anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 40. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Der Schwerpunkt dieser Ausgabe liegt im außergerichtlichen Bereich: Trendbericht 2004 zum E-Mail-Marketing, Interview mit bonus.net / Quizionär und Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" erweitert. Neben der Entscheidung des BGH (Springer-Verlag ./. Prinzessin Caroline-Tochter) sind hier vor allem die Urteile des OLG Hamburg (Haftung für Suchmaschinen-Ergebnisse) und des OLG Frankfurt (Wettbewerbswidrige Werbeanrufen) zu nennen.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Springer-Verlag ./. Prinzessin Caroline-Tochter
2. OLG Hamburg: Haftung für Suchmaschinen-Ergebnisse
3. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbeanrufen
4. Odem.org: Haftung für Links
5. BMJ: Referentenentwurf zur Urheberrechts-Reform
6. Preisindex bei Suchmaschinen-Werbung
7. DoubleClick: Trendbericht 2004 zum E-Mail-Marketing
8. Interview mit bonus.net / Quizionär
9. AGOF: Reichweite und Strukturen von Websites
10. Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" erweitert
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1. BGH Springer-Verlag ./. Prinzessin Caroline-Tochter
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Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte, die u.a. die Bild-Zeitung und die Welt am Sonntag verlegt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung verschiedener Fotos in Anspruch.
Die Fotos, die auf drei internationalen Reitturnieren entstanden sind, zeigen die Klägerin jeweils in Reitkleidung. Die Begleittexte befassen sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der damals fünfzehnjährigen Klägerin.
Die Klagen waren in den Vorinstanzen erfolgreich. Die von der Beklagten eingelegten Revisionen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Diese fehlte hier. Zwar hat die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem jeweiligen Reitturnier stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Aufnahmen ihrer Person im Zusammenhang mit der Berichterstattung über diese Veranstaltung erklärt. Diese Einwilligung erfaßt indessen nicht die Veröffentlichung der Fotos in anderem Zusammenhang.
Die Klägerin zählt auch nicht zu dem Kreis von Personen, deren Bild ohne konkreten zeitgeschichtlichen Bezug einwilligungsfrei veröffentlicht werden kann. Sie bekleidet weder ein Amt noch nimmt sie eine sonstige Position im öffentlichen Leben ein. Vielmehr beruht das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person allein auf ihrer Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie. Selbst wenn die Klägerin in anderen Fällen zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung von Fotos von sich eingewilligt haben sollte, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
Zwar ist die Bildberichterstattung über eine solche Sportveranstaltung grundsätzlich zulässig. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der minderjährigen Klägerin und der Pressefreiheit ist jedoch zu berücksichtigen, daß weder die Fotos noch die Begleittexte sich in ausreichendem Umfang mit den Veranstaltungen befassen. Insbesondere liefern die begleitenden Textbeiträge keine näheren Informationen über die Sportveranstaltungen. Vielmehr nehmen sie diese und die dort aufgenommenen Fotos lediglich zum Anlaß, um Ausführungen über das Aussehen der Klägerin und deren persönliche Belange zu machen.
Die Verwendung ihrer Fotos zur Illustration solcher Artikel muß die Klägerin nicht hinnehmen.
Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03, VI ZR 303/03, VI ZR 305/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 108 des BGH v. 28. September 2004
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2. OLG Hamburg: Haftung für Suchmaschinen-Ergebnisse
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04) hatte im Rahmen einer Kostenbeschwerde zu entscheiden, inwieweit ein Domain-Inhaber für Suchmaschinen-Treffer seiner Domains haftet.
Die Antragstellerin betreibt Polenreisen und firmiert seit 1982 unter „P. Reisebüro GmbH“.
Der Antragsgegner unterhält unter der Internetadresse www.p***-hamburg.de in polnischer, deutscher und englischer Sprache eine Seite u.a. mit Informationen über die Stadt Hamburg. Die Seite enthielt ursprünglich auch die Rubrik “Reisebüros“. In dieser waren zwei in Hamburg ansässige Reisebüros für Reisen von und nach Polen aufgeführt.
Die Antragstellerin gab bei der Suchmaschine Google eine Recherche zu den Stichworten „p***“ und „reisebüro“ ein. Als Treffer erschien ein mit den Worten „REISEBÜR: P***-Hamburg.de“ überschriebener Treffer, der auf die Seite des Antragsgegners – und zwar direkt zu der Rubrik „Reisebüro“ - führte, und zwar über den Link www.p***-hamburg.de/D/Reisebüro.html.
