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Die Neuregelung des § 97 a Abs.2 UrhG trat im Oktober 2013 in Kraft. Danach verlangt das Gesetz nunmehr bestimmte Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung, andernfalls ist diese unwirksam. Vgl. dazu unsere damalige News.
Die Antragsgegnerin wurde außergerichtlich wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, weil sie der Meinung war, dass die ausgesprochene Abmahnung wegen formaler Voraussetzungen unwirksam sei.
Das OLG Frankfurt a.M. teilte diese Ansicht nicht. Die ausgesprochene urheberrechtliche Abmahnung sei wirksam.
Im einzelnen:
1. Das gerügte Verhalten muss ohne weiteres aus der Abmahnung erkennbar sein. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei ist es ausreichend, wenn der Verletzer anhand der gegebenen Angaben das Verletzungsobjekt identifizieren kann.
2. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nicht-Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist keine notwendige Angabe. Vielmehr kann sich eine solche Erklärung auch aus den allgemeinen Umständen des Schreibens ergeben.
3. Bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, besteht eine Hinweispflicht des Gläubigers. Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.
Es ging um die unerlaubte Übernahme eines Lichtbildwerkes im B2B-Bereich. Der Beklagte hatte das Foto mehrfach bei Facebook verwendet.
Das LG Hamburg legte zunächst den Streitwert auf 6.000,- EUR fest, auf unsere Beschwerde hin stufte das Gericht die Summe auf 7.500,- EUR hoch.
Bei der Bestimmung des Betrages sei der sogenannte Angriffsfaktor (u.a. Umfang der drohenden Verletzungen und Ausmaß des Verschuldens) ebenso zu berücksichtigen wie der Marktwert des Werkes.
Aus dem Umstand, dass das Foto bei Facebook auch mehrfach eingestellt wurde, folge ein höherer Angriffsfaktor. Der Kläger müsse daher mit umfangreichen (zukünftigen) Nutzungen des Fotos durch den Beklagten rechnen, so dass ein Streitwert von 7.500,- angemessen sei.
Der Beklagte hatte bei eBay ungefragt für seine gewerblichen Zwecke ein Foto der Klägerin verwendet. Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz.
Das AG Köln bejahte einen Unterlassungsanspruch, sprach der Anspruchstellerin jedoch nur einen Schadensersatz von 20,- EUR zu. Die Regelungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) seien nicht anwendbar, da es sich um Laien-Bilder handle.
Darüber hinaus bewertete das Gericht den Streitwert bei 2.000,- EUR.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ebenso abenteuerlich ist die Begründung des AG Köln:
Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte." Hier scheint man in Köln im Dezember besonders intensiv Karneval gefeiert zu haben. Anders lassen sich diese Ausführungen kaum erklären.
Der Beklagte erwarb über den Amazon Marketplace vom Verkäufer eine Tapete, gab die Ware jedoch zurück und widerruf dann den Vertrag. Dies geschah jedoch erst nach Ablauf seines gesetzlichen Widerrufsrechts.
Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung des Verkäufers befand sich nur auf der Webseite. Per E-Mail wurde lediglich die Amazon-Standard-Widerrufsbelehrung verschickt, in der Amazon als Rücksende-Empfänger genannt wurde.
Der Verkäufer argumentierte, die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist sei verstrichen. Das Dokument auf der Webseite sei ausreichend, hilfsweise gelte die Erklärung von Amazon.
Das Gericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat ein Widerrufsrecht des Klägers bejaht. Da der Käufer nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, sei das Fernabsatzrecht noch nicht erloschen.
Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich auf der Webseite des Amazon Marketplace-Verkäufers zum Abruf bereit gehalten werde, genüge nicht den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Vielmehr bedürfe es einer dauerhaften Textform, z.B. durch Übersendung per E-Mail.
Die Widerrufsbelehrung, die Amazon selbst vornehme, greife nicht zugunsten des Marketplace-Verkäufers. Zum einen, weil der Amazon Marketplace-Verkäufer die Belehrung selbst vornehmen müsse. Zum anderen, weil in der Belehrung Amazon als Widerrufs-Empfänger und nicht der Verkäufer benannt werde.
