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Newsletter vom 07.03.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Bundesministerium-Pressemitteilung kann Rechte einer Partei verletzen _____________________________________________________________ Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung einer Partei durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ein. Dies gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Dabei schließt die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung ihrer Maßnahmen und Vorhaben zwar das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht jedoch nicht. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit heute verkündetem Urteil entschieden und festgestellt, dass die Bundesministerin für Bildung und Forschung durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 vom 4. November 2015 auf der Homepage ihres Ministeriums die Partei „Alternative für Deutschland“ in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt hat.
Sachverhalt:
Wesentliche Erwägungen des Senats: b) Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Die Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Ihre Einwirkung in den Wahlkampf zugunsten oder zulasten einer politischen Partei widerspricht dem aus Art. 21 Abs. 1 GG resultierenden Status der Parteien. Aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. Mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn Staatsorgane die Ankündigung oder Durchführung einer politischen Kundgebung zum Anlass nehmen, sich unter Missachtung des Neutralitätsgebots einseitig mit der Kundgebung oder der diese veranstaltenden Partei auseinanderzusetzen. Dies ist der Fall, wenn das Handeln staatlicher Organe darauf gerichtet ist, die Durchführung politischer Demonstrationen oder das Verhalten potentieller Teilnehmer zu beeinflussen. Veranstaltet eine Partei eine politische Kundgebung, nimmt sie damit den ihr durch Art. 21 Abs. 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrag wahr. Staatliche Organe sind verpflichtet, dies im Rahmen der ihnen obliegenden Neutralitätspflicht hinzunehmen. Sie sind nicht dazu berufen, Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an von einer Partei angemeldeten Demonstrationen zu veranlassen. Jegliche negative Bewertung einer politischen Veranstaltung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Darüber hinaus liegt ein Eingriff auch vor, wenn staatliche Organe aus Anlass einer politischen Kundgebung Werturteile über die veranstaltende Partei abgeben. c) Auch wenn die Bundesregierung von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, entbindet sie dies nicht von der Beachtung des Neutralitätsgebots. Durch ihre Autorität und ihren Zugriff auf staatliche Ressourcen kann sie nachhaltig auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es daher zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt. Davon ist aber der zielgerichtete Eingriff der Bundesregierung in den Wettbewerb der politischen Parteien zu unterscheiden. Es ist der Bundesregierung von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen. d) Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung zwar berechtigt, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen; dabei hat sie aber sowohl hinsichtlich der Darstellung des Regierungshandelns als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kritik die gebotene Sachlichkeit zu wahren. Das Neutralitätsgebot verpflichtet die Bundesregierung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien zu unterlassen. Die Erläuterung ihrer Politik und die Zurückweisung der darauf zielenden Einwände darf sie nicht zum Anlass nehmen, für Regierungsparteien zu werben oder Oppositionsparteien zu bekämpfen. Stattdessen hat sie sich darauf zu beschränken, ihre politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten. Dabei unterliegt die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung, wie jedes Staatshandeln, dem Sachlichkeitsgebot. Das schließt die klare und unmissverständliche Zurückweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile nicht aus. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht indes nicht. e) Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Bundesregierung gilt nichts anderes. Nimmt ein Regierungsmitglied außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teil, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Eine Äußerung erfolgt insbesondere dann in regierungsamtlicher Funktion, wenn der Amtsinhaber sich in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden. 2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin mit ihrer Pressemitteilung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die Antragsgegnerin hat bei der Abgabe der Pressemitteilung in Wahrnehmung ihres Regierungsamtes gehandelt, indem sie die Erklärung unter Verwendung des Dienstwappens auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums veröffentlicht und damit ihr aufgrund des Ministeramts zustehende Ressourcen in Anspruch genommen hat. Durch die Verbreitung der Pressemitteilung auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums hat sie den