Eine weitere Recherche ergab einen Treffer unter der Überschrift „REISEBÜROS NACH POLEN: P***-hamburg.de“ ebenfalls mit Link zu der entsprechenden Unterrubrik auf der Seite des Antragsgegners.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die ihr zugesprochen wurde. Der Antragsgegner gab eine Unterlassungserklärung, wollte jedoch die Kosten nicht übernehmen, da er meinte, ein Ansprüch bestünde gar nicht.
Im Zuge der Entscheidung über die Kosten machte nun das OLG Hamburg interessante Ausführungen über die Haftung für die Suchmaschinen-Ergebnisse:
"Die Antragstellerin [genießt] (...) für ihre Firma kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß § 5 MarkenG. (...)
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die bei den verschiedenen Suchmaschinen erscheinenden Einträge, die auf eine mit der Firma der Antragstellerin verwechslungsfähige Firmierung eines Reisebüros hindeuten, als Täter oder Teilnehmer willentlich veranlasst hat.
Damit ist es überwiegend wahrscheinlich nur deshalb zu den geschilderten Treffern der Suchmaschinen gekommen, weil die Homepage (...) den Begriff „Reisebüro“ enthält. Dafür, dass der Antragsgegner in irgendeiner Weise an dieser Verknüpfung mitgewirkt hat, z.B. einen entsprechenden Eintrag bei den Datenbanken der Suchmaschinen angemeldet hat, ist nichts ersichtlich.
Eine Störerhaftung des Antragsgegners ist (...) auch nach Kenntniserlangung des Antragsgegners von der durch Suchmaschinen erfolgten Verknüpfung durch die Abmahnung der Antragstellerin zu verneinen. Als Störer kann nach der Rechtsprechung zwar auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern (...)."
Und weiter:
"Tut es dieses nicht, haftet es wie für eigenes Verhalten und setzt durch seine Untätigkeit Erstbegehungsgefahr für einen eigenen Verstoß (...).I m Gegensatz (...) ist hier jedoch nicht vorgetragen, dass die Suchmaschinen gezielt für die auf der Seite des Antragsgegners aufgeführten Reisebüros im Zusammenhang mit dem Begriff „P***“ werben. Vielmehr dürfte es sich um zufällige Treffer handeln, die durch ein bestimmtes Suchprogramm ausgelöst werden. Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die rechtliche Möglichkeit hatte, die beanstandete Verknüpfung durch Suchmaschinen zu verhindern.
Schließlich sind auch keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner die Suchmaschinenergebnisse für sich bzw. für die auf seiner Seite genannten Reisebüros ausgenutzt hat oder ein Ausnutzen drohte. Für einen Unterlassungsanspruch sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte auch nach Kenntniserlangung des Antragsgegners von den der Antragstellerin missliebigen Suchmaschinenergebnissen gegeben.
Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten durch Suchmaschinen, deren Verwendung für sich genommen auf einer Homepage zulässig ist – hier die Benutzung des Wortes „Reisebüro“ als Rubriküberschrift unter der domain www.p***-hamburg.de – kann noch keine Störerhaftung begründen."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbeanrufen
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 08.07.2004 - Az.: 6 U 59/04) hatte als eines der ersten Gerichte über wettbewerbswidrige Werbeanrufe nach der zum 08.07.2004 in Kraft getretenen UWG-Reform zu entscheiden.
Vgl. zur UWG-Reform unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" = http://snipurl.com/49ec
Die Antragsgegnerin, eine Anzeigenagentur, die sich selbst als Verlagspartner von Universitäten und Institutionen des öffentlichen Rechts bezeichnet, rief im November 2003 eine Rechtsanwaltssozietät in Berlin an, um sich nach dem Interesse an einer Anzeigenschaltung der Anwaltskanzlei im Forschungsmagazin „Humboldt-Spektrum", dem offiziellen Magazin der Humboldt-Universität Berlin, zu erkundigen.
In dem Magazin, das sich vornehmlich mit medizinischen und naturwissenschaftlichen Themen befasst, sollte ein Beitrag der Juristischen Fakultät der Universität erscheinen,. Der angesprochene Rechtsanwalt bat die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, ihm ein schriftliches Angebot per Fax zu übersenden. Als Prozessbevollmächtigter des antragstellenden Wettbewerbsverbands beantragte er sodann eine einstweilige Verfügung, mit der er der Antragsgegnerin eine Telefonwerbung dieser Art untersagen lassen wollte.
Die 1. Instanz hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung ein.
