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Newsletter vom 07.01.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des "Dummschwätzers" um eine sog. "Schmähkritik" handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann. Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält. 1 BvR 1318/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 110/2008 des BVerfG v. 30.12.2008
Die verklagte Auskunftei hatte ihrer Kundin eine falsche Information über die Wirtschaftsverhältnisses eines Drittunternehmens zukommen lassen. Dadurch entstand der Klägerin ein erheblicher Forderungsausfall, da das Drittunternehmen wider Erwarten doch nicht liquide war. Diesen Schaden verlangte nun die Klägerin von der Auskunftei wieder. Und bekam Recht. Die Frankfurter Richter bejahen eine Pflichtverletzung des geschlossenen Auskunftsvertrages, da die erteilte Information falsch war. "Die Klägerin konnte darauf vertrauen, dass die Beklagte, die ein „Frühwarnsystem" eingerichtet hatte, die grundlegenden im Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie z.B. eine zwei Jahre zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Geschäftspartner, berücksichtigen werde." Auf den in AGB vereinbarten Haftungsausschluss konnte sich die Wirtschaftsauskunftei nicht berufen, da die Informationserteilung die Hauptpflicht des Vertrages gewesen sei und daher nicht hätte ausgeschlossen werden können. "Aus dem Auskunftsvertrag schuldet die Beklagte die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen als Kardinalpflicht. Hiervon kann sie sich nicht freizeichnen (...)."
Nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hatte der verklagte Buchhändler sofort den Band aus dem Bestand genommen. Damit wollte sich die Klägerin jedoch nicht zufrieden geben und begehrte weiterhin Unterlassung. Zu Unrecht wie nun die Berliner Richter feststellten. Einem Buchhändler fehle es an der erforderlichen Tatherrschaft, da er lediglich Werkzeug des Verlages sei. Dies sei bereits daran erkennbar, dass ein Buchhändler keinen Einfluss auf die Inhalte eines Buches nehme. "Dem Beklagte fehlt als Buchhändler jedoch die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung (...) lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann." Auch eine Haftung als Mitstörer scheide aus, da der Buchhändler keine Prüfungspflichten verletzt habe. Angesichts des Umfangs des heutigen Buchsortiments sei eine grundsätzliche Überwachung unzumutbar. Da der Händler ab Kenntnis der Rechtsverletzung den Vertrieb des Buches sofort eingestellt habe, sei er seinen Verpflichtungen umfassend nachgekommen und hafte daher auch nicht.
Es ging dieses Mal nicht - wie sonst in diesen Verfahren üblich - um die Frage, welche Partei nachweisen muss, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Vielmehr hatten die Berliner Richter sich mit der Frage zu beschäftigten, wer nachweisen muss, dass die Beklagte die Anruferin war. Ein Verbraucherschutzverein klagte vor Gericht gegen ein Finanzunternehmen, weil dieses angeblich Verbraucher unerlaubt angerufen hatte. Der einzige Beweis war der angerufene Verbraucher, dem in dem Gespräch mitgeteilt wurde, dass im Namen der Beklagten angerufen werde. Die Beklagte dagegen bestritt, angerufen zu haben. Sie akquiriere ihre Kunden gänzlich anders. Insbesondere rufe weder sie selbst noch beauftragte Drittunternehen unerlaubt Verbraucher an. Im weiteren Verlauf legte die Beklagte zudem das Schreiben eines anderen Verbrauchers vor, aus dem hervorging, dass ihr ein unbekannter Dritter in ihrem Namen weitere Verbraucher angerufen habe. Die Berliner Richter haben das verklagte Finanzunternehmen zur Unterlassung verpflichtet und den Verbraucherschützern Recht gegeben. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Mitbewerber in Schädigungsabsicht bewusst den Namen der Beklagten benannt habe. Vielehr spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass, wenn ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen eines unerlaubten Werbeanrufs vom Anrufer benannt werde, es auch der tatsächlicher Veranlasser des Anrufs sei. "Insbesondere ist die von der Beklagten angeführte theoretische Möglichkeit, dass einer ihrer Konkurrenten in Schädigungsabsicht das Telefonat an den Zeugen gerichtet haben könnte, außerordentlich unwahrscheinlich. Der Unbekannte hätte wissen müssen, dass der Zeuge nicht zu den Kunden der Beklagten gehört, dass er an einer Kapitalanlage zum Zwecke des Steuersparens nicht interessiert ist und auf das telefonische Angebot nicht eingeht, dass er weiß, dass unerbetene Anrufe rechtswidrig sind, dass er außerdem weiß oder sich darüber informiert, auf welche Weise, nämlich über die hiesige Klägerin, er gegen solche Anrufe vorgehen kann und dass die Klägerin auf die Beschwerde des Zeugen hin den Beklagten tatsächlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen wird." Und weiter: "Allein die nur theoretische Möglichkeit, dass die vorstehend dargestellte Kausalkette genau in dieser Weise abläuft, genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um den Anschein, dass der Werbeanruf von der Beklagten veranlasst wurde, zu entkräften (...). Die Überzeugung des Gerichts (...) von einem bestimmten Geschehensablauf erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche kaum zu erreichen sein wird. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (...). Des weiteren ist im vorliegenden Fall auch die theoretische Möglichkeit, dass ein Dritter die Firma der Beklagten nicht missbraucht, sondern gebraucht haben könnte, praktisch ausgeschlossen. Das könnte in der Weise geschehen, dass der unbekannte Dritte sich zunächst anonym meldet und den Namen des Konkurrenten erst dann nennt, wenn er bei dem Angerufenen auf Schwierigkeiten stößt. Ist der Angerufene hingegen an dem Angebot interessiert, nennt der Anrufer seinen wirklichen Namen, um das Geschäft selbst abschließen zu können." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Ein klares Fehlurteil. Insbesondere die Logik der Berliner Richter ist bestechend falsch. Denn wenn ein Mitbewerber wirklich unerlaubte Werbeabrufe tätigt, um seinen Konkurrenten zu schädigen, dann wird er ganz sicher zu keinem Zeitpunkt des Telefonats den eigenen Namen angeben, sondern stets und immer nur den des Konkurrenten benennen. Gleiches gilt für die weiteren Argumente: Es ist sicherlich kein Problem, willkürlich eine Person aus dem Telefon zu wählen, auf den die Kriterien (kein Kunde, kein Interesse an Steuerersparnis usw.) zutreffen. Warum dies "praktisch ausgeschlossen" sein soll, bleibt das Geheimnis der Juristen. Das LG Berlin benutzt hier den "Trick" der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen. Inhaltlich überzeugend sind die Entscheidungsgründe aber noch nicht einmal im Ansatz.
Die Parteien geben beide zahnmedizinische Lehrbücher heraus. Die Beklagte hatte mehrere Bilder aus dem Buch der Klägerin übernommen. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob diese Abbildungen urheberrechtlich geschützt sind und das Handeln der Beklagten somit rechtswidrig war. Die Düsseldorfer Richter haben entschieden, dass derartige Bilder dann den Schutz des Urhebeberrechts genießen, wenn in der Darstellung selbst eine schöpferische Leistung liegt. D.h., erfolgt eine Abbildung lediglich kraft Natur der Sache in einer bestimmten Art und Weise, liegt hierin keine schöpferische Leistung. "Wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen (...) ergibt und auch anhand der zur Akte gereichten Abbildungen nachvollziehbar ist, geben die Abbildungen nicht einfach biologische Gegebenheiten wieder, sondern sind methodisch-didaktisch Interpretationen von anatomischen, physiologischen und pathologischen Sachverhalten. Dabei werden (...) durch die zeichnerisch-künstlerische Interpretation die fachlich wichtigen Inhalte hervorgehoben und die weniger wichtigen Begleitumstände abgeschwächt. Die methodisch-didaktische Darstellungsidee wird in der Regel dreidimensional, also plastisch umgesetzt (...)." Hinsichtlich des überwiegenden Teils der Abbildungen bejahte das LG Düsseldorf den urheberrechtlichen Schutz und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte wegen des Verdachts des strafbaren Insiderhandels und wollte dabei auch auf die E-Mails von bestimmten Mitarbeitern eines Unternehmens zugreifen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zur Übermittlung der E-Mails, weil es befürchtete, sich wegen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar zu machen (§ 206 StGB). Da es seinen Mitarbeitern auch die private Mail-Nutzung gestattet habe, enthielten die Accounts nämlich nicht nur geschäftliche, sondern auch private Nachrichten. Die Frankfurter Richter haben der BaFin Recht gegeben. Nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) schütze das Fernmeldegeheimnis die Nachricht nur während des eigentlichen Übertragsvorgangs der Kommunikation, so das Verwaltungsgericht. E-Mails, die nach Abschluss des Übertragungsvortrags noch anderweitig zur Verfügung stünden, seien davon dagegen nicht mehr umfasst. Bedeutet im Klartext: Solange die E-Mail noch auf dem zentralen E-Mail-Server eines Unternehmens liegt, ist nach Meinung des Frankfurter Gerichts die Kommunikation noch nicht abgeschlossen, so dass das Fernmeldegeheimnis greift. Sobald aber der Mitarbeiter die E-Mail empfängt und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert, hört der Schutz des Art. 10 GG auf.
