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Newsletter vom 07.05.2003 12:56 |
Betreff: Rechts-Newsletter 19. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. LG München: Portal-Betreiber haftet als Mitstörer bei E-Card-Spam 2. GeneralStA Frankfurt: 0190-Werbe-SMS nicht strafbar 3. Änderung der Spam-Rechtslage durch EU-RiL ? 4. LG Trier: eBay-Käufer darf sich auf Fotos und Beschreibung verlassen 5. LG Köln: Vertrag kommt auch durch Auto-Reply zustandet 6. Referenten-Entwurf zum TKG 7. OLG München: Inhalt eines Online-Archivs kann auch Rechtswidrigkeit begründen 1. LG München: Portal-Betreiber haftet als Mitstörer bei E-Card-Spam Das LG München I (Az.: 33 O 5791/03) hat per einstweiliger Verfügung entschieden, dass auch der Versand von elektronischen Gruss-Karten (sog. E-Cards) grundsätzlich Spam ist, wenn der Empfänger nicht vorher dem Zusenden ausdrücklich zugestimmt hat. Im vorliegenden Fall stellte der Webseiten-Betreiber auf seiner Plattform den Nutzern die Möglichkeit zur Verfügung, Grusskarten mit einem Text zu versehen und an eine beliebige E-Mail-Adresse zu versenden. Das Interessante an der Entscheidung der Münchener Richter ist die Tatsache, dass der Betreiber als Mitstörer eingestuft wurde. Zwar hätte der Betreiber die Grusskarten offensichtlich nicht selber versandt, jedoch habe er durch die Bereitstellung der E-Cards dem unbekannten Spammer erst dessen rechtswidrige Handlung ermöglicht. Insoweit stelle er eine gewisse Teilleistung zur Verfügung, er sei daher wettbewerbsrechtlich als Mitstörer anzusehen. Das Urteil schließt sich nahtlos an eine frühere Entscheidung des LG München I an (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02). Auch hier ging es um das Versenden von E-Cards. Schon damals hatten die Richter festgestellt, dass der E-Card-Bereitsteller als Mitstörer haftet. Anmerkung: Die Richter übertragen mit ihrer Entscheidung nahtlos allgemein anerkannte Offline-Grundsätze auf den Bereich des Internets. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch derjenige Störer sein, der lediglich "unterstützend" eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt hat. D.h. es kann auch derjenige haftbar sein, der z.B. seinen Telefon- oder Faxanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus rechtswidrige Handlungen begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solches. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war. Anfang des Jahres 2002 hatte insoweit eine Entscheidung des AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 - 1 C 376/01) für Aufsehen erregt. Es ging um ein 0190-Fax-Spamming. Da der eigentliche Spammer wie immer in diesen Fällen nicht ermittelbar war, verurteilte das AG damals den 0190-Hauptbetreiber, der die Rufnummer an den vermeintlichen Spammer weitervermietet hatte (vgl. dazu auch die kritische Anmerkung von RA Dr. Bahr). In all diesen Fällen stellt sich - genau wie im vorliegenden Münchener Sachverhalt - die Frage, ob nicht der Haftungsbogen überspannt wird. Denn wenn sich wirklich die LG München-Ansicht durchsetzt, würde dies bedeuten, dass eine Vielzahl von Betreibern, die eine Versende-Möglichkeit ihrer News anbieten (z.B. Heise, Spiegel Online), jederzeit mit einer Abmahnung rechnen müssten. Daher kann jedem Plattform-Betreiber bei der derzeitig unsichern Rechtslage nur dringend abgeraten werden, E-Cards oder sonstige Versende-Funktion an nicht vorher verifizierte Mail-Adressen zu senden. Aber selbst bei einer Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund. Nach der derzeitigen Rechtslage kann somit ein Webseiten-Betreiber sich nur dann 100% sicher sein, wenn er entweder gänzlich auf E-Cards, Newsletter oder sonstige News-Versende-Funktionen verzichtet oder wenn er die betreffende E-Mail vorher auf andere Weise (telefonisch, postalisch) bestätigt hat. Was natürlich, um es