Zurück
Newsletter vom 07.03.2007, 00:09:07
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

_____________________________________________________________

1. BVerfG: Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit

2. BGH: Bankgeheimnis und Datenschutz hindern nicht wirksame Abtretung

3. KG Berlin: Abkürzen des Vornamens bei eBay-Powersellern wettbewerbswidrig

4. KG Berlin: Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich

5. OLG Hamburg: Keine Mitstörerhaftung der Suchmaschine Google

6. OLG Hamburg: Domain "test24.de"

7. OLG Köln: Kein Schadenersatz bei nachträglicher Beschränkung von Telefonkarten-Gültigkeitsdauer

8. OLG Schlewsig-Holstein: KfZ-Online-Preisangabe ohne Überführungskosten wettbewerbswidrig

9. LG München I: Fernseh-Gericht

10. Telemediengesetz seit 01.03. in Kraft getreten

11. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 5: Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichterstattung


_____________________________________________________________

1. OBVerfG: Durchsuchung und Beschlagnahme bei CICERO verletzen Pressefreiheit
_____________________________________________________________

Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume von CICERO und die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel stellen einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit des Beschwerdeführers dar. Die Gerichte haben dem verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse durch einen Journalisten reicht nicht aus, um einen zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Erforderlich sind vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von einem Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.

Solche Anhaltspunkte lagen im Fall der Durchsuchung der Redaktionsräume des Politmagazins CICERO nicht vor. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 27. Februar 2007. Damit war die Verfassungsbeschwerde des Chefredakteurs von CICERO erfolgreich. Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.

(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 69/2006 vom 31. Juli 2006)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und die Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.

1. Die Durchsuchung der Presseräume stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden darüber hinaus die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.

2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der zur Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen dem verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen. Der den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer reichte für eine Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme von Beweismitteln nicht aus.

a) § 353 b StGB stellt die unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses unter Strafe. Allein die Veröffentlichung des Geheimnisses in der Presse deutet allerdings nicht zwingend auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat durch den Geheimnisträger hin. Der Tatbestand des § 353 b StGB ist beispielsweise nicht verwirklicht und eine Beihilfe daher nicht möglich, wenn Schriftstücke oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich oder über eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson nach außen gelangen.

Will der Geheimnisträger dem Journalisten nur Hintergrundinformationen liefern und erfolgt die Veröffentlichung abredewidrig, ist die Tat mit der Offenbarung des Geheimnisses bereits beendet; dann kann eine Beihilfe durch die nachfolgende Veröffentlichung gar nicht mehr geleistet werden. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung und Beschlagnahme nicht mit dem Ziel der Aufklärung einer Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden.

b) Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk selbst Beschuldigte sind, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen sowie Beschlagnahmen zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden.

Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. In einer solchen Situation kann die Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zwar – verfassungsrechtlich zulässig – zum Beschuldigten machen.

Würde jedweder Verdacht aber auch für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme bei Angehörigen von Presse und Rundfunk ausreichen, hätte die Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen. Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über die Durchsuchung und Beschlagnahme dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

Zu fordern sind vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.

c) Nach diesen Maßstäben widersprach die vorliegend angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme dem von der Pressefreiheit gewährleisteten Schutz der Redaktionsarbeit unter Einschluss des Informantenschutzes. Die Anordnung erfolgte in einer Situation, in der es keine Anhaltspunkte außer der Veröffentlichung des Berichts in der Zeitschrift dafür gegeben hatte, dass ein Geheimnisverrat durch den Geheimnisträger vorliegen könnte. Alle Ermittlungen in diese Richtung waren zuvor erfolglos geblieben. Damit sollte die Durchsuchung letztlich vorwiegend die Ermittlung des mutmaßlichen Informanten aus dem Bundeskriminalamt ermöglichen.

