Newsletter
Sachverhalt:
Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.
Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.
Prozessverlauf:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist.
Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.08.2017
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv beauftragt, um nachzuweisen, dass einer seiner Mitarbeiter heimlich für einen Mitbewerber arbeitete. Im Verlauf des gerichtlichen Kündigungsprozesses legte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise vor.
Die Vorinstanz - das LAG Stuttgart (Urt. v. 20.07.2016 - Az.: 4 Sa 61/15) - hatte den Einsatz für rechtswidrig erklärt, da er nicht im Einklang mit dem Datenschutz stehe. Nur in eng bestimmten Ausnahmefällen sei es einem Arbeitgeber erlaubt, einen privaten Ermittler einzuschalten. Dies sei u.a. dann möglich, wenn der Verdacht auf Straftaten bestünde, Wettbewerbsverletzungen seien hingegen nicht ausreichend. Der Verdacht auf eine Straftat habe im vorliegenden Fall jedoch von vornherein nicht bestanden. denn der Arbeitnehmer beziehe kein Arbeitslohn mehr, sondern nur noch Krankengeld von der Krankenkasse. Insofern könnte kein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber vorliegen.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG Stuttgart aufgehoben und die vom Privatdetektiv ermittelten Ergebnisse als verwertbar angesehen.
Es sei bereits falsch, dass der Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nur bei dem Vorliegen einer Straftat möglich sei, so die BAG-Richter. Denn es kämen als Rechtfertigungsgrund auch die Begründung bzw. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 32 Abs.1 S.1 BDSG) oder die Wahrung berechtigter Interessen (§ 28 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG) in Betracht.
Ein Rückgriff auf diese beiden Normen sei auch nicht ausgeschlossen, da insoweit von § 32 Abs.1 S.2 BDSG keine Sperrwirkung ausgehe.
Um 22.49 Uhr erhielt sie einen Anruf von einer männlichen Person, die sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab. Er erklärte, dass eine Systemumstellung vorgenommen werden solle, womit eine andere Firma, und zwar diejenige, die für Betreuung des gesamten Betriebssys- tems der Tankstelle zuständig war, beauftragt sei. Diese würde sich kurze Zeit später telefonisch melden. Um 22.51 Uhr erhielt die Beklagte einen Anruf einer weiteren männlichen Person, die sich als Mitarbeiter der beauftragten Firma ausgab.
Diese gab an, dass sämtliche 30-Euro-Prepaidtelefonkarten durch neue ersetzt werden müssten. Die Beklagte scannte daraufhin insgesamt 124 Prepaidkarten zu je 30 Euro ein, druckte die jeweils 14stelligen Codes aus und gab dem Anrufer sämtliche Prepaid- Codes telefonisch bekannt. Bei den Anrufen handelte es sich um einen Betrug, durch den ein Schaden von 3.720 Euro entstand. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich um einen Fall von sog. Spoofing handelte, bei dem eine falsche Telefon- nummer des Anrufers angezeigt wurde. Die Klägerin, eine Versicherung, erstattete der Inhaberin der Tankstelle diesen Schaden und nimmt die beklagte Arbeitnehmerin aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hatte die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Nach dem Arbeitsvertrag kam daher eine Haftung nur noch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Diese lag nicht vor. Die Kassierein hat in der konkreten Si- tuation die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das verkannt, was jedem hätte sofort einleuchten müssen. In der doppelten Anrufsituation befand sie sich in einer strukturellen Unterlegenheit gegenüber den Anrufern, die den Betrugsversuch professionell vorbereitet hatten.
Ein ganz entscheidender Aspekt dafür, dass die Kassiererin die Anrufe für echt halten durfte, war zur Überzeugung des Gerichts folgender: Bei Eingabe der 124 Karten in das System fragte dieses die Kas- siererin – anders als sonst – nicht, ob die Eingabe aufgrund telefonischer Anfrage er- folgte. Nach den zwei angeblich von der Telefongesellschaft und des Systembetrei- bers der Tankstelle erfolgten Anrufen durfte die Kassiererin jedenfalls aufgrund dieses weiteren Umstandes davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hatte, selbst wenn generell eine Herausgabe der Codes der Telefonkarten auf telefonische Anweisung nicht erfolgen sollte.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2017 – 14 Sa 334/17
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 29.08.2017
Die Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym.