gelinde zu sagen, ein unhaltbarer Zustand ist. Hinter dieser außerordentlich restriktiven gerichtlichen Ansicht steht die Befürchtung, dass bei einer anderen Interpretation ansonsten die Gefahr droht, dass Spam dann zukünftig unter dem Deckmantel einer "Check"-Mail versendet würde. Wer aber - aus verständlichen Gründen - auch zukünftig nicht auf seinen werbewirksamen Newsletter verzichten will, sollte in jedem Fall gewisse technische und rechtliche Schutzmechanismen einbauen (z.B. IP-Speicherung), um so gut wie irgend möglich für den "Fall der Fälle" gewappnet zu sein. In jedem Falle empfiehlt sich daher für die kommerziellen Versender von Newslettern eine vorherige anwaltliche Beratung. Link: LG München I: Urt. v. 05.11.2002 im Original Link: AG Nidda-Urteil im Original Link: Anmerkung zum AG Nidda-Urteil von RA Dr. Bahr Link: KG Berlin-Entscheidung im Original Link: LG Berlin-Entscheidung im Original Zurück zur Übersicht 2. GeneralStA Frankfurt: 0190-Werbe-SMS nicht strafbar Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. hat nun endgültig entschieden, dass unverlangt zugesandte Werbe-SMS, die den Empfänger durch falsche Angaben zum Anruf einer 0190-Nummer animieren, nicht strafbar sind (Az 3Zs82/03). Die Generalstaatsanwalt hatte über die Beschwerde eines Betroffenen zu entscheiden, der gegen die Einstellung des Verfahrens wegen mangelndem Tatverdacht durch die Staatsanwalt Franfkurt a.M. Beschwerde eingelegt hatte. Inhaltlich ging es hier um dem Vorwurf des Betruges, der in § 263 StGB geregelt ist: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Für einen Betrug bedarf es somit einer Täuschungshandlung. Eine solche konnten die Staatsanwälte in den Werbe-SMS nicht erkennen: Durch die breite Diskussion der 0190-Rufnummern in der Öffentlichkeit, wisse inzwischen jeder, dass derartige Nummern erhebliche Kosten verursachen würden. Der Anrufer, der solche Mehrwertdienste wähle, sei sich daher der anfallenden Kosten bewußt. Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung hat ein unterschiedliches Echo hervorgerufen. Während die einen darin eine ungewollte, aber katastrophale Unterstützung der bisherigen 0190-Spammer sehen, argumentieren die anderen, man könne mit der "strafrechtlichen Keule" nicht alles lösen. Eine abschließende gerichtliche Klärung des Problems ist zunächst nicht zu erwarten. Denn durch die staatsanwaltschaftliche Einstellung wird sich nun kein deutsches Strafgericht mit dem Sachverhalt beschäftigen. Wie man auch zur strafrechtlichen Seite dieses Problems stehen mag, die zivilrechtliche ist absolut klar und inzwischen auch gerichtlich geklärt. Erst jüngst hat das LG Berlin (Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 15 O 420/02) unmißverständlich festgestellt, dass unverlangt zugesandte Werbe-SMS Spam und somit rechtswidrig sind. Link: LG Berlin-Urteil im Original Zurück zur Übersicht 3. Änderung der Spam-Rechtslage durch EU-RiL ? Durch einen Artikel in der aktuellen c´t (10/2003, S.196) stellen sich nun viele Leser die Frage, ob durch die dort erwähnte EU-Richtlinie eine Änderung der deutschen Spam-Rechtslage eintreten wird. Sachlich geht es um die Europäische Richtlinie "über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation" vom 12.07.2002 (2002/58/EG). Bislang gilt in Deutschland der Grundsatz des Opt-In. D.h. derjenige, der Empfänger einer Mail ist, muss dem vorher zugestimmt hat. Wird diese Zustimmung im Vorwege nicht eingeholt, handelt es sich um Spam, also unerbetene E-Mail. Eine solche Handlung verstößt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gegen § 1 UWG bzw. § 823 BGB und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Nach Ansicht des LG München I (Az.: 33 O 5791/03; Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02) soll sogar derjenige als Mitstörer haften, der dem Spammer bestimmte