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Newsletter vom 07.04.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
3. OLG Düsseldorf: Partei darf nicht mit Zitat des Polizeipräsidenten Wahlwerbung betreiben 4. LAG Stuttgart: Kein DSGVO-Schadensersatz, wenn Schaden fehlt 5. AG Köln: Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO liegt bei mehr als 5.000,- EUR 6. VG Mainz: Werbung und Vertrieb von CBD-Produkten verboten |
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Rechtsstreit um Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot" geht weiter
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot" an den von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und dem Videoverwerter erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films entschieden.
Sachverhalt: Sie hat den Film an die Beklagten zu 2 und 3 sowie weitere Dritte lizenziert und im Rahmen der "Bavaria Filmtour" auf ihrem Studiogelände in München genutzt. Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Er hat den Film in seinem Sender und im Gemeinschaftsprogramm der ARD ausgestrahlt sowie entgeltliche Sublizenzen erteilt. Die Beklagte zu 3 hat das Werk auf Grundlage von Lizenzverträgen auf Bildträgern (DVD etc.) in Deutschland und Österreich verbreitet. Der Kläger macht gegen die Beklagten für nach dem 28. März 2002 erfolgte Werknutzungen jeweils einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG (Beklagte zu 1) und § 32a Abs. 2 UrhG (Beklagte zu 2 und 3) geltend, weil ihre aus der Werknutzung gezogenen Erträgnisse und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner Vergütung stünden. Ferner beansprucht er gegenüber der Beklagten zu 1 Vertragsanpassung und gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 jeweils Feststellung der Verpflichtung zur künftigen weiteren Beteiligung. Zudem verlangt er von der Beklagten zu 3 Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten beantragen jeweils Klageabweisung.
Bisheriger Prozessverlauf: Seine im vorliegenden Rechtsstreit auf die erteilten Auskünfte gestützte Zahlungsklage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfolg (LG München I, ZUM 2016, 776). Auf die Berufung sämtlicher Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 162.079,27 € und zur Einwilligung in die Anpassung des streitgegenständlichen Vertrages verurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 hat es zur Zahlung in Höhe von 89.856,59 € bzw. 186.490,74 € verurteilt; zudem hat es für die Zeit ab dem 9. Oktober 2015 bzw. ab dem 1. April 2017 deren Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2018, 225). In einem weiteren Verfahren hat der Kläger die mit dem Beklagten zu 2 in der ARD organisierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus § 32a Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen (OLG Stuttgart, ZUM-RD 2019, 20). Hierüber hat der Senat durch Zurückverweisung der Sache ans Berufungsgericht entschieden (Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 - Das Boot II; vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 20/2020). Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen haben die Parteien ihre Anträge weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Kläger kann von den Beklagten nach § 32a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Beklagten zu 1 vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Verwertung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung im Hinblick auf jeden Beklagten in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankommt. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen - wie im vorliegenden Fall - einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, muss bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der - zu schätzende - Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile unter indizieller Heranziehung von Vergütungsregelungen in Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln bestimmt, die nach den Umständen des Streitfalls unmittelbar nicht anwendbar sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat. Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Vorteils durch indizielle Heranziehung von nach den Umständen sachgerechten Bewertungsgrundlagen aus Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregelungen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene indizielle Anwendung dieser Regelungen hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht in allen Einzelheiten stand (vgl. dazu bereits die Pressemitteilung Nr. 20/2020). Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege im Verhältnis zu jedem Beklagten ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der bei den Beklagten jeweils in Rede stehenden Rechte entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann. Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18
Vorinstanzen:
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung zurück zur Übersicht
2. OLG Celle: Versicherer darf Kunden nicht zur Reparatur bei einer bestimmten Werkstatt bei 50 km-Entfernung zwingen = Wettbewerbsverstoß
Die AGB-Klausel eines Versicherungsunternehmens, wonach die Reparatur eines Kfz nur bei bestimmten Werkstätten erstattet wird und zugleich eine 50 km-Grenze besteht, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist wettbewerbswidrig (OLG Celle, Urt. v. 25.02.2021 - Az.: 13 U 33/19).
