anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Kopplung von ISDN mit Internetzugang rechtlich bedenklich) und des KG Berlin (Nutzungsrechte bei Internet-Hörproben) ist hier vor allem das Urteil des LG Mannheim (Dialer-Preisangabe-Pflicht) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich, auf dem dieses Mal der Schwerpunkt liegt, gibt es die Handlungen der IFPI (68 Tauschbörsen-Strafverfahren in Deutschland), den nain-Jahresbericht über Internet-Missbrauch 2003 und die Pflicht zur expliziten Zustimmung für Dialer in Österreich zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Kopplung von ISDN mit Internetzugang rechtlich bedenklich
2. KG Berlin: Nutzungsrechte bei Internet-Hörproben
3. LG Mannheim: Dialer-Preisangabe-Pflicht + Urteil im Volltext
4. Bundestag verabschiedet UWG
5. IFPI: 68 Tauschbörsen-Strafverfahren in Deutschland
6. CCC: Aufruf zum Boykott der Musikindustrie
7. NAIN: Jahresbericht über Internet-Missbrauch 2003
8. Österreich: Explizite Zustimmung für Dialer
9. Google & Yahoo stoppen Online-Casino-Werbung
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1. BGH: Kopplung von ISDN mit Internetzugang rechtlich bedenklich
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Kopplung von ISDN-Anschluß mit Internetzugang durch Deutsche Telekom kartellrechtlich bedenklich
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß es kartellrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Deutsche Telekom ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse dazu nutzt, mit Hilfe einer gekoppelten Abgabe von ISDN-Anschluß und Internetzugang ihre schon bisher starke Stellung auf dem benachbarten Markt für den Internetzugang nachhaltig zu stärken.
Die Deutsche Telekom AG warb im Jahre 2000 zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online International AG für ein gekoppeltes Angebot eines ISDN-Anschlusses der Deutschen Telekom mit einem Internetzugang von T-Online. Dieses Angebot bestand aus dem T-ISDN-Anschluß zu den üblichen aus Grundpreis und Gesprächsgebühren zusammengesetzten Tarifen sowie aus einem T-Online-Anschluß zu einem "call-by-call"-Tarif, der keine (zusätzliche) Grundgebühr, sondern lediglich nutzungsabhängige Gebühren vorsah. Ein solcher Tarif ist vor allem für Kunden interessant, die den Internet-Anschluß nur gelegentlich nutzen.
Für dieses Angebot warb Deutsche Telekom mit Aussagen wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluß ohne zusätzliche Grundgebühr", "T-ISDN jetzt T-Online-Anschluß inklusive", "Neu bei T-ISDN: Grundgebühr für T-Online entfällt!". Auf einer Pressekonferenz beschrieb der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom dieses Angebot in der Weise, daß "bei einem neuen T-ISDN-Anschluß … der T-Online-Anschluß jetzt automatisch und kostenlos mitgeliefert" werde. Dies wurde seinerzeit in der Weise gehandhabt, daß jeder Besteller eines ISDN-Anschlusses von T-Online als Kunde begrüßt und registriert wurde und eine "Auftragsbestätigung" sowie die Zugangssoftware für den T-Online-Anschluß mit individueller Kennung erhielt.
Gegen diese Praxis wandte sich AOL Deutschland, eine Tochter des AOL-Konzerns, die in Deutschland den Online-Dienst AOL betreibt. Sie beklagte, daß ein Großteil der neuen T-ISDN-Kunden – nach ihrer Darstellung 80% – über T-Online ins Internet gehe und für andere Internet-Service-Provider verloren sei. Die Deutsche Telekom verlagere auf diese Weise ihre überragende Machtstellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse auf den benachbarten Markt für den Internetzugang.
Mit einer Beschwerde beim Bundeskartellamt hatte AOL Deutschland keinen Erfolg. Das Amt sah in dem Verhalten der Deutschen Telekom keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, weil mit der beanstandeten Kopplung keine Verpflichtung verbunden war, den Internetzugang über T-Online zu wählen. Jedem Kunden, der von dem Angebot der Deutschen Telekom Gebrauch mache, stehe es – so das Bundeskartellamt – frei, Kunde bei einem anderen Internet-Service-Provider zu werden.
