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Newsletter vom 06.06.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 23. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Haftung erst ab Kenntnis für Rechtsverletzungen in fremdem, eingebundenem RSS-Feed _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 27.03.2012 - Az.: VI ZR 144/11) hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite, der erkennbar fremde RSS-Feeds auf seiner Seite einbindet, grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist vielmehr erst dann verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Beklagte betrieb ein Online-Informationsportal, auf dem zahlreiche fremde RSS-Feeds eingebunden waren. Einer dieser fremden RSS-Feeds enthielt rechtswidrige Inhalte über die Klägerin. Als die Klägerin hiervon erfuhr, mahnte sie die Beklagte kostenpflichtig ab. Diese löschte zwar den relevanten Inhalt, beglich aber nicht die Abmahnkosten. Zu Recht wie die BGH-Richter nun entschieden. Denn die Beklagte hafte erst ab Kenntnis für die fremden Rechtsverletzungen. Da die Einbindung der fremden RSS-Feeds automatisiert erfolge und auch keine redaktionelle Kontrolle stattfinde, mache sich die Beklagte die Inhalte nicht zu eigen.
Auch eine Störerhaftung scheide aus. Der Betreiber eines Informationsportals, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stelle, sei danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen.
Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA". Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival "Zappanale" aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke. Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke "ZAPPA" auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zappanale" in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke "ZAPPA" mangels Benutzung für verfallen zu erklären. Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.
Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - ZAPPA
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.05.2012
Der Kläger ist der Deutsche Journalistenverband, der die Interessen angestellter und freier Journalisten wahrnimmt. Der beklagte Axel-Springer-Verlag legt seit Januar 2007 den Verträgen, die er mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschließt, seine "Honorarregelungen Zeitungen" und "Honorarregelungen Zeitschriften" zugrunde. Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorarregelungen enthaltenen Klauseln für unwirksam. Er hat deswegen den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieser Honorarregelungen in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat der Klage hinsichtlich einiger Klauseln stattgegeben. Beim Kammergericht hatten sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Berufungen teilweise Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof nunmehr einige weitere Klauseln, die das Kammergericht für unbedenklich erachtet hatte, für unwirksam erklärt. Hinsichtlich anderer Klauseln hatte die Revision dagegen keinen Erfolg. Im Mittelpunkt steht dabei die Bestimmung, mit der sich der beklagte Verlag umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt ("Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen …"). Diese Bestimmung hat der BGH für wirksam erachtet. Im Gegensatz zum Kammergericht hat der Bundesgerichtshof jedoch die Vergütungsregelung beanstandet, die unter anderem bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist. Der umfassenden Rechtseinräumung steht insbesondere der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG nicht entgegen, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist. Diese Bestimmung kommt - so der Bundesgerichtshof - als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich dabei um eine Auslegungsregel, die Inhalt und Umfang der einzuräumenden Rechte grundsätzlich der Disposition der Vertragsparteien überlässt. Zum anderen geht es bei den Klauseln um Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen. Sie gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und sind regelmäßig der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient. Die Unwirksamkeit der Vergütungsregelung hat der Bundesgerichtshof deshalb auch nur mit dem Transparenzgebot begründet. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist; der Verwender solcher Geschäftsbedingungen ist vielmehr gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar, einfach und präzise darzustellen. Nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages ist jedoch völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht. Diese Regelungen enthalten eine Bestimmung, nach der insofern zu differenzieren ist: Einzelne in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollen "in jedem Fall" abgegolten sein. Nach einer weiteren Klausel, die das Kammergericht bereits rechtskräftig für unwirksam erklärt hat, soll sich die Frage, ob für darüber hinausgehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung geschuldet wird, danach richten, was zwischen den Vertragsparteien abgesprochen ist. Nach dieser Regelung bleibt es letztlich offen, ob und für welche weitergehenden Nutzungen der Verlag eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat. Das bedeutet - so der Bundesgerichtshof - jedoch nicht, dass undifferenzierte Vergütungsregeln rechtlich unbedenklich sind, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind. Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.
Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 - Honorarbedingungen freie Journalisten
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.05.2012
Die Klägerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe "TV total" ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beiträge mit dem Titel "Bimmel-Bingo". Dabei klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Wohnungstüren, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für drastisch ihre Verärgerung ausdrückende "Begrüßungssätze" ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beiträge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt hätten sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 75 000 € geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Die Klägerin hat nach Teilrücknahme ihrer Klage sich nur noch gegen das Verlangen nach Auskunft und Abführung der geschätzten Werbeeinnahmen gewandt, hingegen nicht mehr gegen die Beanstandung der Sendebeiträge. Nachdem die Klage gegen die Abschöpfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die noch anhängige Klage im Berufungsverfahren insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die hier einschlägige Vorschrift des Medienstaatsvertrages über die Abschöpfung von Werbeeinnahmen aus einer als rechtswidrig beanstandeten Sendung mit Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer derartigen Regelung. Sie gehört nicht zur Regelungsmaterie des Strafrechts. Für sie besitzt allerdings der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Von ihr hat er mit dem Strafgesetzbuch auch durch den Erlass von Vorschriften Gebrauch gemacht, die den Verfall von Vermögenswerten vorsehen, die aus einer Straftat erlangt sind. Die Beanstandung einer Fernsehsendung durch die Medienanstalt und als deren Folge die Abschöpfung der Werbeeinnahmen knüpfen jedoch an die Rechtswidrigkeit der ausgestrahlten Sendung an. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen Strafvorschriften, aber auch aus einem Verstoß gegen jede andere Rechtsnorm ergeben. Die Beanstandung einer Sendung und die Abschöpfung der Werbeeinnahmen sind Maßnahmen der Medienaufsicht, durch die nicht strafrechtliches Unrecht sanktioniert, sondern die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bindungen effektiv sichergestellt werden soll, denen die privaten Rundfunkveranstalter unterliegen. Soweit eine beanstandete Sendung zugleich einen Straftatbestand erfüllt und deshalb in einem Strafverfahren der Verfall der Werbeeinnahmen angeordnet werden kann, kann die Medienanstalt durch entsprechende Regelungen in ihrem Bescheid sicherstellen, dass der Fernsehveranstalter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Beanstandung von Sendungen mit Abschöpfung erzielter Werbeeinnahmen nicht vorgesehen ist. Die privaten Rundfunkveranstalter einerseits und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten andererseits unterliegen im Rahmen der dualen Ordnung des Rundfunks einer unterschiedlichen Rundfunkaufsicht mit jeweils eigenständigen Zuständigkeiten und Regelungen. Die Mittel der Rundfunkaufsicht müssen deshalb nicht identisch sein. BVerwG 6 C 22.11 - Urteil vom 23. Mai 2012
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.05.2012
Auch wenn das Unternehmen in den Anrufen nicht direkt seine Leistungen bewerbe, dienten die Handlungen gleichwohl mittelbar der Absatzförderung der Beklagten. Denn die Firma erhalte durch die Antworten Informationen, die ihr die Möglichkeit eröffneten, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhen.
Etwas anderes ergebe sich, so die Richter, auch nicht aus dem Umstand, dass hier ein Marktforschungsinstitut angerufen habe. Das gelte auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei dieser Befragung die Berufsstandsregeln für die Markt- und Sozialforschung, der Anonymisierungsgrundsatz sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen beachtet würden.
Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt. Vor dem Landgericht Landau in der Pfalz war er hiermit gescheitert. Auf die Berufung des Vereins hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken die Beklagte nunmehr zur Unterlassung der Werbung mit dem überholten Testergebnis verurteilt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen sei irreführend. Ein angesprochener Kunde werde ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei, weil der Tester sie aufgrund einer Nachuntersuchung zurückgezogen habe. Da die Beklagte den Verbrauchern diese wichtige Information unterschlagen habe, sei ihre Werbung irreführend und deshalb zu unterlassen. Urteil vom 24. Mai 2012 – 4 U 17/10
Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 30.05.2012
Vor kurzem hatte das AG Köln (Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) das genaue Gegenteil geurteilt und die Begrenzung eines GROUPON-Gutscheins für unwirksam erklärt. Die Berliner Richter entschieden nun anders. Beklagter war im vorliegenden Rechtsstreit nicht ein Unternehmer, der über GROUPON seine Angebote bewarb, sondern GROUPON selbst. Inhaltlich ging es u.a. um nachfolgende AGB-Klausel: "Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer vermerkt, kann der Gutschein nur innerhalb dieser Gültigkeitsdauer beim Partner eingelöst werden. Löst der Kunde den Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer ein, kann der Gutschein bei Groupon im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Kaufpreises für den Gutschein, maximal jedoch 10 EUR, gegen andere Gutscheine bis zur Höhe des Kaufpreises des umgetauschten Gutscheins umgetauscht werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei Groupon ein wesentlich geringerer oder kein Aufwand durch den Umtausch entstanden ist" Die Robenträger stuften diese Klausel als zulässig und wirksam ein. Zwar seien zeitliche Befristungen von Gutscheinen nach ständiger Rechtsprechung verboten. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Kunde einseitig benachteiligt werde, d.h. das Entgelt in voller Höhe erbringen müsse, dafür aber keine äquivalente Leistung erhalte. Bei GROUPON, so die Richter, sei dies aber anders. Da es sich um ein Schnäppchenportal handle, erhalte der Kunde von vornherein mehr für sein Geld als üblich. Insofern sei es angemessen, wenn GROUPON eine zeitliche Befristung vorsehe.
Darüber hinaus erwarte der Kunde von vornherein nicht, dass er den erworbenen Gutschein über einen längeren Zeitraum einlösen könne. Anders als bei anderen Verträgen (z.B. einem Buch-Gutschein von Amazon) gehe der Verbrauche bei GROUPON von Beginn an davon aus, dass er die Leistung zeitlich nur sehr begrenzt in Anspruch nehmen könne. Auch aus diesem Grunde sei die Beschränkung angemessen und verhältnismäßig.
Der Beklagte veräußerte über eBay an den Kläger mehrere Telefone, stellte dann aber nach Kaufvertragsschluss fest, dass er einen fehlerhaften Preis bei seinem Angebot hatte. Daraufhin schrieb er an den Kläger: "Hallo ... sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren - hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (...)." Das Berliner Gericht sah darin keine ausreichende Anfechtungserklärung, so dass der Kaufvertrag weiter wirksam Bestand hatte.
Der Hinweis, die Telefone "trotzdem" verkaufen zu wollen ("... -hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen?") und der Anfrage, "wie wollen wir jetzt verfahren?" zeige die Bereitschaft, an dem Verkauf der Telefone festzuhalten, wenn der Kläger auch Interesse habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stelle das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus gefilmt werde, auf dem es sich befinde, so die Zivilkammer 16. Ein solcher Fall liege hier vor. In dem beanstandeten Film seien Szenen zu sehen, in denen U-Bahnen mit Graffiti besprüht würden und die ersichtlich auf dem Betriebsgelände der U-Bahn aufgenommen worden seien. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig gestattet wie ihre Verwendung. Ein Berechtigung hierzu lasse sich weder aus dem Urheberrecht, der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten. Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films zu erteilen. Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 2012 - 16 O 199/11 -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 31.05.2012
In einem bereits älteren Posting im RSV-Blog, bei dem es um die kritische Auseinandersetzung mit dem Regulierungsverhalten des Rechtsschutzversicherers ARAG ging, tauchte ein merkwürdiges Posting von einem User mit angeblichem Namen "Ralf" auf: "Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne." Das war dann doch ein wenig dick aufgetragen und fiel auf. Die IP-Recherche führte direkt zum Rechtsschutzversicherer ARAG. Die lehnte jede Haftung ab. Zu Unrecht wie das LG Hamburg nun entschied: "Es widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogbeitrag, der massiv zugunsten seines Arbeitgebers ist, schaltet und sich dabei rein privat äußert."
Im Zuge der nachfolgenden Recherchen kam übrigens heraus, dass die gleiche IP-Adresse bereits in der Vergangenheit schon einmal eine sehr ähnlich klingende Bewertung der ARAG im RSV-Blog abgegeben hatte.
