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Der Beklagte beleidigte den Kläger umfangreich und grob per SMS:
Dies lehnte der BGH ab. Nach ständiger Rechtsprechung komme eine Geldentschädigung nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen in Betracht. Dabei seien insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.
Bei den beanstandeten Äußerungen handle es sich zwar um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld, jedoch erzielten diese keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Denn die Nachrichten seien nur per SMS verschickt worden und nirgendwo anders publiziert worden.
Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen seien hinreichend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden.
Die Beklagte warb für ihre Produkte mit der Aussage In einer Fußnote zur Anzeige hieß es dann: Im einstweiligen Verfügungsverfahren erklärte das OLG Bamberg (Urt. v. 18.02.2015 - Az.: 3 U 210/14( die Werbung für wettbewerbswidrig. Da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, kam es nun zum vorliegenden Hauptsacheverfahren.
Die Bamberger Richter bestätigen darin ihre bisherige Rechtsauffassung, dass die Firma nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen sei.
Wer eine Verkaufsfördermaßnahme starte, sei auch verpflichtet, die konkreten Bedingungen des Angebots transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen, so dass der Verbraucher sich entsprechend informieren könne.
Diese Kriterien erfülle die vorliegende Werbung nicht, denn der potentielle Käufer erfahre die nicht unerheblichen Einschränkungen nur, wenn er die Webseite des Unternehmens aufrufe. Dies reiche nicht aus. Die Einschränkungen müsse der Verbraucher bereits in dem Moment erfahren, wenn er die Anzeige wahrnehme, da andernfalls der irrige Eindruck entstehe, die Rabatte würden für das gesamte Warensortiment gelten.
Die Beklagte warb für ihre Ware mit der Aussage Unmittelbar unter diesen Angaben befand sich ein Link "Mehr Informationen". Über den Link gelangte man auf eine Unterseite, in der die Empfehlung der deutschen Apotheker erläutert und auf das verwiesen wurde.
Die Frankfurter Richter stuften dies als nicht ausreichend ein.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein Unternehmer bei Werbung mit Testergebnissen dem Verbraucher die Möglichkeit geben, den genauen Inhalt der Prüfung nachzulesen. Hierfür reiche es idR. aus, wenn eine konkrete Fundstelle in einer Zeitschrift angegeben werde.
Erforderlich sei hierfür jedoch, dass es sich bei der benannten Publikation um eine bekannte Zeitschrift handle, die jedermann im Zeitschriftenhandel problemlos auffinden könne.
Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Denn anders als z.B. bei den Heften der Stiftung Warentest sei die benannte Edition den meisten Nutzern unbekannt und könne auch nicht ohne weiteres bezogen werden.
Auch die angegebene ISSN-Nummer reiche nicht aus. Dies wäre nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe der ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könnte. Dies sei im vorliegenden Fall aber unstreitig nicht der Fall, weil es sich bei der ISSN-Nummer um diejenige der Zeitschrift handelt, der die Publikation beigelegt war.
Daher liege ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor.
Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte, die Lizenzschlüssel für eine bestimmte Software vertrieb, sich urheberrechtswidrig verhielt oder nicht.
Die Frankfurter Richter wiesen darauf hin, dass es auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Vetrrieb von Produktschlüssel "gebrauchter" Software erlaubt sei, im vorliegenden Falle nicht ankomme.
Denn die Lizenz sei noch nicht aktiviert, so dass es sich nicht um "gebrauchte" Software handle. Vielmehr befinde sich das Paket noch im Originalzustand und müsse erst aktiviert werden.
Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob in Bezug auf eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers eingetreten sei, ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Veräußerer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden könne.
Die Klägerin betrieb eine Firma mit Namen "A Objektservice - Holger B e.K." und existierte seit 2013. Darüber hinaus war zu ihren Gunsten auch eine nationale Marke seit 2014 eingetragen.