Die Klägerin möchte diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, dass diese Angaben ihnen nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht weiter.
Sie begehrt nunmehr noch Auskunft über die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Das OLG hat die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die E- Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.
Zur Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsver- letzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über "Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)" zu erteilen. Unter den Begriff der "Anschrift" falle auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" komme keine unterschiedliche Bedeutung zu.
"Dass mit der Bezeichnung "Anschrift" im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet", so das OLG. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden "anschreiben" könnte. Die gewählte Formulierung der "Anschrift" gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr "kaum eine praktische Bedeutung" gehabt. Setze man demnach "Anschrift" mit "Adresse" gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handele es sich um eine Angabe, "wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht". Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.
Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allge- meinen Sprachgebrauch verkörperten "Anschrift" einerseits und "Telefonnummer" andererseits unter- schiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der "Telefonanschrift" sei auch nicht gebräuchlich. Bei IP-Adressen handele es sich - trotz des Wortbestandteils "Adresse" - bereits deshalb nicht um eine "Anschrift", da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.
Oberlandesgericht von Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2017, Az. 11 U 71/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.09.2017
Die Beklagte bot die kostenlose Reinigung von Hörgeräten an. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil der Verbraucher dadurch den Laden betreten müsse und sich aufgrund des psychischen Kaufzwangs genötigt fühle, dort etwas zu erwerben.
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Die Gewährung von kostenlosen Waren und Dienstleistungen zum Zwecke des Kaufanreizes sei heute derart verbreitet, dass der Verbraucher mit ihnen im Allgemeinen umgehen könne, d.h. die Zuwendung wird bei ihm grundsätzlich kein Gefühl der Dankbarkeit oder Peinlichkeit hervorrufen, das sein wirtschaftliches Verhalten wesentlich“ beeinflusst, so die Richter.
Eine unlautere Beeinflussung im Sinne der Generalklausel durch psychischen
Bestellten Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland war, bei dem verklagten Unternehmer Ware, konnten sie als Zahlmethode keine Lastschrift von einem ausländischen Konto auswählen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Bankverbindung in Luxemburg. Die Firma berief sich auf den Verdacht von Geldwäsche, da Wohnsitzstaat des Verbrauchers und der Sitzs des Zahlungsdienstleisters auseinanderfielen
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht bejahte eine Rechtsverletzung.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe klar vor, dass ein Unternehmer auch ein ausländisches Konto zu akzeptieren habe.
Die SEPA-Verordnung sei eine verbraucherschützende Vorschrift, sodass die Klägerin als Verbraucherschutzverband sich auf die Norm berufen könne. Neben der Schaffung eines einheitlichen Marktes habe die Vorschrift auch das Ziel, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gebe der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.
Inhaltlich ging es um eine Anordnung der Datenschutzbehörde aus Baden-Württemberg.
Die Klägerin, eine Auskunftei, speicherte Daten bonitätsrelevante Angaben zu Personen. Die aktuelle Regelung in § 35 BDSG sieht hierfür bestimmte Überprüfungs- und Löschfristen vor. An diese Vorgaben hielt sich die Klägerin auch.
Die Aufsichtsbehörde teilte nun mit, dass die Klägerin nach Inkrafttreten der EU-DSGVO zum 25. Mai 2018 die Fristen so anpassen zu habe, dass spätestens mit Ablauf von drei Jahren die Informationen zu löschen seien, es sei denn, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zahlungsunwillig bzw. zahlungsunfähig sei.
Die betroffene Auskunftei teilte mit, dass sie ihre Datenschutzlöschkonzeption der EU-DSGVO anpassen werde. Derzeit werde in Absprache mit der Arbeitsgruppe Auskunfteien des Düsseldorfer Kreises an der Abstimmung eines sogenannten "Code of Conduct" gearbeitet, welcher auch zu den Speicher- und Löschfristen einen Vorschlag enthalten solle.
Dies genügte der Aufsichtsbehörde jedoch nicht. Das Amt erließ eine entsprechende verwaltungsrechtliche Anordnung, wonach spätestens nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, die Bonitätsmerkmale zu löschen seien, es sei denn, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei. Sie stützte ihre Maßnahme u.a. auf die Regelungen EU-DSGVO.
Gegen diese Maßnahme wehrte sich die Auskunftei und bekam vor Gericht Recht. Das VG Karlsruhe hob die Anordnung auf.