Die Klägerin begehrte die Zahlung einer Heilzölbestellung. Der Beklagte hatte telefonisch eine Lieferung bestellt, jedoch später widerrufen. Die Richter des LG Wuppertal kamen zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen sei. Zwar sei das Fernabsatzrecht nicht anwendbar bei Gegenständen, deren Preis am Markt Schwankungen unterläge (§ 312 d Abs.4 Nr.6 BGB).
Im vorliegenden Fall käme diese Regelung jedoch nicht zum Zuge, denn die Parteien hätten einen Festpreis vereinbart. Somit seien die erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die Kursschwankungen, gar nicht gegeben, so dass es unverhältnismäßig wäre, dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu gewähren.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von Telekommunikations-Entgelten. Die Beklagte hatte eine Call-by-Call-Vorwahl bei sich zu Hause eingerichtet, um billig im Internet zu surfen. Das TK-Unternehmen wechselte jedoch kurzfristig (stündlich/täglich) diese Rufnummern und nahm nun deutlich erhöhte Entgelte unter der alten Vorwahl. Das AG Kempten stufte dies als rechtsmissbräuchliches Verhalten ein, das zudem strafbar ist und auch gegen geltendes AGB-Recht verstoße. Die gesamte Werbung ziele darauf ab, Verbraucher mit Billigpreisen zu erreichen und sie in eine Preisfalle zu locken. Es werden nicht klar darauf hingewiesen, dass der billige Tarif, dessen Nummer man mühsam einrichten müsse, morgen wieder weg sein kann und dann dieselbe Leistung einen vielfachen Preis koste.
Ein solches System täusche den Verbraucher vorsätzlich und begründe keinen wirksamen Zahlungsanspruch
Anfang 2008 ersteigerte der spätere Kläger auf einer Auktion eines Münchner Auktionshauses das Gemälde eines Malers der Nachkriegszeit zu einem Preis von insgesamt 1736 Euro. Auf der Rückseite war ein Aufkleber mit einer Identifikationsnummer eines anderen Auktionshauses angebracht, welcher das Gemälde besagtem Maler zuschrieb. Als sich der Käufer einige Zeit später wieder von dem Bild trennen wollte und es ebenfalls einem Auktionshaus übergab, stellte dieses fest, dass der Aufkleber nicht zu dem gekauften Gemälde gehörte, sondern zu einem anderen Werk des gleichen Künstlers. Der Käufer schloss daraus, dass entweder der komplette Aufkleber gefälscht worden oder von dem anderen Gemälde entfernt und auf das jetzige Bild angebracht worden sei, um diesem einen vertrauenerweckenden Anschein zu geben. Er schloss auch daraus, dass das Bild eine Fälschung sein müsse. Darauf hin verlangte er von dem Auktionshaus, bei dem er das Werk ersteigert hatte, sein Geld zurück. Dieses weigerte sich. Erstens sei es nicht der Vertragspartner. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe ausdrücklich, dass es nur im Namen des Einlieferers tätig werde. Außerdem habe es keine Prüfungspflichten verletzt. Der zuständige Mitarbeiter habe das Bild in Augenschein genommen und keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Das Bild sei im Übrigen auch keine Fälschung. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, bei dem Klage erhoben wurde, wies diese ab: Der Kläger habe keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Das Auktionshaus sei nicht Vertragspartner geworden. Ob bei einer Versteigerung der Auktionator oder dessen Auftraggeber der Verkäufer sei, hänge davon ab, was der Versteigerer vorher erkläre. Vorliegend habe der Auktionator in den allgemeinen Geschäftsbedingungen klar formuliert, dass er nur im Namen des Einlieferers tätig werde. Allerdings werde einem im Kunsthandel tätigen Auktionator ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Da er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss habe, oblägen ihm Sorgfaltspflichten gegenüber dem Ersteigerer. Der Auktionator habe nicht nur die Stellung eines Sachkenners, sondern entscheide auch selbst, welche Werke er überhaupt annehme. Er könne dabei auch die Vertrauenswürdigkeit der Person des Einlieferers prüfen, was der Ersteigerer in der Regel nicht könne. Allerdings habe diese Verpflichtung auch Grenzen. Im vorliegenden Fall habe ein Mitarbeiter des Auktionshauses das Gemälde in Augenschein genommen. Er habe es im Hinblick auf Komposition, Farbgebung, Material, Signatur und Datum überprüft und keinen Anlass gefunden, an der Echtheit des Bildes zu zweifeln. Die Verpflichtung, auch noch den Aufkleber des anderen Auktionshauses zu überprüfen, habe er nicht gehabt. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht so einfach möglich und hätte ein Vielfaches an Arbeit und Recherche erfordert. Dies sei von der Sorgfaltspflicht nicht umfasst. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 29.8.11, AZ 191 C 199/10
