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Newsletter vom 06.08.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Zum 01.03.2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten und hat damit das TDG und den MDStV abgelöst. Vgl. dazu ausführlich unsere Seite mit "13 Fragen zum neuen Telemediengesetz". Nach § 5 TMG sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen. Im Original lautet die Vorschrift: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten." Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen. Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber. Mit dieser Frage hatte sich vor kurzem erst das OLG Hamburg zu beschäftigen und kam zu dem Schluss, dass das Merkmal entsprechend restriktiv zu interpretieren ist, so dass - wie bislang - sämtliche kommerziellen Seiten unter die Bestimmung. Ähnlich sieht das nun in einer aktuellen Entscheidung das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: I-20 U 17/07): "Nach der Neufassung des Telemediengesetzes wird gemäß § 5 Abs. 1 TMG auf "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien abgestellt. Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung des § 6 TDG, nach welcher auch rein private Webseiten der Impressumspflicht unterfielen, sofern sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten, setzt § 5 TMG nunmehr ausdrücklich ein Handeln gegen Entgelt voraus. Geschäftsmäßigkeit ist demnach immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Berufungsbeklagten unzweifelhaft vor." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Düsseldorfer Richter machen noch nicht einmal den Versuch, sich mit dem mißglückten Wortlaut von § 5 TMG auseinanderzusetzen, sondern stellen lediglich lapidar die Anwendung der Impressumsvorschriften fest.
Denn die Haftungsprivilegien des TMG, so die Richter, würden nur bei fremden Informationen greifen. Eine Person, die hingegen wissentlich in einem Web-Impressum genannt werde, mache sich die Inhalte der Webseite, auch wenn sie nicht vom ihr stammen, zu eigen, so dass es sich um eigene Inhalte handele, für die das Haftungsprivileg nicht greife. "Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt. Das ist jedoch angesichts der Verantwortung des Beklagten für den Inhalt der Seite www.(...).com zu verneinen. Eigene Informationen im Sinne der §§ 8 ff. TDG sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht (...). Ein solcher Fall liegt hier vor, da auf der genannten Seite auf Veranlassung des Beklagten Werbung für das Unternehmen des Beklagten getrieben wurde."
Die Beschuldigten glaubten, das Perpetuum Mobile gefunden zu haben. Der "Trick" ging so: Sie mieteten eine kostenpflichtige Rufnummer bei einem großen deutschen Telekommunikations-Anbieter an. Für alle Anrufe auf ihre Rufnummer erhielten sie entsprechende Anteile an erzielten Gebührenaufkommen. Die Beschuldigten riefen sich nun selbst an, nämlich mit einem Telefonkarten-Handy. Anders als Erfassung und Gutschrift des Gebührenaufkommens für ihre Rufnummer, das sofort mit Herstellung der angewählten Verbindung einsetzte, war die Abbuchung des fälligen Verbindungsentgelts von der Telefonkarte bewusst so programmiert, dass sie erst um ca. 1 Sekunde zeitversetzt nach Herstellung der angewählten Verbindung einsetzte. Dies nutzen die Beschuldigten aus und beendeten die Verbindung jeweils kurzfristig, so dass keine Abbuchungen von der Telefonkarte erfolgten. Nach Meinung der Richter ist eine solche Handlung ein strafbarer Computerbetrug: "Hingegen ist der Tatbestand des Computerbetrugs (...) erfüllt. Insoweit handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der all diejenigen Tatmodalitäten umfasst, die nicht bereits von den vorangegangenen drei typisierten betrügerischen Computermanipulationen erfasst werden, aber gleichermaßen strafwürdige betrügerische Beeinflussungen des Datenverarbeitungsergebnisses darstellen. (...) Diese unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsablauf ist im vorliegenden Verfahren nach den bisher bekannten Umständen anzunehmen. Die Telefonkartenbenutzer nutzten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht nur eine technische Unzulänglichkeit der von der (…) zur Verfugung gestellten Telefonanlage aus, sondern brachen gezielt den von ihnen selbst in Gang gesetzten Datenverarbeitungsvorgang unter Ausnutzung einer gerade zum Schutz der Telefonbenutzer vorgenommenen planmäßigen Schaltung zur Unzeit und zudem auf einem vertraglich nicht vorgesehenen technischen Weg ab, um die Leistung der (…) ohne jegliche eigene Bezahlung zu bekommen."