Mit ähnlicher Begründung wies das Landgericht Hamburg die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage von AOL Deutschland ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Revisionsverfahren war von dem Vortrag der Klägerin und damit von einer erheblichen Sogwirkung des Kopplungsangebots auszugehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof anders als die Vorinstanzen den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB bejaht. Zwar stehe es jedem Kaufmann grundsätzlich frei, seine Waren oder Leistungen nur gekoppelt mit anderen Waren oder Leistungen abzugeben.
Das Kartellrecht schränke diese Freiheit jedoch ein, wenn die Kopplung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Machtstellung mit Hilfe der Kopplung auf andere Märkte ausdehne. Wenn diese Gefahr bestehe, sei eine Kopplung von nicht zusammengehörenden Waren oder Leistungen kartellrechtlich verboten.
Für eine Kopplung von ISDN-Anschluß und Internetzugang bestehe keine sachliche Notwendigkeit; die funktionale Nähe von Telefonanschluß und Internetzugang reiche hierfür nicht aus. Wettbewerbsschädliche Wirkungen könnten von einem solchen Angebot auch dann ausgehen, wenn den Kunden ein Wechsel zu einem anderen Anbieter jederzeit möglich sei. Denn es liege nahe, daß ein erheblicher Teil der T-ISDN-Kunden, die sich zunächst für T-Online entschieden, diesem Anbieter treu bleibe und aus Trägheit oder aufgrund der Annahme, die Installation eines anderen Internetzugangs werde technische Schwierigkeiten bereiten, von anderen Angeboten keinen Gebrauch mache.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nunmehr vor allem klären muß, ob der Klagevortrag über die erhebliche Sogwirkung zutrifft.
Urteil vom 30. März 2004 - KZR 1/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2004 des Bundesgerichtshofes
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2. KG Berlin: Nutzungsrechte bei Internet-Hörproben
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Das KG Berlin (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 5 U 254/02) hatte über die Einräumung von Nutzungsrechten bei Internet-Hörproben zu entscheiden.
Die Beklagte war Inhaberin bestimmter urheberrechtlicher Verwertungsrechte von Musikstücken. Jedoch nur für den Offline- und nicht auch für den Online-Bereich.
Nun stellte die Beklagte Auszüge der Musikstücke zum Download, um dem potentiellen Käufer einen kurzen Einblick in das jeweilige Album zu gewähren. Hiergegen wandte sich die Klägerseite und meinte, die Beklagte habe sich dafür nicht die entsprechenden Rechte einräumen lassen.
Dieser Ansicht ist das KG Berlin nicht gefolgt:
"Die Beklagte war Inhaberin der Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen CDs und durfte in diesem Rahmen ohne Verletzung von Rechten der Kläger Hörproben in das Internet einstellen, weil diese Hörproben rechtlich nicht als separate Verwertungsform zu werten sind, sondern als Marketinginstrument im Rahmen zulässiger Werbung für den Vertrieb der CDs."
Dabei stellen die Richter entscheidend auf die Art und den Umfang ab wie das Werk online abrufbar war:
"Aus dem bisherigen (...) Vorbringen (...) ergibt sich, dass eine Verwertung der Aufnahmen im Internet, für deren Rechtmäßigkeit die Inhaberschaft der Internet-Rechte erforderlich wäre, nicht stattfindet. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Rezitationen unstreitig nie in voller Länge in das Internet eingestellt. Im Internet werden, nämlich etwa bei Amazon oder der Homepage der Beklagten selbst, lediglich die CDs zum käuflichen Erwerb angeboten.
Die einzelnen Darbietungen des Künstlers sind (...) aber als Hörproben lediglich ausschnittsweise wahrnehmbar und können (...) nicht downgeloadet werden. Das Werk wird also (...) nicht in seinen wesentlichen Zügen verwertet."
Und weiter:
"Insbesondere stellen die Hörproben (...) kein Surrogat für den Erwerb der (...) Tonträger dar. Das Internet wird vorliegend allein als Instrument der Absatzwerbung für die CDs eingesetzt. Da die Beklagte Inhaberin des Rechts zur Auswertung des Rezitationen auf dem Trägermedium CD ist, darf sie diese auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten sachgerecht bewerben (...).