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 29.05.2012
Im Februar 2011 fand in einer Lottoannahmestelle ein Testspielkauf statt. Ein Minderjähriger legte eine Bildkundenkarte mit Lichtbild seines Vaters vor. Der Angestellte bemerkte dies nicht und lehnte den Spieleinsatz für KENO nicht ab. Auf Grund dessen sprach die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern der Leiterin der Annahmestelle eine Abmahnung aus und behielt von der Annahmestellenabrechnung einen Betrag von 319 Euro ein. Sie und ihr Angestellter wurden aufgefordert, an einer Nachschulung teilzunehmen. Der Angestellte weigerte sich. Darauf hin sperrte die Lotterieverwaltung die Bedienerkennung des Angestellten in ihrem Onlinesystem, wodurch dieser seiner Tätigkeit in der Annahmestelle nicht nachkommen konnte. Als er doch die Nachschulung vornahm, wurde die Sperre nach sechs Wochen wieder aufgehoben. Die Anreise zur Nachschulung kostete dem Angestellten 67 Euro. Für die Dauer der Sperrung entging ihm ein wöchentlicher Lohn von 100 Euro, außerdem wurde die Vertragsstrafe durch die Arbeitgeberin von seinem Lohn in Abzug gebracht. All das wollte er von der Lotterieverwaltung ersetzt erhalten. Ein korrekter Testkauf habe nicht stattgefunden. Der Testkäufer sei der Vater selbst gewesen, so dass er keinen Verstoß begangen habe. Es bestehe der Verdacht, dass zu Lasten der Angestellten ein Szenario aufgebaut werden sollte, um kostenpflichtige Nachschulungen durchzuführen und den Testkäufern den Erhalt von Fangprämien zu ermöglichen. Die staatliche Lotterieverwaltung bezahlte jedoch nicht. Der Testkauf sei durch den Sohn durchgeführt worden. Darauf hin erhob der Angestellte Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Freistaat Bayern. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Die ergriffenen Maßnahmen seien gerechtfertigt gewesen. Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern sei gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend– und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung können bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Zum Zwecke der Feststellung von Verstößen können auf dieser Grundlage auch Testkäufe durchgeführt werden. Der Testkauf sei auch ordnungsgemäß abgelaufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sohn mit der Bildkundenkarte des Vaters den Einkauf vorgenommen habe und dies der Angestellte nicht bemerkt habe. Fangprämien würden nicht bezahlt, so dass das vom Kläger geschilderte Szenario dem Gericht abwegig erscheine, ebenso wie die Vermutung, die staatliche Lotterieverwaltung wolle ihre kostenpflichtigen Nachschulungen und ihre Vertragsstrafen durch falsche Testkäufe erhalten. Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe auch deswegen aus, weil diese von der Lotterieverwaltung gegenüber der Betreiberin der Lottoannahmestelle und nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurde. Die Abwälzung der Vertragsstrafe auf ihn durch seine Arbeitgeberin führe nicht zu einem Anspruch gegen die Lotterieverwaltung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 22.3.12, AZ 244 C 25788/11
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.06.2012
Die ZAK hat Sport1 die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen für „bwin“ untersagt und darüber hinaus den Sofortvollzug der Untersagung angeordnet. Sport1 hatte am 10. Mai in einem Werbeblock einen Spot mit Spielern des FC Bayern München ausgestrahlt, in dem für „bwin“ geworben wurde. Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel ist verboten.
Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 22.05.2012
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