Der verklagte Versicherer bot Reparaturkosten-Policen für PKW an. In den AGB hieß es dazu:
"Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 km vom nächsten A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt werden." Dies stufte das OLG Celle als wettbewerbswidrig ein, denn die Regelung benachteilige den Kunden in unangemessener Weise: "Zwar besteht ein grundsätzlich zu billigendes Interesse des Versicherers, aus Kostengründen die Reparatur bei einer Werkstatt durchführen zu lassen, mit der er in vertraglichen Beziehungen steht. Entsprechend ist auch bei Kaskoversicherungen die Vereinbarung einer Werkstattbindung weit verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden. Und weiter: "Bei einer Fahrtstrecke von 50 km ist der Zeitaufwand erheblich. Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, kommen Abschleppkosten hinzu, für die in dem Versicherungsvertrag keine Kostenerstattung vorgesehen ist. Je nach Höhe der Reparaturkosten können Zeit- und Kostenaufwand der Fahrzeugverbringung die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer unwirtschaftlich machen. Kern des Rechtsverstoßes ist somit nicht die grundsätzliche Bindung an bestimmte Werkstätten. Sondern vielmehr die Regelung, dass diese Bindung auch bei einer Entfernung von 50 km besteht und der Kunde sein Fahrzeug auf eigenen Kosten zur nächsten Betriebsstätte transportieren muss. zurück zur Übersicht
3. OLG Düsseldorf: Partei darf nicht mit Zitat des Polizeipräsidenten Wahlwerbung betreiben
Einer Partei ist es untersagt, mit dem Zitat eines Polizeipräsidenten Wahlwerbung zu betreiben, da hierdurch der irreführende Eindruck entsteht, der Beamte unterstütze die Positionen der politischen Einrichtung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 - Az.: 16 U 188/20). Der Beklagte war der Kreisverband einer Partei und hängte im Wahlkampf u.a. Plakate auf. Darin wurde eine Äußerung des Polizeipräsidenten in Zitatform - ohne dessen Einverständnis - wiedergegeben. Teile des Zitats waren zudem unterstrichen. Der Wahlkampfflyer war mit einem blauen, runden Aufdruck "WIR sind Deine Stimme! P." versehen.
Bei dem Zitat handelte es sich um nachfolgende Worte:
"Wir kennen unsere Pappenheimer. Der Umgang mit ihnen ist nicht einfach, da viele noch nicht strafmündig sind. Es gibt zudem zuwenig geschlossene Einrichtungen, um solche Kinder und Jugendlichen unterzubringen." Das OLG Düsseldorf sah dies als rechtswidrig an. Zwar sei das Zitat inhaltlich zutreffend wiedergegeben, jedoch werde durch die konkrete Art der Bewerbung ein irreführender Eindruck erweckt: "Gemessen daran, hat der Beklagte die Sachaussage des Zitats des Klägers (...) durch den Kontext, in den das Zitat auf dem in Rede stehenden Wahlkampfflyer eingebettet ist, maßgeblich verändert. Und weiter: "Der Beklagte mit dem in Rede stehenden Wahlkampfflyer erkennbar die Absicht verfolgt, den eigenen politischen Positionen durch den Hinweis auf das Zitat des Klägers (...) besonderes Gewicht zu verleihen. Genau dieser Umstand (...) begründet die besondere Werbewirksamkeit des in Rede stehenden Wahlkampfflyers. zurück zur Übersicht
4. LAG Stuttgart: Kein DSGVO-Schadensersatz, wenn Schaden fehlt
Ein Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz steht dem Betroffenen nur dann zu, wenn er auch nachweisen kann, dass er einen Schaden erlitten hat. Eine bloße DSGVO-Rechtsverletzung nur in Teilen reicht hierfür nicht aus (LAG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2021 - Az.: 17 Sa 37/20). Inhaltlich ging es um einen teilweise unerlaubten Datentransfer in die USA in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verlangte daraufhin die Zahlung von Schadensersatz iHv. 3.000,- EUR. Das LAG Stuttgart wies die Klage ab.