Und zwar auch durch Hörproben, die lediglich als Kaufanreiz kurze Ausschnitte der einzelnen Werke wiedergeben, im Internet. Das Recht zur Werbung für diese Tonträger korrespondiert insoweit mit der Auswertungspflicht des Tonträgerherstellers."
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3. LG Mannheim: Dialer-Preisangabe-Pflicht + Urteil im Volltext
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Die Kanzlei-Infos hatten schon mehrfach über das Verfahren vor dem LG Mannheim berichtet, bei dem es um die Frage geht, ob für Dialer-Seiten eine Preisangabe-Pflicht besteht oder nicht. Vgl. die Kanzlei-Info v. 22.02.2004 (= http://snipurl.com/4ub4), v. 26.02.2004 (= http://snipurl.com/5jt0) und v. 02.04.2004 (= http://snipurl.com/5jt1).
Das Urteil ist nun im Volltext (= http://snipurl.com/5jsz) abrufbar auf der von uns betreuten Webseite Dialer & Recht = http://www.DialerundRecht.de
Das Urteil überrascht in mehrfacher Weise.
Zunächst ist der Tenor des Urteils recht ungewöhnlich. Die Richter fassen nicht allgemein zusammen, was verboten ist, sondern geben den ganz konkreten, minutiös geschilderten Ablauf einer Dialer-Anwahl wieder und erklären diesen - unter bestimmten Umständen - für rechtswidrig. Lautete die einstweilige Verfügung noch auf die Verpflichtung, den Preis auf der Startseite wiederzugeben, ist hiervon im Urteil nicht mehr die Rede. Das Gericht hat davon ausdrücklich Abstand genommen.
Die Mannheimer Juristen stützen ihre Entscheidung alleine auf die Tatsache, dass die betreffende Webseite (fast) ausschließlich Kinder und Jugendliche anspreche und sich durch o.g. Verhalten die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen zunutze mache.
Verallgemeinerungsfähige Ausführungen, die auch für Webseiten gelten würden, die nicht als primäre Zielgruppe Kinder und Jugendliche haben (also z.B. Verstoß gegen die PreisangabenVO), finden sich nicht.
Insofern hat das Urteil nur einen begrenzen sachlichen Anwendungsbereich. Auf die weitere Rechtsentwicklung kann man somit gespannt sein.
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4. Bundestag verabschiedet UWG
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Der Bundestag hat am Donnerstag die Reform des Wettbewerbsrechts (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG) beschlossen, vgl. die Pressemitteilung des BMJ = http://snipurl.com/5hex
Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, so dass eine Umsetzung Mitte 2004 erwartet wird.
Wir haben zur UWG-Reform eigens eine eigene Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" eingerichtet = http://snipurl.com/49ec
Ende August letzten Jahres hatte sich schon der Bundesrat mit ausführlichen Anmerkungen zu Wort gemeldet, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.08.2003 = http://snipurl.com/5eo3
Ziel der Neuregelung ist es vor allem, das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegend zu aktualisieren und an die neuen technischen Herausforderungen (Spam, Telefonmarketing usw.) anzupassen.
Dabei hätte aufgrund der Europäische Richtlinie "über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation" vom 12.07.2002 (2002/58/EG; PDF 167 KB = http://snipurl.com/59vf) schon längst eine Umsetzung bis zum 31. Oktober 2003 erfolgen müssen. Dies ist aber nicht geschehen, so dass Deutschland sich in Verzug befindet.
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5. IFPI: 68 Tauschbörsen-Strafverfahren in Deutschland
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Wie die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI = http://www.ifpi.de) in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/5jt7) erklärt, seien auch in Deutschland 68 Strafanzeigen gegen Nutzer von illegalen Tauschbörsen gestellt worden.
In einer gesonderten Anmerkung (= http://snipurl.com/5jt8) erläutert die IFPI, dass sie zunächst Strafanzeige stellt, um dann während des Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen zu können. Sobald die Identität bekannt ist, wird dann zivilrechtlich gegen die betreffende Person vorgegangen.
