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Sachverhalt:
Die Berichte werden unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet.
Sie sind als Verschlusssache "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ).
Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung "Afghanistan-Papiere" im Internet.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Berichten verletze.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 - Afghanistan Papiere I).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 - Funke Medien) entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes).
Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I).
Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.
Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB - geschützt.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.
Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.05.2020
Vorinstanzen:
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 50 UrhG Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
1. Hinsichtlich des Herstellens ist eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen. Insoweit ist im Blick darauf, dass die Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 2 Buchst. c das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger sowie in Art. 5 Abs. 2 und 3 Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht regelt, nach ihrem Art. 10 auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar ist, zwischen dem Herstellen von Tonträgern mit der Aufnahme "Nur mir" vor dem 22. Dezember 2002 und ab dem vorgenannten Datum zu unterscheiden.
a) Für Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 lässt sich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf der Grundlage der im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Infolge der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht kommt eine Berücksichtigung der Feststellungen im zweiten Berufungsurteil nicht in Betracht.
Der Senat hat allerdings in seinen Hinweisen für das neue Berufungsverfahren erkennen lassen, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger nicht verletzt sein dürfte, weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen können. Sie dürften mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung gegeben sein.
Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.
b) Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht.
aa) Seit diesem Zeitpunkt ist das in § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist.
Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Vervielfältigung eines - auch nur sehr kurzen - Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen.
Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen.
Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers fehlt.
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.
cc) Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist.
Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.
dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer - wie für ein Zitat erforderlich - annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG.
Die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig, weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.
ee) Eine abschließende Beurteilung ist dem Bundesgerichtshof allerdings verwehrt, weil das Oberlandesgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Der Umstand, dass die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass ein solches Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer Erstbegehungsgefahr ernsthaft drohte.
Dies gilt insbesondere, wenn - wovon im Revisionsverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Feststellungen des Oberlandesgerichts auszugehen war - die Vervielfältigung und Verbreitung vor dem 22. Dezember 2002 rechtmäßig war.
Die Begründung von Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Rechtsänderung unzulässig geworden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen. Hierzu wird das Oberlandesgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren Feststellungen zu treffen haben.
2. Hinsichtlich des Inverkehrbringens ist eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.
a) Eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt.
b) Sofern mit Blick auf ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und insoweit richtlinienwidrig ist.
Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden.
Im Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres Verbreitungsrechts vor.
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben.
Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche. Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt.
Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher fernliegen.
Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.05.2020
Es ging um ein eBay-Angebot, bei dem der Beklagte eine Metabo-Bohrmaschine zum Verkauf anbot. Der Produzent Metabo bietet bietet für seine Werke eine Hersteller-Garantie. Diese erwähnte der Beklagte jedoch nicht. Auch sonst erwähnte er davon nichts in seinem Verkaufstext.
Die Klägerin war gleichwohl der Ansicht, dass der Beklagte gegen die gesetzlichen Informationspflichten verstoßen habe, da bei der Existenz einer Hersteller-Garantie immer hierüber belehrt würden müsse.
Dieser Ansicht ist das OLG Celle nicht gefolgt.
Eine Information sei nur dann notwendig, wenn damit geworben werde:
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung (...) ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat (...).
aa) Würde eine Informationspflicht des Verkäufers bereits dann angenommen, wenn der Hersteller der Kaufsache im Sinne der Legaldefinition eine Garantie gewährt, müsste der Verkäufer bei jedem verkauften Produkt recherchieren, ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Herstellergarantie besteht. Dabei müsste er auch permanent überwachen, ob der Hersteller „einschlägige Werbung“ (§ 443 Abs. 1 BGB) veröffentlicht oder die Garantiebedingungen ändert, und entsprechende Änderungen umgehend in die Verbraucherinformation einarbeiten. Häufig wird der Verkäufer keine direkte Vertragsbeziehung zu dem Hersteller haben, sondern mit ihm nur über eine - mehr oder weniger lange - Lieferkette verbunden sein.
