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Die einzelnen News
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BVerfG: Gerichtliche Videoverhandlung ohne Zoom-Funktion ist verfassungsgemäß - oder doch nicht?
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Eine gerichtliche Videoverhandlung, bei der die Teilnehmer über keine Zoom-Funktion verfügen, verstößt nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (BVerfG, Urt. v. 15.01.2024 - Az.: 1 BvR 1615/23).
Das BVerfG hatte zu überprüfen, ob eine Videokonferenz vor dem FG München verfassungswidrig war. Die Kläger rügten einen Verfassungsverstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, weil während der Verhandlung die gesamte Richterbank nur in der Totalen abgebildet war und keine Möglichkeit bestand, an die Gesichter der Richter heran zu zoomen. Der Kläger machte geltend, dadurch sei es ihm verwehrt gewesen, die Unvoreingenommenheit der Richter zu überprüfen.
Die Karlsruher Robenträger teilten diese Ansicht nicht und lehnten eine Verletzung der Grundrechte ab:
"Sie beanstanden vielmehr, dass während der Videoverhandlung nur eine einzige Kamera (ohne ihrerseits steuerbare Zoomfunktion) zum Einsatz gekommen ist und daher nicht die Möglichkeit bestanden habe, die über die Vollzähligkeit hinausgehende mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank überprüfen zu können. Gerügt wird damit im Kern, dass insbesondere ein etwaiger Befangenheitsgrund für die Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen wäre.
Dies allein genügt aber noch nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnten, zu schließen.
Nur die unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (….).
Entsprechend führt nur der tatsächlich befangene Richter, nicht dagegen der fehlende Nahblick und die damit einhergehende Unsicherheit, ob Verhalten oder Gestik und Mimik für eine Befangenheit sprechen könnten, zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts. Der Schutz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht in den Bereich bloß möglicher Verletzungen vorverlagert werden. Anderenfalls würde der gesetzliche Richter auch an spekulativen Erwägungen und dem Einlassungsgeschick der Beteiligten gemessen werden."
Die Entscheidung macht aber deutlich, dass möglicherweise ein anderes Grundrecht betroffen sein könnte. Da die Kläger dies jedoch nicht gerügt hatten, musste das BVerfG hierüber nicht endgültig entscheiden:
"Durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Unvoreingenommenheit kann gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht haben die Beschwerdeführer allerdings schon von vornherein nicht gerügt. Sie haben sich ausdrücklich und durchgängig nur auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt. (…)
Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (…) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (…). (…)
Hieran gemessen ist durchaus denkbar, dass das Recht auf ein faires Verfahren gebietet, bei Anwendung des § 91a FGO zu beachten, dass eine hinreichende Überprüfungsmöglichkeit betreffend die Neutralität und Unabhängigkeit der Richterbank für die Beteiligten gewährleistet bleibt. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Beobachtungsmöglichkeiten bei Videoverhandlungen nach derzeitigem Stand, gerade wenn aus der Distanz gefilmt wird, damit die gesamte Richterbank erscheint, je nach den räumlichen Gegebenheiten oder gegebenenfalls der Qualität der eingesetzten technischen Hilfsmittel durchaus eingeschränkt sein und hinter der Beobachtungsmöglichkeit bei Anwesenheit vor Ort zurückbleiben können."
Im Ergebnis konnte das BVerfG diese Problematik aber offen lassen, weil die Kläger diese Grundrechtsverletzung nicht ausreichend begründet und belegt hatten:
"Allerdings haben die Beschwerdeführer, die die Durchführung einer Videoverhandlung selbst beantragt haben, ihre konkrete Situation vorliegend nicht hinreichend substantiiert beschrieben, um in ihrem Fall die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beurteilen zu können.
Insbesondere geht aus ihrem Vortrag nicht hervor, dass eine fehlende Kontrollmöglichkeit nicht auf einer unzureichenden eigenen Ausstattung beruhte oder wie sich die konkreten örtlichen Gegebenheiten und die Übertragungsqualität sowie etwaige dadurch bedingte Einschränkungen darstellten. Ob daher tatsächlich keine Kontrollmöglichkeiten bestanden, kann nicht abschließend beurteilt werden."