Dieses Vorgehen ist notwendig wegen § 6 Abs. 5 S.5 TDDSG, wonach nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die personenbezogenen Daten vom Provider herausverlangen können. Privatrechtliche Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, können nur über den Umweg des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gehen, um an die Informationen zu gelangen.
Zum 13.09. letzten Jahres ist ein neues Urheberrecht in Kraft getreten. Danach darf zur Herstellung einer Privatkopie "keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" verwendet werden. Der nach alter Rechtslage bestehende Streit (= http://snipurl.com/5jta) ist somit überholt: Kopien von Dateien aus Online-Tauschbörsen wie Kazaa, eDonkey, etc. sind zukünftig - jedenfalls nach Ansicht der Gesetzesbegründung - nicht mehr rechtmäßig hergestellte Werke, da die Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist.
Dieser Zusatz wurde erst in letzter Sekunde im Vermittlungsausschuss eingefügt (vgl. BT 15/1353 = http://snipurl.com/4ka3).
Unter Juristen wird gerade heiß diskutiert, ob angesichts der Worte "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" eine solche Interpretation wirklich zwingend ist. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben. Auch wäre die Beurteilung der Herstellung nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters vorzunehmen. Es sprechen daher einige gute Gründe dafür, dass durch die Reform - wenn auch gesetzgeberisch ungewollt - weiterhin die Downloads in Online-Tauschbörsen erlaubt sind.
Man sollte sich aber auf keinen Fall auf diesen schmalen Grat begeben. Denn die Gerichte können bei zivilgerichtlichen Entscheidungen durchaus im Wege der Auslegung zu einem entsprechenden gesetzgeberisch gewollten Ergebnis kommen. Lediglich im Strafverfahren dürfte eine solche Auslegung aufgrund des Analogie-Verbots keine Chancen haben.
Vgl. zu den ganzen Neuerungen unsere Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Urheberrecht" = http://snipurl.com/4f19
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6. CCC: Aufruf zum Boykott der Musikindustrie
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Vor kurzem hat die IFPI auch in Deutschland gegen knapp 70 Online-Tauschbörsen-Mitglieder Strafanzeige gestellt, vgl. Punkt 6. dieses Newsletters.
Nun hat der Chaos Computer Club (CCC = http://www.ccc.de) eine Erklärung (= http://snipurl.com/5jte) zu diesen aktuellen Ereignissen herausgegeben und ruft zum Boykott der Musikindustrie auf:
"Der CCC hält die Klagen des Bundesverband Phono / der IFPI für stark fragwürdig. Es kann nicht sein, dass die Musikindustrie ihre Ziele dadurch erreicht, in dem sie eine massive Panik vor immensen Schadensersatzforderungen schürt. Solche sind in Deutschland auch gar nicht durchsetzbar. Es geht vielmehr darum, die Nutzer von Tauschbörsen einzuschüchtern."
Kritisiert wird vor allem die urheberrechtliche Seite:
"Das Urheberrecht ist kein Naturrecht, sondern ein Ausgleich dafür, dass der Urheber sein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.
In erster Linie ist das Urheberrecht hierbei ein Ausfluß des Persönlichkeitsrechtes. Auch die wirtschaftlichen Verwertungsrechte werden dem Urheber zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz verliehen. Hierbei bestehen jedoch immanente Schranken. So darf das Werk für die private Verwendung frei kopiert werden. Diese auch als "fair use" bezeichnete Begrenzung ist eine Ausprägung der Informationsfreiheit und somit ein Grundrecht."
Diese aktuelle Erklärung spiegelt die Grundtendenz des CCC wider. Schon bei seiner Anfangs-Rede als ICANN-Direktor ("Regierunsgerklärung") (= http://snipurl.com/5jtf) hatte Andy Müller-Maguhn, prominentes CCC-Mitglied, damals verlautbaren lassen, dass Urheberrecht ein Verbrechen sei.