II. Darüber hinaus verletzt der Beschluss des Landgerichts, in welchem das Gericht die Erledigung der gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichteten Beschwerde festgestellt hat, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Pressefreiheit musste es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, die Bestätigung der Beschlagnahme redaktionellen Materials einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 27.02.2007

_____________________________________________________________

2. BGH: Bankgeheimnis und Datenschutz hindern nicht wirksame Abtretung
_____________________________________________________________

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch.

Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Außerdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen.

Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch Inhaberin des Bürgschaftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden. Da insoweit aber noch weitere tatsächliche Feststellungen zu einem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Erlöschen der Bürgschaftsforderung erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.02.2007

____________________________________________________________

3. KG Berlin: Abkürzen des Vornamens bei eBay-Powersellern wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________

Das KG Berlin (Beschl. v. 13.02.2007 - Az.: 5 W 34/07: PDF = http://shink.de/wghehx) hat entschieden, dass das Nichtausschreiben des Vornamens eines Powersellers bei eBay wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hatte anstatt ihres vollständigen Vor- und Nachnamens "R(...) B(...)" nur ihren Nachnamen ausgeschrieben und den Vornamen mit Punkt abgekürzt "R. B(...)."

Hierin sah das KG Berlin eine wettbewerbswidrige Handlung:

"Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben (...), welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht (). Ihren Vornamen (...) hat die Antragsgegnerin nicht angegeben."

Und weiter:

"Besagter Verstoß ist (...) auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen."

Diese Pflichten treffen somit nur Personen, die als Unternehmer iSd. § 14 BGB zu bewerten sind und für die somit die fernabsatzrechtlichen Pflichten gelten.

____________________________________________________________

4. KG Berlin: Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich
_____________________________________________________________

Das KG Berlin (Urt. v. 26.01.2007 - Az.: 9 U 52/06: PDF = http://shink.de/n19r81) hatte über die Berufungsinstanz eines erstinstanzlichen Spam-Urteils zu entscheiden.

In der 1. Instanz vor dem LG Berlin wurde der Antragsgegner vom Antragsteller wegen unerlaubter E-Mail-Werbung (Spam) mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Als Streitwert wurden eine Summe oberhalb von 5.000,- EUR angenommen.

Gegen diese Verurteilung legte nun der Antragsgegner Berufung ein.

Dies sei unzulässig, so die Berliner Richter, denn die erforderliche Berufungssumme von 600,- EUR sei nicht überschritten. Denn der in der Vorinstanz angenommene Streitwert oberhalb von 5.000,- EUR spiegle nur das Angriffsinteresse des Antragstellers wider. Nicht aber das Verteidigungsinteresse des Antragsgegners:

"Unerheblich ist hierbei die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten ausgeht. Diese erfasst das Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung.

Für den Antragsgegner ist dagegen darauf abzustellen, inwieweit dieser durch die titulierte Unterlassungsverpflichtung betroffen (beschwert) ist. Deshalb ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes – wie bei Auskunftsansprüchen (...) – nach dem Angriffsinteresse des Klägers (Antragstellers) und dem Abwehrinteresse des Beklagten (Antragsgegners) zu differenzieren.

Das Abwehrinteresse des Antragsgegners wird im vorliegenden Fall eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt, die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen (...). Aufwand und Kosten übersteigen aber bei der Unterlassung von E-Mail-Werbung keinesfalls 600,00 Euro (...).

Der Antragsgegner hat selbst erklärt, er habe lediglich die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus seiner Verteilerliste löschen müssen."


Und weiter:

"Das Abwehrinteresse eines Antragsgegners mag höher sein, wenn die Verpflichtung zur Unterlassung darüber hinaus noch zu Beeinträchtigungen führen könnte, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung, bestimmte Werbemaßnahmen zu unterlassen, Einnahmeverluste nach sich ziehen könnte. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.