In vielen Fällen kommt der Garantievertrag mit dem Hersteller erst durch ein Angebot des Herstellers in Form einer beigelegten Garantiekarte zustande. Wenn der Verkäufer wirklich sichergehen will, welche Garantiebedingungen des Herstellers derzeit gelten, müsste er jede Warenlieferung daraufhin durchsehen, ob und ggf. welche Garantiebedingungen beiliegen. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für den Verkäufer bedeuten, der sich letztlich auch in Preiserhöhungen niederschlagen dürfte, wenn dem Verkäufer insoweit eine Informationspflicht auferlegt würde.
Gleichzeitig geht der Verkäufer ein erhebliches Risiko ein, falls seine Informationen über die Herstellergarantie nicht mehr aktuell sind, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Denn das Bestehen einer Herstellergarantie stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (...).
Des Weiteren wäre der Verkäufer auch gezwungen, unklare und missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich dem Vorwurf aussetzen würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen."
Die Klägerin ist Mitglied des Deutschen Bundestags. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte hatte eine Werbeanzeige in Form eines sog. SharePic auf Facebook gepostet. Das SharePic zeigte den Kopf der Klägerin in sprechender Pose mit dem Text:
Zunächst stellte das OLG klar, dass es sich hier um eine Tatsachenbehauptung und nicht allein eine Meinungsäußerung handele. Der Beklagte habe den Eindruck erweckt, dass er die Klägerin wörtlich zitiere. So sei die Klägerin mit ihrem Kopf und einem zum Sprechen geöffneten Mund dargestellt worden; auch der Beginn des Textes mit dem Wort „Komma“ und die umgangssprachliche Ausdrucksweise unterstrichen diesen Eindruck. Der oberhalb des SharePic vorhandene Verweis auf einen Artikel in der „Welt“ sei angesichts der Plakativität und Auffälligkeit der Darstellung nicht geeignet, der Darstellung ein abweichendes Verständnis zu geben.
Diese Darstellung beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Eindruck, es handele sich um ein Zitat, sei tatsächlich unzutreffend. Dabei wirke der grundrechtliche Schutz auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung - wie hier. Mit einem Zitat werde nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet. „Deswegen ist das Zitat, das als Belegkritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf,“ betont das OLG unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
Hier sei der Eindruck, es handele sich um ein Zitat der Klägerin, bereits deshalb unzutreffend, da die Klägerin die angegriffene Äußerung in der dargestellten Form nicht getätigt habe. Sie habe lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert.
Ohne Erfolg verweise der Beklagte darauf, dass er den Einwurf der Kläger in einer öffentlichen Debatte so wiedergebe, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen worden sei. Vielmehr liege bereits dann eine unrichtige Wiedergabe vor, wenn der Eindruck erweckt werde, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinn geäußert, obwohl mehrere Interpretationen möglich seien und nicht kenntlich gemacht werde, dass es sich hier nur um eine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handele. Maßgeblich sei dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers. Es komme vielmehr darauf an, „was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat,“ betont das OLG.
Hier habe die Klägerin lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert. Dies sei für sich gesehen inhaltsleer und könne allein im Zusammenhang einen Sinn erhalten. Die hier streitgegenständliche Äußerung sei im Rahmen einer Sitzung 1986 gefallen, in welcher die damalige Rednerin der Grünen von einem CDU-Abgeordneten gefragt worden sei, wie sie zu einem Beschluss der Grünen in NRW stehe, die Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufzuheben. Dies habe die Klägerin zu dem zitierten Einwurf veranlasst.
Ihr Einwurf sei zumindest mehrdeutig. Zwar habe die „Welt“ in dem verlinkten Artikel die Frage aufgeworfen, „klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt o. k.?“ Der Einwurf könne aber auch dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin lediglich den Inhalt des angesprochenen Beschlusses klarstellen wollte. Dafür spreche, „dass sie mit der Formulierung „Komma“ zu erkennen gab, an die Äußerung des CDU-Abgeordneten anschließen und sie vervollständigen zu wollen; eine inhaltliche Positionierung ist damit nicht zwangsläufig verbunden.“
Wenn demnach unterschiedliche Deutungen - wie hier - möglich sind, sei der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen, betont das OLG.