"Leitsätze: 2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren. 3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen." Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.
"Leitsätze: 2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren. 3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen." Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.
Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur mit der er zum Beginn des Monat März 2003 umzog. Diesen Umzug teilte er der Beklagten, einer Telefongesellschaft, mit der er einen Vertrag über seine geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse geschlossen hatte, per Telefax vom 10.02.2003 mit. Hierbei gab der Kläger die Lage des neuen Anschluss mit „Souterrain“ an. Eine Umschaltung des Anschlusses erfolgte durch die Beklagte erst mit einer Verzögerung von etwa 7 Wochen. Dies, nachdem sie sich mit Schreiben vom 07.03.2003 an den Kläger gewandt und diesen um die Mitteilung der „eindeutigen Lage“ des Telefonanschlusses gebeten hatte, die dieser daraufhin mit „Einfamilienhaus – Keller“ angegeben hatte. Der Kläger macht Gewinneinbußen in Höhe von knapp 14.000,- € geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, ihr sei die Umschaltung erst nach Angabe der exakten Lage des Anschlusses und damit nach der Beantwortung ihrer Anfrage vom 07.03.2003 möglich gewesen. Diesen Einwand hat die 13. Kammer für Handelssachen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelten lassen. Sie führt hierzu in ihrer Entscheidung aus: „Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen. Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die „eindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt: Zur Bestellung einer Leitung bei X sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL "Abschlusspunkt Linientechnik", in dem der Anschluss geschaltet werden soll, erforderlich. X AG verfügt über bzw. be schafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten Kommunikationsleitungen verbunden. Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich. Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefonschlussdose mit „Einfamilienhaus – Keller“ am 11.03.2003. Wiederum – und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung – dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei der X AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf: Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe „EFH, Keller“ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten bei X AG bestellte Teilnehmeranschlussleitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten. Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X AG zu bewerkstelligen. Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.“ Die Kammer beanstandet darüber hinaus, ihr sei es unverständlich, dass die Beklagte Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen benötigte, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltenen Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass es sich um einen vom Kläger geschäftlich genutzten Anschluss handelte. Az.: 3-13 O 61/06 Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 25.07.2008
Insbesondere stellt das Gericht mit klaren Worten klar, dass der Verbotsantrag eines Unternehmens, dass auch nicht in anonymisierter Form in der Öffentlichkeit über es berichtet werden darf, viel zu weitreichend nicht mit den Regelungen des Grundgesetzes vereinbar sei: "Gleiches gilt beispielsweise für den ursprünglich von der Klägerin zu 1.) geltend gemachten Antrag, es den Beklagten zu verbieten, [jegliche] "anonyme Texte über die Klägerinnen (...) zu verfassen und/oder ins Internet zu stellen (...)". Denn man mag durchaus die Auffassung vertreten, dass darin ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Beklagten auf Quellenschutz läge, würde der Beklagten damit doch auch die Verbreitung rechtmäßiger Äußerungen verboten, sobald sie in anonymer Form erfolgte."
"Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers auf der öffentlich zugänglichen Homepage (...) durch den Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeilsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (...). In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufeeichnungen, persönliche Briefe (...), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (...). Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte." Eine Veröffentlichung sei lediglich dann ausnahmsweise erlaubt, wenn ein sachlicher Grund bestehe. Ein solcher sei jedoch hier nicht erkennbar: "Zwar ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte durch die Veröffentlichung der E-Mails darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugt. Dieses Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers. Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben." Siehe zu diesem Problem ausführlich unser Law-Podcasting "Dürfen fremde E-Mails im Internet veröffentlicht werden?".
Bislang lagen lediglich eine Vielzahl von einstweiligen Verfügungen des LG Köln ohne nähere gerichtliche Entscheidungsgründe (u.a. „FussballerVZ“: Az. 33 O 398/07, „MatheVZ“: Az. 31 O 299/08, „PokerVZ“: Az. 31 O 47/08, „RotlichtVZ“: Az. 31 O 185/08) vor. Nun gibt es - soweit ersichtlich - das erste Urteil in "VZ"-Sachen mit Entscheidungsgründen: LG Köln (Urt. v. 02.05.2008 - Az.: 84 O 33/08). Gewehrt hatte sich die Betreiberin von "BewerberVZ". Und verlor. Die Kölner Richter stellen in ihrer Entscheidung lapidar fest, dass die Buchstaben "VZ" eben keine Abkürzung für Verzeichnis seien: "Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für "Verzeichnis" bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein "Vz." nicht als Abkürzung für dieses Wort auf. Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain (...) "pennerVZ" für "Pennerverzeichnis" steht und dies eine gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von "StudiVZ" sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine "Verhohnepipelung" für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt. Die Bezeichnung "BewerberVZ" ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von "StudiVZ" und auch "SchülerVZ" angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff sind." Die Verwendung der Buchstaben "VZ" stünde daher allein StudiVZ bzw. SchülerVZ zu.