Der Antragsteller will vom Antragsgegner keinerlei Werbenachrichten erhalten, er will keine geschäftlichen Kontakte mit dem Antragsgegner, der Antragsgegner hat seinerseits bereits erklärt, er wird nicht noch einmal an den Antragsteller herantreten. Weitere Nachteile, als den Aufwand den Antragsteller aus seiner Verteilerliste zu löschen, sind somit nicht ersichtlich."


_____________________________________________________________

5. OLG Hamburg: Keine Mitstörerhaftung der Suchmaschine Google
_____________________________________________________________

Das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06 = http://shink.de/iu162t) hatte darüber zu entscheiden, ob die bekannte Suchmaschine Google für fremde Rechtsverletzungen mithaftet.

Der Antragsteller hatte Google auf den Umstand hingewiesen, dass im Index mehrere fremde Webseiten enthalten waren, deren Inhalte rechtswidrig waren. Google löschte diese darauf. Wenig später tauchten aber erneut Inhalte der beanstandeten Art auf.

Daraufhin nahm der Antragsteller Google als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. In der 1. Instanz vor dem LG Hamburg bejahten die Richter die Mitstörerhaftung, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.01.2007 = http://shink.de/9je3ud

In der Berufungsverhandlung verneinen die Richter dagegen eine Mithaftung der bekannten Suchmaschine. Jedoch aus anderen Gründen. Zur eigentlichen Problematik, ob Google als Mitstörerhaftet, kommt das Gericht gar nicht mehr:

"Die Antragsgegnerin haftet nämlich weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung (...), da die angegriffenen Passagen den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.

Die vier beanstandeten Suchergebnisse nach Eingabe des Namens des Antragstellers in die Suchworteingabemaske auf www.google.de enthalten jeweils in der Überschrift die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“, „Nigeria Betrug“, ohne dass diese Begriffe in einen konkreten Zusammenhang mit dem Namen des Antragstellers gebracht werden. Unter den jeweiligen Überschriften befinden sich als „Thema“ die Begriffe „Die (...)… + A(...) K(...) + Immobilien“.

Ein unmittelbarer logischer Zusammenhang zwischen diesem „Thema“ und der Überschrift wird damit nicht hergestellt, insbesondere enthalten die Eintragungen keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer des in der Überschrift genannten Deliktes sei."


Und weiter:

"Ein solches den Antragsteller belastendes Verständnis liegt schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern die das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer nicht die von der Antragsgegnerin aufgezeigten technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt.

Mit dem Suchergebnis verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin, wie bei den hier in Frage stehenden Ergebnissen, nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“) aufgeführt werden."


Mit anderen Worten: Da kein zwingender Zusammenhang zwischen den bei den Suchtreffern angezeigten Überschriften und dem eigentlichen Text bestehe, liege auch keine Rechtsverletzung vor, so die Richter.

Für den Bereich des Suchmaschinenrechts ist diese Entscheidung somit wenig ergiebig, da die OLG-Richter zum grundsätzlichen Bereich der Mitstörerhaftung gar nicht kommen.

Interessant ist in jedem Fall, dass die Richter einer Suchmaschine eine gewisse Privilegierung zugestehen. Herkömmlicherweise reicht es für die Annahme der Rechtswidrigkeit aus, wenn bei mehrdeutigen Interpretationen von Äußerungen schon eine einzige geltendes Recht verletzt. Von diesem Grundsatz sehen die Juristen Suchmaschinen ausgenommen:

"Dem steht nicht der Einwand entgegen, dass zumindest eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten zu der den Antragsteller belastenden Aussage führe, er sei Täter oder Teilnehmer eines derartigen Deliktes gewesen. Auch eine derartige Deutungsmöglichkeit führt nämlich nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einerseits und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich (...).

Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht."


Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Suchmaschinen & Recht (= http://shink.de/10d6xw) ein eigenes Info-Portal zur rechtlichen Problematik von Suchmaschinen.

