Newsletter
Sachverhalt:
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Er hat angenommen, die Beklagten hätten durch das Sampling in das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. Sie könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG*) berufen, weil es ihnen möglich gewesen sei, die aus dem Musikstück "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen (vgl. Pressemitteilung vom 13. Dezember 2012).
Das Bundesverfassungsgericht hat das Revisionsurteil und das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Entscheidungen verletzten die Beklagten in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung. Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trage der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof:
Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG** vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG*** um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt.
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können, die - wie die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG - klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen.
Sollten die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben und sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird. Die Beklagten haben sich zur Rechtfertigung des Sampling auch auf das Zitatrecht berufen. Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind. Im Streitfall stehen das gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer des Tonträgers einander gegenüber.
Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall III
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.06.2017 *§ 24 Abs. 1 UrhG: **Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG: ***Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG: ****Art. 5 Abs. 3 Buchst. d Richtlinie 2001/29/EG:
Sachverhalt:
Die UdP sind als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtungen der Öffentlichkeit" (UdÖ).
Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im September 2012 die Einsichtnahme in UdP aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben. Zugleich wurde auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.
Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte die von ihr als "Afghanistan Papiere" bezeichneten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 in ihrem Onlineportal.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof:
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts an den UdP ausscheidet, weil das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG*) und zur öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG**) der Berichte oder die von der Beklagten geltend gemachten Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG***) und des Zitatrechts (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG****) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin.
Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta*****) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta******) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten.
Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits - wie es das Zitatrecht voraussetzt - rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde.
Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.
Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.06.2017 **Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ***Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG ****Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG *****Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ******Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta
Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten.
In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook wolle den Nutzern nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners würden die Leistungen in ihrem Charakter nicht verändert.
Andererseits regele das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, ob höchstpersönliche Rechtspositionen (ohne vermögensrechtliche Auswirkungen) vererbbar seien, sondern setze für eine Vererbung voraus, dass sie in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert seien und nicht nur virtuell existierten. Um zu klären, ob es sich bei – nicht verkörperten – E-Mails um solche handele, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Inhalts nicht vererbbar seien, oder um solche, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Bezuges vererbbar seien, würde man in der Praxis auf erhebliche Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten stoßen.
Der Senat müsse jedoch die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts nicht entscheiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden.
Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.
Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich könne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.
Ebenso wenig existiere eine andere gesetzliche Vorschrift, die erlaube, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sogenanntes „kleines Zitiergebot“). Insbesondere das Erbrecht nach dem BGB lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, das Fernmeldegeheimnis einzuschränken. Auch aus sonstigen Gründen sei es nicht geboten, ohne gesetzliche Regelung Ausnahmen zuzulassen und von dem so genannten “kleinen Zitiergebot“ abzuweichen.
Schließlich komme nicht in Betracht, von einem Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auszugehen, indem die klagende Mutter sich darauf berufen hatte, die Zugangsdaten von der Tochter überlassen bekommen zu haben. Dieser Umstand war zwischen den Parteien streitig.
Eine Beweisaufnahme sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da nicht nur die Verstorbene als Nutzerin des Accounts und Vertragspartnerin von Facebook, sondern zumindest auch alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben müssten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Urteil vom 27.2.2008, 1 BvR 370/07, BVerfGE 120,274, Rz 290 bis 293) folge für den vorliegenden Fall im Endergebnis nichts Abweichendes. Die somit erforderliche Zustimmung dieser anderen Kommunikationspartner liege jedoch nicht vor.
Der Senat hat ferner geprüft, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Dies sei zu verneinen. Insbesondere das Recht der elterlichen Sorge verhelfe nicht zu einem solchen Anspruch. Dieses Recht erlösche mit dem Tode des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten.
Auch das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter sei nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen. Als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts sei z.B. anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, lasse sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten. Auch wenn eine verbleibende Unkenntnis darüber die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen könne, gebe es auch vielfältige andere Ereignisse, die die gleiche Wirkung zeigen könnten. Dadurch würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem konturenlosen und nicht mehr handhabbaren Grundrecht führen.
Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen 20 O 172/15
Ferner ist auch das Beschwerdeverfahren zugunsten von Facebook ausgegangen. Das Landgericht hatte im Vollstreckungsverfahren gegen Facebook auf Antrag der Klägerin ein Zwangsgeld von 25.000,00 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde von Facebook hatte Erfolg. Das Kammergericht hob heute (31. Mai 2017) den Zwangsgeldbeschluss auf und wies den entsprechenden Antrag der Klägerin zurück. Denn da das Urteil des Landgerichts nicht mehr existiere, sei auch die Vollstreckung mittels Zwangsgeld nicht mehr zulässig.
Kammergericht, Beschluss vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen 21 W 23/16
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 31.05.2017
Die im Jahre 1995 geborenen Parteien aus dem Münsterland führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist. Dieses Foto stellte er, ihre Beziehung hatten die Parteien zuvor beendet, im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es verbreitete sich daraufhin - ohne Zutun des Beklagten - insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.
Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten hat. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen (und zugleich den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro reduziert).
Der Beklagte habe der Klägerin, so der Senat, ein Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Hierdurch habe die Klägerin verschiedene, sich sukzessiv über mehrere Jahre erstrecken- de, auch schwere psychische Erkrankungen erlitten. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizinische Sachverständige übe r- zeugend bestätigt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei - mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers - im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu bemessen gewesen Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung.
Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.
Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild - vermutlich stark alkoholisiert - im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar - wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter - ohne die weit- reichenden Folgen seines Handelns zu überdenken.
Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde. Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall. Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei.
Die gesamten Umstände rechtfertigten das vom Senat zuerkannte Schmerzensgeld von 7.000 Euro.
Rechtskräftiges Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.02.2017 (3 U 138/15)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 01.06.2017
Mit Beschluss vom 29. Mai 2017, der den Beteiligten heute bekanntgegeben worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das Land Hessen nicht berechtigt ist, von einem Sportwettenveranstalter mit Sitz in Malta die Teilnahme an einem sog. Duldungsverfahren zu verlangen, um einer auf das Veranstalten von Sportwetten bezogenen Untersagungsverfügung bzw. einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entgehen.
Zur Begründung hat der 8. Senat in seiner in einem Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin sei derzeit berechtigt, Sportwetten in Hessen zu veranstalten, ohne hierzu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu bedürfen. Die Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin weise einen grenzüberschreitenden Bezug auf und unterfalle daher der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, in deren Ausübung die Antragstellerin derzeit nicht beschränkt sei.
Denn sowohl das Sportwettenmonopol als auch das für eine Experimentierphase geschaffene Konzessionsvergabeverfahren und die nunmehr vom Land Hessen eröffnete Möglichkeit, eine Duldung im Bereich der Sportwetten zu erlangen, genügten den unionsrechtlichen Anforderungen nicht.
Das vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren für die Vermittlung von Sportwetten verletze das unionsrechtlich fundierte sog. Transparenzgebot. Nach diesem Gebot sind alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens vor dem Vergabeverfahren klar, genau und eindeutig zu formulieren, so dass alle Bieter die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen können.
Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil das für die Vergabe maßgebliche Auswahlkriterium unzutreffend angegeben worden sei, und auch die Gewichtung der Auswahlkriterien nicht im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages gestanden hätten.
Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin ebenfalls in europarechtlich nicht zulässiger Weise, weil es jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug an einer kohärenten, d. h. in sich stimmigen, Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention fehle.
Auch das vor diesem Hintergrund für eine Übergangszeit vom Land Hessen entwickelte Duldungsverfahren widerspreche europarechtlichen Vorgaben. Zum einen gehe es dabei nicht um die Eröffnung eines durch eine Erlaubnis rechtlich abgesicherten Marktzugangs, sondern um die Vermeidung repressiver Maßnahmen, und zum anderen genüge der bloße Hinweis des Landes Hessen im Internet auf die Voraussetzungen, unter denen eine solche Duldung erteilt werden kann, nicht dem Transparenzgebot.
Ob das vom Land Hessen initiierte Duldungsverfahren nach nationalem deutschen Recht zulässig ist, hat das Beschwerdegericht dahinstehen lassen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 30.05.2017
Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, begehrt vom Generalbundesanwalt die Übermittlung von Unterlagen der Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Generalbundesanwalt im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation „NETZPOLITIK.ORG“ im August 2015. Außerdem beansprucht sie die Übersendung aller dem Generalbundesanwalt zu jener Angelegenheit vorliegenden Gutachten, etwa des Bundesamts für Verfassungsschutz.