"Auch wenn der Beklagte bei der Veröffentlichung des Schreibens den Nachnamen, die Adresse, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummern des Klägers geschwärzt hatte, stellt die Veröffentlichung der Abmahnung eine gegen § 823 BGB verstoßende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, die den Beklagten grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet. Teil des Persönlichkeitsrechts ist auch die Sozialsphäre, die den Einzelnen in seinem beruflichen Wirken schützt. Auch in diesem Lebensbereich bleibt dem Betroffenen die Bestimmung darüber vorbehalten, wie und in welchem Umfang er in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Dies gilt insbesondere für nicht von dem Verfasser zur Veröffentlichung bestimmte Anwaltsschreiben, deren unbefugte Publikation zu einer erheblichen Beeinträchtigung der anwaltlichen Tätigkeit führt und damit den Kernbereich des beruflichen Wirkens betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob das anwaltliche Schreiben einen Mandanten betrifft oder in eigener Sache erfolgt." Eine Veröffentlichung sei nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung bestehe: "Ein Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Betreiber eines Internetforums um die Berechtigung der Sperrung des Klägers ist auch dann nicht von Interesse für die Internetöffentlichkeit, wenn der Kläger sich in diesem Forum mit pointierten und provozierenden Beiträgen beteiligt hat. Hier ist zwischen der Mitteilung, dass eine Sperrung erfolgt ist, und der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Forumsbetreiber zu unterscheiden. Die Tatsache der Sperrung mag für die Öffentlichkeit von Interesse sein, die Frage, wie sich der Kläger dagegen mit nur für den Betreiber bestimmten Schreiben wehrt, ist es nicht." Die Frage, ob die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet rechtlich zulässig ist, ist außerordentich umstritten. So vertritt z.B. das OLG München (Beschl. v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07) eine andere Ansicht als das Amtsgericht und sieht eine Veröffentlichung als rechtlich unproblematisch an. Siehe zu diesem Problem ausführlich unser Video Law-Vodcast "Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?".
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Bereich der Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen. Künftig sind bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf 100,- Euro begrenzt. Zudem erhält der Urheber einen eigenen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider. Siehe hierzu ausführlich unsere Podcasts - "Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 – Teil 1: Die 100,- EUR-Abmahnung kommt" - "Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 – Teil 2: Der direkte Auskunftsanspruch gegen Dritte kommt"
„Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass insbesondere beim Einsatz der sog. Scoringverfahren die Verbraucher die von einer Auskunftei ihnen oder ihren potentiellen Vertragspartnern erteilte Auskunft oftmals nicht nachvollziehen können, ist die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns entstanden. Ein Hauptziel des Gesetzentwurfs ist es daher, durch die Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen gegenüber Auskunfteien und deren Geschäftspartnern die Tätigkeit von Auskunfteien transparenter zu machen. In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist. Dadurch wird ihm erleichtert oder teilweise sogar erst ermöglicht, fehlerhafte Daten zu korrigieren, Missverständnisse aufzuklären und seine Interessen sachgerecht gegenüber dem potentiellen Geschäftspartner zu vertreten.“ Aber auch im Übrigen soll in Zukunft mehr Transparenz zugunsten der Verbraucher einkehren. Dazu gehört, dass zukünftig den Verbrauchern in allgemein verständlicher Form erklärt werden muss, wie ein konkreter Scorewert zustande gekommen ist. Wenn ein Verfahren z.B. zur Kreditprüfung in seinen wesentlichen Teilen nur noch vom Computer abgewickelt wird, muss der Betroffene zudem das Recht haben, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom Computer abgelehnt wurde und er damit unzufrieden ist. „Durch eine entsprechende Rückmeldung des Betroffenen kann die ihm erteilte Auskunft dazu beitragen, dass fehlerhafte Daten korrigiert und der teilweise lückenhafte Datenbestand der Auskunfteien quantitativ und qualitativ verbessert wird.