_____________________________________________________________

6. OLG Hamburg: Domain "test24.de"
_____________________________________________________________

Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: 408 O 37/06) hatte darüber zu entscheiden, ob an der Domain "test24.de" aufgrund einer eingetragenen Marke evtl. ein Unterlassungsanspruch besteht.

Der Antragsgegner lässt Internetdomains für sich registrieren, um sie sodann zum Verkauf anzubieten. So auch bei der Domain "test24.de". Antragstellerin ist das bekannte Unternehmen "Stiftung Warentest", das seit Mitte der 1970er Jahre das Magazin "test" herausgibt. Zudem ist sie unter der Domain "test.de" zu erreichen.

Die Antragstellerin sah nun durch die Domain "test24.de" ihre Rechte verletzt. Zu Unrecht wie die OLG-Richter nun entschieden:

"Die Kennzeichen der Antragstellerin bestehen die im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht schlechterdings bzw. nicht allgemein in dem Wort "Test" - in einem von Haus aus weit verbreiteten Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in dem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel "test".

Von diesen Kennzeichen der Antragstellerin weicht die beanstandete Bezeichnung "test24.de" in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite (...) hinreichend deutlich ab. An die Kennzeichen der Antragstellerin erinnert insoweit nichts, die Übereinstimmung in dem Wort bzw. Wortbestandteil "test" allein kann nicht genügen. Verwechslungen mit den Kennzeichen der Antragstellerin sind trotz deren hoher Bekanntheit, die zur Überwindung des beschreibenden Charakters des umgangssprachlichen Wortes "Test" ohnehin erforderlich ist, und unter umfassender Berücksichtigung der Wechselwirkung von Zeichennähe, Bekanntheit und Waren nicht zu besorgen."


Und weiter:

"Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite "test24.de" gegebene Zusammenstellung der "Sponsored Links" eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die "sponsored links"- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

Gleichwohl besteht keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und Darstellung von "test24.de" auf der Internetseite des Antragsgegners."


_____________________________________________________________

7. OLG Köln: Kein Schadenersatz bei nachträglicher Beschränkung von Telefonkarten-Gültigkeitsdauer
_____________________________________________________________

In einem heute verkündeten Urteil hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 3 U 113/06) unter dem Vorsitz von Albert Lampenscherf die Schadenersatzklage eines Telefonkartensammlers gegen die Deutsche Telekom AG abgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher habe nachträglich zum 31.12.2001 begrenzt werden dürfen, wenn die alte Telefonkarte mit nicht verbrauchtem Guthabenwert in neue mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden konnte.

Aufgrund der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeit bestehe weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes.

Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre Telefonkarten im Wert von ca. 4.000,- DM erworben, die die Telekom zur Nutzung an öffentlichen Telefonzellen vertreibt. Für diese Telefonkarten mit besonderen Motiven hatte sich ein Sammlermarkt gebildet, der auch von der Telekom bedient und gefördert wurde. Ursprünglich wurden die Telefonkarten, die auch an die Sammler mit vollem Guthaben verkauft wurden, mit dem Hinweis auf die jahrzehntelange Chipladung ohne Datenverlust beworben. Zum 31.12.2001 sperrte die Telekom die alten Karten, bot aber an, sie unter Anrechnung des Restguthabens in neue umzutauschen.

Der Sammler forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 9.740,- Euro mit der Begründung, ihm sei der Guthabenwert der Telefonkarten verloren gegangen; außerdem sei der Wert seiner Sammlung nach der Sperrung der Karten zurückgegangen.

Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, eine Pflichtverletzung sei in der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer nicht zu sehen. Durch den Telefonkartenvertrag sei die Telekom nur verpflichtet gewesen, ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Auch wenn anfangs keine Gültigkeitsdauer festgelegt worden sei, bedeute dies nicht, dass gerade mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne. Vielmehr habe die Telekom die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende Auslegung des Kartenvertrages ergebe.

Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber" habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12,- oder 50,- DM erworbene Telefonkarten ewige Gültigkeit hatten, unabhängig davon, ob sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte.