Zur Begründung führt der Senat in seinem Urteil aus, die Klägerin könne sich für ihr Informationsbegehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen. Denn dieses gewähre nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den „Behörden des Bundes“. Die Tätigkeit des Generalbundesanwalts, um die es hier gehe, betreffe aber kein Verwaltungshandeln im materiellen Sinne, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Der Bereich der Strafrechtspflege sei dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG entzogen; eine rechtspolitische Bewertung dieser gesetzgeberischen Entscheidung stehe dem Senat nicht zu.
Die Klägerin könne den begehrten Informationszugang auch nicht unmittelbar auf das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) stützen. Es fehle an einer „allgemein zugänglichen Quelle“ im Sinne der Vorschrift, weil amtliche Dokumente des Generalbundesanwalts im Bereich der Strafrechtspflege wegen § 1 Abs. 1 IFG nicht allgemein zugänglich seien.
Auf die Pressefreiheit des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie ausweislich des Vereinszwecks „kein Vertreter der Presse“ sei. Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewähre zudem grundsätzlich nur einen Auskunftsanspruch, nicht aber die von der Klägerin begehrte Übermittlung bestimmter Unterlagen. Auch Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründe keinen Informationsanspruch der Klägerin.
Ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK komme vorliegend bereits schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solcher zumindest voraussetze, dass nach innerstaatlichem Recht tatsächlich kein Anspruch auf Erlangung der begehrten Informationen bestehe. Dies lasse sich aber nicht feststellen, nachdem die Klägerin keinen Antrag auf Akteneinsicht nach § 475 StPO beim Generalbundesanwalt gestellt habe und es zudem nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin den begehrten Informationszugang mit einem IFG-Antrag beim Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und damit einer Behörde des Bundes im Sinne des IFG erreichen könne.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von der Klägerin binnen einen Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1478/16).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 02.06.2017
Die Kläger, u.a. mehrere Rechteinhaber, hatten in der Vergangenheit mehrfach den rechtswidrigen Upload von Musik- und Filmdateien angezeigt. Sie beanstandeten nun, dass der Betreiber von Uploaded.net keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um um zukünftige, inhaltsgleiche Verstöße zu vermeiden. Sie nahmen daher den Plattform-Betreiber auf Schadensersatz in Anspruch.
Das LG München I (Urt. v. 10.08.2016 - Az.: 31 O 6197/14) hatte in solchen Fällen eine Schadensersatzpflicht bejaht.
Die Richter des OLG München schlossen sich im vorliegenden Fall dieser Meinung jedoch nicht an.
Zwar hafte das Unternehmen auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz.
Es könne nicht festgestellt werden, dass Uploaded.net sich an den fremden, strafbaren Handlungen in irgendeiner Form beteiligt habe. Für die Begründung einer Schadensersatz-Anspruchs reiche es nicht aus, wenn es in der Vergangenheit auf der Plattform ganz allgemein vermehrt zu Urheberrechtsverletzungen gekommen sei.
Die Tätigkeit der Beklagten sei grundsätzlich nicht auf Rechtsverstöße ausgerichtet, sondern inhaltlich neutral.
Erforderlich sei vielmehr, dass ein konkretes Unterlassen hinsichtlich einzelner Werke, die bereits in der Vergangenheit aufgetaucht seien, vorliege:
Ein entsprechender konkret auf die rechtswidrige Handlung bezogener Vorsatz kann etwa dann vorliegen, wenn der Anbieter nach Verletzungshinweis keine Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Werkes trifft und dies z. B. dazu führt, dass das betroffene Werk nach Löschung der Datei wiederholt durch denselben Nutzer zeitnah wieder über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.
Erhält der Anbieter Kenntnis von wiederholten Urheberrechtsverletzungen desselben Werkes und stellt fest, dass diese jeweils durch den gleichen Nutzer erfolgten und sperrt gleichwohl nicht dessen Account, ist von einer Kenntnis des Anbieters hinsichtlich weiterer etwaiger konkreter Haupttaten auszugehen.
Vorliegend bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten hatte."
