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Diese Dienstleistung stellt nämlich eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar
VCAST ist ein englisches Unternehmen, das seinen Kunden im Internet ein System zur Fernbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern zur Verfügung stellt, darunter jene von Reti Televisive Italiane (RTI). Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Zeitfenster der Sendung auf einem Speicherplatz in einer „Cloud“ auf (cloud computing). Dadurch stellt es dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung.
VCAST begehrte beim Tribunale ordinario di Torino (Gericht Turin, Italien) die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien, wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
Das Tribunale ordinario di Torino hat VCAST aufgrund eines Antrags von RTI auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Fortsetzung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt. In diesem Zusammenhang hat das Tribunale vor seiner endgültigen Entscheidung beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit denen es im Wesentlichen wissen möchte, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die von VCAST erbrachte Dienstleistung eine Doppelfunktion besitzt: Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke.
Soweit die von VCAST angebotene Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, fällt sie unter die öffentliche Wiedergabe. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass nach der Richtlinie die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig sein muss, wobei das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Werken in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst.
Der Gerichtshof hält fest, dass die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Verbreitung durch VCAST andererseits unter unterschiedlichen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt werden, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist.
Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.
Urteil in der Rechtssache C-265/16
VCAST Limited / RTI SpA
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 29.11.2017
Das verklagte Unternehmen verwendete bei Gewinnspielen folgende Klauseln: und Sowohl das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.12.2014 - Az.: 2-06 O 03/14) als auch das OLG Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren (Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15) stuften die Klausel 1 für rechtswidrig ein.
Anders hingegen bei der Klausel 2. Hier verneinten die OLG-Richter eine Rechtsverletzung. da das Gesetz bei Datenschutzangelegenheiten - anders als bei der Zusendung von Werbenachrichten - kein Opt-In verlange. Zudem sei die Klausel hinreichend bestimmt und transparent.
Im Rahmen des Revisionsverfahren legte der BGH den Rechtsstreit nun dem EuGH vor und stellte dabei mehrere wichtige Fragen:
- Reicht es in diesem Zusammenhang für eine wirksame Einwilligung aus, dass die Checkbox vorselektiert ist und der User aktiv die Zustimmung abwählen muss, wenn er diese nicht will?
- Liegt nach der im Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ebenfalls eine wirksame Einwilligung?
- welche inhaltlichen Angaben muss das Unternehmer zur Cookie-Nutzung angeben? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff haben?
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Antwort des EuGH wird auch deshalb interessant sein, weil die Richter sich ebenfalls zur bald in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung äußern werden.
Im Urteilsfall erbrachte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer.
Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt.
Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten --und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten-- System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a des Umsatzsteuergesetzes nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.
Urteil vom 27.9.2017 XI R 15/15
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 29.11.2017
Die Beklagte betrieb ein Instagram-Profil und postete dort regelmäßig Beiträge zu Produkten von Markenlabels. In mindestens 15 Fällen setzte sie dabei sprechende Links unmittelbar auf die Internetauftritte der entsprechenden Unternehmen. In zwei Fällen kennzeichnete sie die Beiträge mit den Hashtags "#sponsoredby" und *#ad", in den anderen Fällen unterließ sie jeden weiteren Hinweis.
Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung.
Das KG Berlin teilte diese Ansicht und untersagte der Beklagten diese Form der Werbung.
Wie eine geschäftliche Handlung kenntlich zu machen sei, hänge von den Umständen des konkreten Einzelfalls und des verwendeten Kommunikationsmittels ab. Der Hinweis müsse in jedem Fall so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks bestehe, so die Richter. Der Werbecharakter müsse auf den ersten Blick hervortreten.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. In nur zwei Fällen sei überhaupt eine Kennzeichnung erfolgt, in allen anderen nicht. Aber auch diese Darstellung genüge nicht den Anforderungen, denn aus beiden Hashtags ("#sponsoredby" und "*#ad") werde nicht ersichtlich, dass es sich um finanzierte Beiträge handle.
Das Gericht verweist dabei ausdrücklich auf das Urteil des OLG Celle (Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 13 U 53/16), das ebenfalls den Hinweis "#ad" für nicht ausreichend erachtete.