Das Telefonunternehmen habe nämlich anerkennenswerte Gründe für die nachträgliche Beschränkung der Gültigkeit vorgetragen, weil es wegen der ständigen technischen Fortentwicklung immer wieder gezwungen sei, Veränderungen an den öffentlichen Telefonen und Telefonkarten vorzunehmen. Auch könne die Telekom nur mit technischen Mitteln der Manipulationsgefahr durch missbräuchliche Aufladung der Telefonkarten entgegentreten. Die Interessen des normalen Telefonkartenkäufers seien gewahrt, da er die noch nicht abtelefonierte Karte gegen eine neue mit gleichem Guthaben eintauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an der Erhaltung des Sammlerwertes sei nicht anzuerkennen.

Dieser sei nämlich gar nicht daran interessiert, die Karten abzutelefonieren. Das Risiko, dass sich der Sammlermarkt und der Sammlerwert der Karten ungünstig entwickele, müsse der Telefonkartensammler selbst tragen, da er den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Karten kenne und nicht von einer "ewigen Gültigkeit" der Karten ausgehen könne.

Die Revision gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 27.02.2007

_____________________________________________________________

8. OLG Schlewsig-Holstein: KfZ-Online-Preisangabe ohne Überführungskosten wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________

Das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 23.01.2007 - Az. 6 U 65/06) hat entschieden, dass die Online-Preisangabe eines KfZ stets die Überführungskosten enthalten muss.

Die Beklagte hatte im Internet einen PKW zum Verkauf angeboten und dabei den Endpreis angegeben. Neben diesem hatte er noch den Zusatz "Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst." angebracht.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), da die Kosten der Überführung Teil des Endpreises seien.

Dieser Ansicht ist auch das OLG Schleswig-Holstein gefolgt:

"Die PAngVO stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher (...) dar. Die Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmen stärken und fördern (...).

Für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die angesprochenen Verkehrskreise (...) verstehen eine Werbung mit Preisangabe im Falle eines zu überführenden Autos als Endpreis einschließlich der Überführungskosten. Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine zusätzlichen Kosten, wenn sie in der Regel anfallen (...).

Eine gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung von Überführungskosten, also solcher Beträge, die für die Überführung vom Hersteller zu demjenigen Autohändler in Rechnung gestellt werden, bei dem sich der Kunde das Fahrzeug abholt, ist unzulässig (...)."


_____________________________________________________________

9. LG München I: Fernseh-Gericht
_____________________________________________________________

Was im Fernsehen gezeigt werden darf, muss mitunter erst vom Gericht entschieden werden, so gerade wieder von der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I. Dort machte ein bekannter Filmhändler geltend, eine große öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt habe 6 Jahre lang zu Unrecht diverse Filmklassiker aus den 50er und 60er Jahren ausgestrahlt; sie habe bei ihm nicht die erforderlichen Senderechte erworben. Dem Grunde nach gab die auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte Kammer ihm nun Recht. Ob er deswegen tatsächlich die eingeklagten 1,66 Mio. € beanspruchen kann, muss das weitere Verfahren zeigen.

Der Streit hatte deswegen eine etwas pikante Note, weil die Sendeanstalt die Rechtsinhaberschaft des Klägers an den Filmen bestritt, obwohl sie selbst ihre Senderechte zum Teil von ihm – über Zwischenhändler – erworben haben wollte. Die Kammer stellte nun fest, dass eine solche Argumentation nicht rechtsmissbräuchlich ist und verwies auf die gerichtsbekannte Unübersichtlichkeit des Filmrechtehandels.

So sei es nach der Erfahrung der Kammer „an der Tagesordnung, dass innerhalb von Filmpaketen, die mehrere Hundert einzelne Filme umfassen, auch einzelne Senderechte - absichtlich oder unabsichtlich - unberechtigt veräußert werden.“ Daher müsse jeder Kläger, auch wenn der Beklagte von ihm Rechte erworben haben will, zunächst den vollen Nachweis erbringen, selbst im Besitz dieser Rechte zu sein. Dies gelang dem Kläger im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme.