Grundsatz der Neutralität staatlicher Organe im politischen Wettbewerb missachtet. Denn die Pressemitteilung beinhaltet sowohl einseitig negative Bewertungen der Antragstellerin als auch den Versuch, das Verhalten potentieller Teilnehmer an der für den 7. November 2015 geplanten Demonstration zu beeinflussen. Die in den veröffentlichten Aussagen enthaltene abwertende Qualifizierung der Antragstellerin als eine Partei, die den Rechtsextremismus und die Radikalisierung der Gesellschaft fördert, ist geeignet, deren Position im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin fordert durch die Verwendung der Metapher der „Roten Karte“ erkennbar dazu auf, sich von der Antragstellerin zu distanzieren, und wirkt dadurch einseitig zu deren Lasten auf den politischen Wettbewerb ein. Daneben ist die Presseerklärung darauf gerichtet, das Verhalten potentieller Teilnehmer an der von der Antragstellerin für den 7. November 2015 geplanten Demonstration zu beeinflussen. Es kommt erkennbar die Auffassung der Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass mit der Teilnahme an dieser Versammlung eine Partei gestärkt würde, deren Sprecher der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub leisteten und Rechtsextreme unterstützten. Die Forderung, einer solchen Partei die „Rote Karte“ zu zeigen, stellt sich vor diesem Hintergrund zumindest als mittelbare Aufforderung dar, der geplanten Demonstration fernzubleiben. Eine derartige Aufforderung missachtet das Gebot der Neutralität staatlicher Organe im politischen Wettbewerb. Der durch die Pressemitteilung vom 4. November 2015 bewirkte Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit ist nicht durch die Befugnis der Antragsgegnerin zur öffentlichen Erläuterung des Regierungshandelns und zur Zurückweisung hiergegen gerichteter Angriffe gerechtfertigt. Die Pressemitteilung überschreitet jedenfalls die sich aus den Geboten der Neutralität und Sachlichkeit ergebenden Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit. Weder hat die Presseerklärung die Information über das Regierungshandeln zum Gegenstand, noch werden hiergegen erhobene Vorwürfe in sachlicher Form zurückgewiesen. Zwar wird in der Pressemitteilung auf die von der Antragstellerin für den 7. November 2015 angekündigte und gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichtete Demonstration Bezug genommen. Zugleich sind der Pressemitteilung aber keinerlei erläuternde Informationen über das Handeln der Bundesregierung in der Flüchtlingspolitik oder in einem sonstigen Politikbereich zu entnehmen. Zudem fehlt es an jeglicher sachlicher Aufarbeitung von gegen das Handeln der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin gerichteten Vorwürfen. Stattdessen enthält sie die Aufforderung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die „Rote Karte“ zu zeigen, und damit jedenfalls mittelbar den Aufruf, der Demonstration am 7. November 2015 fernzubleiben. Informationen über politische Maßnahmen und Vorhaben der Bundesregierung oder eine Zurückweisung hiergegen gerichteter Vorwürfe sind der Presseerklärung der Antragsgegnerin hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt sie einen parteiergreifenden Angriff auf die Antragstellerin im politischen Wettbewerb aus Anlass der Ankündigung einer politischen Kundgebung dar. Damit überschreitet die Antragsgegnerin die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder. Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 27.02.2018
Zum Sachverhalt: Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Klägerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt". Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Die Entscheidung des Senats: Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen. Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.02.2018
Im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die betreffende Webseite einen ausreichenden Inlandsbezug aufweist. Die Online-Seiten richteten sich primär an das ausländische Publikum. Der BGH hat trotz dieses Umstandes einen Inlandsbezug bejaht. Und zwar deswegen, so die offizielle Begründung des Gerichts, weil der Seitenbetreiber den kennzeichenrechtlich geschützten Begriff als Metatag auf seiner Webseite platziert habe: "Ohne die Verwendung von Metatags sind Internetseiten für Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden. Technisch ist diese Aussage natürlich grundlegend falsch, dass ohne die Platzierung von Metatags Internetseiten für Suchmaschinen nicht auffindbar seien. Mögen Metatags in den Anfangszeiten des Webs noch eine gewisse Relevanz gehabt haben, spielen sie heute schon lange keine (relevante) Rolle mehr. Jedoch sei das jeweilige Portal verpflichtet, seine Inhalte so zu gestalten, dass entsprechende deutsche Suchmaschinen ausgeschlossen würden: "Bei der Prüfung, ob die durch ein Metatag erleichterte Auffindbarkeit einer Internetseite für die Begründung eines relevanten Inlandsbezugs herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den Betreiber zumutbare Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner Internetseite aus Deutschland zu erschweren oder