Versendefunktionen (E-Cards, Newsletter) zur Verfügung stellt. Auch Werbe-SMS sind nach Ansicht des LG Berlin (Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 15 O 420/02) rechtswidrig, obgleich nach Meinung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nicht strafbar (Az 3Zs82/03). Die nun oben zitierte Europäische Richtlinie schickt sich an, diese bestehende Rechtslage zu ändern. Noch hat sie der deutsche Gesetzgeber nicht in nationales Recht umgesetzt, was aber bis spätestens zum 31.10.2003 zu erfolgen hat. Stein des Anstoßes ist Artikel 13, der lautet: "(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen (...) für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung (...) deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vorneherein abgelehnt hat." Daraus ergibt sich: Das schon derzeitig bestehende "Opt-In"-Prinzip wird grundsätzlich beibehalten (Art. 13 Abs.1). Davon wird aber in Art. 13 Abs.2 eine wichtige Ausnahme gemacht: Innerhalb einer Kundenbeziehung darf der Unternehmer nunmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass der Kunde mit dem Empfang von weiteren Mails einverstanden ist. Hier wird also das "Opt-Out"-Modell statuiert. Unklar ist, was unter "im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung" exakt gemeint ist. Ob hierunter nur die Geschäfte fallen, bei denen eine Ware oder eine Dienstleistung auch tatsächlich verkauft wird, oder ob auch schon bloße Verhandlungen und vorhergehende Informationsgespräche zu fassen sind. Streitträchtig dürfte auch der Begriff "ähnliche Produkte oder Dienstleistungen" sein. Kauft z.B. Herr X ein Auto, darf der Unternehmer ihn dann nur über weitere PKW-Modelle informieren? Oder aber auch über besondere Service-Leistungen wie verbesserte Klimaanlage, neue Reifen, spezielle Wartungsverträge mit Werkstätten, günstige Versicherungen usw.? Der Unternehmer darf seine Mails von vornherein nur dann nicht versenden, wenn der Kunde von Beginn dies untersagt hat. Zudem kann der Kunde jederzeit den weiteren Empfang von Mails untersagen. Der Unternehmer muss ihm zu einer solchen Untersagung "gebührenfrei und problemlos" die Möglichkeit geben. Die Frage, ob sich durch die EU-RiL die bisherige Rechtslage in Sachen Spam ändert, kann also mit einem klaren "Jein" beantwortet werden: Vom Grundsatz her nicht. Nur im Bereich der Kundenbeziehungen gilt ein qualifiziertes Opt-Out-Prinzip. Link: EU-RiL 2002/58/EG Link: Gute Übersicht über bisherige Spam-Mail-Urteile Link: LG München: E-Card-Betreiber haften als Mitstörer bei Spam Zurück zur Übersicht 4. LG Trier: eBay-Käufer darf sich auf Fotos und Beschreibung verlassen Eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe war Gegenstand eines Rechtsstreits beim Amtsgericht Bitburg (6 C 276/02) und Landgericht Trier (Az.: 1 S 21/03). Der Beklagte bot die Puppe bei eBay mit Fotos und einer Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin fragte beim Beklagten per E-Mail an, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre. Hierauf antwortete der Beklagte per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, sei sie mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre. Daraufhin ersteigerte die Klägerin am 22.09.2002 die Puppe für 755.-- € plus Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte sie fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine runde Öfffnung aufweist, d.h. Körper und Kopf nicht zueinander gehören. Daraufhin trat die Klägerin mit E-Mail vom 14.10.2002 vom Kauf zurück. Mit der Klage begehrt sie vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten. Das Amtsgericht Bitburg hat der Klage mit Urteil vom 12.02.2003 stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:Die vom Beklagten verkaufte Puppe sei mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. Aufgrund der E-Mails der Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Puppe den Originalkörper habe. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen. Dies hätte er in seiner E-Mail an die Klägerin deutlich machen müssen. Auf den Fotos der Puppe im Internet sei nicht erkennbar gewesen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen. Die Berufung des Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichts Trier vom 22.04.2003 aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Mangel der Puppe sei der Klägerin nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Sie habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf denfestgestellten Mangel enthielten. Die Ersteigerung über eBay lasse eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu. Hintergrund: Der Käufer einer Sache kann gemäß § § 437 Nr.2, 323 Absatz 1 und Absatz 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 ff BGB zustande. Quelle: Pressemitteilung des LG Trier v. 30.04.2003 Link: AG Bitburg-Entscheidung im Originale Link: LG Trier-Entscheidung im Original Zurück zur Übersicht 5. LG Köln: Vertrag kommt auch durch Auto-Reply zustande Das Landgericht (LG) Köln (Urteil v. 16. April 2003 - Az.: 9 S 289/02) hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob ein per E-Mail geschlossener Vertrag auch dann wirksam ist, wenn die Annahme eines Angebots per automatischen Skript (sog. Auto-Reply) erklärt wurde. Seit der Grundlagen-Entscheidung „ricardo.de“ des Bundesgerichtshof (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. Den Fall, den nun das LG Köln zu entscheiden hatte, wich davon ein wenig ab. Der Käufer hatte sich auf den Internet-Seiten des Verkäufers umgeschaut und schließlich ein Gerät gefunden, das ihm zusagte. Er schrieb dem Verkäufer eine Mail und bestellte darin dieses Gerät. In einer mittels Skript automatisch erstellten Bestätigungs-E-Mail antwortete der Verkäufer, „der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt.“ Die Parteien stritten nun darum, ob dadurch schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Kölner Richter haben dies bejaht: „Ein entsprechender Kaufvertrag ist (...) durch (...) übersandte Erklärung (...)der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt, zustande gekommen. Diese Erklärung ist, obgleich automatisiert aufgrund vorheriger Programmierung (also mittels "Auto-Reply") abgegeben, der Beklagten als eigene Willenserklärung zuzurechnen, weil der eingesetzte Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt wurden, und die Erklärung deshalb ihren Ursprung in einer von der Beklagten veranlassten und auf ihren Willen zurückgehenden Handlung hat.“ Und weiter führt das Gericht aus: „Die Erklärung ist deshalb so zu behandeln, als sei sie ohne Einsatz der Auto-Reply-Programmierung zustande gekommen. Die Frage, welche Zeitspanne zwischen der Abgabe des Angebots und der elektronisch erklärten Annahme verstreicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sich der Erklärende auch bei für den Erklärungsempfänger erkennbarer automatisch generierter Erklärung am Inhalt derselben festhalten lassen muss.“ In einem ähnlich gelagerten Fall hatte jüngst da Amtsgericht (AG) Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 – Az.: 51 C 25/02) das Zustandekommen eines Kaufvertrages abgelehnt. Entscheidender Unterschied zu dem vorliegenden Kölner Fall war jedoch die Formulierung, die der Verkäufer damals gewählt hatte („Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten"). Darauf weist auch das LG Köln hin: „Die in dem vorliegenden Fall gewählte Formulierung, wonach der Auftrag bald ausgeführt wird, lässt dagegen eine solche Auslegung nicht zu. Die "Ausführung" eines Auftrages liegt nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachverständnis nämlich in seiner Erledigung bzw. Erfüllung, während unter "Bearbeitung" eines Auftrages auch z. B. dessen Weitergabe zwecks Prüfung verstanden werden kann.“ Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Link: Das LG Köln-Urteil im Original Link: BGH-Urteil "ricardo.de" im Original Link: AG Butzbach-Urteil im Original Zurück zur Übersicht 6. Referenten-Entwurf zum TKG Der Kanzlei-Newsletter hatte schon über die anstehende Reform des Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Vergangenheit berichtet. Nun liegt ein erster Referenten-Entwurf vor, der auf http://www.tkrecht.de dokumentiert einsehbar und downloadbar ist. Andreas Neumann, einer der drei Entwickler von http://www.tkrecht.de, äußerte sich nach dem ersten Sichten des Entwurfes vorsichtig positiv: "Auf den ersten Blick macht der Entwurf einen durchaus erfreulichen Eindruck. Viele kleinere Schwächen des Arbeitsentwurfs wurden beseitigt. Über weitere Details (...) wird man sicherlich noch diskutieren muessen, im Grossen und Ganzen wirkt das aber alles bereits recht "fertig" und durchaus gelungen, insbesondere auch die Begründung." Link: Dokumentierter Referenten-Entwurf Link: Financial Times-Artikel Zurück zur Übersicht 7. OLG München: Inhalt eines Online-Archivs kann auch Rechtswidrigkeit begründen Das OLG München (Beschl.v. 11. November 2002 – Az.: 1 W 1991/02) hatte den hochinteressanten Fall zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot auch dann vorliegt, wenn die verbotene Äußerung lediglich im Online-Archiv der Homepage vorhanden ist. Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war. Die Münchener Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Beklagte dadurch gegen das Urteil verstoßen hat. Die Juristen bejahten dies: „Die Pressemitteilung war den Internet-Nutzern weiterhin zugänglich. Dies stellt einen objektiven Verstoß gegen das Unterlassungsurteil dar. Aus der Sicht des durchschnittlichen Empfängers (...) handelt es sich um ein gleichwertiges Aufstellen und Verbreiten der untersagten Behauptung.“ Und weiter heißt es: „Die Aufnahme der verbotenen Pressemeldung in (...) [das] Archiv erklärt sich für den Durchschnittsleser zwanglos mit bloßer zeitlicher Zuordnung. Dafür aber, dass diese auch von ihrem Inhalt her keineswegs überholte Pressemitteilung nicht mehr gültig sein soll (...), findet sich auf der Internetseite (...) keinerlei Hinweis.“ Das OLG München hat auch besondere Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht in derartigen Fällen angelegt. Die Beklagte hatte argumentiert, der Systemadministrator sei damals zur vollständigen Löschung angewiesen gewesen, habe jedoch aus Versehen das Archiv übersehen. „Mit der bloßen, einmaligen Anweisung an den Systemadministrator hat die Schuldnerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Der Vertreter der Schuldnerin hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außerachtgelassen, indem er sich nicht ausreichend darüber vergewissert hat, dass die beanstandete Pressemitteilung auf der Internetseite (...) gelöscht ist.“ Das Gericht setzt hier einen extrem hohen Maßstab an die Überprüfungspflicht an: „Er hätte selbst die Pressemeldungen (...) darauf überprüfen müssen (...). Dies wäre ihm – auch ohne besondere Kenntnisse über das Internet (...) – ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.“ Somit trifft nach Ansicht der Richter den jeweiligen Vertreter die absolute Pflicht, sich über die Veröffentlichungen seiner Organisation im Internet Gewissheit zu verschaffen. Ob die Richter einen Verstoß auch dann angenommen hätten, wenn die Pressemitteilung im Archiv eines Dritten (z.B. Google Cache oder The Wayback Machine) weiterhin vorhanden gewesen wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Link: Urteil des OLG München im Original Link: Aufsatz von RA Dr. Bahr: The Wayback Machine und Google Cache - eine Verletzung deutschen Urheberrechts? Zurück zur Übersicht |
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