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Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das Oberverwaltungsgericht, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen.
Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.
Die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.
BVerwG 10 C 3.21 - Urteil vom 23. Juni 2022
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.06.2022
Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit dem heute verkündeten Urteil nunmehr entschieden, dass die fehlende Anhörung seitens der Beklagten im Verfahren nachgeholt werden kann und, wenn diese zu keiner anderen Bewertung führt, der betroffene Nutzer dann nicht die Wiederfreischaltung des Posts beanspruchen kann.
Das Löschungsrecht ergebe sich in diesem Fall bei einem vertragswidrigen Post aus dem Nutzungsvertrag.
Die Beklagte ist in Deutschland Vertragspartnerin der Nutzer von Facebook.
Der Kläger stimmte den im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu. Im November 2018 postete er im Zusammenhang mit einem Artikel über die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hatten, u.a.: „Solange diese sich gegenseitig abstechen ist es doch o. k. Ist jemand anderer Meinung? Messer-Emoji“. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und sperrte außerdem vorübergehend Teilfunktionen des klägerischen Kontos. Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Landgericht unter anderem die Freischaltung des gelöschten Beitrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederfreischaltung des gelöschten Posts.
Der Post sei zwar eine Meinungsäußerung. Er verstoße aber gegen die über die Nutzungsbedingungen einbezogenen Bestimmungen in den Gemeinschaftsstandards zur Hassrede.
Der Begriff der Hassrede sei hinreichend transparent und in den Regelungen selbst definiert worden. Erfasst würden u.a. „Angriffe durch eine gewalttätige und entmenschlichende Sprache, durch Aussagen über Minderwertigkeit und durch Aufrufe, Personen auszuschließen und zu isolieren“. Die Beklagte sei auch berechtigt, ein Verbot von Hassrede vorzusehen, „durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden“.
Sie dürfe den Nutzern ihres Netzwerks bestimmte Kommunikationsstandards vorgeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgingen. Die Verhaltensregeln sollten einen Kodex für „einen respektvollen Umgang miteinander“ enthalten.
Hier verstehe der flüchtige Leser die Äußerung so, dass es dem Kläger „gleichgültig ist bzw. er es in Ordnung finde, wenn afghanische Flüchtlinge sich gegenseitig abstechen“. Dies unterfalle dem Bereich der Hassrede.
Soweit die Löschung des Posts erfolgte, ohne den Kläger umgehend zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme mit anschließender Neuentscheidung zu gegeben, könne die Beklagte sich zwar nicht auf ihre Regelungen zum Entfernungs- und Sperrvorbehalt berufen. Diese seien gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Die Beklagte sei aber zur Löschung unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag berechtigt. Die Verfahrensanforderungen zur Information des Betroffenen über die Löschung ergäben sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Durch die Unwirksamkeit der Klausel über den Entfernungs- und Sperrvorbehalt sei im vertraglichen Gefüge eine Lücke entstanden, die im Wege der Auslegung zu schließen sei. Über diese ergänzende Vertragsauslegung sei die Beklagte verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zu informieren und im Gelegenheit zur Stellungnahme und Neuentscheidung zu geben.
Dies sei im Rahmen des hiesigen Prozesses nachgeholt worden. Der anfängliche Anhörungsfehler sei damit nachträglich geheilt worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH u.a. hinsichtlich des dargestellten Antrags auf Wiederherstellung des gelöschten Artikels zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2022, Az. 16 U 229/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 30.06.2022
Die Parteien stritten um die Frage, ob auch bei Aminosäureprodukten in Kapselform die Grundpreisangabe nach § 4 PAngVO erfolgen muss.
Das OLG Hamburg hat diese Frage klar bejaht und ist von einem Wettbewerbsverstoß ausgegangen:
Denn das Produkt werde nach Gewicht angeboten und falle somit unter die Regelung der PAngVO:
Das mit der angegriffenen Werbung (...) beworbene sowie angebotene Aminosäureprodukt ist ein Nahrungsergänzungsmittel (...) und damit unstreitig ein Lebensmittel. Als Lebensmittel darf es aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese Frage ist jedoch nicht unumstritten. So ist beispielsweise das OLG Köln anderer Ansicht.