Zwar liege teilweise eine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen vor. Dies alleine begründe jedoch nach Art. 82 DSGVO keinen automatischen Anspruch auf Schadensersatz. Vielmehr müsse der Betroffene auch nachweisen, dass er einen Nachteile erlitten habe:
"Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens deshalb nicht zu, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht dem festgestellten Verordnungsverstoß zugeordnet werden kann bzw. tatsächlich nicht eingetreten ist, dh. nicht „erlitten“ wurde. (...) Und weiter: "Allenfalls dann, wenn durch den Verstoß die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig wird, kann angenommen werden, dass es keiner Zuordnung des Schadens zu einem konkreten Verordnungsverstoß bedarf (...). Zudem ist auch unionsrechtlich anerkannt, dass die Kausalitätsprüfung verhindern soll, dass es zu einer uferlosen Schadensersatzpflicht für alle möglichen, noch so entfernten Schäden kommt, für die ein rechtswidriges Verhalten eine Ursache iSe „conditio sine qua non“ gesetzt hat (...). zurück zur Übersicht
5. AG Köln: Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO liegt bei mehr als 5.000,- EUR
In einem aktuellen Beschluss vertritt das AG Köln den Standpunkt, dass der Streitwert einer Klage, mit der ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, bei mehr als 5.000,- EUR liegt (AG Köln, Beschl. v. 21.12.2020 - Az.: 121 C 389/20).
In einer laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das AG Köln zu bestimmen, ob es sachlich zuständig ist. Es hat diese Frage abgelehnt, da der Streitwert über 5.000,- EUR liege:
"Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.Eine nähere Begründung für diese Einschätzung gibt das Gericht nicht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Im Jahr 2018 hatte das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) entschieden, dass der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR liege. Ein Jahr später hieß es dann vom gleichen Gericht, auch 5.000,- EUR seien denkbar (OLG Köln, Beschl. v. 03.09.20219 - Az.: 20 W 10/18). Das LAG Nürnberg geht von 500,- EUR aus (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20), das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 - Az.: 35 T 14/19) hingegen von 2.000,- EUR. zurück zur Übersicht
6. VG Mainz: Werbung und Vertrieb von CBD-Produkten verboten
Das Inverkehrbringen von Produkten, die Cannabidiol (CBD) enthalten, darf untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Die Antragstellerin vertreibt von ihr als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnete Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiol als aus Hanf gewonnenes Extrakt enthalten. Die Antragsgegnerin untersagte unter Anordnung des Sofortvollzugs das Vertreiben mehrerer dieser Produkte, weil sie als neuartige Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nach EU-Vorschriften nicht verkehrsfähig seien. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag und machte insbesondere geltend, es handele sich bei dem verwendeten Hanfextrakt nicht um ein neuartiges Lebensmittel; in den Produkten würden auch nur Hanfaromaextrakte eingesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte das Eilrechtsgesuch ab. Die Antragstellerin verstoße durch das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verkehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das durch Extraktion aus Cannabis sativa (Hanf) gewonnene Cannabidiol sei weder zugelassen noch in der Union gelistet und nach vorläufiger Betrachtung auch als neuartiges Lebensmittel einzustufen, für das eine Verwendungsgeschichte innerhalb der EU vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht nachgewiesen sei. Das Extrakt CBD sei den Produkten nicht als bloßes Aroma zugesetzt worden, so dass die Anwendung der Novel-Food-Verordnung auch nicht ausgeschlossen sei. Das Verbot des Inverkehrbringens von CBD werde nicht wegen einer etwaigen Gesundheitsschädlichkeit ausgesprochen, sondern weil es an seiner erforderlichen Zulassung als Lebensmittel fehle. Ob es ein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit begründe, müsse im Zulassungsverfahren geprüft werden. (Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ) Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 01.04.2021 |