Die Beklagte konnte ihren Rechteerwerb dagegen nicht nachweisen. Zwar kam es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und einem Ehepaar, von dem die Beklagte über mehrere Zwischenstationen die Filmrechte erworben haben will. Aufschiebende Bedingung für den Rechteerwerb des Ehepaars war jedoch die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des Kaufpreises. Das Ehepaar hat zwar insgesamt eine Summe gezahlt, die dem Kaufpreis entspricht. Die Beklagte konnte aber nicht nachweisen, dass die Zahlungen jeweils rechtzeitig erfolgten. Wegen der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen ist daher immer noch ein Teil des Kaufpreises offen, so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist. Aus diesem Grund konnte also auch die öffentlich rechtliche Fernsehanstalt die erforderlichen Lizenzen nie erworben haben.

Dass die Beklagte für die somit unberechtigten Ausstrahlungen zahlen muss, steht mit dem Urteil nun fest, wie viel sie hierfür im Einzelnen schuldet, wird erst im weiteren Verlauf des Prozesses entschieden, ggfs. erst nach einer Überprüfung des Grundurteils durch das Oberlandesgericht München. Fortsetzungen sind eben der Trend in diesem Filmjahr.

Urteil vom 15.02.2007 - Az. 7 O 21384/03

Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 27.02.2007

_____________________________________________________________

10. Telemediengesetz seit 01.03. in Kraft getreten
_____________________________________________________________

Das neue Telemediengesetz (TMG), dass das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienstestaatsvertrag ablöst und den Rundfunk-Staatsvertrag ändert, ist seit dem 1. März 2007 in Kraft getreten.

Unter www.Telemedien-und-Recht.de hält die Kanzlei Dr. Bahr 13 Fragen und Antworten zum TMG bereit.

Zudem gibt eine fünfteilige Podcast-Reihe zum neuen TMG zum kostenlosen Anhören:

- Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien = http://shink.de/fq840s

- Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit = http://shink.de/x4866o

- Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 3: Datenschutzrecht und der urheberrechtliche Auskunftsanspruch = http://shink.de/hrunsg

- Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 4: Impressumspflichten = http://shink.de/bxq5hq

- Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 5: Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichterstattung = http://shink.de/x25ly8

Oder alle 5 Teile in einem: - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Alle 5 Teile in einem = http://shink.de/wfb2z7

_____________________________________________________________

11. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 5: Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichterstattung
_____________________________________________________________

Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Das neue Telemediengesetz – Teil 5: Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichterstattung" = http://shink.de/oq6yqq

Inhalt:
Am 18. Januar 2007 hat der Deutsche Bundestag ein neues Internetgesetz verabschiedet. Nämlich das Telemediengesetz. Es vereint zahlreiche Bestimmungen, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Für März 2007 ist das Inkrafttreten der Neuregelungen anvisiert.

Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in fünf Teile geteilt. Heute hören Sie den fünften und letzten Teil.

Den ersten Teil gibt es hier ("Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien" = http://shink.de/epjqyi), den zweiten Teil ("Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit" = http://shink.de/lzslry) hier, den dritten Teil ("Teil 3: Datenschutzrecht und der urheberrechtliche Auskunftsanspruch" = http://shink.de/5pqloi) hier und den vierten Teil ("Teil 4: Impressumspflichten" = http://shink.de/gz9s8q) hier.

Der heutige Teil beschäftigt sich sich mit den Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichterstattung.

Unter http://www.Telemedien-und-Recht.de finden Sie weitere Informationen zum Telemediengesetz.

Den gesamten Podcast mit allen 5 Folgen in einem finden Sie hier zum Download = http://shink.de/0ch7v3





Zurück