Die Beklagte bewarb ein Biozid-Produkt (hier: Desinfektionsmittel) mit den Aussagen
Zumindest aber ist sie mit diesem eng verwandt und bringt eine gleichermaßen pauschale Verharmlosung der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Einklangs mit der Ökologie durch schonenden Umgang mit Naturressourcen zum Ausdruck. "
Denn damit werde nicht der Eindruck erweckt, dass das Mittel ausschließlich positiv sei:
Im allgemeinen Sprachgebrauch kann der Begriff „hautfreundlich“ bedeuten, dass die Anwendung der Haut nicht schadet oder sie nicht angreift; er kann aber auch bloß meinen, dass die Anwendung angenehm oder schonend für die Haut ist (...).
Er wird auch nach den Erfahrungen des Senats dementsprechend gerade bei Präparaten, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Hautkontakt geraten können, auch verwendet, um lediglich anzugeben, dass die Haut mit Blick auf Schäden, die bei der betreffenden Anwendung eines funktional entsprechenden Präparats im Allgemeinen in Betracht kommen, geschont wird, also dass solche Schäden in gewissem Maß oder hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts begrenzt werden.
Ohne weitergehende Anhaltspunkte versteht der Verbraucher die „Freundlichkeit“ mithin bloß dahin, dass das Produkt auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden seiner Haut Rücksicht nimmt, beispielsweise – relativ – mehr, als dies bei funktional entsprechenden Produkten der Fall sein mag. Dies entspricht auch der Verwendung des Wortbestandteils „freundlich“ in Begriffen wie umweltfreundlich. So wird etwa vom Betrieb eines umweltfreundlichen Transportmittels keine Verbesserung, sondern nur eine Schonung der Umwelt erwartet, ohne deren Beeinträchtigung gänzlich auszuschließen."
Die Beklagte bewarb auf ihrer Homepage ein Desinfizierungsmittel für Hände. Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.") erfolgte nicht.
Weiterhin hieß es im Beschreibungstext auf der Webseite:
Der fehlende Warnhinweis sei ein Wettbewerbsverstoß. Es sei in Art. 72 Abs.1 Biozid-VO festgelegt, dass der entsprechende Warnhinweis ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.") mit aufgenommen werden müsse.
Da dies unterblieben sei, handle es sich um eine Überschreitung des § 3a UWG.
Darüber hinaus schreibe Art. 72 Abs.3 Biozid-VO vor, dass jede Bewerbung zu unterlassen sei, die den Eindruck erwecke, das Produkt weise nur geringe Risiken für Menschen auf. So schreibe der Gesetzestext explizit vor:
Die Beklagte betrieb eine Dating-Internetseite. Auf der Startseite hieß es u.a.
Diese werden über unsere Plattform mit Ihnen chatten und flirten, wenn Sie das wollen. Die professionellen Chat-Partnerbetreiben rein fiktive, der bloßen Unterhaltung dienende Profile. Sie arbeiten für uns und stehen nicht für Treffen außerhalb der Plattform zur Verfügung Sämtliche Äußerungen und alle persönlichen Daten der fiktiven Profile werden von den professionellen Chat-Partnern frei erfunden. Ein weibliches Profil kann auch von einem männlichen professionellen Chat-Partner und ein männliches Profil kann auch von einer weiblichen professionellen Chat-Partnerin sowie umgekehrt betrieben werden. (...)
Sie werden bei Chats nicht gesondert darauf hingewiesen, dass Sie nur mit einem professionellen Chat-Partner flirten und chatten. (...)
Auch wenn Sie entgeltliche Dienste nutzen, werden bei (...) gerade keine Kontakte zu wirklich existierenden Personen vermittelt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei (...) ausschließlich mit von den professionellen Chat-Partnern betriebenen fiktiven Profilen chatten und flirten werden."
Denn es liege durch die Ausgestaltung eine Irreführung vor. Durch die vorgenommenen Werbeaussagen (u.a. "Bist du immer noch auf der Suche nach deinem Traumpartner? ") werde der Eindruck vermittelt, dass es sich um echte Profile handle, die ebenfalls auf der Suche nach einem Partner seien. In Wahrheit handle es sich jedoch um professionelle Agenten.
