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Newsletter vom 07.03.2006, 15:04:15
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2006: Kanzlei Dr. Bahr


heute erhalten Sie den Rechts-Newsletter ausnahmsweise 1 Tag früher, da wir heute abend auf dem Affiliate-Stammtisch in München weilen. Die nächste Ausgabe gibt es dann wieder - wie gewohnt - am kommenden Mittwoch.

Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BVerfG: Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

2. BVerfG: Grundlagen-Urteil zu Sportwetten am 28. März 2006

3. BGH: Fernsehaufzeichnung eines Konzerts keine urheberrechtliche Bearbeitung

4. KG Berlin: Haftung einer Meta-Suchmaschine

5. KG Berlin: Keine Haftung für Inhalte mittels Frame-Struktur

6. OLG Köln: Keine Mitstörerhaftung für Äußerungen bei TV-Verkaufssendung

7. OLG Köln: Vertragsschluss bei Online-Auktionen

8. LG Düsseldorf: Streitwert bei Domain-Auseinandersetzungen

9. Law-Podcasting.de: Haftung des Admin-C bei DE-Domains

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1. BVerfG: Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt
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Das BVerfG (Urt. v. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04 = http://shink.de/ycbhhg) hat in einem Grundlagen-Urteil entschieden, dass die beim Teilnehmer gespeicherten Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) geschützt sind.

Im vorliegenden Fall ging es um die bei einem Handy gespeicherten Informationen:

"Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (...).

Art. 10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (...).

Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (...). Eine Gefährdung der (...) geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch einen Zugriff am Endgerät erfolgen. Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (...).

Wird der laufende Kommunikationsvorgang überwacht, liegt ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auch dann vor, wenn die Erfassung des Nachrichteninhalts am Endgerät erfolgt. Die Einheitlichkeit des Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein technisch definierten Abgrenzung entgegen (...). Ist die Nachrichtenübermittlung abgeschlossen, bestehen jedoch für die nunmehr bei den Teilnehmern gespeicherten Kommunikationsinhalte und -umstände nicht mehr dieselben spezifischen Risiken, wie sie sich aus der Nutzung einer Fernmeldeeinrichtung als Kommunikationsmedium ergeben."


Schutzlos ist der Betroffene dennoch nicht. Zwar greift Art. 10 GG somit nicht, aber sehr wohl andere Grundrechte. Hier waren es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

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2. BVerfG: Grundlagen-Urteil zu Sportwetten am 28. März 2006
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Das BVerfG hat für den 28. März, also noch diesen Monat, in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://shink.de/1mjjz) angekündigt, das Grundlagen-Urteil zur rechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten angekündigt.

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3. BGH: Fernsehaufzeichnung eines Konzerts keine urheberrechtliche Bearbeitung
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Der BGH (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: I ZR 5/03: PDF = http://shink.de/9puz7u) hatte darüber zu entscheiden, ob die Fernsehaufnahmen von Konzertveranstaltungen als urheberrechtliche Bearbeitung des Musikwerkes zu betrachten sind.

"Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die (erstmalige) Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerkes in urheberrechtliche Befugnisse ein. Sie ist jedenfalls eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG (...) und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten. Dabei ist es unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die spätere Filmauswertung vorbereitet, weil die Verwertungsrechte dem Urheber grundsätzlich die Kontrolle darüber geben sollen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (...).

Die Verbindung eines Musikwerkes mit dem Bildteil eines Films ist als solche bei unveränderter Übernahme der Musik nur eine Vervielfältigung (...)."


Und weiter:

"Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Musikwerk durch die Verbindung mit Bildfolgen in einen neuen Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen gehören verschiedenen Kunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in der Weise als Teil desselben Werkes, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk der bildenden Kunst der Fall sein kann (...)."

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4. KG Berlin: Haftung einer Meta-Suchmaschine
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Das KG Berlin (Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05 = http://shink.de/f74wo) hatte über die Haftung einer Meta-Suchmaschine zu entscheiden.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht die Haftung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.03.2005 = http://shink.de/47g1j

Von dieser Entscheidung rückt das KG Berlin nun ab. Dies geschieht jedoch alleine aus prozessualen Sachverhaltsgründen und nicht, weil es materiell-rechtlich anderer Ansicht ist.