Der Angeklagte spielte von Deutschland aus bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Black Jack. Das Casino-Unternehmen saß in Gibraltar und verfügte über keine deutsche Lizenz.
Das AG München verurteilte den Angeklagten wegen Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Münchener Richter haben nun Ernst gemacht und - soweit ersichtlich - erstmalig eine einzelne Strafe wegen der bloßen Teilnahme an einem Online-Glücksspiel ausgesprochen. In der Vergangenheit hatte es bereits mehrere Entscheidungen gegeben, in denen § 285 StGB eine Rolle spielte, jedoch waren die Angeklagten in diesen Verfahren primär wegen anderer Delikte (u.a. wegen Betruges) verurteilt.
Auf die Frage, ob die Strafrechtsnorm verfassungsgemäß und europarechtskonform ist, geht das Gericht kurz und knapp ein und bejaht beides.
Neben der ausgesprochenen Geldstrafe (70 Tagessätze) erklärte das Gericht außerdem den Verfall des erlangten Gewinns. Wobei es ausdrücklich darauf hinwies, dass auch hier das sogenannte Netto-Prinzip gelte: D.h. es werde alles Geld eingezogen, was der Spieler vom Anbieter erlangt habe, ohne dass er etwaige Einsätze oder sonstige Verluste abziehen dürfe. Im vorliegenden Fall waren dies ca. 64.000,- EUR.
Der Kläger erwarb beim Beklagten einen gebrauchten PKW offline. Die Parteien verwiesen hinsichtlich des Vertrages auf den Beschreibungstext eines eBay-Angebots. Dies sollte jedoch nur der Fahrzeubeschreibung und dem Zustand und Ausstattung des Wagens dienen.
In dem dortigen eBay-Text war darüber hinaus ein Kilometerstand von 37.000 km angegeben. In dem Vertrag zwischen den Parteien fanden sich zur Laufleistung der Maschine keine Angaben. Das Service-Heft, aus dem sich der Kilometerstand ergab, ließ sich der Kläger bei den Kaufvertragshandlungen nicht vorlegen.
Als er nach Abschluss des Kaufvertrages erfuhr, dass der Kilometerstand höher als 37.000 km war, machte er eine Minderung iHv. 500,- EUR geltend.
Das Gericht wies die Klage ab.
Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass auch der Kilometerstand des eBay-Angebots Gegenstand des geschlossenen Kontraktes geworden sei. Vielmehr beziehe sich der Verweis lediglich auf die allgemeine Fahrzeubeschreibung.
Zudem habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, da er sich bei Abschluss des Kaufvertrages nicht das Service-Heft habe vorlegen lassen. Dann wäre ihm der tatsächlich Kilometerstand bekannt gewesen sei. Daher sei eine Minderung ausgeschlossen.
Die Beklagte schloss bei Vodafone einen entsprechenden Mobilfunk-Tarif mit Flatrate-Option ab. Als die Beklagte ihre Rechnungen nicht zahlte, kündigte Vodafone die Vereinbarung bereits nach wenigen Monaten und verlangte in Höhe der monatlichen Entgelte Schadensersatz. Der Vertrag hatte eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
Das Gericht sprach der Klägerseite nur 50% der Entgelte zu. Denn Vodafone müsse sich die ersparten Aufrechnungen anrechnen lassen. Insofern bestehe nur in dieser Höhe ein Schadensersatz-Anspruch.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der Pressemitteilung heißt es dazu wörtlich: Darin wird die Debeka verpflichtet, eine Geldbuße in Höhe von 1,3 Millionen Euro zu zahlen. Mit der Beendigung des Verfahrens sind die gegen die Debeka erhobenen Vorwürfe von Aufsichtspflichtverletzungen im Bereich des Datenschutzes insgesamt aufgearbeitet. Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens haben die Geldbuße bereits akzeptiert. Der LfDI und die Debeka schließen die Auseinandersetzung um die Vergangenheit damit ab und wenden den Blick nach vorne. Die Zusammenarbeit der Debeka mit Tippgebern wurde vom LfDI umfassend überprüft. Das Datenschutzrecht steht nach Auffassung des LfDI dem Einsatz von Tippgebern nicht grundsätzlich entgegen. Unter beratender Einbeziehung des LfDI wurde der Vertrieb mit Tippgebern bei der Debeka so ausgerichtet, dass die Arbeit der Tippgeber zukünftig die gesetzlichen Standards für den Datenschutz auch nach Einschätzung des LfDI sogar übertreffen wird. So ist etwa eine