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2. |
EuGH: Allgemeine Speicherung biometrischer und genetischer Daten von Straftätern bis zu deren Tod ist europarechtswidrig
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Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten strafrechtlich verurteilter Personen bis zu ihrem Tod verstößt gegen das Unionsrecht.
In Bulgarien wurde eine Person im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher Zeugenaussage polizeilich registriert. Diese Person wurde schließlich dieser Straftat für schuldig befunden und zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde die Person rehabilitiert.
Im Nachgang hierzu beantragte sie ihre Streichung aus dem Polizeiregister. Nach bulgarischem Recht werden die sie betreffenden Daten in diesem Register gespeichert und können von den Behörden verarbeitet werden, die ohne weitere zeitliche Einschränkung bis zum Tod der Person Zugang zu ihnen haben. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auch nach Rehabilitierung nicht zu den für die polizeiliche Registrierung geltenden Streichungsgründen zähle. Das mit einem Rechtsmittel befasste Oberste Verwaltungsgericht Bulgariens hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt.
In seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die lebenslange, allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer und genetischer Daten von Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat strafrechtlich verurteilt wurden, gegen das Unionsrecht verstößt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei den im Polizeiregister in Bulgarien gespeicherten personenbezogenen Daten u. a. um Fingerabdrücke, ein Lichtbild und eine Probe zur Erstellung eines DNA-Profils handelt. Das Register enthält auch Daten zu Straftaten, die von der betroffenen Person begangen wurden, und zu entsprechenden Verurteilungen.
Diese Daten können unerlässlich sein, um zu prüfen, ob die betroffene Person in andere Straftaten als diejenige, für die sie rechtskräftig verurteilt wurde, verwickelt ist. Nicht bei allen diesen Personen ist jedoch das Risiko gleich hoch, in andere Straftaten verwickelt zu werden, was eine einheitliche Dauer der Speicherung der sie betreffenden Daten rechtfertigen würde.
Somit können Faktoren wie Art und Schwere der begangenen Straftat oder fehlende Rückfälligkeit implizieren, dass die von der verurteilten Person ausgehende Gefahr es nicht notwendigerweise rechtfertigt, dass die sie betreffenden Daten bis zu ihrem Tod in dem hierfür vorgesehenen Polizeiregister belassen werden.
Diese Frist ist daher nur unter besonderen Umständen, die sie gebührend rechtfertigen, angemessen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die genannte Frist allgemein und unterschiedslos auf jede wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilte Person anwendbar ist. Das Unionsrecht verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften den Verantwortlichen verpflichten, regelmäßig zu überprüfen, ob diese Speicherung noch notwendig ist, und der betroffenen Person das Recht auf Löschung dieser Daten zuerkennen, sollte dies nicht mehr der Fall sein.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-118/22 | Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.01.2024
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3. |
EuGH: Arbeitgeber haftet nicht für Mehrwertsteuer-Betrug, den Arbeitnehmer mit seinen Daten begeht
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Der Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, schuldet den darin ausgewiesenen Steuerbetrag. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen
In der Zeit von Januar 2010 bis April 2014 stellte die Arbeitnehmerin einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, 1679 Rechnungen über einen (in polnischen Złoty ausgedrückten) Gesamtwert von etwa 320 000 Euro aus, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten.
Zu diesem Zweck verwendete sie die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen dieser Gesellschaft nicht verbucht. Sie wurden von den Rechnungsempfängern dafür verwendet, um unberechtigterweise eine Mehrwertsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Steuer an die Staatskasse abgeführt wurde.
Im Anschluss an eine Steuerprüfung erließen die zuständigen Behörden einen Bescheid, mit dem die Höhe der von der Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war das betrügerische Handeln durch das Fehlen einer angemessenen Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft, die die Arbeitnehmerin eingestellt hatte, möglich gemacht worden.
Die Gesellschaft ficht diesen Bescheid vor dem nationalen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof angerufen hat. Das nationale Gericht möchte wissen, wer die Person ist, die im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie1 die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zu deren Entrichtung verpflichtet ist: die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden oder die Arbeitnehmerin, die sich dieser Daten bediente, um falsche Rechnungen auszustellen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet werden kann, wenn er gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person, die diese Rechnung tatsächlich ausgestellt hat, kennt.