Zum einen fehle es der Maßnahme an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Auf die jetzige BDSG-Regelungen könne die Anordnung nicht gestützt werden, denn die Klägerin halte sich unbestritten an geltendes Recht. Auf die Bestimmungen der EU-DSGVO könne sich die Behörde (noch) nicht berufen, da dieses Gesetzeswerk noch gar nicht in Kraft getreten sei:
Denn jedenfalls ergibt sich auch aus dem ergänzend herangezogenen Erwägungsgrund nicht, dass die Klägerin bereits vor Geltung der Verordnung verpflichtet wäre, der Verfügung entsprechende Überprüfungs- und Löschfristen zu schaffen und sie hierzu bereits vor Anwendbarkeit der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde verpflichtet werden könnte.
Eine frühzeitige Anpassung ihrer Datenschutzlöschkonzeption an die EU-Datenschutzgrundverordnung liegt unzweifelhaft im Interesse der Klägerin, da bei Verstößen gegen das europäische Datenschutzrecht erhebliche Sanktionen drohen (...).
Eine Ermächtigung für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde bereits vor Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung – gewissermaßen um frühzeitig sicherzustellen, dass die künftig anwendbaren Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichen eingehalten werden – lässt sich jedoch weder der Verordnung im Wege einer Vorwirkung, noch den aktuell geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entnehmen." Zum anderen sei die behördliche Verfügung auch inhaltlich mehr als zweifelhaft. Denn zukünftig bestimme Art. 6 Abs. 1 f) EU-DSGVO, dass im Rahmen der berechtigten Interessen über die Löschfristen abzuwägen sei. Daher sei die starre Vorgabe von drei Jahren nicht mehr der zukünftigen Rechtslage abgedeckt. Vielmehr könnten auch deutlich längere Fristen möglich sein:
Denn die vom Landesbeauftragen für den Datenschutz Baden-Württemberg für angemessen erachtete Frist, wonach Forderungen im Sinne von § 28a BDSG und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Informationen über Personen, die die Klägerin in ihren Datenbeständen, aus denen Bonitätsauskünfte erteilt würden, nach dem 24.05.2018 speichere, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, zu löschen seien, es sei denn, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei, stellt keineswegs die einzig mögliche Speicher- und Löschkonzeption dar, die mit der EU-Datenschutzgrundverordnung in Einklang steht bzw. sich aus selbiger zwingend ergibt" Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es gibt ein weiteres Seminar mit RA Dr. Bahr zur Datenschutz-Reform 2018 und den Auswirkungen auf das Dialogmarketing am renommierten Siegfried Vögele Institut. Da die Veranstaltung letzte Woche restlos ausgebucht war, gibt es einen weiteren Termin am 24. Oktober 2017.
Einen ausführlichen Inhalt der Veranstaltung und die Möglichkeit zur Anmeldung gibt es hier.
Seit 2012 betreibt der Kläger auf der Grundlage einer gewerberechtlichen Erlaubnis eine Spielhalle. Diese liegt weniger als 400 m Luftlinie von einer Realschule entfernt. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes beantragte der Kläger im Juli 2014 bei der beklagten Verbandsgemeinde, ihm die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle zu erteilen. Während die Beklagte der Meinung war, die Genehmigung könne erteilt werden, weil aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine – rechtlich zulässige – Ausnahme von dem an sich im Gesetz vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 m zu der Schule möglich sei, wurde diese Frage seitens des im Verfahren beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) verneint. Da die Schule sich im Einzugsgebiet von 500 m Luftlinie zu der Spielhalle befinde, sei eine Ausnahme von den Abstandsregelungen nicht möglich. Das Glücksspielrecht sei streng an den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausgerichtet.
Nachdem es wegen dieser behördeninternen Meinungsverschiedenheiten zu keiner abschließenden Entscheidung gegenüber dem Kläger kam und zwischenzeitlich die Betriebsschließung drohte, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, eine abschließende Behördenentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte sei als Genehmigungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers zu entscheiden, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Voraussetzung dafür sei allerdings eine vorherige verbindliche Entscheidung des Beigeladenen über die Frage, ob einer etwaigen Ausnahmegenehmigung behördenintern zugestimmt werde oder nicht. Auch daran fehle es bislang, so dass diese Entscheidung zeitnah herbeigeführt werden müsse.