Weitergabe von Adressen über Tippgeber zukünftig nur noch bei Vorliegen einer förmlichen Einwilligungserklärung jedes einzelnen Betroffenen möglich. Das Unternehmen wird zusätzlich 600.000 Euro für eine Stiftungsprofessur bereitstellen, die an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften eingerichtet wird. Damit wird die Debeka die Grundlagenforschung für einen effektiven Datenschutz und dessen Implementierung in der Praxis nachhaltig fördern. Die Einzelheiten dieser Stiftung wurden bereits mit der Mainzer Universität und dem LfDI abgestimmt. Der Stiftungsvertrag wird demnächst veröffentlicht. Die Debeka und der LfDI sprechen übereinstimmend von einer sehr konstruktiven Aufarbeitung der datenschutzrelevanten Vorgänge im Vertrieb der Debeka. Dies führte letztlich dazu, dass eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung und Klärung mit für beide Seiten ungewissem Ausgang nicht gesucht, sondern - trotz teilweise unterschiedlicher Rechtsauffassungen - zur Erledigung aller im Raum stehender Vorwürfe das genannte Bußgeld gezahlt wird. Die Verfahren gegen die Vorstände sind ohne Bußgeldzahlungen eingestellt worden. Anlass der Untersuchungen waren einige vom Unternehmen eingeräumte Fälle sogenannter Listenkäufe, bei denen einzelne Mitarbeiter weisungswidrig Datensätze zu Anwärtern im öffentlichen Dienst erworben und genutzt hatten. Diese Fälle wurden umfassend untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass in einigen Fällen unter Missachtung des Datenschutzes Neukunden für die Debeka durch Informationen von Kollegen gewonnen wurden. Einzelne Debeka-Mitarbeiter hatten Listen oder Kontaktdaten möglicher Kunden ohne deren Einverständnis erhalten und dafür zum Teil auch ein Entgelt bezahlt. Hierbei verstießen sie gegen unternehmensinterne Vorgaben, aber auch gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Debeka musste feststellen, dass in der Vergangenheit nicht alle Aufsichtsmaßnahmen und Kontrollen etabliert und angewandt worden waren, die aus heutiger datenschutzrechtlicher Sicht den notwendigen Standards entsprechen. Seit 2013 sind solche Aufsichtspflichtverletzungen mit erheblich gesteigerten Bußgeldern bedroht, die nun erstmals auch verhängt wurden. Bei der Höhe der Bußgeldbemessung wurden zugunsten der Debeka ihre umfassende Kooperation mit dem LfDI, ihre eigene Aufklärung sowie die zugesagte Stiftungsprofessur berücksichtigt. Auch die Bereitschaft der Debeka, bei der Anwerbung neuer Kunden künftig strikt auf die Einhaltung einschlägiger Datenschutzvorschriften zu achten, wurden ebenso in die Bemessung einbezogen wie die vorbildliche Optimierung einer neuen, weitgreifenden internen Datenschutzstruktur. Berücksichtigt wurde ferner, dass in der Vergangenheit auch seitens der öffentlichen Dienstherren keine hinreichenden Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes getroffen worden waren."
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vom 07.01.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 1. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 1. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Wann eine urheberrechtliche Abmahnung (un)wirksam ist
2. LG Hamburg: Bei Online-Fotoklau Streitwert von 7.500,- EUR angemessen
3. AG Köln: Streitwert für Online-Foto-Klau bei 2.000,- EUR
4. AG Mettmann: Widerrufsbelehrung von Amazon nicht ausreichend für Amazon Marketplace-Verkäufer
5. AG München: Teilnahme an ausländischem Online-Glücksspiel Black Jack ist strafbar
6. AG Pfaffenhofen: Verweis auf eBay-Angebot nicht ausreichend
7. AG Tempelhof-Kreuzberg: Schadensersatz-Höhe bei Kündigung einer Flatrate
8. Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz: Debeka akzeptiert 1,3 Mio. EUR-Geldbuße wegen Datenschutzverletzungen
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Wann eine urheberrechtliche Abmahnung (un)wirksam ist
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.11.2014 - Az.: 11 U 73/14) hat sich zur Frage geäußert, wann eine urheberrechtliche Abmahnung wirksam bzw. unwirksam ist.
