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Newsletter vom 06.08.2003 00:13 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. Thür. OLG: Links zu Fachverbänden erlaubt 2. AG Bad Homburg: 0190-Netzbetreiber kein Mitstörer 3. AG Torgau: Pflichten des Anschluss-Inhabers bei 0190-Dialern 4. AG Bonn: 2 neue Spam-Entscheidungen 5. Neues vom "T"-Logo-Streit: freies-t.de 6. ZDF-Webseiten rechtswidrig? 7. KJM: Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen bleiben bestehen 8. BReg: "Stille SMS" unverzichtbar 9. BMW-Fernseh-Präsentation rechtswidrig? 10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ?" 1. Thür. OLG: Links zu Fachverbänden erlaubt Die Vorinstanz, das LG Erfurt (Urt. v. 28.11.2002 - Az.: 2 HK O 373/02), hatte entschieden, dass ein Unternehmen, das auf seinen Internetseiten ohne Einverständnis Links zu Bundesverbänden und Fachverbänden anbringt, in denen es nicht Mitglied ist, wegen irreführender Angaben gegen § 3 UWG verstößt. Denn es werde beim Betrachter der irreführende Eindruck erweckt, das Unternehmen sei überall Mitglied in diesen Verbänden: "Ohne weitere Erklärung kann der Link (...) nur als Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in den Vereinen verstanden werden. Allein die Tatsache, dass auf einer Internetseite durch "Link" bestimmte Verknüpfungen zu anderen Verbänden oder Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei den zu den Verbrauchern generell den Eindruck, das der Hersteller der Internetseite zu den verlinkten Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche Beziehung hat." Dieser Ansicht hat das Thüringer OLG (Urt. v. 14.05.2003 - Az.: 2 U 1234/02) nun eine klare Absage erteilt: "Zwar können auch falsche Angaben über bestimmte Eigenschaften eines Geschäftsbetriebes irreführend im Sinne von § 3 UWG sein. Dazu kann auch gehören, dass ein Wettbewerber durch bestimmte Angaben suggeriert, einem bestimmten Verband oder einer Dachorganisation anzugehören (...). Damit ist das schlichte Bereithalten von Links zu (...) Verbänden innerhalb einer besonderen Rubrik einer Internetpräsenz jedoch nicht zu vergleichen. Ein "Link" bedeutet, dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse" gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten. (...) Die bloße, kommentarlose Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder Firmen unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders ausgewiesenen Seite suggeriert jedoch keine besondere geschäftliche Verbindung." Zurück zur Übersicht 2. AG Bad Homburg: 0190-Netzbetreiber kein Mitstörer Es gibt ein neues Urteil in Sachen Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummern und § 13 a TKV: Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02 (23) 1. Das Zusenden von unverlangten Werbemails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 2. Ein Netzbetreiber ist kein mittelbarer Störer, wenn er weder Absender der SPAM-Mails noch Endanbieter der über die SPAM-Mail abrufbaren Inhalte ist. Durch die bloße rechtliche Möglichkeit zur Sperrung wird der Netzbetreiber nicht zum mittelbaren Störer. 3. Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, bei entsprechend gesicherter Erkenntnis vom einem wiederholten Rechtsverstoß die Mehrwertdienstenummer zu sperren. 4. § 13 a TKV statuiert keinen neuen, von einem subjektiven Element freien Störerbegriff, sondern erlegt den Mehrwertdienstvertreibern lediglich Handlungspflichten auf, wie z.B. die Sperrung der Nummer. Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerseite hat schon angekündigt, Berufung einzulegen. Vgl. ausführlich zur Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten den Aufsatz von RA Dr. Bahr Zur Mistörerhaftung bei unverlangter Faxwerbung: Reichweite und Bedeutung des neuen § 13 a TKV. Eine Vielzahl von Entscheidungen - überwiegend jedoch noch im einstweiligen Rechtsschutz - bejahen eine Mitstörerhaftung des Netzbetreibers (vgl. die Kanzlei-Info v. 14.05.2003). Eine andere Ansicht dagegen vertritt das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02), vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 20.07.2003. In diesem Zusammenhang lesenswert ist auch das Interview mit IN-telegence (vgl. die Kanzlei-Info v. 17.06.2003). Zurück zur Übersicht 3. AG Torgau: Pflichten des Anschluss-Inhabers bei 0190-Dialern Es gibt ein neues Urteil in Sachen 0190-Dialern: Urteil des AG Torgau v. 03.07.2003 - Az.: 2 C 0189/033 Leitsätze: 1. Ob die Einwahl durch den Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite erkennbar waren. 2. Dass es sich um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben werden 3. Ausreichend für die Abgabe einer Willenserklärung und somit für das Zustandekommen eines Vertrages ist, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat. 4. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01). Zurück zur Übersicht 4. AG Bonn: 2 neue Spam-Entscheidungen Das AG Bonn hat in zwei aktuellen Entscheidungen (Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 14 C 3/03; Urt. v. 17.05.2003 - Az.: 11 C 669/02) festgestellt, dass unverlangt zugesandte E-Mails rechtswidrig sind. Das Gericht schließt sich damit der ganz herrschenden Meinung an. Erst vor kurzem hatten die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und des OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03) (vgl. dazu die ausführlichen Kanzlei-Infos v. 25.06.2003) für Aufruhr gesorgt, weil beide OLG das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer Spam-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei. Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass Spam rechtmäßig ist - auch wenn einige Spammer dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003). Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen. Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das LG Hamburg, vertreten hier eine andere Ansicht. Das AG Bonn schließt sich dieser zweifelhaften Meinung nicht an, sondern vertritt die Ansicht der ständigen Rechtsprechung, so auch zuletzt das LG Berlin (vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.07.2003 und v. 08.07.2003). Zurück zur Übersicht 5. Neues vom "T"-Logo-Streit: freies-t.de Neues vom Streit um das "T"-Logo (vgl. die Kanzlei-Info v. 30.06.2003 und v. 16.07.2003). Die betroffene Firma, Team-Konzept, hat nun eine Kampage namens "freies T" ins Leben gerufen und sich die entsprechende Webseite www.freies-t.de registriert. Die Adresse soll als Diskussions- und Meinungsplattform für die aktuellen Ereignisse dienen. Insbesondere bittet die betroffene Firma um Spenden, um die drohenden Kosten (Streitwert: 500.000,- Euro) im Falle einer gerichtlichen Niederlage bezahlen zu können. Das Ganze ist eine Weiterführung eines alten, bekannten Themas: Schon in der Vergangenheit versuchte die Deutsche Telekom, die von ihr benutzten Begriffe, Farben oder Logos markenrechtlich zu schützen und erhob einen Ausschließlichkeitsanspruch. Vgl. dazu auch ausführlich die Dissertation von RA Dr. Bahr (S.199ff.), die Sie hier kostenlos herunterladen können Siehe dazu auch den aktuellen Aufsatz von RA Dr. Bahr "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ?" (vgl. Punkt 10. dieses Newsletters). Zurück zur Übersicht 6. ZDF-Webseiten rechtswidrig? Nach Ansicht des Leipziger Rechtsprofessor Christoph Degenhart verstößt das ZDF mit seinen Webseiten gegen geltendes Recht (vgl. Focus dieser Woche). Der Jurist kritisiert die Seite "leute heute". Die vom ZDF betriebene Internet-Adresse enthält zwei Links: Einmal zu den Internet-Seiten des betreffenden Fernseh-Magazins, und einmal zu Produkten der Parfümerikette Douglas. Degenhart ist der Ansicht, hier handle es sich um eine unzulässige Vermischung aus Inhalt und Werbung. Dies sei nach deutschen Rundfunkrecht und dem Medienstaatsvertrag unzulässig. Das ZDF hat inzwischen diese Vorwürfe zurückgewiesen. Es sei klar ersichtlich, welche Inhalte vom Fernsehsender stammten und welche von Douglas. Von einer Vermischung könne daher keine Rede sein. Zurück zur Übersicht 7. KJM: Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen bleiben bestehen Volljährigkeitsprüfung durch zumindest einmalige Face-to-Face-Kontrolle und sichere Authentifizierung der Nutzer bleiben weiterhin die Eckwerte der KJM für den Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen im Internet. Dies habe sich auch nach der Anhörung der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) und betroffener Verbände am 22. Juli sowie nach Gesprächen mit Betreibern von Systemen zur Altersüberprüfung und Experten für Internetsicherheit nicht geändert, verdeutlichte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in ihrer vierten Sitzung am 23. Juli in Bonn. Diese hohen Anforderungen entsprechen dem im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgegebenen Schutzniveau, wonach eigentlich unzulässige Angebote wie einfache Pornografie nur in geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden dürfen. Im Hinblick darauf, wie die Eckpunkte konkret umgesetzt werden können und welche wirtschaftlichen wie technologischen Aspekte hierbei zu berücksichtigen sind, hat die KJM jedoch zahlreiche Anregungen erhalten, die in die weitere Beratung einfließen werden. Die Anhörung der Verbände diente der Klärung, wie möglichst zeitnah geeignete Altersverifikationssysteme (AVS-Systeme) umgesetzt werden können. Mit Blick auf die Ergebnisse der Anhörung verwies die KJM auf die Verantwortung der Anbieter, deren Aufgabe es sei, gesetzeskonforme und zugleich praktikable Lösungen zu entwickeln, die von der KJM bewertet werden. Während Teile der Branche bereits an akzeptablen Lösungen arbeiteten, sei bei einigen noch keine echte Bereitschaft zur Zusammenarbeit erkennbar. Anbieter, die keine ausreichenden Schutzvorkehrungen treffen, müssten mit Aufsichtsverfahren rechnen. KJM-Vorsitzender Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring betonte: „Wir bereiten uns darauf vor, Verfahren einzuleiten und diese dann auch konsequent durchzuführen. Nur so können die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) durchgesetzt und die Ansprüche derjenigen geschützt werden, die sich um Kooperation in Jugendschutzfragen bemühen.