Mit entscheidend dabei war, dass eine der von der Meta-Suchmaschine abgefragten Suchmaschinen die Begriffe schon vor dem Zeitpunkt der Abmahnung auf die Blacklist gesetzt hatte und insofern die von der Antragstellerin vorgelegten Suchergebnisse eigentlich technisch unmöglich waren:

"Für die Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin spricht das Schreiben der Rechtsabteilung von Yahoo! vom 5. April 2005, nach dem die streitgegenständliche Begriffskombination bereits am 16. Juli 2004 - mithin Monate vor der Abmahnung - in eine Sperrliste aufgenommen worden war und dadurch keine Einträge bei den Suchergebissen mehr angezeigt und vermittelt werden konnten. Für die Sperrung durch Yahoo! spricht außerdem die Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, auf entsprechende Anfrage bei Yahoo! ebenfalls keinen Eintrag erhalten zu haben."

Ist unklar, ob das vorgelegte Suchergebnis wirklich zum gerügten Zeitpunkt noch online auffindbar war, trifft hierfür grundsätzlich den Kläger die Beweislast:

"Die auch in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Widersprüche gehen zu Lasten der Antragstellerin, die die Glaubhaftmachungslast trägt."

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5. KG Berlin: Keine Haftung für Inhalte mittels Frame-Struktur
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Das KG Berlin (Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05 = http://shink.de/5ik3zn) hatte zu entscheiden, ob der Inhaber einer Webseite haftet, wenn ein Dritter seine Inhalte mittels einer Frame-Struktur andernorts einbindet und sich dort auch rechtswidrige Inhalte befinden.

Die Antragsgegnerin betrieb die Seiten auf der Domain 1. Auf der Domain 2 hatte ein Dritter die Inhalte mittels Frame-Struktur (fast) vollständig übernommen. Gleichzeitig befanden sich auf der Domain 2 rechtswidrige Inhalte. Der Betreiber von Domain 2 war "Webmaster" für die Antragsgegnerin und stand somit mit ihr im geschäftlichen Kontakt (Werbe-Bannervertrag). Die Antragstellerin mahnte nun die Antragsgegnerin ab.

Die Berliner Richter verneinen die Mitstörerhaftung überraschenderweise. Entgegen einer Vielzahl von anderslauten vergleichbaren instanzgerichtlichen Entscheidungen erachten die Juristen die geschäftliche Verbindung zwischen Webmaster der Domain 2 und der Antragsgegnerin als nicht ausreichend für eine Mitstörer-Verantwortlichkeit:

"Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist Gegenstand des Vertrages mit dem Partner-Webmaster lediglich die Übernahme von Werbebannern. Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht zwingend, dass die Antragsgegnerin die technischen Konfigurationen, die zu den persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen führten, veranlasst oder sonst einen Beitrag dazu geleistet hat. Allein das Interesse, möglichst viele Interessenten auf die Website zu locken, rechtfertigt eine solche Annahme nicht."

Trotz zahlreicher Besonderheiten verneint das Gericht die Mithaftung: Die Antragsgegnerin weigerte sich Auskunft über die Person des Webmasters zu geben. Und nach dem Zeitpunkt der Abmahnung gegen die Antragsgegnerin vergingen keine 24 Stunden und die Inhalte auf Domain 2 waren verschwunden.

Ob die aktuelle Entscheidung lediglich ein "Ausreißer" in einem besonderen Einzelfall ist oder das KG Berlin hier eine neue Rechtsansicht vertritt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall vertritt die bislang überwiegende Rechtsprechung eine andere Meinung, was vor allem die Merchant-Szene zunehmend in Bedrängnis bringt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.02.2006 = http://shink.de/5gmph1

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6. OLG Köln: Keine Mitstörerhaftung für Äußerungen bei TV-Verkaufssendung
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Das OLG Köln (Urt. v. 25.11.2005 - Az.: 6 U 129/05 = http://shink.de/ivk45h) hatte darüber zu entscheiden, ob der Produktinhaber für die rechtswidrigen Äußerungen eines Moderators haftet, die dieser im Rahmen einer TV-Verkaufssendung tätigt.

Kernpunkt der rechtlichen Wertung ist § 8 Abs.2 UWG, quasi ein gesetzlich geregelter Fall der Mitstörerhaftung, wonach grundsätzlich ein Auftraggeber für die Handlungen der beauftragten Personen mithaftet. Vor allem im Affiliate-Bereich hat diese Regelung zu existenzgefährdenden Urteilen geführt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.02.2006 = http://shink.de/c6c3i2

Das OLG Köln hat im vorliegenden Fall eine Haftung nach § 8 Abs.2 UWG verneint.

"Eine Haftung der Antragsgegner auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen lässt sich (...) nicht damit begründen, dass die Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten der S.-Shop GmbH bzw. ihrer Mitarbeiter einzustehen haben. (...)

Der Begriff des Beauftragten ist allerdings mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, zu verhindern, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, weit auszulegen (...).

Beauftragter in diesem Sinne ist, wer ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Das kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Erforderlich ist jedoch, dass der Dritte in die Betriebsorganisation dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss der Inhaber des Unternehmens sich tatsächlich gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen (...)."