“ Als weiteres Ziel nennt der Gesetzentwurf die Erhöhung der Rechtssicherheit und die dadurch verbesserten Planungsmöglichkeiten für die Wirtschaft. Es wird immer wieder über Probleme berichtet, dass Daten zu schnell oder zu undifferenziert an eine Auskunftei übermittelt werden. Durch die neue Regelung werden nun konkrete Vorgaben festgelegt, die sicherstellen sollen, dass nur Daten übermittelt werden, die einen Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit oder ‑unwilligkeit des Betroffenen geben. Dies ist allerdings insofern problematisch, als diese Einwilligungserklärung des Betroffenen regelmäßig mit der Bonitätsauskunft des Kreditinstituts bei einer Auskunft verbunden wird, ohne die der Betroffene in der Praxis aber keinen Bankkredit mehr erhält. Mangels zumutbaren Alternativverhaltens des Betroffenen kann es daher zweifelhaft sein, ob die vom Betroffenen erteilte Einwilligung noch als freiwillig angesehen werden kann. Die Festlegung klar umgrenzter Voraussetzungen für Datenübermittlungen durch Kreditinstitute an Auskunfteien schafft hier mehr Rechtssicherheit. Quelle: Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums v. 30.07.2008
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hartmut Schauerte, hierzu: "Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen genau wissen, was der Anruf bei einer 0180-Nummer kostet, egal, ob sie vom Festnetz oder vom Handy aus anrufen wollen. Mit dem neuen Gesetz müssen künftig beide Preise angegeben werden." Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, die Preise für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen zu "deckeln". Die Preise für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen schwanken derzeit zwischen 69 und 87 Cent pro Minute. Sie dürfen zukünftig nicht mehr als 28 Cent pro Minute oder 40 Cent pro Anruf betragen. Für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Festnetzen dürfen die Anbieter schon heute höchstens 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf verlangen. Weiteres Ziel des vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeiteten Gesetzentwurfs ist es auch, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen" Verträgen bei der Betreibervorauswahl (Preselection) zu schützen. Heute ist es möglich, dass die Betreibervorauswahl auf Zuruf eines Dritten umgestellt wird, ohne dass er sich hinreichend bewusst war, dies veranlasst zu haben oder sogar ohne dass der Teilnehmer eine Umstellung gewünscht hat. Unseriöse Anbieter nutzen dies häufig aus, um eine Umstellung zu veranlassen. Um solche "untergeschobenen" Verträge zu unterbinden, bedarf die Erklärung der Teilnehmer zur Umstellung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung zukünftig der Textform. Damit wird der Teilnehmer deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Umstellung veranlasst. Schauerte: "Die Telefonkunden sollen vor einer Überrumpelung geschützt werden. Mit Einführung der obligatorischen Textform ist ausgeschlossen, dass ein Dritter ohne Wissen oder ohne Zutun des Telefonkunden eine Umstellung veranlassen kann." Quelle: Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums v. 30.07.2008
Inhalt: Inhaltlich geht es im heutigen Podcast um die Frage, ob der Arbeitgeber sich strafbar macht, wenn er unerlaubt die Mails seines ausgeschiedenen Mitarbeiters liest. Und ob auch der System-Administrator mit einem Bein im Gefängnis steht, wenn er dem Wunsch seines Chef nachgibt, die Passwörter zu dem Mail-Account des Mitarbeiters herauszugeben.
"Zwei-Buchstaben-Domains - der Weg ist frei!" Inhalt: Die Kanzlei Dr. Bahr zeigt in ihrem kostenlosen Vortrag am 3. September 2008, 19:30 Uhr, im Hotel Steigenberger (Raum „Galeria“), Hamburg, insbesondere Unternehmen auf, welche Konsequenzen das Urteil hat und wie und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zwei-Buchstaben-Domains registriert werden können. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion und zu Nachfragen. Referent ist Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, aus der Kanzlei Dr. Bahr. Herr Kaufmann beschäftigt sich bereits seit mehr als zehn Jahren intensiv mit dem Recht der Neuen Medien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem in ComputerTechnik - c´t. Hintergrund für die neue Rechtslage ist die erfolgreiche Klage des Autokonzerns Volkswagen auf Freigabe der Domain „vw.de“. Nähere Infos und Anmeldung online unter http://www.dr-bahr.com/vortrag-zwei-buchstaben-domains.html.
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