In einem solchen Fall ist es diese Person, die zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Eine andere Auslegung liefe dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwider, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen, und wäre unvereinbar damit, dass eine betrügerische Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts unzulässig ist.
Um als gutgläubig angesehen zu werden, muss der Arbeitgeber die zumutbare Sorgfalt an den Tag legen, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Wird eine solche Sorgfalt nicht nachgewiesen, ist der Arbeitgeber als die Person anzusehen, die zur Zahlung der in den betrügerischen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
Es ist Sache der Finanzverwaltung oder des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber eine solche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-442/22 | Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters)
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.01.2024
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4. |
OLG Hamburg: Buchstabentafel-Klappkisten wettbewerbsrechtlich geschützt
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Klappkisten mit Buchstabentafeln sind wettbewerbsrechtlich gegen Nachahmung geschützt, wenn sie entsprechende Besonderheiten aufweisen (OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023 - Az.: 5 U 104/22).
Die Klägerin vertrieb entsprechende Klappkisten mit Buchstabentafeln. Die Kisten konnten zur Aufbewahrung unterschiedlicher Inhalte genutzt werden. Zudem konnte mittels Buchstaben eine individuelle Beschriftung an der Kiste erfolgen.
Die Beklagte bot ebenfalls ähnliche Produkte am Markt an.
Die Klägerin sah dadurch ihre Rechte verletzt und klagte in Hamburg. Sie berief sich dabei auf das Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.
Die Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften verneinte das Gericht mangels Schöpfungshöhe.
Die Kisten seien jedoch wettbewerbsrechtlich geschützt:
"Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kommt der konkreten Gestaltung der H. Buchstaben-Klappkisten und dem zugehörigen H. Buchstabenset aus vier Buchstaben-Sätzen mit jeweils an Stäben befestigten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen als Sachgesamtheit von Hause aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu.
Die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters als Sachgesamtheit ergibt sich vorliegend aus folgenden charakteristischen Merkmalen der konkreten Gestaltung:
(1) die sog. „Letterboard“-Optik der Buchstaben-Klappkiste;
(2) die Gestaltung und Größe der Buchstaben, Zahlen und Symbole zur Befestigung an der Klappkiste selbst, wobei aufgrund der gewählten Befestigungsmethode die H. Buchstaben/Zahlen/Symbole auf den Klappkisten zu schweben scheinen;
(3) durchgängige horizontale Streben an allen Seiten (mit einer Breite von 4 mm und einem Abstand von 3 mm), die unter Inkaufnahme technischer Nachteile, nämlich einer geringeren Stabilität der Seitenwände, zu einem „clean Look“ der Kisten führen;
(4) die konkrete Kombination und Gestaltung aller übrigen Merkmale (Form, Anzahl und Positionierung der Aussparungen, Griffe und Scharniere etc.)."
Und weiter:
"Für die Frage, ob der angesprochene Verkehr dem Set aus H. Buchstaben-Klappkiste und H. Buchstaben-Set als „Buchstabentafel-Klappkiste“ herkunftshinweisende Bedeutung zumisst, ist es nicht erforderlich, dass diese konkrete Zusammenstellung in der Werbung immer gemeinsam abgebildet ist (…). Maßgebend ist, dass der Verkehr aus dem Marktauftritt der Antragstellerin sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (…).
Im Streitfall liegt zwar ein separates Anbieten der H. Buchstaben-Klappkiste und des H. Buchstaben-Sets vor. Jedoch ergibt sich aus dem Marktauftritt, der Produktbeschreibung „Buchstabentafel-Klappkiste“, dem Aufkleber auf der Klappkiste und der deutlichen Bezugnahme auf die Kombination aus Kiste und Buchstaben in der Werbung (Anlage ASt 8) das Verkehrsverständnis dahingehend, dass die so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (…).