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7. NAIN: Jahresbericht über Internet-Missbrauch 2003
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Der Verein "no abuse in internet" (nain = http://www.naiin.org) hat vor kurzem seinen Jahresbericht über den Internet-Missbrauch 2003 vorgelegt. Der komplette Bericht kann hier heruntergeladen werden (PDF, 110 KB = http://snipurl.com/5jtv).
nain unterhält eine eigene Meldestelle für rechtswidrige Inhalte. Letztes Jahr gingen etwa 1500 Beanstandungen ein.
Mit knapp 660 Beschwerden stehen dabei kinderpornographische Inhalte an Platz 1, gefolgt von rechtsextremen (570 Hinweise). Unter dem Rest stechen - wenn auch auf relativ niedrigem Niveau - die Bereiche des Spams, der Piraterie und des Jugendschutzes hervor.
Hat nain die Rechtswidrigkeit der Inhalte festgestellt, so wendet sich der Verein an den jeweiligen Provider und bittet um Löschung der Inhalte. Bei Kenntnis der Identität oder Anhaltspunkten, die auf die Identität von Straftätern, die illegale Inhalte über das Internet verbreiten, schließen lassen, werden die ermittelten Daten an die zuständigen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden weitergeleitet.
Von den knapp 1500 Meldungen wurden etwa 60% als unbegründet zurückgewiesen. Lediglich in 627 Fällen konnte Handlungsbedarf ermittelt werden.
Erstaunlich ist dabei die Erfolgsquote. Von den 627 eingeleiteten Verfahren konnten bis Ende letzten Jahres 556 Verfahren erfolgreich abgeschlossen werdem, d.h. die beanstandeten Inhalte wurden gelöscht. Die restlichen Verfahren laufen noch oder ruhen.
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8. Österreich: Explizite Zustimmung für Dialer
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Erst vor kurzem beschloß die höchste schweizerische Behörde für Telekommunikation - das Bundesamt für Telekommunikation (BAKOM) - dass ab dem 1. April 2004 keine PC-Dialer mit 090x-Rufnummern in der Schweiz mehr eingesetzt werden dürften, vgl. die Kanzlei-Info v. 05.02.2004 = http://snipurl.com/5jty
Nun plant die österreichische Telecom-Regulierungsbehörde (RTR = http://www.rtr.at) die Einführung einer expliziten Zustimmung für Dialer. Die rechtliche Grundlage findet sich in der "Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung" (KEM-V; PDF, 250 KB = http://snipurl.com/5jtz) wieder.
Danach dürfen gemäß § 71 Abs. KEM-V Dialer nur in bestimmten Rufnummern-Gassen betrieben werden. Zudem werden bestimmten Mindestinhalte von Dialern (ladungsfähige Anschrift, Preis usw.) verlangt (§ 100 KEM-V). Für die Speicherung eines Dialers bedarf es einer ausdrücklichen Opt-In-Handlung des Verbrauchers (§ 101 Nr.5 KEM-V).
Die österreichische Regelung ist damit nahezu deckungsgleich zur deutschen. Der wesentliche Unterschied ist der, dass Österreich - im Gegensatz zu Deutschland - gänzlich auf eine Registeriungspflicht verzichtet.
Erst vor kurzem wurde zur KEM-V ein öffentliches Anhörungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis zahlreiche Stellungnahmen waren, die hier nachgelesen werden können = http://snipurl.com/5ju0
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9. Google & Yahoo stoppen Online-Casino-Werbung
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Nach einem Bericht der New York Times (= http://snipurl.com/5ju2) haben die bekannten Suchmaschinen-Betreiber Google und Yahoo erklärt, ab Mai 2004 auf die Werbung von Online-Casinos zu verzichten.
Diese Reaktion ist eine Konsequenz auf die nationalen amerikanischen Bestrebungen, Online-Casinos zu untersagen. Zwar verbietet ein amerikanisches Bundesgesetz grundsätzlich Online-Casinos, die Gesetzgebung der einzelnen US-Bundesstaaten variiert aber z.T. sehr stark voneinander.
Dabei hat die USA erst vor kurzem vor der Welthandelsorganisation (WTO) in einem Verfahren gegen die Inselsstaaten Antigua und Barbuda verloren. Die WTO entschied, dass das Verbot von Online-Casinos in den USA gegen Internationales Handelsrecht verstößt, vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 = http://snipurl.com/5ju3
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