Auf den konkreten Fall übertragen, merken die Kölner Juristen dann an:

"Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die S.-Shop GmbH in der danach erforderlichen Weise in die so zu verstehende Betriebsorganisation der Antragsgegnerin (...) eingegliedert ist. (...)

Verkauft die S.-Shop GmbH die von ihr beworbenen Waren (...) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, dann stellt sich (...) ihre Werbung nicht als Tätigkeit im und für den Betrieb der Antragsgegnerin (...), sondern als Werbung der S.-Shop GmbH für eigene Produkte dar.

Die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Antragsgegnerin (...) lässt sich dann auch nicht aufgrund der Behauptung der Antragstellerin bejahen, mit dem Verkauf des "C. Tarif-Wunder" werde zugleich ein Dauerschuldverhältnis des Erwerbers mit der Antragsgegnerin (...) vermittelt.

Auch diesem Vortrag fehlt es (...) an ausreichender Substantiierung und Glaubhaftmachung. Hinzu kommt, dass das behauptete Dauerschuldverhältnis nicht notwendig zustande kommt, sondern nur und erst, wenn das "C. Tarif-Wunder" genutzt wird.

Verkauft der S.-Shop aber tatsächlich (...) völlig selbständig und in eigener Regie das "C. Tarif-Wunder", führt der Umstand, dass später Kunden Leistungen der Antragsgegner entgegennehmen, indem sie das Gerät nutzen, nicht zu der Annahme, die S.-Shop GmbH sei in die Betriebsorganisation der Antragsgegner eingegliedert."


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7. OLG Köln: Vertragsschluss bei Online-Auktionen
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.01.2006 - Az.: 19 U 120/05 = http://shink.de/pzobb3) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an den Vertragsschluss bei Online-Auktionen zu stellen sind.

Die Beklagte bestritt, bei eBay eine entsprechende Annahmeerklärung über den Kauf abgegeben zu haben. Vielmehr habe hier ein unbekannter Dritter über ihren Account gehandelt. Dieses Handeln könne ihr nicht zugerechnet werden.

"Es steht bereits nicht fest, wer unter der Bezeichnung "C" gehandelt hat. (...)

(...) Es fehlt (...) an einem hinreichenden Anknüpfungstatbestand für eine mögliche Haftung der Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (...).

Dafür genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Beklagte sich als Nutzerin der Internet-Plattform "ebay" hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der - nach wie vor unvermindert gegebenen (...) - Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen.

Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten (...)."


Das LG Köln folgt man damit der vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung. Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung reicht es es nämlich nicht aus, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne, vgl. die Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://shink.de/s8q6c

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8. LG Düsseldorf: Streitwert bei Domain-Auseinandersetzungen
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Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 25.01.2006 - Az.: 2a O 267/05: PDF via rechtsanwaltmoebius.de = http://shink.de/pi2j9) über die Bestimmung des Streitwertes bei Domain-Streitigkeiten zu entscheiden.

Die Beklagten hatten die Klägerin unter Hinweis auf ihre eingetragene Marke auf Unterlassung der weiteren Benutzung einer Domain in Anspruch genommen. Das ließ sich die Klägerin nicht gefallen und erhob negative Festellungsklage.

Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hatten die Düsseldorfer Richter nun zu entscheiden, wie der Streitwert zu bestimmen ist:

"Zwar gibt es in Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte, es existieren aber Erfahrungs­werte. So kommen nach der Darstellung bei Ingerl / Rohnke (MarkenG, 2. Aufl. § 142 RN 10) Streitwerte um 60.000 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen geringster wirtschaftli­cher Bedeutung in Betracht.

Hiervon kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den vorangegangenen Ausführungen nicht die Rede sein. Da es, wie dargestellt, um die mit der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus der Klagemarke geht, bewegt sich der festgesetzte Streitwert am unteren Rand der für solche Markenrechtsstreitigkeiten üblicherweise angenommenen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers.

Es kommt daher auch nicht auf den Wert der für die Klägerin reservierten Domain an, wie die Beklagten einwenden."


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9. Law-Podcasting.de: Haftung des Admin-C bei DE-Domains
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Auf www.Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es seit kurzem eine neue Podcast-Folge, diesmal zum Thema "Haftung des Admin-C bei DE-Domains" = http://shink.de/yfijpq

Inhalt: Haftet der administrative Ansprechpartner (Admin-C) einer Domain? Wenn ja, unter welchen Umständen? Und: Haftet er nur für etwaige rechtswidrige Domain-Namen oder etwa auch für die unter der Domain abrufbaren Inhalte?

Der Podcast erläutert die unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung.



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