Bei der zu treffenden Behördenentscheidung hätten sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Ziel, durch ein begrenztes legales Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und der Ausbreitung unerlaubten Glücksspiels entgegenzuwirken, das weitere Ziel des Jugend- und Spielerschutzes gleichrangig gegenübergestellt habe.
Diese Vorgaben habe der Gesetzgeber allerdings durch die Regelung des Mindestabstands von 500 m Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, zu Gunsten des Minderjährigenschutzes verschoben. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur im Einzelfall zulässig. Ob dies hier der Fall sei, müsse von den beteiligten Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. August 2017, 2 K 602/17.KO
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 29.08.2017
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Reisen gebucht und Hotelanbieter bewerten werden konnten. Sie hatte ihren Sitz in Massachusetts, USA.
Die Klägerin unterhielt ein Hotel und war Vertragspartnerin der Beklagten. In den AGBder Beklagten war eine Rechtswahlklausel und Gerichtsstandsvereinbarung enthalten: Die Klägerin hielt bestimmte Bewertungen von Kunden, die ihr Hotel besucht hatten, für rechtswidrig und begehrte von der Beklagten die Löschung der Kommentare auf der Online-Plattform der Beklagten. Diese lehnte das Begehren ab.
Daraufhin machte die Klägerin ihre Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend.
Das LG München I erklärte sich für unzuständig, da die Parteien durch die AGB einen ausschließlichen Gerichtsstand für Massachusetts USA, getroffen hätte.
Die Beteiligten seien beides Kaufleute und könnten daher eine solche Vereinbarung treffen. Besondere Gründe, die eine Unwirksamkeit begründen könnten (z.B. Missbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauch oder Verstoß gegen den inländischen ordre public) seien nicht ersichtlich, sodass die Klausel nicht zu beanstanden sei.
Die Klägerin müsse daher in den USA und nicht in Deutschland klagen.
Die Beklagte war eine Versicherung und hatte in der Vergangenheit mit der Klägerseite einen entsprechenden Vertrag geschlossen. Die Klägerin berief sich nun auf § 34 BDSG und verlangte u.a. Auskunft
- zur Höhe der bestimmter Kosten (Abschlusskosten, Risikokosten. Stornokosten und Verwaltungskosten),
Das AG München wies die Klage ab.
Es handle sich bereits nicht um personenbezogene Daten.
Zwar sei dieser Begriff sehr weit zu verstehen. Bei den verlangten Informationen handle es sich auch sämtlich um Daten, die mittelbar einen Bezug zur Person des Vertragspartners aufwiesen. Jedoch seien die Daten mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift vom Auskunftsanspruch auszunehmen, da sie letztlich Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen darstellten. In einem solchen Fall würde das berechtigte Interesse der Versicherung an Ihren Kalkulationsgrundlagen und Geschäftsgeheimnissen überwiegen.
Eine Nachberechenbarkeit sei im Rahmen der Datenauskunft nach § 34 BDSG nicht vorgesehen, da die Berechnung selbst dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses unterliegen würden.
Zurück
Newsletter
vom 06.09.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 36. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 36. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Keine Vertragsstrafe für "Schlemmerblock"-Gastwirt
2. BAG: Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlaubt Detektiv-Einsatz des Arbeitgebers
3. LAG Düsseldorf: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Betrug durch Caller ID-Spoofing
4. OLG Frankfurt a.M.: YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bei Urheberrechtsverstoß mitteilen
5. OLG Frankfurt a.M.: Kein psychischen Kaufzwang bei kostenloser Inspektion eines Hörgeräts
6. LG Freiburg: Online-Shop muss ausländisches Konto als Zahlungsmethode akzeptieren
7. VG Karlsruhe: Erstes Urteil zur EU-DSGVO: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung
8. VG Koblenz: Spielhallenbetreiber hat Anspruch auf behördliche Entscheidung über Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis
9. LG München: Online-Portal kann im B2B-Bereich wirksam ausländischen Gerichtsstand vereinbaren
10. AG München: Geschäftsgeheimnisse können datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beschränken
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Keine Vertragsstrafe für "Schlemmerblock"-Gastwirt
_____________________________________________________________
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.
Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die vereinbarte Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht unangemessen hoch. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung.