Der Gesamteindruck dieser Sachgesamtheit hielt zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (…) einen deutlichen Abstand zum Marktumfeld ein, da es keine vergleichbar gestaltete „Buchstaben-Klappkiste“ gab."
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5. |
OLG Nürnberg: Exzessiver DSGVO-Auskunftsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers nicht rechtsmissbräuchlich
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Auch ein exzessiver DSGVO-Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Ex-Arbeitgeber führt nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch. Dies gilt auch dann, wenn beim Arbeitgeber dadurch ein erheblicher Aufwand entsteht (OLG Nürnberg, Urt v. 29.11.2023 - Az.: 4 U 347/21).
Der Kläger war ehemaliger Angestellter der beklagten Firma, zuletzt in der Position eines Vorstandsmitglieds. Er machte nun vor Gericht einen umfangreichen DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.
Der verklagte Arbeitgeber erteilte Auskunft über die im Stammsystem hinterlegten Daten.
Der Kläger wollte jedoch eine umfassende Auskunft, d.h. sämtliche Informationen, die bei der Beklagten gespeichert waren und nicht nur hinsichtlich der im Stammsystem gespeicherten (z.B. Protokoll hinsichtlich Vorstandssitzungen, E-Mail-Verkehr usw.).
Der Arbeitgeber wandte ein, dass der hier geltend gemachte Umfang des Auskunftsanspruchs weit überhöht und somit exzessiv. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers vor.
1. Kein rechtsmissbräuchliches Handeln trotz massivem Umfang des Auskunftsbegehrens:
Das OLG Nürnberg entschied nun, dass bei der Bewertung, ob ein DSGVO-Auskunftsbegehren exzessiv sei, die Tatsache, dass ein solcher Anspruch beim Ex-Arbeitgeber ganz erheblichen Aufwand verursacht, komplett unberücksichtigt zu lassen sei. Denn nach den DSGVO-Vorschriften sei die entstandene Arbeit kein zu beachtendes Merkmal:
“Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen (…).”
2. Motiv des Auskunftsbegehrens ebenfalls unerheblich:
Auch das tatsächliche, hinter dem Auskunftsbegehren stehende Motiv sei unbeachtlich, so die Richter weiter:
"Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. (…)
Da die Motivation des Klägers für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob mit einem DSGVO-Anspruch nach Art. 15 DSGVO auch sachfremde Motive verfolgt werden dürfen, wird in der Rechtsprechung bislang sehr unterschiedlich beurteilt. Ein erheblicher Teil der Instanzgerichte geht - anders als das OLG Nürnberg - beim Vorliegen solcher Umstände von einem Rechtsmissbrauch aus.
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6. |
LG Berlin: Irreführende Werbung für kostenpflichtige Sitzplatz-Reservierung
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Im Rahmen der Online-Bestellung einer Flugreise ist es irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, eine kostenpflichtige Sitzplatzreservierung sei notwendig (LG Berlin, Urt. v. 11.10.2023 - Az.: 97 O 89/22).
Die Beklagte bot online Flugreisen an. Bei Buchung der günstigsten Variante war in dem Preis keine Reservierung des Sitzplatzes enthalten. Im Rahmen der Order erschien dann der Hinweis:
"Bevor Sie fortfahren
Bitte wählen Sie für alle Fluggäste einen Sitzplatz. Falls das im Moment nicht tun möchten, klicken Sie auf “Option 2: Sitzplätze später reservieren".
Wählte der Kunde diese Option 2 an, erhielt über Informationen über die Vorteile einer Sitzplatzauswahl. Ganz am Ende der Seite bestand die Möglichkeit, auch ohne Reservierung die Buchung vorzunehmen.
Das LG Berlin stufte dies als irreführende Werbung ein, da durch die Ausgestaltung des Buchungsprozesses der Eindruck werde, ein entgeltpflichtiger Sitzplatz sei zwingend notwendig:
"Dem Interessenten, der sich für das Tarifmodell (…) entschieden hat, treten nach Eingabe seiner Daten, was einige Zeit in Anspruch nimmt, mit dem Inhalt der Anlage (…) Informationen entgegen, die nur den Schluss zulassen, es müsse doch ein kostenpflichtiger Sitzplatz gewählt werden, um diesen Flug buchen zu können.