Das verklagte Internet-Portal hielt Fotografien von Parkanlagen sowie Innenaufnahmen der Gebäude in den Parkanlagen zum kostenpflichtigen Download bereit. Die Eigentümerin der Parkanlagen mahnte den Betreiber des Portals ab und machte geltend, die Fotografien würden gegen die Parkordnung verstoßen, nach der das Fotografieren auf dem Grundstück zu gewerblichen Zwecken untersagt sei. Der Betreiber des Portals bestritt eine Rechtsverletzung. Diese Argumente überzeugten die Potsdamer Richter jedoch nicht, so dass sie den Beklagten zur Unterlassung verurteilten. Die Juristen gaben vielmehr der Eigentümerin der Parkanlagen Recht. Es stehe ihr als Eigentümerin zu, Besuchern das Betreten des Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten. Daher dürfe sie auch verlangen, dass zwar ein Betreten der Parkanlagen erlaubt, das Fotografieren aber verboten sei. Würden dann dennoch Fotografien unter Betreten des Grundstücks gefertigt, liege hierin eine Eigentumsrechtsverletzung. Der Betreiber des Bildportals hafte als Mitstörer, da trotz Kenntnis weiterhin die Bilder zum Download anbiete: "Als Störer kann derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (...). Hiernach ist die Beklagte als Störerin anzusehen, weil ihr - schon vor Jahren -die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen."
Entscheidende Norm ist dabei § 15a Abs.1 Nr.3 ZPOEG iVm. den jeweiligen länderspezifischen Regelungen. Da trotz mehrfachen Hinweises der Kläger kein solches vorheriges Schlichtungsverfahren durchgeführt hatte, wies das AG München die Klage bereits aus prozessualen Gründen ab, ohne sich überhaupt weiter mit dem Inhalt beschäftigen zu müssen. "Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung kann nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (...)."
Nun ist der deutsche Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekomen. Zum 30.12.2008 wurden mehrere wichtige Vorschriften des UWG reformiert (Download: Gesetzesblatt-PDF). Für den Nicht-Juristen interessant sind vor allem die "30 Todsünden", die im Anhang zum neuen § 3 UWG erwähnt werden. Ob damit wirklich ein erhöhter Verbraucherschutz erzielt werden kann, darf freilich bezweifelt werden. Viele der Bestimmungen enthalten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die erst noch von den Gerichten ausgelegt werden müssen. Eine auf Jahre hinaus bedingte Rechtsunsicherheit wird die Folge sein. Ohnehin schießt so manche der neuen Regelung eindeutig über das Ziel hinaus und verbietet - vom reinen Wortlaut her - eigentlich auch rechtskonformes Wettbewerbsverhalten. Es wird die Aufgabe der Gerichte sein, den Anwendungsbereich der einzelnen Verbote entsprechend sinnvoll zu beschränken.
Kurz zusammengefasst haben die Änderungen zum Inhalt: Ab sofort darf ein gewerblicher Verkäufer nur noch Verpackungen in den Verkehr bringen, wenn ein Anschluss an ein Entsorgungssystem gewährleistet ist. Dabei muss nicht unbedingt der Verkäufer selbst an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein. Vielmehr reicht es auch, wenn nur eine einzige der an der Lieferkette beteiligten Parteien angeschlossen ist. Der Begriff der "Verpackung" ist dabei weit gefasst, d.h. er erfasst Kartons, Packpapier, aber auch jede Form von Füllmaterial. Auch für gebrauchte Verpackungen und für Verpackungen von Importware gelten diese Pflichten. Verstöße gegen die Pflichten der neuen VerpackV sind nicht nur Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden können, sondern zugleich auch abmahnfähige Wettbewerbsverstöße. Insofern ist jedem Händler dringend anzuraten, die gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat eine sehr schöne und ausführliche FAQ zu den Neuerungen der VerpackV online gestellt.
RA Dr. Bahr hält am 2. März 2009 in Frankfurt a.M. exklusiv ein Tages-Seminar zum Thema "Recht des Adresshandels"
Inhalt: Wie so häufig im Arbeitsrecht, prallen auch bei diesem Thema zwei Interessen aufeinander: Das Interesse des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter zu kontrollieren und darauf zu achten, dass diese ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen und nicht stundenlang lustige PowerPoint-Witze mit Freunden per E-Mail austauschen. Andererseits ist da das Interesse des Arbeitnehmers, dass seine gesamte E-Mail Korrespondenz vertraulich behandelt wird, da auch hier das Fernmeldegeheimnis gilt. Wie kann nun der Arbeitgeber dieses Problem lösen? Dieser Frage geht das heutige Video nach.
Inhalt: Nun hat vor kurzem der Europäische Gerichtshof ein Machtwort dazu gesprochen und diese Streitfrage geklärt. Der heutige Podcast stellt die Entscheidung vor und beschäftigt sich mit den praktischen Auswirkungen dieses Richterspruchs.
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