auszuschließen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Online-Shops müssen über Lebensmittel-Zutaten informieren _____________________________________________________________ Online-Shops (hier: Bringmeister.de) müssen über die Lebensmittel-Zutaten ihrer Produkte informieren (KG Berlin, Urt. v. 23.01.2018 - Az.: 5 U 126/16). Die Beklagte betrieb die Webseite bringmeister.de, auf der sie zahlreiche Lebensmittel verkaufte. Die Klägerin monierte, dass die Beklagte die gesetzlichen Informationspflichten nicht einhalte. Sie rügte dabei nachfolgende Punkte: - Es würden vorverpackte Lebensmittel zum Kauf angeboten, ohne die Verbraucher über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet werde, zu informieren. Die Beklagte hatte argumentiert, dass kein Fernabsatzgeschäft vorliege, da der Verbraucher erst an der Haustür eine rechtsverbindliche Entscheidung treffe. In den AGB der Beklagten war nämlich geregelt, dass die Auswahl im Online-Shop und die Bestellung noch rechtlich unverbindlich waren. Erst wenn der Kunde die ausgewählte Ware an der Tür abnehme, komme ein Vertrag zustande. Das KG Berlin folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte in den vorgenannten Fällen einen Rechtsverstoß und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Das Fernabsatzgeschäft sei bereits hinreichend "verbindlich" bei der Bestellung des Verbrauchers im Internetportal. Das Gesetz verlange die Informationspflichten "vor dem Abschluss des Kaufvertrages" und damit bereits bei der Auftragserteilung im Online-Shop.
Die Entscheidung des Verbrauchers an der Haustür sei in Wahrheit keine echte, freiwillige mehr. Zum einen würden die Versandkosten auch dann nicht erstattet, wenn der Kunde keine Ware abnehme. Zum anderen sei die Situation räumlich und zeitlich gedrängt, sodass der Verbraucher nicht mehr die zeit habe, die einzelnen Produkte sich näher anzuschauen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der 6. Senat hat offen gelassen, ob das Anliegen des Antragstellers eilbedürftig ist. Jedenfalls hat er einen Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der 206. Sitzung der IMK würde die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen. Diese setze Offenheit voraus, die nur gewährleistet sei, wenn die Beteiligten sich darauf verlassen könnten, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangten. Müsste das Bundesinnenministerium entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede Informationen offenbaren, wäre absehbar, dass die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister des Innern künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar Beschluss vom 28. Februar 2018 – OVG 6 S 41.17 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 01.03.2018
Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen. Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen. Die Klägerin hält die Veröffentlichung dieser Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Verlages, die vor dem OLG gemäß heute veröffentlichtem Urteil keinen Erfolg hatte. Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in die Bildveröffentlichungen eingewilligt. „Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, andem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“, betont das OLG. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am “Rand des Geschehens“. Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“. Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens“ hervor. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018, Az 16 U 87/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.03.2018
Damit bestätigt es die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragter) abgelehnt hatte (13 E 5912/16). Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sei offen, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und – wenn ja – ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 01.03.2018
Die Beklagte warb für ihr Produkt, eine Anbauwand, mit der Aussage "Dekor Sonoma Eiche". Die beworbene Anbauwand war nicht mit natürlichem Eichenholz beschichtet, sondern vielmehr lediglich mit einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung. Die Klägerin stufte dies als irreführend ein, da der Verbraucher aufgrund der Werbeaussage davon ausgehe, dass es sich Massivholz handle. Dieser Auffassung hat sich das OLG Oldenburg nicht angeschlossen, sondern die Klage abgewiesen. Da das Gericht sich nicht sicher war, welche Erwartung der Verbraucher angesichts der Werbung hat, wurde ein sogenanntes Meinungsforschungsgutachten beauftragt, d.h. ein Sachverständiger ermittelte anhand von Befragungen die unterschiedlichen Ansichten des Verbrauchers. Ergebnis: Nur rund 9 % aller Befragten erwarteten, dass es sich um massives Eiche-Echtholzfurnier handle. Und nur ca. 5 % gingen davon aus, dass massives Eichenholz verwendet würde. Das OLG Oldenburg verneinte daher eine Irreführung. Lediglich ein unerheblicher Teil der Verbraucher (hier: im einstelligen Prozentbereich) habe die Erwartung, dass Echtholz verwendet werde. Der ganz überwiegende Teil der befragten Personen hingegen habe den Text lediglich als bloße Reklame eingeordnet.