Nach den Feststellungen des Senats bietet die Beklagte ihren Kunden Aufnahmen der von diesen bewohnten Hausgrundstücken nebst Umgebung an. Dabei verwendet sie durch eine Drittfirma beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grundstücksbesitzer aufgenommenes digitales Bildmaterial.
Außendienstmitarbeiter der Beklagten ermitteln nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Namen und Anschrift von Anwohnern des betroffenen Gebiets und suchen diese ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Bestellung an der Haustür auf, um ihnen die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten. Den Anwohnern werden Übersichtsbilder vorgelegt, auf denen unter anderem das von ihnen bewohnte Hausgrundstück abgebildet ist. Entschließt sich ein Kunde zum Erwerb eines Fotos, wird im Kundengespräch der im späteren Abzug zu vergrößernde Ausschnitt festgelegt und nach Angabe von Format, Rahmen, etwaiger Veredelung und gegebenenfalls Retuschen als Bild gefertigt. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht für die Vertragserklärung besteht.
Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert.
Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.
Da im Ausschluss des Widerrufsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers liege, sei die klagende Verbraucherzentrale berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Formulierungen in Anspruch zu nehmen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder die Information der Verbraucher über ihr Recht zum Widerruf beeinträchtigen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Az.: 6 U 12/16 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 27.11.2017
Nach Auffassung des Senats ist die nicht anonymisierte Veröffentlichung von netzbetreiberbezogenen Daten durch die Regulierungsbehörde nicht nur rechtmäßig. Nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), sei die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung sogar verpflichtet. Sie habe unter anderem die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge genehmigter Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Mit den neuen Veröffentlichungspflichten sollen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden.
Die Veröffentlichungspflicht gründe sich auf die geänderte Fassung des § 31 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Die Vorschrift ordne die Pflicht zur Veröffentlichung ausdrücklich an. Die Änderung der Verordnung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – rechtmäßig und wirksam. Es habe eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung bestanden. Außerdem sei die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon seit Einführung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung gewesen. Sie stehe im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben.
Gerade im monopolistischen Netzbetrieb habe eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz besondere Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestünde. Die dort genannten Informationen seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers, etwa im Rahmen des "Wettbewerbs um das Netz", nachhaltig zu beeinflussen.
Der betroffene regionale Strom- und Gasnetzbetreiber hatte sich, wie 22 weitere Netzbetreiber, gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Die Netzbetreiber rügten, die Regulierungsbehörde sei zu der Veröffentlichung nicht anonymisierter Daten der Netzbetreiber nicht befugt. Die zu veröffentlichenden Daten unterfielen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die zum 17.09.2016 in Kraft getretene Änderung der Anreizregulierungsverordnung sei insoweit nichtig. Es habe für die Änderung der Verordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Az.: OLG Düsseldorf, VI-5 Kart 33/16 [V]
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 30.11.2017
Die Klägerin ist ein gewerblicher Interessenverband. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mit. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden.
Die Klägerin wertet die Gutscheinabgabe als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Das Landgericht hatte die Beklagte daraufhin verpflichtet, die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel zu unterlassen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Grundsätzlich, so das OLG, gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil - etwa in Form eines Gutscheins - abgebe. Nach der „Lebenserfahrung können - gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist - auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben“, betont das OLG.
Auf die Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht (Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15 – DocMorris) komme es hier nicht an. Die Beklagte betreibe eine stationäre Apotheke, so dass die Warenverkehrsfreiheit nicht betroffen sei.
Die Arzneimittelpreisbindung sei schließlich gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker. Diese Beschränkung sei jedoch durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“. Apotheken sollen sich „in unattraktiven Lagen (…) keinen ruinösen Preiskampf liefern“. Zudem solle „im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden“. Schließlich diene die Preisbindung dazu, das finanzielle Gleichgewicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.
Das OLG weist jedoch auch darauf hin, dass die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Inländerdiskriminierung verfassungsrechtlich zukünftig fragwürdig werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können ausländische Versandhandelsapotheken seit gut einem Jahr rezeptpflichtige Arzneimittel im Inland ohne Rücksicht auf die deutsche Preisbindung verkaufen.