“ Der Dialog soll in einer zweiten Anhörung fortgesetzt werden. Beschlossen hat die KJM außerdem, in den künftigen Prüfungen im Rahmen der Aufsicht den Bewertungsleitfaden der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm (GSJP) für eine Übergangszeit zu verwenden. Eine Arbeitsgruppe soll den Leitfaden überarbeiten, an die veränderten Gegebenheiten anpassen und insbesondere Beurteilungskriterien für Internet-Angebote entwickeln. Anlässlich ihrer Sitzung in Bonn hatte die KJM auch Gelegenheit, sich über die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zu informieren. Die BPjM ist laut Jugendschutzgesetz für die Indizierung von Offline-Medien (u. a. Videospiele) zuständig, hat nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aber auch die Aufgabe Internet-Seiten zu indizieren. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich am 2. April 2003 konstituiert. Sie nimmt gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr. Mitglieder sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige. Mitglieder der KJM: Vorsitz: Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring; Stv. Vors.: Dr. Lothar Jene Reinhold Albert, Prof. Dr. Ben Bachmair, Manfred Helmes, Dr. Victor Henle, Folker Hönge, Thomas Krüger, Prof. Kurt-Ulrich Mayer, Elke Monssen-Engberding, Sigmar Roll, Frauke Wiegmann Stellvertretende Mitglieder: Dr. Gerd Bauer, Dr. Hans Hege, Prof. Dr. Horst Heidtmann, Bettina Keil, Petra Meier, Michael Schneider, Gernot Schumann, Christian Schurig, Joachim Steinmann, Wolfgang Thaenert Quelle: Pressemitteilung der Kommission für Jugendmedienschutz v. 28.07.2003 Anmerkung: Siehe hierzu auch die vorherige Pressemitteilung der KJM v. 24.06.2003 (vgl. die Kanzlei-Info v. 27.06.2003) und die Reaktion des IVNM v. 22.07.2003 (vgl. Kanzlei-Info v. 23.07.2003). Zurück zur Übersicht 8. BReg: "Stille SMS" unverzichtbar Die Kanzlei-Infos hatten in der Vergangenheit schon mehrfach über das rechtliche Problem der sog. "stillen SMS" berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.04.2003 und v. 23.06.2003. Nun hat sich die Bundesregierung zu dieser Gesamtproblematik geäußert: "Die stille SMS im Mobilfunk zur Ermittlung des ungefähren Standorts einer Zielperson sei ein unverzichtbares Hilfsmittel für Ermittlungs-, Fahndungs- und Observationszwecke." Rechtliche Bedenken bestünden nicht. Zur Auskunft der Mobilfunkbetreiber auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden über Standortkennungen unbemerkt "angerufener" Mobiltelefone habe die Bundesregierung bereits in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates beim seinerzeitigen Gesetzentwurf ausgeführt, die Erstellung von Bewegungsprofilen als Ermittlungsmaßnahme solle im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ermöglicht werden. Der Einsatz "stiller SMS" im Zusammenhang mit einer Telekommunikationsüberwachung finde in den §§ 100a, 100b StPO eine eindeutige Rechtsgrundlage. Diese aktuelle Stellungsnahme der Bundesregierung (15/1448) erfolgt auf eine Kleine Anfrage der FDP (15/1384). Zurück zur Übersicht 9. BMW-Fernseh-Präsentation rechtswidrig? Die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz, die ihren Sitz bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) in Düsseldorf hat, hat festgestellt, dass die Sondersendung zur Premiere des neuen BMW im Programm von SAT.1 und ProSieben vom 29. Juni gegen die Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen hat. Bei der Sendung habe der Werbecharakter klar im Vordergrund gestanden, weswegen sie auch zu Beginn und im Verlauf als „Dauerwerbesendung“ angekündigt werde hätten müssen. Es sei aber lediglich der Begriff „Infomercial“ eingeblendet worden, was vollkommen ungenügend sei. Die ausführliche Pressemitteilung ist hier nachlesbar. Inhaltlich geht es insbesondere um den Vorwurf, dass der redaktionelle Teil der Sendung nicht klar getrennt war vom sonstigen, werbenden Abschnitt. Der jeweilige Anbieter ist nach den Landespressegesetzen und dem Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG) verpflichtet, diese Bereiche voneinander zu trennen. Zurück zur Übersicht 10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ?" Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download: Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden ? Unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse um den Buchstaben "T" erläutert der Aufsatz die Möglichkeiten und die Grenzen, einzelne Buchstaben als Marke anzumelden. Als HTML http://www.dr-bahr.com/aufsaetze/einzelbuchstaben_als_marke.html Als PDF http://www.dr-bahr.com/download/einzelbuchstaben_als_marke.pdf Zurück zur Übersicht |
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