graphische Gesamteindruck, so dass lediglich eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit bestehe. Insgesamt weise die Darstellung auch deutliche Unterschiede auf, die selbst einem flüchtigen Betrachter auffielen. Die Verwendung eines Fadenkreuzes im Bereich der Kriminal-Unterhaltung sei ein häufig eingesetztes Motiv und stehe daher nicht allein der Klägerin zu.
Der Kläger wollte im Januar 2005 seine Steuererklärung nicht auf elektronischem Wege übermitteln (ELSTER-Verfahren), obwohl dies seit Anfang 2005 durch eine Änderung des Steuergesetzes verlangt wurde. Er begründete es damit, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinen Steuerdaten zu zahlreichen Ungereimtheiten mit dem Bundesamt für Finanzen gekommen war. Er habe die Befürchtung, dass seine persönlichen Daten im Internet von Dritten missbraucht werden könnten. Die Finanzrichter lehnten das klägerische Begehren an. Durch die Änderung des Steuergesetzes müsse ab dem 01.01.2005 die Steuervoranmeldung auf elektronischem Wege erfolgen. Nur auf Antrag könne das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten in Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies sei zum Beispiel bei Unternehmen der Fall, die finanziell nicht in der Lage seien oder sowieso geplant hätten, den Betrieb aufzugeben oder die Umstellung ihrer Software bzw. Hardware beabsichtigten. Einen solchen Härtefall habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Zwar entstünde möglicherweise durch die Umstellung auf die elektronische Variante ein gewisser Mehraufwand. Dieser halte sich jedoch in Grenzen und sei daher hinzunehmen. Ebenso wenig hielten die Juristen die Sicherheitsbedenken des Klägers für überzeugend. Die ELSTER-Übermittlung sei nicht manipulationsanfälliger als die Papier-Variante. Zudem biete sie die Möglichkeit der digitalen Signatur, den den Absender eindeutig authentifiziere. Darüber hinaus würde die Software auch ein Verschlüsselungsverfahren einsetzen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Einsatzes von 50 Cent erlaubte Gewinnspiele veranstalte, die nicht unter die Vorschriften des GlüStV fielen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Spiels animiere die Spieler dazu, mehr als ein Los zu erwerben, da dies die Gewinnchancen erhöhe und auch den Beginn einer Ausspielung herbeiführen könne. Die Teilnahme sei gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern ziele darauf ab, den Einsatz jederzeit zu erhöhen. Mit den im Fernsehen bekannten Gewinnspielen sei das Angebot der Beklagten auch nicht zu vergleichen. Zum einen sei dort immer wieder ein neuer Entschluß des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien die Spielabläufe der TV-Gewinnspiele nicht auf eine Mehrfachteilnahme ausgelegt. Schließlich könne nicht jedes beliebige Spiel ohne Erlaubnis im Internet angeboten werden, nur weil der jeweilige Einsatz auf 50 Cent beschränkt sei, da ja immer eine schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von 50 Cent möglich sei.
"Dagegen spricht auch folgende Erwägung: Wäre die Rechtsauffassung der Antragsgegner richtig, könnte künftig jedes beliebige Glücksspiel ohne Erlaubnis und auch im Internet veranstaltet werden, sofern nur der jeweilige Grundeinsatz auf 0,50 € beschränkt wäre und jede schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von jeweils 0,50 € möglich wäre." Um nicht in größere Argumentationsschwierigkeiten zu kommen, erwähnen die Richter die bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung, die bei einem Einsatz von bloß 0,50 EUR keinen erheblichen Einsatz und damit auch kein Glücksspiel angenommen hat, noch nicht einmal. Genauso differenziert wird dann mit dem Argument der Beklagten umgegangen, dass bei dieser Interpretation sämtlich Call-in-Formate im Fernsehen und Rundfunk ebenso unzulässig wären. Anscheinend hat die Richter dann aber doch der Mut verlassen, ihre eigene Ansicht konsequent weiterzudenken, denn in den Entscheidungsgründen heißt es dann: "Dieses Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) ist auch nicht mit dem Fall der Mehrfachteilnahme an den aus dem Fernsehen bekannten Gewinnspielen zu vergleichen. Zum einen ist bei den letztgenannten Gewinnspielen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Bei den Fernseh-Gewinnspielen soll also aufgrund des neuen Entschlusses kein einheitliches Spiel vorlegen, während bei der Online-Tombola, wo der User ja ebenfalls einen neuen Entschluss fassen und aktiv werden muss, alles ganz anders sein soll? Geradezu abenteuerlich ist dann die Behauptung des Gerichts, dass TV-Gewinnspiele nicht auf Mehrfachteilnahme angelegt seien. Von Beginn an ist exakt dieser Punkt der Mehrfachteilnahme einer der von den Verbraucherverbänden heftigst und am meisten kritisiertesten