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Newsletter vom 06.07.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Urheber muss gerechte Entschädigung für Privatkopie-Ausnahmen erhalten _____________________________________________________________ Nach der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, haben die Urheber, die ausübenden Künstler und die Hersteller das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material. Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten jedoch private Kopien erlauben, sofern die Inhaber des Urheberrechts einen "gerechten Ausgleich" erhalten. Dieser muss dazu beitragen, dass den Rechtsinhabern die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Das niederländische Recht sieht eine solche Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch vor. Die Entrichtung der Privatkopievergütung ist Sache des Herstellers oder Importeurs des Vervielfältigungsträgers. Die Stichting De Thuiskopie ist die mit der Erhebung der Privatkopievergütung betraute niederländische Einrichtung. Opus ist eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft, die über das Internet Rohlinge für Vervielfältigungsträger, also unbespielte Träger, vertreibt. Ihre Tätigkeit ist mittels niederländischsprachiger Websites, die auf die niederländischen Verbraucher abzielen, insbesondere auf die Niederlande ausgerichtet. Der von Opus aufgesetzte Kaufvertrag sieht vor, dass eine von einem niederländischen Verbraucher aufgegebene Online-Bestellung in Deutschland bearbeitet wird und die Waren von Deutschland aus in die Niederlande für Rechnung und im Namen des Kunden durch ein Postbeförderungsunternehmen versandt werden. Opus zahlt für die an ihre Kunden in den Niederlanden gelieferten Datenträger weder dort noch in Deutschland eine Privatkopievergütung. Die Stichting vertritt die Ansicht, Opus sei als "Importeur" und infolgedessen als Schuldnerin der Privatkopievergütung zu betrachten, und erhob gegen dieses Unternehmen bei den niederländischen Gerichten Klage. Opus ist dagegen der Ansicht, dass die niederländischen Käufer als Importeure einzustufen seien. Diesem Verteidigungsvorbringen von Opus folgend wiesen die niederländischen Gerichte die Zahlungsklage der Stichting im ersten Rechtszug ab und sodann das von dieser eingelegte Rechtsmittel zurück. Die Stichting legte beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein; der Hoge Raad hat den Gerichtshof angerufen. Der Hoge Raad führt aus, mit der Annahme, dass der Käufer, also der einzelne Verbraucher, Importeur und damit Schuldner der Privatvergütung sei, werde letztlich eingeräumt, dass diese Vergütung faktisch nicht vereinnahmt werden könne, da der einzelne Käufer in der Praxis schwer zu ermitteln sei. Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie nicht ausdrücklich die Frage regelt, wer als Schuldner des gerechten Ausgleichs zu betrachten ist. Er weist jedoch auf eine Rechtsprechung hin, wonach der gerechte Ausgleich als eine Gegenleistung für den dem Urheber entstandenen Schaden zu sehen ist. Da der Verursacher des dem ausschließlichen Inhaber des Vervielfältigungsrechts entstandenen Schadens die Person ist, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werks für ihren privaten Gebrauch vornimmt, ist grundsätzlich diese Person verpflichtet, den mit dieser Vervielfältigung verbundenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird. Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den ihnen zugefügten Nachteil zu vergüten, den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine "Abgabe für Privatkopien" einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen. Zur Frage der Bestimmung der Person, die als Schuldner des gerechten Ausgleichs zu betrachten ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte ein hohes Schutzniveau gewährleisten wollte, da diese für das geistige Schaffen wesentlich sind. Durch die Einführung der Privatkopieausnahme dürfen daher die berechtigten Interessen der Inhaber des Urheberrechts nicht ungebührlich verletzt werden. Somit erlegen die Bestimmungen der Urheberrechtsrichtlinie dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde Im vorliegenden Fall steht fest, dass der den Urhebern entstandene Schaden im niederländischen Hoheitsgebiet entstanden ist, da die Käufer – als Endnutzer der geschützten Werke zum privaten Gebrauch – dort wohnen. Im Zusammenhang mit Verträgen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, erweist es sich in der Praxis als unmöglich, einen solchen Ausgleich bei den Endnutzern als Importeuren dieser Träger in die Niederlande zu erheben. Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Erhebungsregelung diesen nicht von der Ergebnispflicht befreien kann, den geschädigten Urhebern die tatsächliche Zahlung eines gerechten Ausgleichs als Ersatz des in ihrem Hoheitsgebiet entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist es Sache der Träger der öffentlichen Gewalt, insbesondere der Gerichte, dieses Mitgliedstaats, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die im Einklang mit dieser Ergebnispflicht steht und die Erhebung dieses Ausgleichs bei dem Verkäufer gewährleistet, der zur Einfuhr dieser Träger dadurch beigetragen hat, dass er sie den Endnutzern zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Einfluss auf diese Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, dass bei Versandkäufen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen der gewerbliche Verkäufer, der den im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Käufern als Endnutzern Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellt, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Urteil in der Rechtssache C-462/09: Stichting de Thuiskopie / Opus Supplies Deutschland GmbH, M. van der Lee, H. van der Lee Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 16.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. EuGH: Anforderungen an ein staatliches Glücksspiel-Monopol für Pferdewetten _____________________________________________________________ Eine französische Regelung überträgt dem Groupement d’intérêt économique Pari Mutuel Urbain (PMU) ein Monopol für die Verwaltung von Wetten außerhalb von Rennplätzen. Im Juli 2005 beantragte die Zeturf Ltd, eine Gesellschaft maltesischen Rechts, die Pferdewetten im Internet anbietet, bei den französischen Behörden die Aufhebung dieser Regelung. Zeturf verfügt über eine Zulassung der maltesischen Regulierungsbehörde für Glücksspiele und bietet auf ihrer Website u. a. Wetten auf französische Pferderennen an. Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Conseil d’État fragt den Gerichtshof, ob diese Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs, die die französische Regelung für Pferdewetten darstellt, gerechtfertigt ist. Es geht auch um die Frage, ob die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nur unter dem Blickwinkel der Beschränkungen der online angebotenen Pferdewetten zu beurteilen ist oder ob der gesamte Sektor der Pferdewetten in die Betrachtung einzubeziehen ist, unabhängig von der Form, in der die Wetten den Spielern angeboten werden und ihnen zugänglich sind. Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erneut darauf hin, das es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, kann ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, annehmen, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang gibt der Gerichtshof zwei Klarstellungen in Bezug auf die Prüfung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele und die Kontrolle, die die staatlichen Behörden tatsächlich über den PMU ausüben. In Bezug auf die verfolgten Ziele führt der Gerichtshof aus, dass nach den ihm vorliegenden Informationen mit der französischen Regelung hauptsächlich zwei Ziele verfolgt werden: zum einen die Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche im Pferdewettensektor und zum anderen der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf die Folgen des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft. Diese Ziele können grundsätzlich als Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspiele dienen. Eine so einschränkende Maßnahme wie ein Monopol kann gleichwohl nur zur Gewährleistung eines besonders hohen Schutzniveaus in Bezug auf diese Ziele gerechtfertigt sein. Das nationale Gericht wird somit zu prüfen haben, ob die nationalen Behörden zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestrebt waren, ein solches besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Einführung eines Monopols im Hinblick auf dieses angestrebte Schutzniveau tatsächlich erforderlich war. In Bezug auf die Kontrolle der Tätigkeit des PMU führt der Gerichtshof aus, dass in Frankreich offenbar ein besonders hoher Grad an staatlicher Kontrolle über die Veranstaltung von Pferdewetten besteht. Der Staat übt nämlich eine unmittelbare Kontrolle über die Funktionsweise des alleinigen Anbieters, die Organisation von Veranstaltungen, auf die Wetten abgeschlossen werden, die zulässigen Arten von Wetten und ihre Vertriebskanäle einschließlich des Verhältnisses von Gewinnen und Einsätzen sowie den Ablauf und die Überwachung der reglementierten Tätigkeiten aus. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels – Bekämpfung von Betrug und Kriminalität sowie Schutz der Sozialordnung – zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das nationale Gericht hat daher insbesondere im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Frankreich zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen, denen die Tätigkeit des PMU grundsätzlich unterliegt, wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung zugunsten des PMU angestrebt werden. Zur Frage, ob der Markt für online angebotene Pferdewetten vom gesamten Sektor der Pferdewetten getrennt zu betrachten ist, verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach das Internet lediglich ein Vertriebskanal für Glücksspiele ist. Der Markt für Pferdewetten sollte daher grundsätzlich in seiner Gesamtheit betrachtet werden, unabhängig davon, ob die fraglichen Wetten über die traditionellen Kanäle, d. h. physische Annahmestellen, oder über das Internet angeboten werden. Eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme sollte daher unabhängig davon geprüft werden, auf welchem Wege die Wetten abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits auf gewisse Besonderheiten des Anbietens von Glücksspielen über das Internet hingewiesen. Er hat insbesondere ausgeführt, dass über das Internet angebotene Glücksspiele, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden. Desgleichen stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch ein System, das für die Veranstaltung von Pferdewetten eine Ausschließlichkeitsregelung vorsieht, sämtliche Vertriebskanäle für diese Wetten zu berücksichtigen haben, es sei denn, die Nutzung des Internets führt dazu, dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen. Im Fall einer nationalen Regelung, wie sie zur für den Sachverhalt maßgeblichen Zeit galt, die gleichermaßen für online angebotene Wetten wie für Wetten gilt, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, und für die der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen nicht für erforderlich gehalten hat, ist die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigungen zu beurteilen, die den gesamten Sektor der Pferdewetten treffen. Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.06.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch durch T-Shirt-Druck "Held der Arbeit" _____________________________________________________________ Ein T-Shirt-Aufdruck "Held der Arbeit" mit einem symbolisch abgebildeten Händedruck stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar und verletzt nicht die Markenrechte eines Dritten (KG Berlin, Beschl. v. 07.06.2011 - Az.: 5 W 127/11). Für den Kläger war die Wort-Bild-Marke "Mondos ARTS HELD DER ARBEIT 20 ml Wodka 42%vol" mit dem Symbol eines Händedrucks eingetragen. Der Beklagte verwendete als T-Shirt-Aufdruck "Held der Arbeit". Auch hier war symbolisch ein Händedruck abgebildet. Die Berliner Richter stuften diesen Shirt-Aufdruck nicht als Markenverstoß ein. Es fehle an der notwendigen kennzeichenmäßigen Verletzung, die Voraussetzung für einen Rechtsverstoß sei. Der durchschnittliche Verbraucher werde den T-Shirt-Aufdruck eher als in der ehemaligen DDR verwendete Ausdruck für einen Ehrentitel sehen. "Held der Arbeit" und das Symbol eines Händedrucks seien Bestandteil des SED-Regimes gewesen, was einer Vielzahl von Personen noch geläufig sei. Ähnlich sieht es das OLG Hamburg (Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 5 W 1/06). Dort hatten die Beklagten Abi-T-Shirts mit dem AOL-Logo gedruckt. Im Vordergrund stand der kursive Text "Abschluss 2006". Darunter befand sich der Satz "Bin da schon durch... oder was? Das war ja einfach!". Auch hier verneinten die Richter eine Markenverletzung. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Celle: Verstoß gegen Impressumspflicht rechtfertigt 2.000 EUR Streitwert _____________________________________________________________ Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht bei Webseiten rechtfertigt einen Streitwert von 2.000,- EUR (OLG Celle, Beschl. v. 14.06.2011 - Az.: 13 U 50/11). Der Antragsteller erwirkte wegen Verletzung von telemedienrechtlichen Informationspflichten eine einstweilige Verfügung. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 7.500,- EUR festgelegt. Der Antragsgegner legte gegen die Höhe des Streitwerts Rechtsmittel ein. Die Celler Richter stuften den Betrag mit 2.000,- EUR ein. Die Summe sei niedriger als ursprünglich anzusetzen. Dies liege daran, dass die Verletzung der monierten Impressumspflicht Mitbewerber in aller Regel nicht wesentlich beeinträchtige. Ein nennenswerter Vorteil sei darin nicht zu sehen. Die Gefahr, dass sich ein Kunde deshalb für einen Mitbewerber entscheide, sei sehr gering. Da der Sachverhalt überschaubar und der Verstoß äußerst gering sei, sei ein Streitwert von 2.000,- EUR angemessen, aber auch ausreichend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Antrag auf Löschung von Adressdaten muss hinreichend bestimmt sein _____________________________________________________________ Ein Verbotsantrag, der pauschal die Löschung von Adressdaten enthält, ist unzulässig, da er zu unbestimmt formuliert ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beteiligten wissen, was mit dem Verbotsantrag gemeint ist. Vielmehr muss auch ein außenstehender Dritter, beispielsweise der Gerichtsvollzieher, eindeutig erkennen können, was mit dem Antrag begehrt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - Az.: I-20 U 18/10). In der Praxis wird häufig die Schwierigkeit unterschätzt, einen zulässigen Unterlassungsantrag gegen die unerlaubte Nutzung von Kundenadressen durchzusetzen. So ist z.B. das OLG Brandenburg (Urt. v. 22.04.2010 - Az.: 6 U 18/10) der Ansicht, dass eine Klage, die einen Mitbewerber wegen gestohlener Kundenlisten auf Unterlassung in Anspruch nimmt, hinreichend bestimmt sein muss. Hier beißt sich die Katze natürlich in den Schwanz: Das geschädigte Unternehmen, dessen wichtige Adressdaten gestohlen wurden, befindet sich dabei in einem Dilemma: Will es eine Chance vor Gericht haben, muss es im Zweifel die geschützten Adressdaten einzeln namentlich in der Klage benennen. Damit wird aber eine neue Gefahr für die geschützten Rechtsgüter begründet: So kann es gut sein, dass dem Schädiger nur ein Bruchteil der ursprünglich vertraglich eingeräumten Daten vorliegt. Mit der Klage bekommt der Verletzer nun diese wertvollen Daten erneut übermittelt. Um eine solche Problematik ging es auch im vorliegenden Fall vor dem OLG Düsseldorf. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannte. Sie war der Auffassung, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kundenstamm gestohlen habe und die Klägerin wirtschaftlich ausbeute.Die Klägerin begehrte Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannte. Sie war der Auffassung, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kundenstamm gestohlen habe und die Klägerin wirtschaftlich ausbeute. Das Gericht wies die Klage ab. Der klägerische Antrag sei unzulässig, da er pauschal die Löschung der Kundendaten sowie die persönlichen Daten der Freunde begehre und damit keine ausreichende Bestimmung vorliege. Gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften dürfe ein Verbotsantrag nicht undeutlich gefasst sein. Es sei gerade nicht ausreichend, dass zwar die Gegenseite wisse, was mit dem Antrag gemeint sei, nicht jedoch der Gerichtsvollzieher, der den Titel vollstrecke. Den an die Bestimmtheit des Klagantrags und Unterlassungsanspruch zu stellende Anforderungen sei damit nicht genüge getan. Im neuen Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels", das vor kurzem erschienen ist, wird diese Problematik ausführlich erläutert und Lösungswege aufgezeigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Preisangabepflicht gilt nicht für Tätowierer und Tattoo-Studios _____________________________________________________________ Ein Tätowierer, der ein eigenes Studio betreibt, muss nicht zwingend ein Preisverzeichnis in seinem Schaufenster auslegen. Tätowieren ist allgemein als künstlerische Leistung anerkannt, deren Preis sich individuell nach Motivwahl und Aufwand berechnet (OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 5 U 207/10). Die Kläger monierte, dass der Beklagte, ein Tätowierer, in seinem Studio keinen Preisaushang habe und hielt dies für eine Verletzung der PAngVO. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 24.09.2010 - Az.: 327 O 702/09) bestätigten. Bei der Tätigkeit eines Tätowierers handle es sich um eine künstlerische Leistung. Derartige Leistungen seien nach der Ausnahmevorschrift der PAngVO zu bewerten, wonach ein Unternehmer nicht verpflichtet sei, einen verbindlichen Preisaushang anzubringen. Auch die Angabe einer Stundenverrechnung sei nicht erforderlich. Denn jedes Kunstwerk hänge von vielen Faktoren ab und stelle eine speziell auf den Einzelfall abgestimmte Leistung dar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Koblenz: Architekt darf auf Webseite mit Referenzobjekt werben _____________________________________________________________ Ein Architekt darf auf seiner Homepage über die von ihm betreuten, aber nicht selbst durchgeführten Bauprojekte in Form von Referenzen werben (OLG Koblenz, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: 4 U 180/10). Der verklagte Architekt hatte für den Kläger eine Produktionsstätte neu geplant. Er hatte auch das Projekt betreut, nur die Bauüberwachung hatte er nicht übernommen. Nach der Kündigung des Architektenvertrages entdeckte der Kläger, dass der Beklagte auf seiner Webseite mit dem Bau als Referenzobjekt warb. Dies hielt er für rechtswidrig. Die Koblenzer Richter teilten diese Rechtsansicht nicht, sondern wiesen die Klage ab. Aus der bloßen Erwähnung als Referenzobjekt ergebe sich nicht automatisch und zwingend der Rückschluss, dass der Beklagte behaupte, sämtliche Planungs- und Durchsetzungsleistungen vorgenommen zu haben. Der durchschnittliche Betrachter werde vielmehr nur davon ausgehen, dass der Werbende zumindest eine wesentliche Leistung zum Entstehen des Werkes beigetragen habe. Dies sei hier zu bejahen, da der Architekt diese hauptsächlichen Maßnahmen erbracht habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Irreführung durch zunächst begrenzte Rabattreklame und nachfolgender Angebotsverlängerung _____________________________________________________________ Eine zunächst zeitliche befristete Werbeaktion, die nach ihrem Ablauf verlängert wird, ist eine unzulässige Irreführung des Kunden und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar (OLG Köln, Urt. v. 25.03.2011 - Az.: 6 U 174/10). Die Beklagte, die Matratzen zum Verkauf anbot, warb mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verlängerte sie die Aktion um einen weiteren Monat. Die Kölner Richter stuften dies als Irreführung des Verbrauchers ein. Befristete Preisaktionen dienten allein dem Zweck, den Absatz zu erhöhen. Die Kunden sollten durch die niedrigen Preis angelockt und zum Kauf bewegt werden. Der Verbraucher werde aber in unzulässiger Weise in die Irre geführt, wenn die Beklagte die Preisaktion verlängere. Denn der Kunde gehe davon aus, dass er eigentlich nur kurze Zeit zu einer Kaufentscheidung habe und verzichte daher eher auf einen Vergleich der Preise. Das OLG Hamm (Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 4 U 95/09) ist genau gegenteiliger Ansicht und stuft die Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion als rechtmäßig ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VGH Mannheim: Rechtswidriger Blogeintrag in Freizeit rechtfertigt nicht zwingend Unterrichtssauschluss _____________________________________________________________ Ein in der Freizeit getätigter Blogeintrag über einen Mitschüler kann nur dann einen Unterrichtsausschluss nach sich ziehen, wenn der Betroffene durch den richtigen Namen eindeutig identifizierbar ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.2011 - Az.: 9 S 1056/11). Die Klägerin wurde für einen Tag aus dem Schulunterricht verwiesen, weil sie in ihrer Freizeit beleidigende und rechtswidrige Äußerungen über eine Mitschülerin in ihrem Blog gepostet hatte eingetragen hat. Den Namen oder einen eindeutig erkennbaren Benutzernamen der Mitschülerin verwendete sie nicht. Nur der enge Bekanntenkreis konnten die Mitschülerin identifizieren. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Unterrichtsausschluss unverhältnismäßig war und ging hiergegen gerichtlich vor. Die Mannheimer Richter gaben der Klägerin Recht. Zwar sei der Blogeintrag rechtswidrig und verletzte die Mitschülerin massiv in ihren Rechten. Die Äußerungen seien herabsetzend und ehrverletztend. Auch wenn der Blogeintrag privat erfolgt sei, komme grundsätzlich eine schulische Sanktion in Betracht. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitschülerin nicht namentlich genannt worden sei. Eine eindeutige Identifizierung sei nur dem engsten Bekanntenkreis möglich gewesen. In einer solchen Konstellation habe sich die typische Gefahr des Internets nicht realisiert, nämlich, dass die gesamte Öffentlichkeit den Blogeintrag zuordnen konnte. Daher sei es unverhältnismäßig, die Klägerin vom Schulunterricht auszuschließen. Auch mildere Mittel kämen in Betracht. Nach Ansicht des VG Hannover (Beschl. v. 07.06.2006 - Az.: 6 B 3325/06) rechtfertigt die Beleidigung eines Lehrers im Internet einen Schulverweis. Die unbefugte Online-Verwendung eines Lehrerbildes hingegen soll keinen Schulausschluss begründen können (VG Sigmaringen, Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 9 K 8/06). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Düsseldorf: Hundeverein braucht Daten aus Zuchtbuch nicht löschen _____________________________________________________________ Ein Verein muss nicht die Daten im Zuchtbuch seiner Mitglieder löschen, wenn sich die Erforderlichkeit der Speicherung aus der Satzung ergibt (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2011 - Az.: 2a O 189/10). Der Kläger war Hundezüchter und über 15 Jahre Mitglied bei dem Beklagten, einem Hundezuchtverein. Der Beklagte entschloss sich im Wege der Satzungsänderung, dass er die Daten über die Hunde speichern und diese auch an Dritte, beispielsweise Forschungsinstitute, weiterleiten dürfe. Nur so könne der Satzungszweck, der die Züchtung weiterer, gesunder Hunde vorsehe, gewährleistet werden. Der Kläger sah dies als unzulässige Speicherung seiner Daten an. Die Düsseldorfer Richter wiesen die Klage ab. Bei den Zuchtbuch-Informationen handle es sich zwar um personenbezogene Daten, so dass das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden würde. Es bestehe jedoch ein sachlicher Grund für die Datenspeicherung. Durch die Archivierung solle die Nachzucht gesunder Hunde ermöglicht werden. Dieser Nachweis finde sich auch ausdrücklich aus der Zuchtordnung des Vereins. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Erfurt: Rechtswidrige Internet-Werbeaussage von Hotel bei "Alle Zimmer mit Dusche/Bad" _____________________________________________________________ Wirbt ein Hotel mit der Aussage "Alle Zimmer verfügen über ein eigenes Bad bzw. Dusche" dann ist die Behauptung irreführend und rechtswidrig, wenn tatsächlich für einen Teil der Zimmer nur eine Etagendusche bzw. ein Etagenbad zur Verfügung steht (LG Erfurt, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: 2 HK 178/10). Die Beklagte, die eine Hotelpension betrieb, warb online mit der Aussage: "Alle Zimmer in unserem Haus (…) verfügen über ein eigenes Bad/WC bzw. Dusche/WC". In Wahrheit verfügten einige der Zimmer nur eine Etagedusche bzw. ein Etagenbad. Die Erfurter Richter stuften daher die Werbung als wettbewerbswidrig ein. Die Aussage sei irreführend, denn sie erwecke den Eindruck, dass jedes Hotelzimmer über eigenes Bad verfüge. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Es mache für einen Gast einen wichtigen Unterschied, wie ein Zimmer ausgestattet sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Kleve: Auf außerordentlich hohe Gebühren für Auslands-Netz muss Flatrate-Kunde hingewiesen werden _____________________________________________________________ Ein Telekommunikationsunternehmen muss seine Flatrate-Kunden darauf hinweisen, dass durch die Nutzung eines ausländischen Netzes außergewöhnlich hohe Gebühren anfallen können. Wird die vereinbarte Flatrate massiv überschritten, kann das Unternehmen beispielsweise eine SMS oder Mail schicken und den Kunden hierüber informieren. Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde in einem grenznahen Gebiet wohnt (LG Kleve, Urt. v. 15.06.2011 - Az.: 2 O 9/11). Bei dem Kläger handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches mit dem Beklagten einen Flatrate-Vertrag geschlossen hatte. Nachdem die Kosten für einen bestimmten Zeitraum die eigentliche Flatrate massiv überschritten hatten, weigerte sich der Beklagte diese Summe von mehr als 7.000,- EUR zu begleichen. Der Kläger erklärte, dass der Beklagte, der in einem grenznahen Gebiet wohne, in erheblichem Maße ein ausländisches Netz für seine Gespräche genutzt habe. Daher seien die Kosten "explodiert". Dies bestreitet der Beklagte. Zudem behauptet er, dass der Kläger ihn über diesen Umstand nicht ausreichend informiert habe.
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