Beim dem Beklagten, den die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch nahm, handelte es sich um einen Mitbewerber, der unter der Bezeichnung "Holger's Objektservice" auftrat. Das Gewerbe bestand seit 1994.
Das OLG Frankfurt wies dies die Klage ab, denn der Beklagte könne sich auf ältere Kennzeichnenrechte, aus dem Jahr 1994, berufen. Die Klägerin könne hingegen nur deutlich jüngere Rechte, aus den Jahren 2013 und 2014, vorweisen.
An die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens seien, so die Richter, grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reiche aus, dass das Zeichen als Name eines Unternehmens wirken könne, d.h. aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet sei, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.
Der Beklagten-Bezeichnung könne eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil der darin verwendete Vorname ("Holger's") geeignet sei, das so bezeichnete Unternehmen von anderen zu unterscheiden.
Dem stünde nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet werde und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lasse. Denn dies sei nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gelte für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen.
Der Antragsgegner leitete einen Kinderchor, der bislang über 100 Tonträger veröffentlicht hat, regelmäßig Tourneen durchführte und Fernsehauftritte absolvierte. Die Fotos, die der Antragsteller herstellte, wurden nun auf der Webseite dieses Chors unerlaubt benutzt.
Für den gerichtlichen geltend gemachten Unterlassungsanspruch legte das Gericht einen Streitwert von 27.000,- EUR fest. Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein, weil er den Betrag zu hoch hielt.
Das OLG Hamburg wies nun diese Beschwerde ab.
Die Summe bewege sich ohne weiteres im Streitwertgefüge der mit Urheberrecht befassten Spruchkörper der Hamburger Gerichte und sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall würden die Fotos für gewerbliche Zwecke genutzt. Der Kinderchor habe eine nicht unerhebliche Bekanntheit, so dass der Eingriff in die betroffenen Rechte nicht unerheblich sei.
Es sei daher angemessen, bei den neun Fällen von einem Gesamtstreitwert von 27.000,- EUR auszugehen.
Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hat der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Facebook Nutzer in Europa zuständig und zugleich der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist.
Die in Hamburg ansässige Facebook Germany GmbH ist demgegenüber im Bereich der Werbung tätig. Das Verwaltungsgericht hatte auf Antrag von Facebook Ireland in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Die dagegen erhobene Beschwerde des Datenschutzbeauftragten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem heute veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei offen, ob die Verfügung des Datenschutzbeauftragten zu Recht ergangen sei. Dies hänge maßgeblich von der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geklärt, ob die EU-Datenschutzrichtlinie es erlaube, dass der Datenschutzbeauftragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen dürfe.
Denn die Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Datenschutzkontrollbehörden und die Eingriffsbefugnis der deutschen Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhalte, die aber unterschiedliche Aufgaben hätten, sei nicht geklärt; das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den EuGH im Rahmen eines sog. Vorlageersuchens um Klärung gebeten. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Datenschutzbeauftragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym nicht; dies gelte insbesondere auch wegen der unklaren Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited.
Az: 5 Bs 40/16
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 30.06.2016
Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.
Das Landgericht Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben. Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gesehen hatte. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben; denn der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.06.206
Die Beklagte war ein mittelständischer Tabakhersteller und unterhielt eine eigene Webseite, auf der sich interessierte Nutzer über das Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, die einzelnen Produkte und die Tabakkultur informieren konnten. Auf der Startseite der Firma waren vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen abgebildet.
Die Vorinstanz - das LG Landshut (Urt. v. 29.06.2015 - Az.: 72 O 3510/14) - stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn es sei verboten, für Tabakerzeugnisse in "Diensten der Informationsgesellschaft" zu werben (§ 21 a Abs.3 iVm. Abs.4 VTabakG). Hierzu gehöre nicht nur der klassische Online-Shop, sondern auch die bloße Webseite eines Tabakunternehmens.
Dieser Ansicht ist das OLG München nun gefolgt.