Sollte ihr Marktanteil sich zukünftig so erhöhen, dass inländische Präsenzapotheken dadurch ernsthaft in ihrer Existenz bedroht würden, könnten die Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nach Einschätzung des OLG bedenklich werden. Hierfür lägen jedoch derzeit angesichts eines Umsatzanteils der ausländischen Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln von etwa 0,6 % keine Anhaltspunkte vor.
Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Inländerdiskriminierung die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.11.2017, Az. 6 U 164/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 29.11.2017
Der Kläger war ehemaliger Geschäftsführer einer Einrichtung, die über 500 Beschäftigte und mehr als 35.000 Mitglieder hatte. Das Unternehmen geriet in der Vergangenheit in finanzielle Schieflage und wies u.a. ein erhebliches Defizit auf. Die Presse berichtete im Jahr 2011 über diese Vorgänge mehrfach, u.a. mit Nennung des Namens des Leiters und dass dieser sich zum damaligen Zeitpunkt krank gemeldet habe.
Der Kläger berief sich auf das Recht auf Vergessen und begehrte von Google die Löschung der Links aus dem Suchindex.
Die Frankfurter Richter lehnen den Anspruch ab.
Ob ein Löschungsanspruch bestünde, sei im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung vorzunehmen.
In der vorliegenden Konstellation falle diese zu Lasten des Klägers aus. Denn er sei zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer gewesen, sodass seine Namensdaten ohnehin allgemein bekannt gewesen seien.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass über eine damalige Erkrankung berichtet werde. Zwar gehörten Krankheitsinformationen zu den besonderen personenbezogenen Daten und seien somit besonders schützenswert. Ein absolutes Berichterstattungsverbot lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr erlaube die Rechtsprechung eine Erwähnung dann, wenn es einen sachlichen Grund gebe.
Dies sei hier zu bejahen, denn die Artikel würden darauf abstellen, dass aufgrund der damaligen Erkrankung die Einrichtung aktuell führungslos sei und dies besonders schwer wiege bei dem erheblichen Defiziten.
Auch aus der Tatsache, dass die Darstellung bereits mehrere Jahre zurückliege, lasse sich der Anspruch nicht begründen. Die EuGH-Rechtsprechung, auf die sicher Kläger berufe, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort waren bereits 16 Jahre vergangen, also ein deutlich längerer Zeitraum.
Hintergrund dieses Verfahrens ist Folgender: Der Kläger, ein Produzent von Ökoeiern, wollte die Kennzeichnung dieser Produkte auf der selben Anlage durchführen, auf der auch Eier aus konventioneller Produktion eines anderen Betriebes markiert werden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die gemeinsame Nutzung einer Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und solchen aus konventioneller Produktion sei rechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Vermischung der Produkte. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sei dadurch nicht sichergestellt.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden.
Az.: 1 A 874/14 MD
Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg v. 04.12.2017
Die verklagte Firma war ein Fleisch-Unternehmen und warb mit dem Statement "Nach traditioneller Metzgerkunst". Jedoch wurde nur einen Teil der Ware auf diese handwerkliche Weise angefertigt.
Das Gericht stufte dies als irreführend ein.
Der Verbraucher gehe aufgrund der Werbeaussage davon aus, dass sämtliche Fleisch- und Wurstspezialitäten aus dem Produktionsbetrieb der Beklagten handwerklich hergestellt worden seien. Es werde in der Aussage nicht deutlich, ob bzw. ggf. dass sich die Erklärungen nur auf bestimmte Produkte beziehen sollen.
Da in Wahrheit nur ein Teil der Produktion auf diese Art und Weise gefertigt werde, werde der Verbraucher in die Irre geführt. In diesem Irrtum liege ein Wettbewerbsverstoß, den die Beklagte zu unterlassen habe.