Dies sei hier nicht geschehen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.4.2020, Az. 16 U 9/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 28.04.2020
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, inwieweit bei gerichtlichen Urteilen in markenrechtlichen Auseinandersetzungen auch der Markenname und die Registernummer gelöscht werden müssen.
Die Klägerin, die Partei des ursprünglichen kennzeichenrechtlichen Rechtsstreits war, vertrat den Standpunkt, dass dadurch ihre Anonymität aufgehoben würde, da sie durch diese Angaben identifizierbar werde.
Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen und lehnte die Entfernung der Informationen ab.
Zwar sei durch die Markennennung in der Gerichtsentscheidung die Prozesspartei identifizierbar. Jedoch bestünde bei Markenfällen kein überwiegendes schutzbedürftiges Interesse des Betroffenen, da die Informationen ohnehin durch die Markeneintragung öffentlich zugänglich seien:
Die Parteien vertrieben online Mobilfunkgeräte und Tablets.
Die Beklagte veräußerte ihre Waren im Rahmen der sogenannten Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG und wies somit in ihren Rechnungen keine abzusfähige Umsatzsteuer aus. Bei ihren Internet-Angeboten gab sie jeweils den Zusatz "inkl. MwSt." an.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, weil der durchschnittliche Käufer davon ausgehe, dass der angegebene Hinweis sich auf die konkrete Ware beziehe und somit die volle Mehrwersteuer vom Käufer abziehbar sein. Auf diesen fehlenden Umstand werde nicht ausreichend hingewiesen.
Die Vorinstanz, das LG Hamburg (Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 416 HKO 24/19), sah darin kein Problem. Denn der erfolgte Hinweis ("inkl. MwSt.") sei durch § 1 Abs.1 PAngVO gesetzlich vorgeschrieben und könne daher nicht irreführend sein:
Nach § 32 VerpackG bestehen für Firmen, die Einweg-Getränke an Endkunden verkaufen, bestimmte Hinweispflichten:
Das OLG Köln erklärte in einem Hinweisbeschluss, dass Verstöße gegen § 32 VerpackG abmahnbare Wettbewerbsverletzungen seien:
Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 VerpackG wird u.a. darauf abgestellt, dass eine Studie der bifa Umweltinstitut GmbH gezeigt habe, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich beim Einkauf bewusst für eine Mehrweggetränkeverpackung entscheiden wollen, die Unterscheidung zwischen Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen durch die Kennzeichnungs- und Gestaltungspraxis von Abfüllern und Handel unnötig erschwert werde." Weiter heißt es: „Die Einführung einer Pflicht zu klaren und eindeutigen Informationen am Verkaufsort wird mithin in jedem Fall als eine geeignete, ggf. komplementäre Maßnahme angesehen, um den oben angesprochenen Irritationen zu begegnen, bessere Transparenz zu schaffen und es den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erleichtern, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die ihren ökologischen Ansprüchen genügt (BT-Drs. 18/1124, 133).
Danach ist die Aufklärung des Verbrauchers nicht nur Reflex oder Wirkung, sondern erklärtes Ziel des § 32 VerpackG."
Im vorliegenden Fall wehrte sich der Kläger gegen eine Maßnahme des Einwohnermeldeamtes. Die Behörde hatte ihn von Amts wegen unter seiner Adresse abgemeldet, weil er unter dieser Anschrift angeblich nicht mehr wohnte. Das Amt berief sich dabei auf die polizeiliche Feststellung, dass bei einer Kontrolle das Haus des Klägers augenscheinlich leer stehe und in einem desolaten Zustand sei. Laut dem polizeilichen Vermerk habe zudem ein Anwohner mitgeteilt dass in dem Haus seit Monaten niemand mehr wohne.
Der Kläger begehrte nun die Wiedereintragung seines Wohnsitzes in das Melderegister.
Das VG Bremen gab ihm Recht.
Es bestünde ein Anspruch aus Art. 16 DSGVO, da der Eintrag fehlerhaft sei, da davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin an dem betreffenden Ort wohne.
