anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Keine Nachweispflicht für Abmahnungs-Zugang
2. BGH: Sachliche Voraussetzungen für vergleichende Werbung
3. BAG: Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
4. KG Berlin: Impressums- und Preisangabepflichten bei eBay-Angeboten
5. OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsbelehrung in Scrollfenster erlaubt?
6. OLG Hamburg: Rechtsmissbräuchliche Auswahl eines Gerichts
7. OLG Hamburg: Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch im Internet gegen Minderjährige
8. LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst
9. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 3
10. Ixplorer 5003: Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction-Hörspiel-Serie
_____________________________________________________________
1. BGH: Keine Nachweispflicht für Abmahnungs-Zugang
_____________________________________________________________
Der BGH (Beschl. v. 21.12.2006 - Az.: I ZB 17/06: PDF = http://shink.de/hvd26g) hat die lang umstrittene Frage entschieden, wer den Zugang eines Abmahnschreibens beweisen muss.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde überwiegend die Meinung vetreten, dass der Abmahner nur das Absenden nachweisen muss, nicht aber auch den Zugang. Lediglich eine Mindermeinung war die Ansicht, er müsse auch den Zugang beweisen.
Die höchsten deutschen Zivilrichter sind der ersten Ansicht gefolgt und haben somit festgestellt, dass den Abmahner keine Nachweispflicht für den Zugang des Schreibens trifft:
"Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist."
_____________________________________________________________
2. BGH: Sachliche Voraussetzungen für vergleichende Werbung
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 07.12.2006 - Az.: I ZR 166/03: PDF = http://shink.de/4ydpu6) hatte über die sachlichen Voraussetzungen zu entscheiden, wenn ein Mitbewerber sein Produkt mit dem eines Mitbewerbers vergleicht.
Beklagte war die bekannte Lebensmittelfirma, die das Lakritz-Produkt "COLO-RADO" herstellt. In einer Anzeige warb die Beklagte damit, dass dieses Produkt die meisten Zuwächse zu verzeichnen hätte. Die Klägerin sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung, da für den Betrachter die Zahlen nicht nachprüfbar seien.
Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Nicht jeder Betrachter müsse den Vergleich nachvollziehen können. Es sei vielmehr ausreichend, wenn ein bestellter Sachverständiger in der Lage sei, die Angaben zu überprüfen:
"Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in der angegriffenen Werbung enthaltenen Angaben seien nicht nachprüfbar (...).Durch dieses Merkmal soll die Überprüfbarkeit des Werbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung ermöglicht werden.
Dazu ist aber nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen können. Ausreichend ist vielmehr, dass die Aussage, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, überprüft werden kann (...)."
Unter Umständen treffe den Vergleichenden jedoch die Pflicht, auf Anfrage solche Informationen preiszugeben, damit ein Dritter nachprüfen kann, ob der Vergleich stimme:
"Allerdings traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, soweit die Klägerin über keine genaue Kenntnis verfügte, ob die Angaben in der Werbung nachprüfbar waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügte und die Aufklärung ohne weiteres leisten konnte (...).
Denn der Werbende muss die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise darüber informieren, auf welche Art sie die Bestandteile des Werbevergleichs leicht in Erfahrung bringen können, um dessen Richtigkeit nachprüfen zu können, und er muss in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Werbung in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen (...)."
____________________________________________________________
3. BAG: Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
_____________________________________________________________
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.
Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt ua. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/07 des BAG v. 31.05.2007
____________________________________________________________
4. KG Berlin: Impressums- und Preisangabepflichten bei eBay-Angeboten
_____________________________________________________________
Das KG Berlin (Beschl. v. 11.05.2007 - Az.: 5 W 116/07: PDF = http://shink.de/w7hge8) hatte über die Impressums- und Preisangabepflichten bei eBay-Angeboten zu entschieden.
Nach Ansicht der Berliner Richter genügt ein gewerblicher Verkäufer seinen fernabsatzrechtlichen Pflichten, wenn er sein Impressum lediglich auf der "über mich"-Seite bei eBay bereithält:
"Der Antragsgegner erfüllt diese Pflicht in seinem Internetauftritt bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Dies hat das LG mit Recht als ausreichend angesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (...). Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum".
Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden."
Und hinsichtlich des Preisangabepflichten stellt das KG Berlin zwar eine Rechtsverletzung fest, diese ist aber nicht erheblich, so dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ausscheidet.
"Das (...) Unterlassungsbegehren scheitert daran, dass der Antragsgegner mit der Nichtangabe im räumlichen Bezug zur Preisangabe hinsichtlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zwar wegen fehlender eindeutiger Zuordnung gegen § 1 (...) PAngV verstößt (...), dieser Verstoß aber als Bagatellfall nicht gemäß § 3 UWG wegen wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit verfolgt werden kann."