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2. LG Hamburg: Bei Online-Fotoklau Streitwert von 7.500,- EUR angemessen
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in einem von uns betreuten Verfahren hat das LG Hamburg (Beschl. v. 17.12.2014 - Az.: 310 O 162/14) entschieden, dass ein bei einem Online-Fotoklau ein Streitwert von 7.500,- EUR angemessen ist.
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3. AG Köln: Streitwert für Online-Foto-Klau bei 2.000,- EUR
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Nach Meinung des AG Köln (Urt. v. 01.12.2014 - Az.: 125 C 466/14) liegt der Streitwert für eine erlaubte Foto-Übernahme bei eBay bei 2.000,- EUR.
Die Entscheidung des AG Köln steht nicht im Einklang mit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln und kann daher nur als vollkommen abwegig beurteilt werden. Das Gericht erwähnt noch nicht einmal die Ansicht des OLG Köln, wonach bei einem Online-Fotoklau durch einen Unternehmer ein Streitwert von 6.000,- EUR pro Bildübernahme angemessen ist (OLG Köln, Beschl. v. 25.08.2014 - Az.: 6 W 123/14; Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11).
"Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten" Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat.
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4. AG Mettmann: Widerrufsbelehrung von Amazon nicht ausreichend für Amazon Marketplace-Verkäufer
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Auf die Standard-Widerrufsbelehrung, die Amazon an seine Kunden verschickt, kann sich ein Online-Händler, der über den Amazon Marketplace verkauft, nicht berufen (AG Mettmann, Urt. v. 06.08.2014 - Az.: 21 C 304/13).
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5. AG München: Teilnahme an ausländischem Online-Glücksspiel Black Jack ist strafbar
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Wer online an einem ausländischem Online-Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbar (AG München, Urt. v. 26.09.2014 - Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13).
Wir hatten bereits in unserem Video-Betrag "Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar?" aus dem Jahre 2006 (!) darauf hingewiesen, dass das Mitspielen bei Online-Casinos durchaus problematisch ist.
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6. AG Pfaffenhofen: Verweis auf eBay-Angebot nicht ausreichend
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Ein Verweis auf den Inhalt eines eBay-Angebots (hier: ein Gebrauchtwagen) ist nicht ausreichend, um die dortige Inhaltsbeschreibung 1:1 auf den vorliegenden Kaufvertrag anzuwenden (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 10.12.2014 - Az.: 1 C 1030/14).
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7. AG Tempelhof-Kreuzberg: Schadensersatz-Höhe bei Kündigung einer Flatrate
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Kündigt ein Mobilfunk-Anbieter einem Kunden wegen Nichtzahlung den Flatrate-Tarif, so kann das Telekommunikations-Unternehmen nicht sämtliche ausstehenden Grundgebühr-Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich mindestens 50% als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 04.12.2014 - Az.: 23 C 120/14).
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem älteren Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg (Urt.v. 05.0.2012 - Az.: 24 C 107/12) und mit dem AG Bremen (Urt. v. 22.11.2013 - Az.: 25 C 0215/13).
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8. Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz: Debeka akzeptiert 1,3 Mio. EUR-Geldbuße wegen Datenschutzverletzungen
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Wie der Datenschutzbeauftragte für das Land Rhein-Pfalz in einer Pressemitteilung erklärt, hat der Debeka-Krankenversicherungsverein die verhängte Geldbuße iHv. 1,3 Mio. EUR wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen akzeptiert.
"Die Ordnungswidrigkeitenverfahren, die der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Edgar Wagner, im Dezember des vergangenen Jahres gegen den Debeka-Krankenversicherungsverein a.G. (Debeka) und gegen seine Vorstandsmitglieder eingeleitet hatte, sind heute mit einem Bescheid des Landesbeauftragten im Wege der Verständigung abgeschlossen worden.
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