Der Kläger habe dies nicht nur eidesstattlich versichert, sondern auch entsprechende Belege (z.B. Fotos seiner Einrichtungsgegenstände) vorgelegt. Auch habe er entsprechende schriftliche Abrechnungen der Strom- und Wasserversorger übermittelt.
Der polizeiliche Vermerk und die Äußerung des Anwohners sei hingegen viel zu allgemein gehalten und erschüttere nicht den Eindruck, der durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen entstanden sei. Dafür hätte es einer namentlichen Nennung des Anwohners mit einer inhaltlich konkreten, belastbaren Aussage bedurft.
Bei Würdigung aller Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin unter der Adresse lebe. Daher sei das Melderegister falsch, sodass der Betroffene aus Art. 16 DSGVO einen Anspruch auf Kultur habe.
Der Kläger wehrte sich gegen eine Speicherung bestimmter Informationen bei der Beklagten, eine Auskunftei. In der Vergangenheit war über das Vermögen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, das Mitte 2017 mit einer Restschuldbefreiung endete.
Bei der Beklagten fand sich folgender Eintrag über den Gläubiger:
Das LG Heilbronn teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.
Die Bereithaltung der Information sei sowohl nach Art. 6 Abs.1 e) DSGVO (öffentliches Interesse) als auch Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) gerechtfertigt.
In ständiger Rechtsprechung sei ein öffentliches Interesse an Auskunfteien anerkannt.
Es liege auch ein Fall der berechtigten Interessen vor, da eine Auskunftei ihren Vertragspartnern Auskunft erteilen, wenn diese kreditrelevanten Geschäfte mit der betreffenden Person abschließen wollten. Diese Auskünfte seien erforderlich, damit der Kreditgeber über die Liquidität des Kreditnehmers ausreichend informiert sei. Andernfalls wäre nämlich der Kreditgeber ausschließlich auf die eigenen Angaben des jeweiligen Kreditnehmers angewiesen.
Es bestünde daher ein erheblicher sachlicher Informationsbedarf an der Liquidität des Klägers in der Vergangenheit. Müsste die Auskunftei die Information der Restschuldbefreiung entfernen, würden die Entscheidungsträger davon ausgehen, dass in der jüngeren Vergangenheit keine relevanten Daten über die Unzuverlässigkeit des Klägers bei der Begleichung von Forderung vorliegen würden.
Anders als die Regelungen vor Inkrafttreten der Reform kenne die DSGVO keine konkreten Prüf- oder Löschfristen.
Im vorliegenden Falle könne jedoch, basierend auf Art. 40 DSGVO, auf die verbindlichen Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien zurückgegriffen werden. Diese Verhaltensregeln wurden für den Bereich der Wirtschaftauskunfteien geschaffen und genehmigt.
Dort finde sich der Hinweis, dass Informationen über Verbraucherinsolvenzen oder Restschuldbefreiung genau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht würden.
Diese dreijährige Frist stünde auch in keinem Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist nach dem insolvenzrechtlichen Vorschriften, da letztere einen kürzeren Zeitraum unterlägen, da sie eine deutlich höhere Eingriffsintensität gegenüber dem Betroffenen hätten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die DSGVO sieht in Art. 40 Abs. 5 DSGVO die Möglichkeit vor, gewisse allgemeinverbindliche Verhaltensregeln innerhalb einer Branche festzulegen. Der hier relevante Code of Coduct wurde durch die zuständige NRW-Datenschutzbehörde genehmigt.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Die Veranstaltung ist bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2020 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Co-Referentin wird Frau Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP sein.
In Teil 2 wird es zudem eine Diskussions-Runde zur Zukunft von Werbeinwilligungen mit bekannten Gästen geben.
Es handelt sich um ein mehrteiliges Webinar. Teil 2 gibt ein paar Tage später am 19.05.2020. Mit Anmeldung zu Teil 1 sind Sie automatisch auch zu Teil 2 mit angemeldet.