_____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsbelehrung in Scrollfenster erlaubt?
_____________________________________________________________
Seit kurzem geistert eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 14.05.2007 - Az.: 3/8 O 25/07) durchs Netz, nach der angeblich eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung im Scrollfenster einer Webseite unzulässig sei.
Ein Blick in die Entscheidungsgründe zeigt, dass dies falsch ist. Zwar lautet das Verbot u.a. "(...) über das Widerrufsrecht nach § 312 c 1 BGB innerhalb eines Scrollkastens wie folgt zu belehren: [Abdruck des Scrollfenster] (...)".
Dies betrifft jedoch nur den konkreten Einzelfall und enthält keine grundsätzliche Wertung. So stellt das Gericht ausdrücklich fest:
"Die (...) beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung (...) wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann."
D.h. das Gericht hat nur deswegen eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht, weil das Scrollfenster seiner Ansicht nach zu klein und somit nicht mehr lesbar war.
_____________________________________________________________
6. OLG Hamburg: Rechtsmissbräuchliche Auswahl eines Gerichts
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 67/06) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen die Auswahl eines Gerichts (sog. "forum shopping") rechtmissbräuchlich sein kann.
Die Klägerin hatte zunächst beim LG Stuttgart einen einstweiligen Verfügungsantrag gestellt, mit dem dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen verboten werden sollten. Als das Gericht die einstweilige Verfügung nicht sofort erließ, sondern zunächst einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumte, um die Meinungen beider Parteien zu hören, zog die Klägerin ihren Antrag zurück und stellte diesen nun beim LG Hamburg.
Ein solche Gerichtsauswahl sei rechtsmissbräuchlich, so die Hamburger Richter:
"Selbst wenn durch die anschließende erneute Anspruchsverfolgung vor dem LG Hamburg keine maßgebliche zeitliche Verzögerungen eingetreten ist, zeigt das Verhalten der Antragstellerin jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der Antragstellerin an einer zeitnahen gerichtlichen Klärung ihrer vermeintlichen Ansprüche in Wirklichkeit nicht gelegen war.
Für das erneut vor den Hamburger Gerichten anhängig gemachte Verfügungsverfahren hat die Antragstellerin das (...) Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten Versuch einer Antragsverfolgung vor einem anderen Gerichts verloren.
Der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung in Wettbewerbssachen für den Antragsteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist. Diesem Gedanken tragen andere Oberlandesgerichte unter anderem dadurch Rechnung, dass im Rahmen der Verfolgung einer einstweiligen Verfügung in der Regel nur kurze Fristen als hinnehmbar angesehen werden, ohne dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt.
Dieser Auffassung ist der Senats nicht beigetreten. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss (...). Widerlegt ist die Dringlichkeitsvermutung nach Auffassung des Senats jedoch dann, wenn ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - ein rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt und hierdurch zum Ausdruck bringt, dass ihm an einer zeitnahen Klärung der Berechtigung seiner Ansprüche nicht wirklich gelegen ist.
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall."
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des OLG Frankfurt a.M., das in einer artverwandten Entscheidung ebenfalls ein unzulässiges forum shopping bejahte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2005 = http://shink.de/83dlxs
_____________________________________________________________
7. OLG Hamburg: Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch im Internet gegen Minderjährige
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.09.2006 - Az.: 5 U 161/05) hatte über einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen eine Minderjährige zu entscheiden.
Die fünfzehnjährige Antragsgegnerin hatte auf der Online-Plattform eBay Fotos der Sängerin Jeanette Biedermann zum Verkauf angeboten. Diese Bilder hatte sie vorher bei einer Online-Tauschbörse heruntergeladen.
Der Antragsteller, der Urheber der Fotos ist, nahm daraufhin die Antragsgegnerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie berief sich dabei insbesondere auf den Umstand, dass sie als Minderjährige nicht die Rechtslage hätte erkennen können.
Dieses Argument ließen die Hamburger Richter nicht gelten:
"Die Antragsgegnerin war (...) zur Unterlassung ihres rechtswidrigen Verhaltens verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie erst im Verlauf dieses Rechtsstreits nachgekommen, indem sie im Senatstermin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat.
Hierzu wäre sie auch schon zuvor in der Lage und verpflichtet gewesen. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Es ist insoweit noch nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit notwendig (...). Deshalb ist für den Unterlassungsanspruch auch nichterforderlich, dass die Antragsgegnerin in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihre Tätigkeit sei verboten. Nachdem sie spätestens durch die Abmahnung des Antragstellers erfahren hat, dass ihr Verhalten unrechtmäßig ist, war sie nicht nur verpflichtet, dieses Verhalten einzustellen. Sie hatte auch eine dementsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben."