Der Interessent sieht nur zwei Optionen, die beide jetzt oder später - eine kostenpflichtige Sitzplatzwahl beinhalten. Unterhalb der Oberzeile mit beiden Optionen steht sogar die Aufforderung “Wählen Sie Ihren Sitzplatz”.
Dieser irreführende Eindruck werde noch durch die äußeren Umstände verstärkt:
"Zusätzlich wird dadurch Handlungsdruck erzeugt, dass eine Sitzplatzwahl „SPÄTER UM 50 % TEURER“ sein wird.
Nirgends befindet sich auf dieser Seite eine Information, dass der Interessent diese beiden Optionen ignorieren kann.
Die Überschrift „Wählen Sie Ihre Sitzplatzpräferenz“ ist sprachlich unscharf und führt genau zu den beiden Optionen. Der Button „Fortsetzen“ wird aufgrund seiner Platzierung ausschließlich der Option 2 zugeordnet, was gerade dazu veranlasst, zur Vermeidung später erhöhter Kosten sogleich einen Sitzplatz zu reservieren.
Erst nach Betätigung dieses Links kommt - zu spät - eine Aufklärung, entweder mit dem (…) eingeblendeten Hinweis oder im Falle der Option 2 mit dem dann erscheinenden Button „Ohne Sitzplatz fortfahren"."
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7. |
LG Frankfurt a.M.: Biozid-Hinweis muss auf Webseite auch dann erfolgen, wenn gar keine Online-Bestellung möglich
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Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis für Biozid-Produkte muss auch dann erfolgen, wenn auf einer Webseite ein Desinfektionsmittel beworben wird, dies aber gar nicht online bestellt werden kann (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2023 - Az.: 3-06 O 22/23).
Die Beklagte warb auf ihrer Webseite für ein Reinigungsmittel, das ein Biozidprodukt im gesetzlichen Sinne war. Der amtliche Warnhinweis ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.") erfolgte jedoch nicht. Die Ware war online nicht bestellbar, sondern diente nur als Präsentation der Produkte.
Die Klägerin sah in dem weggelassenen Warnhinweis einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
1. Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Warnhinweis:
In dem Unterbleiben der amtlichen Informationen liege ein Wettbewerbsverstoß:
"Der in Art. 72 I Biozid-VO vorgeschriebene Hinweis hätte von der Beklagten verwendet werden müssen, da es sich bei den Darstellungen auf der Website der Beklagten um Werbung für Biozidprodukte handelt. (…)
Durch die unterbliebene Aufnahme des Hinweises auf der Website wurden dem Verbraucher Informa-tionen vorenthalten, deren Bereitstellung auf der Website der Beklagten ohne kommunikationsmittelbedingte Beschränkungen möglich gewesen wäre.
Die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information ergibt sich aus § 5 b IV UWG, denn es handelt sich bei dem Hinweis für Biozid Produkte um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund der unions-rechtlichen Biozid-VO nicht vorenthalten werden darf."
2. Verkauf nicht notwendig, es reicht Bewerbung:
Für die Anwendung der Biozid-Vorschriften genüge es, wenn das entsprechende Produkt beworben werde. Nicht erforderlich sei, dass zugleich auch eine Bestellmöglichkeit bestünde:
“Es handelt sich um Werbung i.S.d. Art. 3 I lit. y Biozid-VO, da die Website nicht zuletzt mit Blick auf die Cash-back-Option der Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Reinigungsmittel mit bioziden Wirkstoffen dient. Dass der Vertrieb gerade nicht über die Website der Beklagten bzw. überhaupt nicht durch die Beklagte selbst erfolgt, ist unerheblich.”
Maßgeblich sei, ob eine kommerzielle Kommunikation vorliege:
"Die Produktwerbung der Beklagten auf der betreffenden Website stellt eine kommerzielle Kommunikation dar, denn sie dient zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes von Waren bzw. des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, das eine Tätigkeit in Gewerbe ausübt.