Datum: 15.05.2020
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vom 06.05.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 19. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung militärischer Lageberichte
2. BGH: Rechtliche Voraussetzungen des Tonträger-Samplings
3. OLG Celle: Online-Händler muss über Dritt-Garantien nicht informieren, wenn er nicht mit damit wirbt
4. OLG Frankfurt a.M.: Interpretation mehrdeutiger Online-Äußerungen muss kenntlich gemacht werden
5. OLG Frankfurt a.M.: Markenrechtliche Urteile müssen nicht anonymisiert werden
6. OLG Hamburg: Online-Shop muss auf Differenzbesteuerung (= kein Vorsteuerabzug) deutlich hinweisen
7. OLG Köln: Fehlende VerpackG-Hinweise sind abmahnbare Wettbewerbsverletzungen
8. VG Bremen: DSGVO-Anspruch auf Korrektur der Meldeadresse
9. LG Heilbronn: Auch unter DSGVO mehrjährige Speicherung der Restschuldbefreiung rechtmäßig
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2020: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - Teil 1" am 15.05.2020
Die einzelnen News:
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1. BGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung militärischer Lageberichte
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.
Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.
LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13
OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15)
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2. BGH: Rechtliche Voraussetzungen des Tonträger-Samplings
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling verletzt werden.
Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche weder in Bezug auf ein Herstellen noch in Bezug auf ein Inverkehrbringen von Tonträgern zugesprochen werden.
LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99
OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05
BGH - Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I
OLG Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05
BGH - Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II
BVerfG - Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74
BGH - Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III
EuGH - Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.
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3. OLG Celle: Online-Händler muss über Dritt-Garantien nicht informieren, wenn er nicht mit damit wirbt
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Online-Händler müssen über Hersteller-Garantien nicht informieren, wenn sie damit nicht werben und auch im Verkaufstext nicht erwähnen (OLG Celle, Urt. v. 26.03.2020 - Az.: 13 U 73/19).
"Zwar lässt der Wortlaut des Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB es möglich erscheinen, dass die Informationspflicht des Verkäufers unbeschränkt für jegliche Garantie gilt, die der Hersteller oder ein Dritter für das Produkt gewährt.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Interpretation mehrdeutiger Online-Äußerungen muss kenntlich gemacht werden
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Kann eine Äußerung unterschiedlich gedeutet werden, ist derjenige, der die Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergibt, verpflichtet, die eigene Deutung der Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Wenn dies nicht geschieht, ist er zum Unterlassen verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem heute veröffentlichten Beschluss.
"Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz o. k. Ist mal gut jetzt.“
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, durch diese Darstellung den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin den dort angegebenen Text wörtlich gesagt habe. Das OLG bestätigte die Entscheidung.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.12.2019, Aktenzeichen 2-03 O 194/19)
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5. OLG Frankfurt a.M.: Markenrechtliche Urteile müssen nicht anonymisiert werden
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Markenrechtliche Gerichtsentscheidungen müssen nicht vollständig anonymisiert werden. Es ist nicht notwendig, dass der Name der Marke und die Registernummer entfernt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2019 - Az.: 20 VA 21/17).
"Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich."
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6. OLG Hamburg: Online-Shop muss auf Differenzbesteuerung (= kein Vorsteuerabzug) deutlich hinweisen
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Ein Online-Shop muss klar und deutlich auf den Umstand hinweisen, wenn für seine Produkte die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG gilt und somit keine abzugsfähige Vorsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wird. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Angebot sich ausschließlich an Verbraucher richtet (OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2019 - Az.: 15 U 44/19).
"„Der Hinweis (...), der genannte Preis sei „inkl. MwSt.“, ist (...) sachlich zutreffend. Wenn – was das Gericht allerdings für fernliegend hält – der Hinweis bei einem gewerblichen Letztverbraucher zu der fehlerhaften Vorstellung führen sollte, er könne Vorsteuer für den gesamten oder auch nur einen Teil des Kaufpreises geltend machen, so ist (dies) bedauerlich. Insoweit scheint hier jedoch eine einschränkende Auslegung des § 1 PAngV geboten. Es kann nämlich nicht zulasten des Anbieters gehen, wenn dieser sich an den Wortlaut des Gesetzes hält."