Die Wettbewerbsverletzung liege bereits in der Tatsache, dass ein Interessent sich näher mit dem Angebot der Beklagten beschäftige. Die Aufklärung müsse daher bereits im Rahmen der Werbung erfolgen. Die Platzierung in den AGB erfolge zu spät:
Letzteres kann auch hier angenommen werden. Die Werbung veranlasst Verbraucher, die die Möglichkeit in Erwägung ziehen, über derartige Kommunikationsplattformen Menschen zu finden, die ebenfalls nach einem Partner / einer Partnerin suchen oder einen sonstigen sozialen Kontakt, der über den eines Chats hinausgeht, herstellen möchten, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen.
Da die geschäftliche Entscheidung bereits darin besteht, dass Verbraucher veranlasst werden, sich mit dem Angebot der Beklagte näher zu befassen, kommt es nicht darauf an, dass der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (...) über den tatsächlichen Umfang der Leistungen aufgeklärt wird."
Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglückspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode „MCC 7995“ gekennzeichnet werden habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte einsetzte. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen.
Die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung „MCC 7995“ ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden, dies könne er nicht widerrufen.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte den Münchner am 16.11.2021 zur Zahlung von insgesamt 3452,73€ an die klagende Bank.
Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus:
Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17).
Vorliegend liegt kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglückspiel eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert.
Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfällt auch nicht für den Fall, dass der Onlineglückspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gilt nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glückspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG München vom 06.02.2019, 19 U 793/18). (…)
Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel.
Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der „White-List“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). Die Klägerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). (…)
Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können.
Dieses Ergebnis kann von Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im Übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Glückspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.“
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.06.2022
Die Klägerin war ein gemeinnütziger Verein und begehrte von der Beklagten, der örtlichen Gemeinde, dass sie sie mit auf ihre Webseite aufnimmt und verlinkt. Dort gab es eine umfangreiche Datenbank mit entsprechenden Vereinigungen.
Die Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, dass die Klägerin zwar nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sie jedoch unzulässige Inhalte (Aufruf der Palästinensischen Zivilgesellschaft zu BDS) unterstütze. Nach dem Widmungszweck sei Einrichtungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten würden, generell die Aufnahme in die Adressdaten verwehrt.
Zu Unrecht, wie das VG Stuttgart nun entschied.
Aus der betreffenden Gemeindeordnung ergebe sich das Recht, dass juristische Personen die öffentliche Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen benutzen dürften. Hierzu zähle auch die Webseite der Gemeinde.
Es bestünde auch kein Hinderungsgrund. Denn der Widmungszweck der Beklagten schränke die Meinungsfreiheit der Klägerin in unzulässiger Weise ein und sei daher unwirksam:
Denn Äußerungen Privater genießen grundrechtlichen Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 GG unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität aber nicht. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst demzufolge auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 57). Selbst dann, wenn der Kläger - wie es die Beklagte geltend macht - antiisraelische oder antisemitische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, unterstützen oder fördern sollte, unterfielen diese Tätigkeiten dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten. Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine nach Einschätzung der Beklagten bestehende antiisraelische oder antisemitische Auffassung des Klägers verweigert werden."
Die Parteien waren Vermieter und Mieter und stritten um eine DSGVO-Auskunft.
Der Mieter rügt u.a., dass in dem betreffenden Dokument nicht die exakte Datenschutzbehörde genannt wurde.
Dies sei auch nicht erforderlich, so das AG Wiesbaden:
Die Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten war insofern nicht erforderlich. Eine solche Pflicht enthält Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DS-GVO anders als noch im Beschluss des Europäischen Parlaments vorgesehen ausdrücklich nicht (vgl. Schmidt-Wudy in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 38. Ed. 1.11.2021, Art. 15 DS-GVO Rn. 71).
Dass bei der Bekl. keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling existierte, ergab sich hinreichend aus ihrer Mitteilung über die gespeicherten Daten und insb. die Art der Speicherung."