Und hinsichtlich des Arguments der Minderjährigkeit führt das OLG Hamburg aus:
"Es entspricht im Übrigen allgemeiner Kenntnis - auch einer Fünfzehnjährigen -, dass über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist.
Es mag sein, dass insbesondere im Internet vielfältige - geistige – Leistungen zur Nutzung bereit stehen, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangt wird. Dies mag in manchen Fällen (...) als konkludentes Einverständnis in eine kostenfreie Nutzung interpretiert werden, die im privaten Bereich hingenommen wird. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor, denn es wird der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen, die Lichtbilder nur für eigene, private Nutzungszwecke verwendet zu haben. Das urheberrechtsverletzende Verhalten der Antragsgegnerin bestand vielmehr darin, dass sie das geschützte geistige Eigentum eines Dritten - des Antragstellers - unrechtmäßig dazu benutzt hat, für sich selbst daraus einen Gewinn zu erzielen.
Auch minderjährigen Internet-Teilnehmer ist bewusst, dass dieses Medium - bzw. der Internet-Marktplatz eBay - nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Lichtbilder aus einer "anonymen Tauschbörse“ herunter geladen hat. Denn ein derartiges Forum mag Gelegenheiten bieten für Tauschvorgänge zum privaten Gebrauch. Es erschließt sich jedoch jedem (auch jugendlichem) Nutzer ohne große Mühe, dass mit den dort erhaltenen Gütern ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. Urhebers keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen."
Daran ändere - so die Richter - auch die Tatsache nichts, dass im Internet tausendfach gegen das Urheberrecht verstoßen werde. Denn eine Rechtsverletzung bleibe eine Rechtsverletzung:
"Auch unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Falls entspricht es allgemeiner Erkenntnis, dass gerade und insbesondere der "Tausch“ urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet unzulässig ist. Hierfür ist die von praktisch allen relevanten Nutzerkreisen - insbesondere auch Jugendlichen - zur Kenntnis genommene Diskussion über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Musiktauschbörse "Napster" nur ein Beispiel. Die Tatsache, dass sich die interessierten Kreise in erheblichem Umfang gleichwohl nicht ein derartiges Verbote halten, sondern sie in der Hoffnung schlicht ignorieren, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten nicht aufzufallen, ändert nichts daran, dass derartige Verbote bestehen.
Durch kollektive Verstöße wird ein unrechtmäßiges Verhalten nicht rechtmäßig."
_____________________________________________________________
8. LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst
_____________________________________________________________
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07 = http://shink.de/uxu40w) hat entschieden, dass der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.
Damit steht es nach Punkten 3:1 zugunsten der Musikindustrie. Denn neben dem LG Düsseldorf haben auch das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2007: Usenet-Zugangsdienst = http://shink.de/bmqoqk) und das LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 27.05.2007: 1-Click-Hoster: Rapidshare = http://shink.de/goas7a) eine Haftung bejaht. Das LG München I (= Kanzlei-Infos v. 24.04.2007: Usenet-Zugangsdienst = http://shink.de/3hvxf) dagegen hat eine Verantwortlichkeit verneint.
Die Düsseldorfer Richter stufen - und dies ist mit einer der wesentlichen Überraschungen in dieser Entscheidung - den Zugangsdienst nicht als Access-Provider, sondern als Host-Provider ein:
"Die Antragsgegnerin ist Host-Provider. Host-Provider stellen Speicherplatz im Internet für fremde Inhalte zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vermieter von Webservern und Adressen. Genau das tut die Antragsgegnerin. Sie wirbt auf ihrer Internetpräsenz mit einer Vorhaltezeit von "über 30 Tagen" für binaries und bietet diese so lange zum Download an. Soweit sie vorträgt, sie würde die Dateien nur "zwischenspeichern", nachdem ein Nutzer sie angefordert habe, und sie anschließend quasi sofort wieder löschen, überzeugt dies nicht.
Zwar werden die auf den Servern vorgehaltenen Inhalte nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht. Mindestens 30 Tage sind sie aber abrufbar, je nach Anforderungshäufigkeit auch unmittelbar auf dem Server der Antragsgegnerin. Bei Berücksichtigung dieses langen Zeitraums ist die Antragsgegnerin keinesfalls als bloßer "Accessprovider", also nur Zugangsvermittler, und auch nicht als "Cacheprovider" ("Caching" bedeutet die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen zum Zweck von deren effizienterer Übermittlung) zu qualifizieren."