Zwar werden die Produkte nicht unmittelbar auf der Website vertrieben, jedoch richtet sich diese ausweislich Anlage (…) gerade an die Endverbraucher und ermöglicht ausweislich Anlage (…) auch eine Cashback-Option. Gerade letzteres stellt für den Kunden einen Kaufanreiz dar, der zumindest mittelbar den Absatz fördert."
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8. |
LG Köln: Sparkasse muss bei Rufnummern-Manipulation (Call-ID Spoofing) seinem Kunden Fehlbeträge im Online-Banking erstatten
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Wird ein Sparkassen-Kunde durch Anrufe mit manipulierter Rufnummer (sog. Call-ID Spoofing) zu fehlerhaften Handlungen im Online-Banking veranlasst, handelt er nicht grob fahrlässig. Das Finanzinstitut muss ihm die entsprechenden Fehlbeträge erstatten (LG Köln, Urt. v. 08.01.2024 - Az.: 22 O 43/22).
Der Kläger war Kunde bei der verklagten Sparkasse und hatte sich dort auch für das Online-Banking freigeschaltet.
Ein Unbekannter kontaktierte den Kläger telefonisch unter Anzeige der Rufnummer der verklagten Sparkasse und gab vor, ein Mitarbeiter zu sein. Der Straftäter nutzte dafür technisch das Call-ID Spoofing, d.h. es werden beim Angerufenen fingierte Rufnummern angezeigt.
Der Anrufer erfragte beim Kläger, ob dieser in der vergangenen Woche von betrügerischen Anrufen oder verdächtigen Kontobewegungen betroffen gewesen sei. Als der Kläger verneinte, teilte ihm der Anrufer daraufhin mit, dass er aufgrund aktueller Betrugsvorfälle vorsorglich das Konto und die Karte des Klägers gesperrt habe, dieses aber nun nach dessen Auskunft wieder entsperren könne. Er bat den Kläger sodann um entsprechende Freigabe mittels Online-Banking.
In der App des Klägers erschien ein Auftrag mit dem Text
"Registrierung Karte".
Der Kläger gab den Auftrag frei.
Durch diese Handlung wurde - ungewollt - digitale Debitkarte im Konto des Klägers hinterlegt, mit dem der Täter kurze Zeit später rund 14.000,- EUR mittels ApplePay abhob
Die Sparkasse lehnte die Erstattung der Fehlbeträge ab, da der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe.
Dieser Ansicht schloss sich das LG Köln nicht an, sondern verurteilte das Bankhaus zur vollständigen Gutschrift.
1. Keine grobe Fahrlässigkeit aufgrund Call-ID Spoofing:
Die Richter führen aus, dass der Kunde nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
Denn durch die fingierte Rufnummer habe der Kunde in gutem Glauben gehandelt:
"Schon nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es hier allerdings beim Kläger an einer grob fahrlässigen Verletzung (…). (…)
Diese Einschätzung stützt das Gericht zum einen darauf, dass sich die Täter des sog. Call-ID Spoofings bedienten. Dem Kläger wurde infolgedessen die Nummer der Beklagten angezeigt, als die Täter ihn anriefen.
Für einen verständigen, langjährigen Bankkunden ist die Nutzung einer ihm bekannten Nummer mit besonderem Vertrauen verbunden. Davon, dass die Möglichkeit besteht, eine fremde Nummer zu nutzen, dürfte der Durchschnittsbürger keine Kenntnis haben. Dass dem Kläger der angebliche Mitarbeiter der Beklagten nicht bekannt war, ist für sich genommen noch kein besonders verdächtiger Umstand.
In einer großen Organisation wie der der Beklagten herrscht regelmäßig eine gewisse Fluktuation bzw. es findet eine Arbeitsteilung statt, sodass die Bankkunden nicht mehr zwingend nur mit einem Mitarbeiter in Kontakt stehen."
2. Auch keine grobe Fahrlässigkeit bei ungenauer Bezeichnung im Online-Banking:
Eine grobe Fahrlässigkeit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der App-Auftrag “Registrierung Karte” gelautet habe:
"Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Bezeichnung des Auftrags in der pushTAN App als „Registrierung Karte“.
Zwar gab der Anrufer vor, er wolle die Karte des Klägers entsperren, nicht registrieren.