Punkte bei den Call-In-Formaten. Daher sah und sieht sowohl der Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste als auch die alte und neue Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ein ausdrückliches Verbot der Mehrfachteilnahme vor. Welches Ergebnis das Gericht haben wollte, ergibt sich schließlich aus diesen Worten: "Im Übrigen erscheint es der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen. Insgesamt hinterlässt die Entscheidung einen mehr als unbefriedigenden Eindruck. Objektiv gesehen ist das Ergebnis durchaus vertretbar, denn es fehlt zu dem Punkt des erheblichen Einsatzes an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Art und Weise wie das LG Köln dieses Problem löst, überzeugt jedoch noch nicht einmal im Ansatz: Ohne sich mit der inzwischen gesicherten instanzgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, wird hier vom Ergebnis her argumentiert, ohne nähere Sachargumente. Insbesondere der angebliche Unterschied zwischen der Internet-Tombala und den TV-Gewinnspielen ist nicht ersichtlich. Es bleibt zu hoffen, dass die Beklagten in die nächsthöhere Instanz gehen, um dieses Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen. Andernfalls ist bereits jetzt voraussehbar, dass diese Entscheidung von den Vertretern des staatlichen Glücksspiel-Monopols - wieder einmal - instrumentalisiert werden wird. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Kein Einsichtsrecht in Strafakten bei P2P-Filesharing-Fällen _____________________________________________________________ Das LG Köln hat in einem bereits etwas länger zurückliegenden Verfahren (Beschl. v. 25.09.2008 - Az.: 109-1/08) entschieden, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten hat, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß gegeben sind. Ein Hörbuch-Verlag übersandte der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von dynamischen IP-Adressen nebst Nutzungszeiten und Datei-Informationen und behauptete, über diese IP-Adressen seien illegal Hörbuch-Dateien in Tauschbörsen angeboten worden. Die näheren Umstände, wie der Verlag diese Daten in Erfahrung gebracht habe, wurden nicht mitgeteilt. Die Ermittlungsbehörde lehnte das Einsichtsgesuch ab. Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden. Für die Frage der Akteneinsicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe eine Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu erfolgen. Eine Offenlegung der Anschlussinhaber stelle einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar. Zudem müssten diese mit zivilrechtlichen Abmahnungen rechnen. Dem stehe kein überwiegendes Interesse des Hörbuch-Verlags entgegen. Die Behauptungen zu möglichen Urheberrechtsverletzungen seien sehr vage. Die Ermittlung dynamischer IP-Adressen sei hohen Fehlerquoten ausgesetzt. Der Verlag habe auch nicht dargelegt, wie er an die IP-Adressen gekommen sei. Zudem sei nicht zwingend der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen über eine ihm zugeordnete IP-Adresse verantwortlich. Schließlich habe der Verlag keinerlei Informationen zum jeweils übermittelten Datei-Volumen mitgeteilt. Erst bei dem Upload von Dateien in gewerblichem Ausmaß sei davon auszugehen, dass der Nutzer das erforderliche Wissen und Bewusstsein habe, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Der Kläger war BWL-Student und fertigte eine Diplomarbeit an, die von den Korrektur-Professoren als mangelhaft und damit als nicht bestanden bewertet wurde. Das Nichtbestehen wurde damit begründet, dass in erheblichem Umfang wörtlich Textpassagen aus dem Internet kopiert und ohne Nennung der wahren Autoren in die Arbeit übernommen wurden. Dies konnte aufgrund einer speziellen Software herausgefunden werden, die einen Abgleich der Arbeit mit den im Internet verfügbaren Quellen vornahm. Dias VG Münster entschied, dass die Arbeit zu Recht als nicht bestanden gewertet wurde. Eine Diplomarbeit müsse selbständig und mit wissenschaftlichen Methoden erarbeitet werden. Beinhalte die Arbeit Quellen und Hilfsmittel, so müssten diese im Inhaltsverzeichnis aufgeführt werden. Und alle Textpassagen, die wörtlich übernommen worden seien, müssten als solche kenntlich gemacht werden. Gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung gelte eine Leistung als mangelhaft, wenn der Kandidat versucht habe, das Ergebnis durch Täuschung zu beeinflussen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall mit fremden Lorbeeren geschmückt, ohne die entsprechenden Fundstellen anzugeben. Die Kennzeichnungspflicht entfalle auch nicht bereits dadurch, dass der Kläger wenige Textpassagen verändert oder Teile davon kursiv gedruckt habe. Dies reiche für die Erstellung einer selbständigen Arbeit nicht aus, so dass er gegen die Prüfungsordnung verstoße habe.