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vom 06.12.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Online-Videorekorder nur mit Zustimmung des Rechteinhabers
2. BGH: Opt-In oder Opt-Out für Cookie-Einwilligung bei Online-Gewinnspiel?
3. BFH: Anwälte müssen mandatsbezogene Daten an Finanzamt zu Umsatzsteuerzwecken herausgeben
4. KG Berlin: Hashtag "#sponsoredby" und "#ad" nicht ausreichend für gesponserten Instagram-Beitrag
5. OLG Brandenburg: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen
6. OLG Düsseldorf: Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
7. OLG Frankfurt a.M.: Apotheker darf keine Brötchengutscheine verteilen
8. LG Frankfurt a.M.: Ex-Geschäftsführer hat kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten
9. VG Magdeburg: Kennzeichnung von Eiern aus Bio-Produktion setzt getrennte Printmaschinen voraus
10. LG Offenburg: Irreführende Werbung mit Aussage "Nach traditioneller Metzgerkunst"
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Online-Videorekorder nur mit Zustimmung des Rechteinhabers
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Die Zurverfügungstellung von in einer „Cloud“ gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden
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2. BGH: Opt-In oder Opt-Out für Cookie-Einwilligung bei Online-Gewinnspiel?
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Der BGH (Beschl. v. 05.10.2017 - Az.: I ZR 7/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Opt-In beim Setzen eines Cookie-Einwilligung im Rahmen eines Online-Gewinnspiel notwendig ist oder ob nicht möglicherweise auch ein Opt-Out ausreichend ist.
Klausel 1:
[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:Klausel 2:
[X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter (...) nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...)."
Die BGH-Vorlage betrifft grundlegende datenschutzrechtliche Probleme bei der Durchführung von Online-Gewinnspielen und ist daher von außerordentlich großer Praxisrelevanz.
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3. BFH: Anwälte müssen mandatsbezogene Daten an Finanzamt zu Umsatzsteuerzwecken herausgeben
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Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. September 2017 XI R 15/15 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
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4. KG Berlin: Hashtag "#sponsoredby" und "#ad" nicht ausreichend für gesponserten Instagram-Beitrag
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Eine weitere Entscheidung in Sachen Schleichwerbung bei Instagram: Das KG Berlin (Beschl. v. 11.10.2017 - Az.: 5 W 221/17) hat entschieden, dass die Kennzeichnung von gesponserten Instagram-Postings mit den Hashtags "#sponsoredby" und "*#ad" nicht ausreichend ist.
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5. OLG Brandenburg: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen
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Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 14. November 2017 verkündeten und heute veröffentlichten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen. Auf Antrag einer Verbraucherzentrale war die Beklagte vom Landgericht verpflichtet worden, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren.
2 O 429/14 Landgericht Potsdam
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6. OLG Düsseldorf: Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
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Mit Beschluss vom 30.11.2017 hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Musterverfahren die Beschwerde eines regionalen Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Der Netzbetreiber wandte sich gegen die Ankündigung der Regulierungsbehörde, netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.
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7. OLG Frankfurt a.M.: Apotheker darf keine Brötchengutscheine verteilen
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit heute veröffentlichtem Urteil die Abgabe von Brötchengutscheinen in Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel.
(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 10.06.2016, Az. 14 O 186/15)
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8. LG Frankfurt a.M.: Ex-Geschäftsführer hat kein Recht auf Vergessen bei 6 Jahre alten Berichten
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Der Ex-Geschäftsführer einer Firma kann sich nicht auf das sogenannte Recht auf Vergessen berufen. Es besteht gegen Google kein Anspruch, die Verlinkung zu 6 Jahre alten Presseberichte zu löschen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 2-03 O 190/16).
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9. VG Magdeburg: Kennzeichnung von Eiern aus Bio-Produktion setzt getrennte Printmaschinen voraus
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 28.11.2017 über die Klage eines im Land Sachsen-Anhalt ansässigen Eierproduzenten entschieden.
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10. LG Offenburg: Irreführende Werbung mit Aussage "Nach traditioneller Metzgerkunst"
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Die Werbeaussage einer Fleischerei "Nach traditioneller Metzgerkunst" ist irreführend, wenn lediglich ein Teil der Produktion handwerklich gefertigt wird (LG Offenbach, Urt. v. 15.09.2017 - 5 O 54/16 KfH).
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