AG Worms – Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 C 88/15
LG Mainz – Urteil vom 15. November 2016 – 6 S 16/16
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BAG: Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlaubt Detektiv-Einsatz des Arbeitgebers
_____________________________________________________________
Übt ein Mitarbeiter eine Konkurrenztätigkeit aus und arbeitet heimlich für einen Mitbewerber, so kann dieser Umstand die Tatsache rechtfertigen, dass der Arbeitgeber einen Privatdetektiv einschaltet und den Mitarbeiter beobachten lässt (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - Az.: 2 AZR 597/16).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. LAG Düsseldorf: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Betrug durch Caller ID-Spoofing
_____________________________________________________________
Die Beklagte ist seit dem 21.06.2015 in Teilzeit als Kassiererin in einer Tankstelle be- schäftigt. Sie wurde an ein bis zwei Tagen eingearbeitet. Dabei ist ihr die Betriebsan- weisung mitgeteilt worden, Telefonkarten nicht am Telefon herauszugeben. Am Abend des 29.09.2015 arbeitete die Beklagte in der Tankstelle.
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 21.02.2017 – 2 Ca 935/16
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bei Urheberrechtsverstoß mitteilen
_____________________________________________________________
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzu- geben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: Kein psychischen Kaufzwang bei kostenloser Inspektion eines Hörgeräts
_____________________________________________________________
Bietet ein Unternehmer die kostenlose Inspektion eines Hörgeräts an, liegt hierin kein wettbewerbswidriger psychischer Kaufzwang, denn die Gewährung von kostenlosen Waren und Dienstleistungen zum Zwecke des Kaufanreizes ist heute derart verbreitet, dass der Verbraucher damit im Allgemeinen umgehen kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.08.2017 - Az.: 6 U 35/17).
Kaufzwang komme daher allenfalls in ganz krassen Einzelfällen in Betracht. Eine solche Ausnahme sei hier nicht erkennbar. Denn schon der vergleichsweise hohe Preis eines
Hörgeräts und dessen große Bedeutung für das persönliche Wohlbefinden würden es fernliegend erscheinen lassen, dass sich ein Verbraucher nur deswegen zum Kauf entschließe, weil es ihm unangenehm sei, die kostenlose Inspektion in Anspruch zu nehmen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Freiburg: Online-Shop muss ausländisches Konto als Zahlungsmethode akzeptieren
_____________________________________________________________
Ein Onine-Shop ist verpflichtet, ausländische Konten von Verbrauchern, die in Deutschland leben, als Zahlungsmethode zu akzeptieren (LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 6 O 76/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. VG Karlsruhe: Erstes Urteil zur EU-DSGVO: Datenschutzbehörde hat keine Ermächtigungsgrundlage vor Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung
_____________________________________________________________
Noch vor Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) liegt bereits das erste Urteil hierzu vor. Das VG Karlsruhe (Urt. v. 06.07.2017 - Az.: 10 K 7698/16) hat entschieden dass die Datenschutzbehörde sich nicht auf Rechtsnormen der EU-DSGVO berufen kann, bevor diese nicht am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.
"Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob aus einem Erwägungsgrund einer zwar in Kraft getretenen, jedoch noch nicht anwendbaren Verordnung in Verbindung mit einer Regelung, die bei Geltung der Verordnung weggefallen sein wird, eine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann.
"Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Handhabung entsprechend der in der angegriffenen Verfügung vorgesehenen Prüf- und Löschpraxis mit der EU-Datenschutzgrundverordnung vereinbar wäre.
Nicht nur die aktuelle Entscheidung zeigt, wie wichtig als Unternehmer es ist, sich auf die EU-DSGVO nächstes Jahr vorzubereiten.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Koblenz: Spielhallenbetreiber hat Anspruch auf behördliche Entscheidung über Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis
_____________________________________________________________
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage eines Spielhallenbetreibers stattgegeben, mit der dieser eine behördliche Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis herbeiführen wollte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG München: Online-Portal kann im B2B-Bereich wirksam ausländischen Gerichtsstand vereinbaren
_____________________________________________________________
Ein Online-Portal kann im B2B-Bereich wirksam einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren (LG München I, Urt. v. 11.08.2017 – 33 O 8184/16).
"GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG München: Geschäftsgeheimnisse können datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beschränken
_____________________________________________________________
Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens können den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG, den ein Verbraucher geltend macht, beschränken (AG München, Urt. v. 08.08.2017 - Az.: 172 C 1891/17).
- zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren
- und zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes.
zurück zur Übersicht