Mit Email vom 27.12.2008 wandte sich der Antragsgegner an Frau P., die Leiterin des Kulturzentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte. Dies sei ihm aus mehreren zuverlässigen Quellen in den letzten Wochen zugetragen worden. Die Email sandte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme auch an weitere Personen aus dem von ihm in der Israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Gerüchte selbst erfunden, um sie zu diffamieren. Er habe damit verhindern wollen, dass sie in die Israelitische Kultusgemeinde zu einer geplanten Veranstaltung eingeladen würde. Der Antragsgegner behauptet, er habe die Gerüchte nicht selbst erfunden, vielmehr seien ihm diese aus zuverlässigen Quellen zugetragen worden. Es habe sich um eine Äußerung in einem privilegierten Kreis gehandelt. Derartige Äußerungen unterlägen keinem Unterlassungsanspruch. Es liege auch kein Verfügungsgrund vor. Mit Urteil von heute hat der zuständige Einzelrichter der 3. Zivilkammer den Antrag zurückgewiesen. Die Kammer konnte sich nicht vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Die Kammer führt insoweit aus: "[…] Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. (Verfahren des Landgerichts München I, Az. 3 O 3253/09, nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 28.04.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Nürnberg-Fürth: Straftäter muss Namensnennung in Online-Archiv einer Zeitung dulden _____________________________________________________________ In der letzten Zeit häufen sich die Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob ältere Presseberichte, die zur Zeit ihrer Berichterstattung unzweifelhaft zulässig waren, auch noch 15 - 20 Jahre später rechtmäßig sind, wenn sie in das Online-Archiv des Verlages eingestellt werden. Diese Frage ist zwischen den Gerichten sehr umstritten. So hat das OLG Hamburg bereits mehrfach entschieden, dass die Veröffentlichung des Namens eines Mörders in einem Zeitungsartikel eines Online-Archivs dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Täter kurz vor der Haftentlassung steht und somit seine ungestörte Resozialisierung gefährdet ist (u.a. OLG Hamburg, Urt. v. 10.03.2009 - Az.: 7 U 64/08). Anders soll es nach Meinung der Hanseaten aussehen, wenn der Straftäter sich noch in Haft befindet, da dann idR. seine Resozialisierung nicht gefährdet ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08). Alle bislang zu diesem Problemkreis ergangenen Gerichtsentscheidungen finden Sie - soweit ersichtlich - auf unserem Portal "Suchmaschinen & Recht". Zu dieser Problematik hat nun das LG Nürnberg-Fürth sein kleines Scherflein beigetragen und in einem Beschluss (Beschl. v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08) entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird. Denn ein ehemals zulässiger Bericht wird nicht dadurch rechtswidrig, weil er heute nun online zum Abruf bereitstehe. Ein Online-Archiv sei lediglich die technische Weiterentwicklung eines Papierarchiv. Allein die Tatsache könne nicht zu einer Löschungspflicht führen, während die Berichte in den Papierarchiven weiterhin zum Abruf bereitstünden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Charlottenburg: Schadensersatz bei urheberrechtswidriger Nutzung von Online-Stadtplänen _____________________________________________________________ Das AG Charlottenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 05.02.2009 - Az.: 239 C 282/08) noch einmal bekräftigt, dass Online-Stadtpläne urheberrechtlich geschützt sind. Ebenso wenig überzeugte das Gericht der Einwand der Massenabmahnung. Der Beklagte könne sich nicht darauf beziehen, so das AG Charlottenburg, dass der Kläger in der Vergangenheit massenhaft Nutzer abgemahnt und dafür Anwaltskosten eingefordert habe. Darin sei kein Rechtsmissbrauch zu sehen, da er nur das getan habe, was ihm gesetzlich zustehe. Einer Vielzahl an Urheberrechtsverstößen könne auch nur damit begegnet werden, dass in großer Zahl abgemahnt werde. Auch der Einwand, dass die verwendete Karte gar nicht von der Webseite des Klägers stamme, sondern sich zur freien Verfügung und ohne urheberrechtliche Kennzeichnung im Internet befunden habe, reiche nicht aus, um den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu entkräften. Ein solcher pauschaler Vortrag ohne nähere inhaltliche Darlegung sei eine reine Schutzbehauptung. Der Beklagte sei daher in der Pflicht zu beweisen, woher die verwendeten Kartenausschnitte stammten. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.
Ein Online-Anzeigenportal bot seine Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen an. Bei Absendung des Anzeigen-Auftrags musste eine Checkbox aktiviert werden, durch die der Besteller die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigte. Die AGB enthielten eine Klausel, nach der sich der zunächst auf ein Jahr geschlossene Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängerte. Das Gericht hielt die Klausel für rechtmäßig. Der Verbraucher sei an derartige Verlängerungsklauseln gewohnt, z.B. bei Handy- oder Fitness-Studio-Verträgen. Es handle sich daher um keine überraschende Klausel.
Inhalt: Nachdem wir letzte Woche im ersten Teil die Frage geklärt haben, wann ein Adressvertrag als Kaufvertrag und wann als Mietvertrag auszugestalten ist, schauen wir uns heute an, welche wichtigen Punkte in jedem Adressvertrag geregelt sein sollten. Dieser und anderen Fragen geht der heutige Podcast nach. Die in dem Podcast erwähnte Folge "Die Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Adresshandel" gibt es hier.
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