anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
2. BGH: Keine Abmahnkosten für Anwalt in eigener Sache
3. BGH: Namensnennung bei kritischer Presseberichterstattung
4. KG Berlin: Google AdWords-Inserent haftet nicht für Anzeigen auf rechtswidriger Domain
5. OLG Düsseldorf: Google AdWords sind keine Markenverletzung
6. LG Leipzig: Markennamen als Google AdWords sind Wettbewerbsverletzung
7. AG Mannheim: Kein Kostenersatz bei massenhaften Abmahnungen von P2P-Nutzern
8. Gesetzesentwurf Bündnis 90/Die Grünen: Telefon-Spam soll Ordnungswidrigkeit werden
9. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien
10. Law-Podcasting.de: Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zur Glücksspielsucht
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1. BGH: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
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Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht.
Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/07 des BGH v. 05.02.2007
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2. BGH: Keine Abmahnkosten für Anwalt in eigener Sache
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Der BGH (Urt. v. 12.12.2006 - Az. VI ZR 175/05: PDF = http://shink.de/m1ydh) hat entschieden, dass ein Anwalt in eigener Sache keine Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen verlangen kann.
Der Rechtsanwalt hatte eine unzulässige Telefonwerbung abgemahnt und daraufhin die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt. Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Richter entschieden:
"Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (...)."
Und weiter:
"Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt."
Bei der Verallgemeinerungsfähigkeit des Urteils ist Vorsicht geboten, da der BGH an mehreren Stellen ausdrücklich betont, dass es sich hier um keine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt.
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3. BGH: Namensnennung bei kritischer Presseberichterstattung
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Der BGH (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: VI ZR 259/05: PDF = http://shink.de/e6a8gv) hatte darüber zu entscheiden, ob Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins kritische Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind, hinnehmen müssen, dass ihr Name genannt wird.
Die Zivilrichter sind der Ansicht, dass eine Namensnennung im Rahmen der Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit unter weitaus geringeren Voraussetzungen möglich sei als im privaten Umfeld:
"Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss (...)
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (...). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen."
Und weiter:
"Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (...)."
Nur dort, wo die Namensnennung zu einer "Prangerwirkung oder einer sozialen Ausgrenzung" der genannten Person führe, gelte etwas anderes.
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4. KG Berlin: Google AdWords-Inserent haftet nicht für Anzeigen auf rechtswidriger Domain
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Das KG Berlin (Beschl. v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06 = http://shink.de/rrsvao) hat entschieden, dass der Inserent eines Google-AdWords-Werbeauftrags grundsätzlich nicht dafür haftet, wenn seine Anzeigen auf einer rechtswidrigen Domain angezeigt werden.
Eine Haftung trete vielmehr erst ab Kenntnis ein, so die Richter:
"Die Antragsgegnerin ist nach dem Vortrag der Antragstellerin als Auftraggeberin der „Schlüsselwort-Werbung“ im weiteren Sinn (...) rechtlich ohne weiteres in der Lage, ihren Werbeauftritt auf der streitgegenständlichen Domain zu beenden.
Mit der Vergabe ihres „Schlüsselwort-Werbeauftrages“ unter Verwendung allgemein gehaltener Schlüsselworte, über die in einem automatischen Verfahren ohne weitere Prüfung die Werbung in einem unbekannten Umfeld platziert wird, hat die Antragsgegnerin nicht unerhebliche Gefahren für die Verletzung von Rechten Dritter geschaffen. Sie trifft daher jedenfalls die Verpflichtung, ihr bekannt gewordene offenbare Rechtsverletzungen abzustellen. Kommt sie dem nicht nach, haftet sie - in Kenntnis aller relevanten Tatumstände - als Täter für ein begangenes Unterlassungsdelikt (...)."
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5. OLG Düsseldorf: Google AdWords sind keine Markenverletzung
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Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06 = http://shink.de/al9upu) entschieden, dass die Benutzung von Markennamen als Google AdWords keine Markenverletzungen sind.
"Anders als das OLG Braunschweig (...) ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet wird. (...)
Eine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall (...) dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift "Anzeigen".
Bereits durch den Hinweis "Anzeigen" wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.
Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik "Anzeigen" erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde."
Das Gericht verneint aus diesem Grunde eine Markenverletzung.