Das Gesetz verbiete eines Tabakunternehmen nicht den Betrieb einer normalen Homepage, solange diese rein sachlich und nüchtern über die Firme berichte. In dem Moment jedoch, wo diese faktenbezogene Ebene verlassen und die Grenze zur Werbung (hier: Abddruck der vier Tabakerzeugnisse konsumierenden, gut gelaunten Personen auf der Startseite) überschritten werde, liege ein Rechtsverstoß vor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 117/16.
Ein Journalist hatte vom Landesrechnungshof Auskunft über nicht veröffentlichte Teile der Ergebnisse der Prüfung des WDR verlangt, die dieser generell ablehnte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Journalisten gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Landesrechnungshof auf, die begehrten Auskünfte zu erteilen, soweit deren Inhalte nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, auf die sich der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt berufen kann. Die vom Landesrechnungshof gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht gelte grundsätzlich auch für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR nach dem WDR-Gesetz.
Dem stehe nicht entgegen, dass der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Blick auf seinen verfassungsmäßigen Auftrag der Vielfaltsicherung „staatsfern“ organisiert sei. Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen.
Vorschriften des WDR-Gesetzes schlössen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht von vornherein aus. Dieser könne auch die vom Landesrechnungshof im Verlauf des Prüfungsverfahrens für erledigt erklärten Teile des Prüfberichts zum Gegenstand haben, die vom WDR nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht zu veröffentlichen seien.
Das Verwaltungsgericht habe den presserechtlichen Auskunftsanspruch auch nicht weitergehend eingrenzen müssen. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung auch der Ergebnisse der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof, die nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen. Das Grundrecht verlange keinen undifferenziert auf die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bezogenen Schutz vor Auskunftsansprüchen. Ein solcher sei auch nicht mit Blick auf die Wettbewerbssituation des WDR gegenüber dem privaten Rundfunk oder zum Schutz der Effektivität der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof geboten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen 5 A 987/14 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 3924/13)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 28.06.2016
Die Beklagte Online-Plattform eDates.de verwendete in ihren AGB nachfolgende Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft: Das Gericht stufte dies als rechtswidrig ein.
Denn durch die Regelung werde die normale, handschriftliche Kündigung ausgeschlossen und nur eine Beendigung durch eine Erklärung mittels eine elektronisches Signatur zugelassen.
Dadurch würden erheblich höhere Hürden aufgebaut, die in unzulässiger Weise in die Rechte der Kunde eingriffen.
In der Vergangenheit war bereits eine andere, ältere Kündigungsklausel vom OLG München (Urt. v. 09.10.2014 - Az.: 29 U 857/14) für unwirksam eingestuft worden.
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vom 06.07.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 27. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Grobe Beleidigungen per SMS begründen keinen Schmerzensgeldanspruch
2. OLG Bamberg: Einschränkungen für Produktangebote müssen in Anzeige stehen, Verweis auf Online-Seite genügt nicht
3. OLG Frankfurt a.M.: Bei Online-Werbung mit Testergebnissen muss Test für Verbraucher leicht zugänglich sein
4. OLG Frankfurt a.M.: Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software rechtmäßig
5. OLG Frankfurt a.M.: "Holger's Objektservice" ist unterscheidungskräftiger Unternehmensname
6. OLG Hamburg: Streitwert von 27.000,- EUR für neun Fälle von Online-Foto-Klau angemessen
7. OVG Hamburg: Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht umsetzen
8. OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern
9. OLG München: Tabak-Werbeverbot gilt auch für herkömmliche Firmen-Webseite
10. OVG Münster: Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR
11. LG München: Kündigungsklausel von Online-Plattform eDates.de unwirksam
Die einzelnen News:
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1. BGH: Grobe Beleidigungen per SMS begründen keinen Schmerzensgeldanspruch
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Auch grobe Beleidigungen per SMS ("asozialer Abschaum", "feiger Pisser") begründen keinen Schmerzensgeldanspruch beim Betroffenen, da die Verletzungen nicht öffentlich passiert sind und somit keine Breitenwirkung erzielt haben (BGH, Urt. v. 24.05.2016 - Az.: VI ZR 496/15).
"Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard".
Der Kläger verlangte daraufhin für diese Beleidigunen ein Schmerzensgeld.
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2. OLG Bamberg: Einschränkungen für Produktangebote müssen in Anzeige stehen, Verweis auf Online-Seite genügt nicht
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Bietet ein Unternehmen seine Waren nur unter bestimmten Konditionen an, müssen diese in der Anzeige selbst stehen. Es reicht nicht aus, auf die eigene Webseite zu verweisen (OLG Bamberg, Urt. v. 22.07.2016 - Az.: 3 U 18/16).
„19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C.
+ 5 % EXTRARABATT","Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www.(...).de/xxxxbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(...).de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Bei Online-Werbung mit Testergebnissen muss Test für Verbraucher leicht zugänglich sein
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Wirbt ein Unternehmen für sein Produkt mit einem Testergebnis, muss die Fundstelle, unter der der Verbraucher den Test nachlesen kann, leicht zugänglich sein. Es reicht nicht aus, eine nur schwer erreichbare Angabe zu machen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.03.2016 - Az.: 6 U 51/15).
"Produkt des Jahres 2011-2014.
Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.""Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation - Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN...)"
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4. OLG Frankfurt a.M.: Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software rechtmäßig
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Der Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software ist rechtmäßig (OLG Frankfurt a.m., Beschl. v. 27.05.2016 - Az.: 6 W 42/16).
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5. OLG Frankfurt a.M.: "Holger's Objektservice" ist unterscheidungskräftiger Unternehmensname
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Tritt ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Holger's Objektservice" auf, handelt es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Unternehmensnamen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.05.2016 - Az.: 6 U 27/16).
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6. OLG Hamburg: Streitwert von 27.000,- EUR für neun Fälle von Online-Foto-Klau angemessen
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In Fällen, in denen der Schuldner unerlaubt neun Fotos auf seiner Homepage veröffentlicht, ist ein Streitwert von 27.000,- EUR angemessen (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.07.2016 - Az.: 5 W 46/15).
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7. OVG Hamburg: Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht umsetzen
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Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde (5 Bs 40/16) des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutzbeauftragter) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 (15 E 4482/15) zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.
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8. OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern
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Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 8. Juni 2016, Az. 9 U 1362/15).
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9. OLG München: Tabak-Werbeverbot gilt auch für herkömmliche Firmen-Webseite
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Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für die herkömmliche Webseite eines Tabakunternehmenss, auch wenn über diese keinerlei Produkte verkauft werden (OLG München, Urt. v. 21.04.2016 - Az.: 6 U 2775/15).
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10. OVG Münster: Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR
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Ein Anspruch von Pressevertretern gegenüber dem Landesrechnungshof auf Erteilung von Auskünften über die Prüfung des WDR ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.
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11. LG München: Kündigungsklausel von Online-Plattform eDates.de unwirksam
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Die Kündigungsklausel der Online-Dating-Plattform "eDates.de" ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt (LG München I, Urt. v. 12.05.2016 - Az.: 12 O 18874/15).
"Die kostenpflichtige Premiurn-Mitgliedschaft nach § 3.2 kann vom Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Vertragsende in gesetzlich geregelter „Elektronischer Form" z.B. per Email gekündigt werden. Die Kündigung in Textform ist aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Damit die Kündigung des Nutzers zugeordnet werden kann, wird darum gebeten, zur Identifizierung und zum Schutz von Missbrauch, unter Angabe der Kundennummer, des Benutzernamens und der vom Nutzer bei eDates hinterlegten Email Adresse zu kündigen. Bei Weiterführung bzw. Nichtkündigung verlängert sich die kostenpflichtige Mitgliedschaft periodisch um die bei Kauf gewählte Laufzeit (z.B. 9 Monate)."
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