Die Klägerin unterhielt ein Logistikunternehmen und setzte dabei ein GPS-Trackingtool ein. Die Software gab den Live-Standort der Fahrzeuge mittels GPS wieder und speicherte auch die einzelnen Standortdaten. Dies diente der Prävention von Diebstählen und der besseren Koordination von einzelnen Fahrrouten. Die einzelnen LKW-Fahrer wussten hierüber nicht Bescheid und hatten auch keine Einwilligung abgegeben.
Die zuständige Datenschutzbehörde untersagte die Speicherung der Daten und erlaubte nur noch die Live-Ermittlung der Standorte. Hiergegen wehrte sich die betreffende Firma.
Zu Unrecht, wie das VG Wiesbaden nun entschied.
Auf die berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Maßnahmen heimlich erfolgten:
Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die auch nur im Ansatz ein Interesse begründen, die Mitarbeiter verdeckt zu überwachen. Ein solches Interesse kann insbesondere bei Fällen der Aufklärung von Straftaten und insoweit zur Beweissicherung anzuerkennen sein (...)"
Ob die Standortdaten als Beweismittel für die Erfüllung eines Frachtvertrags taugen oder nicht, kann dahinstehen; selbst im Fall eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht hat der BGH Beweismittel zugelassen (BGH, Urteil vom 15.03.2018 - VI ZR 233/17 -, juris Dash Cam).
Es sind jedenfalls weniger eingreifende Mittel ersichtlich, um die Erfüllung eines Frachtvertrags - die Ablieferung des Frachtguts - gegenüber dem Absender nachzuweisen, etwa eine Empfangsbestätigung durch den Empfänger, ein als Erinnerungsstütze dienender Ablieferungsvermerk des Fahrers oder eine punktuelle Aufzeichnung und Speicherung des Standorts, die nach Ablauf der Verjährungsfrist zu löschen ist.
Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe geliefert, warum ihr diese weniger einschneidenden Mittel nicht zur Verfügung stehen. Da sie nicht beabsichtigt, die Mitarbeiter ohne behördlichen Zwang über die das Livetracking zu informieren, ist auch nicht glaubhaft, dass sie den Mitarbeitern durch die Standortspeicherung eine Erinnerungsstütze für die Ablieferung einer bestimmten Fracht geben möchte."
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vom 06.07.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 27. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerwG: Journalist hat (k)einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrats
2. OLG Frankfurt a.M.: Bei Deaktivierung eines Facebook-Accounts kann unterlassene Anhörung im Gerichtsprozess nachgeholt werden
3. OLG Hamburg: Grundpreisangabe muss auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform erfolgen
4. OLG Karlsruhe: Biozidprodukt darf online nicht als "ökologisches Desinfektionsmittel“ beworben werden, "hautfreundlich" hingegen zulässig
5. LG Essen: Fehlende Warnhinweise bei Online-Bewerbung von Biozidprodukten ist Wettbewerbsverstoß
6. LG Flensburg: Dating-Plattform muss bereits in seiner Werbung deutlich auf Fake-Profile hinweisen
7. AG München: Kreditkartenkunde muss Rechnung aus illegalem Online-Glücksspiel begleichen
8. VG Stuttgart: Verein hat Anspruch auf Verlinkung auf Gemeinde-Webseite
9. AG Wiesbaden: Konkrete Datenschutzbehörde muss in DSGVO-Auskunft nicht genannt werden
10. VG Wiesbaden: Zulässigkeit von GPS-Tracking im Logistikbereich
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Journalist hat (k)einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrats
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes, den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay.
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 4.19 - Urteil vom 07. Mai 2020 -
VG Berlin, VG 2 K 178.17 - Urteil vom 20. Dezember 2018 -
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2. OLG Frankfurt a.M.: Bei Deaktivierung eines Facebook-Accounts kann unterlassene Anhörung im Gerichtsprozess nachgeholt werden
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Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20) sind die Regelungen in den Nutzungsbedingungen, die Facebook in einem Fall der Hassrede eine Befugnis zur Löschung dieses Posts einräumen, unwirksam, weil sie kein Verfahren vorsehen, aufgrund dessen der betroffene Nutzer über die Entfernung umgehend informiert, ihm der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird, woran sich eine neue Entscheidung mit der Möglichkeit der Wiederfreischaltung des Posts anschließt.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2020, Az. 2-03 O 282/19)
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3. OLG Hamburg: Grundpreisangabe muss auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform erfolgen
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Das OLG Hamburg hat noch einmal aktuell bestätigt, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform eine Grundpreisangabe erfolgen muss (OLG Hamburg, Urt. v. 20.01.2022 - Az.: 3 U 66/21).
"Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Besteht eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, wird die Ware folglich im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV nach Gewicht angeboten
Es liege auch kein Ausnahmefall vor, da keine der im Gesetz genannten Spezialfälle gegeben sei.
Das OLG Hamburg folgt damit der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf, das bereits in der Vergangenheit für diese Fälle eine Grundpreis-Pflicht angenommen hatte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2019 - Az.: 15 U 55/19). Ebenso das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 13 U 31/19).
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4. OLG Karlsruhe: Biozidprodukt darf online nicht als "ökologisches Desinfektionsmittel“ beworben werden, "hautfreundlich" hingegen zulässig
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Biozidprodukte dürfen online nicht als "ökologisches Desinfektionsmittel“ beworben werden. Die Aussage "hautfreundlich" hingegen ist rechtlich nicht zu beanstanden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.06.2022 - Az.: 6 U 95/21).
"hautfreundlich"
und"ökologisches Desinfektionsmittel“ .
Werbung mit "ökologisches Desinfektionsmittel“:
Dies stufte das Gericht als Verstoß gegen Art. 72 Abs.3 Biozid-VO ein. Diese Norm schreibe vor, dass jede Bewerbung zu unterlassen sei, die den Eindruck erwecke, ein Produkt weise nur geringe Risiken für Menschen auf. Der Gesetzestext laute:
"Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten."
Das Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:
"Die Angabe "ökologisch" in der hier angegriffenen Bezeichnung „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ ist nach der genannten Vorschrift unzulässig. (...) Zusammenfassend wird also nach diesem Begriffsverständnis ein möglichst schonender Umgang mit Umweltressourcen bezeichnet. Dies hat auch das Landgericht im Kern zutreffend erkannt. (...).
Werbung mit "hautfreundlich":
Diese Werbung sei hingegen rechtlich nicht zu beanstanden, so die Richter.
"Die vorliegende Attestierung einer „hautfreundlichen“ Eigenschaft schließt (auch nachteilige) Auswirkungen auf die Hautgesundheit nicht generell aus.
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5. LG Essen: Fehlende Warnhinweise bei Online-Bewerbung von Biozidprodukten ist Wettbewerbsverstoß
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Wird ein Biozidprodukten online beworben (hier: Desinfizierungsmittel für Hände) muss zwingend ein entsprechender Warnhinweis mit aufgenommen werden. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Zudem ist es irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um für Menschen vollkommen unproblematisches Produkt (LG Essen, Urt. v. 19.05.2022 - Az.: 43 O 51/21).
- "natürlicher, hautpflegender hand sanitizer"
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Beides stufte das LG Essen als wettbewerbswidrig ein.
"Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten."
Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, denn durch die umfangreichen Beschreibungstexte werde die Gefahr für Menschen relativiert. Genau dies untersage jedoch die Norm:
"Die in der Werbung der Beklagten enthaltenen Angaben (...) tellen „ähnliche Hinweise“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dar, Sie relativieren die Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Umwelt."
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6. LG Flensburg: Dating-Plattform muss bereits in seiner Werbung deutlich auf Fake-Profile hinweisen
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Der Betreiber eines Online-Dating-Plattform muss deutlich auf von ihm künstliche erzeugte Profile hinweisen, wenn es sich bei sämtlichen Charakteren um fiktive handelt. Dieser Hinweis muss bereits im Rahmen der Werbung erfolgen (LG Flensburg, Urt. v. 04.05.2022 - Az.: 8 O 8/22).
"Einfach und schnell Leute kennen lernen
Bist du immer noch auf der Suche nach deinem Traumpartner? Oder hast Du das Verlangen, neue Bekanntschaften zu machen? Hier bist Du richtig. (...) ermöglicht dir genau das! Chatten, kennenlernen und vieles mehr unmittelbar in deiner Nähe"
Und:
"Hier findest Du nicht nur die Liebe deines Lebens, sondern auch etwas ganz Unverbindliches. direkt bei Dir in deiner Nähe oder weiter weg."