Auch eine wettbewerbswidrige Handlung scheide aus, so die Richter:
"Dies ist aber bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn, wie hier, die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt. Dann liegt es (...) fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen dieser Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstellt, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters überträgt (...).
Auch unter dem Gesichtspunkt des "Kundenfangs" liegt kein unlauterer Behinderungswettbewerb (...) vor. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, stellt für sich genommen keine unlautere Beeinflussung der potentiellen Kunden dar (...)."
Das OLG Düsseldorf schließt sich damit der Ansicht des OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05 = http://shink.de/w30kop) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/97b8qs) an. Anderer Meinung sind das OLG Braunschweig (Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06 = http://shink.de/099nt0; Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 = http://shink.de/6lvjwy); OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04 = http://shink.de/4i7a99); LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05 = http://shink.de/f1tbtb) und - neuerdings - das LG Leipzig (Urt. v. 16.11.2006 - Az.: 3 HK O 2566/06 = http://shink.de/rf729h).
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/phoap
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6. LG Leipzig: Markennamen als Google AdWords sind Wettbewerbsverletzung
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Das LG Leizig (Urt. v. 16.11.2006 - Az.: 3 HK O 2566/06) hat entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen als Google AdWords eine Wettbewerbsverletzung ist.
"Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Begriffs "bananabay" als AdWord gem. §§ 3, 4, Ziff. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen gezielten Abfangens von Kunden.
Die konkrete Verwendungsform durch die Klägerin, die im Ergebnis zu der (...) Werbung führte, ist wettbewerbswidrig.
Zwar ist das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, nicht per se unzulässig. Unlauter wird das Eindringen in den fremden Kundenkreis erst, wenn besondere, die Unterlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (...).
Die Anzeige der Klägerin erscheint bei Eingabe des Suchwortes "bananabay" in die Eingabemaske der Suchmaschine Google.
Der Internetnutzer hatte damit bei der Eingabe des Suchwortes denjenigen Begriff gewählt, der die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten sowie deren geschützte Wortmarke darstellt. Ihm werden deswegen auf der Trefferliste die Internetauftritte der Beklagten angegeben. Gleichzeitig präsentierte ihm die Suchmaschine aber auch - auf der rechten Bildhälfte - die Werbung der Klägerin.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts so gestaltet, dass der Nutzer zumindest annehmen kann, es handele sich bei der Klägerin zwar um ein eigenständiges Unternehmen, dieses stehe aber mit der Beklagten in einem, wenn auch nicht näher erkennbaren Zusammenhang. Denn die Werbung betrifft ebenfalls Erotikartikel und damit gerade auch die Produkte der Beklagten."
Das Gericht stimmt damit mit dem Ansichten des OLG Braunschweig (Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06 = http://shink.de/jguj0; Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 = http://shink.de/cr69q4); LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05 = http://shink.de/23bv0f) und des OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04 = http://shink.de/2h05no) überein, während das OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05 = http://shink.de/9pgm2q) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/4lx945) anderer Ansicht sind.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/phoap
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7. AG Mannheim: Kein Kostenersatz bei massenhaften Abmahnungen von P2P-Nutzern
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Das AG Mannheim (Urt. v. 15.12.2006 - Az.: 1 C 463/06) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten dann nicht besteht, wenn der Abmahner schon in mehreren tausend anderen Verfahren Urheberrechtsverletzungen über P2P-Tauschbörsen abgemahnt hat.
Die Richter:
"Auch wenn man davon ausgeht, dass Anwaltshilfe grundsätzlich dann geboten und notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst nicht über die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es ihm ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen (...), liegt dies doch dann anders, wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden muß, denen alle der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt.
In diesem Fall ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, dass der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden Sachverstand erfordert. Stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei demjenigen entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als erforderlich anzusehen sein. Liegt es jedoch wie hier so, dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverstößen vorliegt, die ein und dasselbe Recht betreffen, ist dies nicht der Fall."
Die Frage, die das AG Mannheim hier anspricht, ist noch nicht endgültig höchstrichterlich entschieden. Die Gerichte entscheiden hier häufig recht unterschiedlich und sehr einzelfallbezogen.
Eine endgültige Klärung der Frage soll das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 03.01.2006 = http://shink.de/2b1v8w) bringen, das derzeitig beim BGH anhängig ist.