Diese Verkehrserwartung zeige, dass ein verständiger und durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher durch die Werbung in Bezug auf die Ausführung und Beschaffenheit der Anbauwand nicht irregeführt werde.
Die Beklagte bot ein Online-Vergleichsportal für Ärzte an, auf dem u.a. die Preise der einzelnen Anbieter verglichen wurden. Auf den Seiten hieß es: "Finden Sie ihren Arzt auf Deutschlands großem Augenlaser-Vergleichsportal" und "Vergleichen Sie die Preise zahlreicher Anbieter und finden Sie günstige Angebote" Gelistet waren jedoch nur Ärzte, die einen kostenpflichtigen Marketing-Auftrag bei der Beklagten in Auftrag gegeben hatten. Das Portal erhielt u.a. entsprechende Provisionen. Andere Ärzte waren nicht gelistet. Über diesen Umstand wurde der Suchende nicht ausdrücklich informiert. Lediglich in den AGB des Portals fand sich ein entsprechender Hinweis. Das LG Berlin stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse ein Online-Vergleichsportal, das lediglich solche Anbieter nenne, die Geld zahlten, auf diesen Umstand hinweisen. Denn der suchende Verbraucher gehe grundsätzlich davon aus, dass die Auflistung annähernd objektiv geschehe und weitgehend alle am Markt befindlichen Ärzte berücksichtigt würden. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Vielmehr würden lediglich solche Ärzte gezeigt, die eine entsprechende Provisionsvereinbarung geschlossen hätten. Diese Tatsache sei eine wesentliche Information, über die die Beklagte die Suchenden hätte informieren müssen.
Die Aufklärung in den AGB reiche nicht aus, da der Verbraucher in der Regel diese Bestimmungen gar nicht lesen werde, da sie für ihn nicht relevant seien. Lediglich der Arzt, der einen kostenpflichtigen Auftrag auf dem Portal schalten wolle, werde diese sich näher anschauen.
Der Kläger wehrte sich gegen die weitere Datenübermittlung an eine Auskunftei. Ursprünglich schloss der Kläger bei der beklagten Bank ein privates Bankkonto mit einer Kreditlinie von 3.000,- EUR. Diese Umstände meldete die Beklagte der Auskunftei. In der Folgezeit überzog der Kläger seine Kreditlinie, sodass die Bank den Kontovertrag kündigte und die ausstehenden Verbindlichkeiten zurückforderte. Diese Informationen wurden auch an die Auskunftei gemeldet. Der Kläger sah hierin eine unzulässige Datenübermittlung, denn es sei nicht erlaubt, etwaige spätere Datenänderungen ebenfalls zu übermitteln. Dem erteilte das LG Lübeck eine klare Absage. Nach der Konzeption des § 28a BDSG sei die verantwortliche Stelle nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, der Auskunftei nachträgliche Änderungen an der eingemeldeten Forderung mitzuteilen.
Die Veränderungen unterlägen auch nicht den engen Voraussetzungen des § 28a BDSG, da insofern bereits vorhandene Daten nur aktualisiert würden.
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