In den AGB, die der Teilnehmer bestätigen musste, erfuhr der User, dass es sich bei den Gesprächspartnern um professionelle Chat-Partner handelte:
"Unsere Leistung besteht in der Bereitstellung von prickelnden Gesprächen mit professionellen Chat-Partnem, die wir sorgfältig ausgesucht haben.
Dies stufte das LG Flensburg als wettbewerbswidrig ein.
"Es ist daher ausreichend, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs diesen veranlasst, sich durch Aufruf der Bestellwebsite oder durch Betreten des Geschäfts mit dem Angebot näher zu befassen, auch wenn es nicht zum Kauf kommt (...).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft vor dem OLG Flensburg das Berufungsverfahren (Az.: 6 U 35/22)
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7. AG München: Kreditkartenkunde muss Rechnung aus illegalem Online-Glücksspiel begleichen
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Der Beklagte hatte von der Klägerin, einer großen deutschen Bank, eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3000€ bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste dieser Rücklastschriften.
„Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglückspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst. (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB § 134, RN 219).
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 173 C 10459/21
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8. VG Stuttgart: Verein hat Anspruch auf Verlinkung auf Gemeinde-Webseite
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Ein Verein hat gegen die örtliche Gemeinde einen Anspruch auf Verlinkung auf ihrer Webseite (VG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2022 - Az.: 7 K 3169/21).
"Die Beklagte hat ihre Internetpräsenz www.....de für die suchbare Eintragung von Adressen der verschiedensten Vereinigungen sowie Gruppen mit Ansässigkeit in (...) geöffnet. Damit kommt die Internetpräsenz der Beklagten insoweit einer Plakatanschlagstafel gleich und stellt eine öffentliche Einrichtung dar."
Die Klägerin könne daher die gewünschte Verlinkung verlangen, da dies auch bei den Einträgen in der Datenbank der Fall sei.
"Die durch die Beklagte vorgenommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten, generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www.....de verwehrt wird, ist nicht zulässig, weil sie gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstößt. (...)
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9. AG Wiesbaden: Konkrete Datenschutzbehörde muss in DSGVO-Auskunft nicht genannt werden
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In einer DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss nicht die konkrete Datenschutzbehörde genannt werden (AG Wiesbaden, Urt. v. 03.03.2022 - Az.: 93 C 2338/20 (22)).
"Dass ein Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten besteht, hat die Beklagte. dem Kläger mit Schriftsatz v. 5.11.2021 mitgeteilt, ebenso das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde.
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10. VG Wiesbaden: Zulässigkeit von GPS-Tracking im Logistikbereich
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Eine Speicherung von GPS-Standortdaten durch die Speditionsfirma, ohne dass der betroffene LKW-Fahrer Bescheid weiß, ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn dies zur Verhinderung von Diebstählen oder zur Optimierung von Fahrrouten erfolgt (VG Wiesbaden, Urt. v. 17.01.2022 - Az.: 6 K 1162/22.WI).
"Die Zulässigkeit der Datenerhebung und erst recht der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht. Das Gericht versteht Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, der Treu und Glauben und die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung für die Betroffenen als Maßstab für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ansieht, als grundsätzliches Transparenzgebot, das auch in Art. 7, 12ff DS-GVO seinen Niederschlag findet.
Aber auch inhaltlich sei die Speicherung nicht gerechtfertigt:
"Das Gericht erkennt ein betriebswirtschaftliches Interesse durch eine effizientere Organisation eines Unternehmens mit neuen Technologien grundsätzlich an; im Fall der Klägerin ist aber nicht dargelegt, wieso es für die Reaktion auf kurzfristige Lieferaufträge eines Rückgriffs auf veraltete Standortdaten bedarf (...). Da die Mitarbeiter selbst nichts von den Standortdaten wissen, können sie sich auch nicht selbst über gegebenenfalls überflüssige Umwege klar werden und ihr Fahrverhalten verbessern.
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