Das OLG Frankfurt hat der Berufung stattgegeben:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (...) erfolgt (...) aus den (...)§§ 3; 7 Abs. 2 Nr. 2; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geht - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (...) - von einer unzumutbaren, und damit im Sinne von § 3 UWG unlauteren, Belästigung bei einer Werbung mit Telefonanrufen aus, die gegenüber sonstigen Marktteilnehmern im gewerblichen Bereich einschließlich des hier angesprochenen Bereichs der freiberuflich Tätigen ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt.
Die zwischen den Parteien allein streitige Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des anzurufenden Rechtsanwalts vermuten durfte (...) ist entgegen der Ansicht des LG zu verneinen."
Und weiter:
"Der Umstand, dass die Anzeige des anzurufenden Rechtsanwalts in einem renommierten Forschungsmagazin erscheinen und zusammen mit anderen Anzeigen Berliner Rechtsanwälte eine Art Berliner Anwaltsspiegel bilden sollte, zeigt lediglich die Gründe auf, warum sich die Antragsgegnerin Hoffnungen bezüglich ihrer Akquisebemühungen machte. Für die Annahme eines sachlichen Interesses des anzurufenden Werbeadressaten an einer telefonischen Kontaktaufnahme genügt das nicht. (...)
Überzeugende Gründe, warum der anzurufende Rechtsanwalt überhaupt an einer Anzeigenschaltung und zudem an einer Anzeigenschaltung in einem Forschungsmagazin der Humboldt-Universität interessiert sein könnte, das sich nicht als Publikation für eine Klientel-Werbung aufdrängt, sind nicht ersichtlich.
Vor allem aber fehlt für die Annahme eines sachlichen Interesses an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon jeder Anhalt."
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4. Odem.org: Haftung für Links
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Alvar Freude von der Webseite Odem.org (= http://odem.org) wird am 7. Oktober 2004 vor dem AG Stuttgart vor Gericht stehen, wie er selber berichtet (= http://snipurl.com/9k8f). Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, vorsätzlich bei der Verbreitung von nationalsozialistischen Propagandamitteln Hilfe geleistet zu haben.
Odem.org ist eine der Infoseiten über die sog. Düsseldorfer Sperrungsverfügungen. Im Rahmen dieser Informationen hatte Alvar Freude aus redaktionellen Gründen bewusst auch auf nationalsozialistische Seiten verlinkt.
Die Verhandlung dürfte die rechtliche Unsicherheit, die es in diesem Bereich immer noch gibt, wieder ein kleines Stückchen verringern.
Erst vor kurzem hat BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01 = http://snipurl.com/73ob) in einer Grundlagen-Entscheidung die Frage beantwortet, dass für die Link-Haftung weder die Haftungsprivilegierungen des TDG noch des MDStV gelten. Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 15 "Links / Links-Haftung" = http://snipurl.com/5env
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5. BMJ: Referentenentwurf zur Urheberrechts-Reform
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Vor knapp einem Jahr ist die Urheberrechts-Reform zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen UrheberR" (= http://snipurl.com/4f19). Nun plant das Bundesjustizministerium (BMJ) auch schon die Umsetzung des zweiten Teils der Urheberrechtsreform (sog. "2. Korb"). Vgl. zuletzt die Kanzlei-Info v. 10.09.2004 = http://snipurl.com/9k8h
Nun hat das BMJ einen Referenten-Entwurf online gestellt (= http://snipurl.com/9k8k). Daneben gibt es zahlreiche Stellungnahmen von amtlicher und privater Seite zu den geplanten Änderungen, die auf der Webseite ebenfalls zum Abruf bereitstehen.
Für den juristischen Laien wird es beim Referenten-Entwurf ab S. 18ff. lesenswert, weil ab dort die Änderungsgründe ausführlich dargestellt werden. Die Veränderungen hinsichtlich der Privatkopie finden sich auf S. 29ff.
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6. Preisindex bei Suchmaschinen-Werbung
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Mit eines der größten Probleme im Bereich des Online-Rechts ist häufig die genaue Bezifferung des Schadens. So kann es durchaus sein, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach unproblematisch gegeben ist, während er aber der konkreten Höhe nach praktisch nicht bestimmbar ist.
Ein einfaches Beispiel: Der Web-Hoster sperrt fahrlässig den Zugriff auf einen Web-Shop, der Betreiber des Online-Portals verkauft deswegen nichts mehr, weil keine Kunden mehr die Seiten anzusurfen können. Wie hoch ist der Schadensersatz-Anspruch? Häufig sind die einzelnen Monats-Umsätze sehr unterschiedlich. Nimmt man den letzten Monat vor dem schädigen Ereignis? Den Durchschnittswert der letzten 6 Monate? Den Wert des Vorjahresmonats?