D.h. das Gericht wertet den Zugangsdienst deswegen als Host- und nicht als reinen Access-Provider ein, weil der Anbieter die Inhalte 30 Tage oder länger in seinem Cache vorrätig hält. Das LG Düsseldorf beschäftigt sich damit als eines der ersten deutschen Gerichte mit dem Problem des Caches und der damit erlaubten zugehörigen Zeitdauer.
Es wäre freilich wünschenswert gewesen, wenn sich das Gericht näher mit § 8 Abs. 2 TMG auseinandergesetzt hätte, aus dessen Umkehrsschluss sich ergibt, dass auch bei einem kurzfristigen Zwischenspeichern der Access-Provider Access-Provider bleibt und nicht zum Host-Provider wird.
In der Sache selber liegt das LG Düsseldorf auf einer Linie mit dem LG Hamburg und dem LG Köln:
"Da die streitgegenständliche Aufnahme auch nach der Abmahnung (...) immer noch abrufbar war, haftet die Antragsgegnerin als Störer. Es war der Antragsgegnerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abmahnung (...) an tatsächlich möglich und auch rechtlich zumutbar, die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Datei zu verhindern. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe die konkrete Datei nicht ausfindig machen können, überzeugt dies nicht.
Sie kannte den Liedtitel und die Hierarchie, in der die Aufnahme enthalten war. Mit Hilfe einer einfachen Suche, wie sie durch das von der Antragsgegnerin selbst angebotene Programm "News File Grabber" durchgeführt werden kann, kann die betreffende Aufnahme von jedem Nutzer des Usenet mit technischem Basiswissen auf dem Server gefunden und heruntergeladen werden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Antragsgegnerin dies selbst nicht gelingt."
Und weiter:
"Die Antragsgegnerin ist technisch und rechtlich in der Lage, die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu unterbinden. Sie hat unmittelbaren Zugriff auf ihre Server und die dort gespeicherten Inhalte.
Die Durchführung der vorgenannten Maßnahme ist auch zumutbar. Bei der Ermittlung der in diesem Zusammenhang zumutbaren Maßnahmen ist auf die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen abzustellen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin von der Nutzung des rechtsverletzenden Angebots unmittelbar wirtschaftlich profitiert und sie zudem unmittelbaren Zugriff auf die bei ihr liegenden Inhalte hat. Von der Antragsgegnerin wird nicht verlangt, alle eingestellten Beiträge und Dateien zu überprüfen, sondern es geht allein darum, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines konkreten Hinweises eine Pflicht zum Eingreifen trifft. Diese Pflicht ist nicht unangemessen und auf die Beseitigung der konkreten Verletzung beschränkt."
_____________________________________________________________
9. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 3
_____________________________________________________________
Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 3" = http://shink.de/r1ab32
Inhalt:
Der heutige Podcast ist der 3. Part einer fünfteiligen Serie zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Glücksspielrecht. Der 1. Teil erschien vorletzte (= http://shink.de/upb65k), der 2. Teil letzte Woche (= http://shink.de/dm1kzo).
Hauptschwerpunkt sind die Tatbestandsmerkmale des § 284 StGB.
Teil 3 setzt sich mit dem Kriterium des ”nicht unerheblichen entgeltlichen Einsatzes” auseinander.
_____________________________________________________________
10. Ixplorer 5003: Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction-Hörspiel-Serie
_____________________________________________________________
Benötigt jede, auch private, Website ein Impressum? Warum ist fast jeder Internet-Nutzer mit dem Fernabsatzrecht in Kontakt gekommen? Und was bedeutet Linkhaftung?
Antworten auf diese und andere Fragen gibt die Kanzlei Dr. Bahr jetzt auf originelle Weise: als Science Fiction-Hörspiel. Captain Ormog (Andreas Fröhlich, "Die drei ???", "Eragon") und sein Humanoid-Roboter Andra (Elena Wilms, "Peter Lundt" - Blinder Detektiv") haben den intergalaktischen Auftrag, herauszufinden, ob es auf der Erde Intelligenz gibt. In der Kanzlei der Dr. Bahr beginnt ihre Suche. In zwölf Hörspielfolgen von jeweils ca. 15 Minuten werden ein Dutzend Fragen des Online-Rechts an Beispielen erläutert und kommentiert.
Ab sofort steht jeweils zum Anfang eines Monats unter http://www.Captain-Ormog.de eine neue Folge der Hörspielserie "Ixplorer 5003" zum kostenlosen Download bereit.
Passend zum Schwerpunkt der Kanzlei Dr. Bahr - dem Recht der Neuen Medien - gibt es die Hörspiele auch nur im Internet.
|