Das OLG Hamburg (Urt. . v. 19.12.2019 - Az.: 15 U 44/19) hat dies anders gesehen und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es fehlen hier bislang noch die schriftlichen Entscheidungsgründe. Jedoch ist aus dem Tenor ableitbar, dass die Hanseatischen Robenträger maßgeblich auf den B2B-Bereich und eben nicht auf die Verbraucherperspektive abstellen:
".(...) wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Mobilfunktelefone unter Angaben von Preisen ("inklusive Mehrwertsteuer") anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anl. 1 in Verbindung mit Anl. 2 und/oder in Verbindung mit Anl. 3 in Verbindung mit Anl. 2, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist."
Damit wird deutlich, dass das OLG Hamburg es für irreführend hält, wenn in Angeboten, die sich zumindestens auch an Unternehmer richten, nicht deutlich auf die Tatsache der Differenzbesteuerung hingewiesen wird. Da die Mehrzahl der Online-Verkaufsportale beide Käuferschichten anspricht (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) und bei den Präsentationen keine weitere Differenzierung vornimmt, gilt das Verbot somit für die meisten Internet-Plattformen.
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7. OLG Köln: Fehlende VerpackG-Hinweise sind abmahnbare Wettbewerbsverletzungen
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Unterläßt ein Unternehmen die nach § 32 VerpackG bestehenden Hinweispflichten, handelt es sich um gerichtlich verfolgbare Wettbewerbsverstöße (OLG Köln, Beschl. v. 09.04.2020 - Az.: 6 U 292/19).
"§ 32 Hinweispflichten
(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. (...)
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, beanstandete nun, dass das verklagte Unternehmen Getränke ohne die entsprechende Kennzeichnung als "Einweg" veräußert habe.
"...weil es sich bei § 32 VerpackG um eine verbraucherschützende Regelung handelt (...).
§ 32 VerpackG regelt explizit eine Kennzeichnungspflicht des Handels gegenüber dem Verbraucher, um diesen über die Art der angebotenen Verpackung - Einweg oder Mehrweg - zu informieren. Auch wenn letztlich die Information des Verbrauchers bewirken soll, dass dieser vermehrt Mehrweggebinde erwirbt und damit ein Verhalten bezweckt wird, das wiederum der Vermeidung von Verpackungsmüll dient, will die Vorschrift selbst Transparenz für den Verbraucher im Rahmen seiner Kaufentscheidung erreichen.
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8. VG Bremen: DSGVO-Anspruch auf Korrektur der Meldeadresse
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Ein betroffener Bürger hat einen Anspruch auf Korrektur seines Eintrags beim Einwohnermeldeamt (sog. Melderegister) aus Art. 16 DSGVO, wenn die Eintragung unrichtig ist (VG Bremen, Beschl. v. 21.04.2020 - Az.: 2 V 164/20).
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9. LG Heilbronn: Auch unter DSGVO mehrjährige Speicherung der Restschuldbefreiung rechtmäßig
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Auch unter der DSGVO darf eine Auskunftei gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen den Umstand einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung mindestens 3 Jahre nach Ablauf speichern. Rechtsgrundlage für eine solche Aufbewahrung sind das öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs.1 e) DSGVO) und die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) (LG Heidelberg, Urt. v. 11.04.2019 - Az.: 13 O 140/18)
"Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zudem unter der Nummer (...) geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 18..05.2017 mitgeteilt wurde."
Der Kläger hielt diese Speicherung für rechtswidrig und verlangte die Löschung und die Wiederherstellung des Score-Werts ohne Berücksichtigung des Eintrags über seine Restschuldbefreiung. Er berief sich dabei auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der DSGVO, wonach bei erledigten Sachverhalten am Ende des dritten Kalenderjahres die betroffenen Information grundsätzlich zu entfernen seien.
Das LG Heilbronn bezieht sich bei seiner Begründung auf den Code of Coduct des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien ("Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018", hier zum Download) bezieht.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2020: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - Teil 1" am 15.05.2020
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Am 15.05.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2020: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - Teil 1"
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Uhrzeit: 11:30- 12:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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