Hat man bei o.g. Beispiel wenigstens noch einen gewissen Orientierungspunkt, so ist dies im Bereich der bezahlten Suchmaschinen-Werbung bislang praktisch reine Kaffeesatzleserei. Was gilt, wenn ein Mitbewerber durch illegales Suchmaschinen-Spamming oder rechtswidrige Markennutzung sein Suchmaschinen-Ranking verbessert und so seine Einnahmen aus Suchmaschinen-Werbung (z.B. Google AdSense) erhöht?
explido bietet seit kurzem einen Preisindex für Suchmaschinen-Werbung an (= http://snipurl.com/9k8l), der ein wenig Abhilfe schaffen könnte. Die Statistik zeigt für 15 Sachbereiche die Kosten für die Werbung bei den Suchmaschinen Google, Overture und eSpotting an. Gleichzeitig wird ein Durchschnittswert errechnet und der Vergleich zum Vormonat angezeigt.
Wichtig dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich lediglich um Näherungswerte handelt, da bei der Ermittlung der konkreten Zahlen individuelle Faktoren (z.B. Laufzeit und Klickhäufigkeit) eine entscheidende Rolle spielen, vgl. dazu auch die Erklärungen zur Index-Erstellung = http://snipurl.com/9k8m
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7. DoubleClick: Trendbericht 2004 zum E-Mail-Marketing
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Doubleclick hat die Ergebnisse ihres Trendberichts 2004 (2. Quartal) zum E-Mail-Marketing vorgelegt. Den vorgehenden Bericht zum 1. Quartal gibt es hier zum Download (PDF, 135 KB) = http://snipurl.com/9k8o
Das Ergebnis der Untersuchung: Aufwändig gestaltete E-Mails - technisch bedingt in HTML - liegen weiterhin an der Spitze der geöffneten E-Mails.
Eine kompakte und leicht lesbare Zusammenfassung des Berichts gibt es auf Werbeanzeige.de von Nico Zorn = http://snipurl.com/9k8q
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8. Interview mit bonus.net / Quizionär
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Seit Monaten kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihren Seiten (= http://snipurl.com/9k8r) das Geschäftsgebaren der Internetplatt-Formen bonus.net und Quizionär. Auch der NDR berichtete schon hierüber (= http://snipurl.com/9k8t). Siehe dazu auch die umfangreichen Diskussionen auf Computerbetrug.de (= http://snipurl.com/9k8u) und den Bericht im Stern = http://snipurl.com/9k8w
Nun hat Affiliate.de einmal die Meinung der Gegenseite beleuchtet und ein Interview mit Jens Kunath und Ingo Hölters von bonus.net geführt = http://snipurl.com/9k8z
Im ersten Teil geht es vor allem um die (rechtlichen) Auseinandersetzungen mit Verbraucherschützern, insbesondere der Verbraucherzentrale Hamburg. Der zweite Teil beschäftigt sich überwiegend mit dem Affiliate-Bereich.
Siehe dazu auch die Diskussion auf Affiliate.de selber = http://snipurl.com/9k90
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9. AGOF: Reichweite und Strukturen von Websites
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Die Arbeitsgemeinschaft Online-Forschung (AGOF = http://www.agof.de) wurde im Dezember 2002 von führenden deutschen Online-Vermarktern und -Werbeträgern gegründet.
Die AGOF stellte nun vor wenigen Tagen im Rahmen der Fachmesse "online-marketing-duesseldorf" Reichweite und Strukturen von Websites wichtiger Online-Werbeträger und –Vermarkter in Deutschland vor.
Eine kurze Zusammenfassung nebst den ausführlicheren Ergebnissen ist hier abrufbar = http://snipurl.com/9k92
Interessant bei der Untersuchung sind vor allem die "AGOF Charts", die hier downloadbar (PDF, 60 KB = http://snipurl.com/9k93) sind. Webseiten werden in zehn unterschiedliche Rubriken unterteilt und dann anhand von Alter, Geschlecht und Haushaltseinkommen unterteilt.
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10. Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" erweitert
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Wir haben unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", die es online unter http://snipurl.com/9k96 gibt, um den Punkt "Mitstörerhaftung bei Foren und Gästebüchern" erweitert.
Es handelt sich um Punkt 11 der FAQ-Auflistung.
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