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8. Gesetzesentwurf Bündnis 90/Die Grünen: Telefon-Spam soll Ordnungswidrigkeit werden
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Bündnis 90/Die Grünen haben einen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/4156 = http://shink.de/dqrqgx) vorgelegt, wonach Telefon-Spam eine Ordnungswidrigkeit werden soll.
Zur Begründung führt der Entwurf an:
"Das den Bundes- und Länderbehörden bekannte Ansteigen der belästigenden Werbung durch unerwünschte Telefonanrufe ist in verschiedenen Bundestagsgremien erörtert worden.
Dabei ist vorgetragen worden, dass die Rechtsüberwachung durch andere im Wettbewerb stehende Unternehmen und klagebefugte Verbände mittels Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen Unterlassung zu verlangen, wegen bestehender rechtlicher Beschränkungen nicht effektiv funktionieren kann. Auch der Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG führt bislang nicht zu einer wirksamen Abschreckung, weil er eine vorsätzliche Zuwiderhandlung voraussetzt und dadurch den klagebefugten Verbänden kaum überwindbare Schwierigkeiten in der Beweisführung bereitet und ein unangemessen hohes Prozesskostenrisiko entstehen lässt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat in der vorliegenden Form zwar die richtigen Schritte eingeleitet, muss aber weiterentwickelt werden, damit unrechtmäßige Handlungen sich tatsächlich nicht rentieren und der wirtschaftlichen Anreiz, gegen das Gesetz zu verstoßen, entfällt."
Gefordert wird:
"- Unerbetene Telefonwerbung als Ordnungswidrigkeit zu regeln und der Bundesnetzagentur die Kompetenz zu übertragen, Verstöße mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 50.000 Euro ahnden zu können
- Den Verschuldensmaßstab in § 10 UWG zur Gewinnabschöpfung so zu fassen, dass das Instrument der Gewinnabschöpfung bereits greift, wenn ein Unternehmen grob fahrlässig gehandelt hat
- Den abgeschöpften Gewinn, nach Abzug der für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, verpflichtend an Einrichtungen des Verbraucherschutzes weiterzuführen oder zur Finanzierung des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes zu verwenden
- In bundeseigenen Unternehmen und Aufsichtsräten darauf hinzuwirken, dass das gesetzliche Telefonwerbeverbot ausnahmslos eingehalten wird"
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Die Unfähigkeit des deutschen Gesetzesgebers, praktikable Gesetze im Bereich des Rechts der Neuen Medien zu verfassen, setzt sich fort. Erst vor kurzem musste der Deutsche Bundestag seinen Offenbarungseid beim neuen Telemediengesetz leisten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.01.2007 (= http://shink.de/l7ei6c). Siehe dazu auch die aktuelle Podcast-Reihe auf Law-Podcasting.de, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.02.2007 (= http://shink.de/t2nd18).
Einzigartigen Anschauungsunterricht wie man es nicht machen sollte, zeigte die Legislative auch bei der Reform der Impressumspflicht für E-Mails Anfang diesen Jahres, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 (= http://shink.de/kuhfxc). Inzwischen gibt es hier bereits die ersten Abmahnungen = http://shink.de/vwsw10
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9. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Das neue Telemediengesetz – Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien" = http://shink.de/hphjx0
Inhalt:
Am 18. Januar 2007 hat der Deutsche Bundestag ein neues Internetgesetz verabschiedet. Nämlich das Telemediengesetz. Es vereint zahlreiche Bestimmungen, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Für März 2007 ist das Inkrafttreten der Neuregelungen anvisiert.
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in fünf Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Die weiteren Teile erscheinen jeweils in den nächsten Wochen.
Der heutige Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem neuem Begriff der Telemedien.
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10. Law-Podcasting.de: Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zur Glücksspielsucht
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zur Glücksspielsucht" = http://shink.de/crbf3m
Inhalt:
Ein "Extra"-Podcast außerhalb der normalen Reihe:
Michael Norden und Thomas Steinbrecher, Moderatoren von TIDE 96.0, haben vor kurzem in ihrer Sendung "Sprachrohr, wir reden über alles" RA Dr. Bahr und den bekannten Psychiater Prof. Dr. Iver Hand von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Hamburg, eingeladen, um über Glücksspielrecht und Glücksspielsucht zu sprechen.
Der Podcast enthält einen 30-minütigen Ausschnitt der einstündigen Sendung.
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