Allerdings ist die Bezeichnung „Registrierung“ derart weit, dass für den Kläger – vor allem in der Überrumpelungssituation, in der er sich befand und auch bei der durch die Beklagte mit einem Sicherheitshinweis angemahnten sorgfältigen Prüfung – überhaupt nicht erkennbar war, dass es um die Einrichtung eines Zahlungssystems auf einem mobilen Endgerät der Herstellers Apple Inc. und damit die Freigabe einer Möglichkeit zu Kontoverfügungen geht, die nur von der Verfügungsgewalt über dieses mobile Endgerät abhängt.
Dabei wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, durch einen eindeutigen Text, insbesondere durch Verwendung eines Hinweises gerade auf ApplePay dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, welcher Zahlungsdienst hier freigegeben werden soll, um so ersichtlich zu machen, dass es um Endgeräte eines bestimmten Herstellers und die Nutzung als Wallet, nicht einer Karte geht (…).
Bei der hier vorliegenden Gestaltung konnte der Kläger den Text in der pushTAN App dem eigentlichen Vorgang nicht zuordnen. Im Übrigen ergibt sich aus der Formulierung des Warntextes, es sei „kein Auftrag“ freizugeben, der nicht „explizit beauftragt“ wurde, nach seinem natürlichen Wortsinn nicht, dass der Auftrag zwingend über die Online-Banking App erfolgt sein muss. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass sein – vermeintlich − telefonisch erteilter „Auftrag“ diese Voraussetzungen ebenso erfülle."
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9. |
LG Lübeck: QR-Code mit Link auf Webseite reicht für Einbeziehung von AGB aus
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Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht es aus, wenn der Verwender einen QR-Code bereitstellt, der einen Link auf eine Webseite enthält, auf dem die AGB dann abrufbar sind (LG Lübeck, Urt. v. 07.12.2023 - Az.:14 S 19/23).
Inhaltlich ging es bei dem Rechtsstreit vor Gericht um einen Vergütungsanspruch. Dabei stellte sich die maßgebliche Frage, inwieweit bestimmte AGB mit in den Vertrag einbezogen worden waren.
Bei der Auftragserteilung war in dem Formular ein QR-Code abgedruckt, der den User auf eine Homepage führte, auf der dann die Informationen eingesehen werden konnte.
Das LG Lübeck genügte dies, damit die AGB wirksam einzubeziehen:
"Zudem befindet sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Dies genügt zur Überzeugung der Kammer, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann.
Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang.
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77 % der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt."
Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass 23 % der Bevölkerung gerade kein Smartphone besäßen, so die Richter weiter:
"Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt.
Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziert, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen.
Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.
Ob die Geschädigte hier tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (…)."
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Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT, BERT, Watson, Midjourney & Co: Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung - Ein Update im Jahr 2024" am 21.02.2024
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Am 21.02.2024 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"ChatGPT, BERT, Watson, Midjourney & Co: Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung - Ein Update im Jahr 2024"
Vor knapp einem Jahr, im März 2023, gab es das erste Webinar zu diesem Thema. Wer es verpasst hat, kann hier nachträglich die Aufzeichnung anschauen.
Trotz dieser nur kurzen Zeit, haben sich die Dienste und ihre Leistungen explosionsartig weiterentwickelt.
Ein Update ist daher mehr als dringend geboten: Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es? Wie ist der aktuelle Rechtsstand? Wie wird die weitere Entwicklung sein?
Auch dieses Mal wird die Veranstaltung der Frage nachgehen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sich für uns alle ergeben.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten: Martin Geuß, Blogger & Betreiber von www.drwindows. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Über die Referenten:
Martin Geuß betreibt seit 2007 unter www.drwindows.de eine der führenden Webseiten im deutschsprachigen Raum, die sich mit dem Unternehmen Microsoft und seinen Produkten befassen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und spezialisiert auf den Bereich Recht der Neuen Medien und Autor zahlreiche Bücher und Fachaufsätze zum Thema Online, u.a. regelmäßige Kolumne in der Website Boosting“.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 21.02.2024
Uhrzeit: 14:00 - 15:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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