Die Volkswagen AG hatte sich zunächst im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Deutsche Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 gewehrt. Anlass der Pressemitteilung war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant gewesen, der zuvor von der VW AG nachgerüstet worden war. Hintergrund dieser Software- Nachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit Fahrzykluserkennung verfügen, so dass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der verständige Leser die angegriffene Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 14.03.2017 so versteht, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck ist falsch. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Deutschen Umwelthilfe eV, die sie zu unterlassen hat.
Im Einzelnen setzt sich das Gericht mit zehn Aussagen aus der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 auseinander. In der Gesamtschau, also im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung, erwecken die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen Eindruck und greifen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Volkswagen AG ein. Die Deutsche Umwelthilfe eV könne sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck „Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte“ sei unwahr. Grenzwerte für Stickoxide sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt.
Danach sind die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb stattfinden sollen, ändere an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Deutsche Umwelthilfe eV kann Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Der Streitwert beträgt 1 Mio €.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 31.05.2017
Die Klägerin warb für ihr Produktsortiment im Rahmen von Werbesendungen. Dabei wies sie besonders auf die Möglichkeit ihres Online-Shops hin: Ein Teil der beworbenen Produkte konnte jedoch nicht online bestellt werden, sondern war nur vor Ort in den Filialen erhältlich. Lediglich die Ware, die mit einem "@"-Logo versehen war, konnte direkt über den Online-Shop erworben werden.
Das LG Essen hat dies als irreführende Werbung eingestuft.
Das "@"-Logo reiche nicht aus, um die Erwartungshaltung des Verbrauchers, dass er sämtliche Ware im Internet in Auftrag geben könne, zu widerlegen. Das Zeichen sei bereits nicht selbsterklärend. Darüber hinaus sei es derartig klein und unauffällig platziert, dass es auf den ersten Blick nicht wahrgenommen werde.
Eine solche Ausgestaltung genüge nicht, um den zuvor eingetretenen Irrtum zu entkräften.
Zurück
Newsletter
vom 07.06.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 23. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
2. BGH: EuGH-Vorlage wegen urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte
3. KG Berlin: Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
4. OLG Hamm: Reduzierter Schadensersatz-Anspruch wegen Online-Veröffentlichung intimer Nacktfotos
5. OVG Kassel: Sportwetten-Anbieter kann nicht zwangsweise zur Teilnahme am Duldungsverfahren verpflichtet werden
6. VGH Mannheim: Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt
7. OLG München: Sharehoster Uploaded.net haftet nicht auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen
8. LG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe darf Pressemitteilung zum VW Golf Diesel nicht weiter veröffentlichen
9. LG Essen: Irreführende Werbung mit nur offline erhältlicher Ware
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt.
LG Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99
OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05
BGH - Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I
OLG Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05
BGH - Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11- Metall auf Metall II
BVerfG - Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Die Mitgliedstaaten sehen für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Die Mitgliedstaaten sehen für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten können für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: EuGH-Vorlage wegen urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt.
Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.
LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13
OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15
*Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.
Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. KG Berlin: Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
_____________________________________________________________
Das Kammergericht hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.
Kammergericht, Urteil vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen 21 U 9/16
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamm: Reduzierter Schadensersatz-Anspruch wegen Online-Veröffentlichung intimer Nacktfotos
_____________________________________________________________
Veröffentlicht ein Mann ein Foto, das ihn mit einer Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet und erleidet die Frau deswegen einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr ein Schmerzensgeld - im vorliegenden Fall in Höhe von 7.000 Euro - zustehen. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.02.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster dem Grunde nach bestätigt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OVG Kassel: Sportwetten-Anbieter kann nicht zwangsweise zur Teilnahme am Duldungsverfahren verpflichtet werden
_____________________________________________________________
Keine Berechtigung des Landes Hessen, von einem Sportwettenveranstalter mit Sitz in Malta die Teilnahme an einem Duldungsverfahren zu verlangen, um einer Untersagungsverfügung bzw. einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entgehen.
Aktenzeichen: 8 B 2744/16
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VGH Mannheim: Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt
_____________________________________________________________
Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil einen Anspruch auf Informationszugang gegen den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof verneint.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG München: Sharehoster Uploaded.net haftet nicht auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________
Der Sharehoster Uploaded.net haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht auf Schadensersatz (OLG München, Urt. v. 02.03.2017 - Az.: 29 U 1799/16).
"Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in keinem Fall als Gehilfin haftet (...).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe darf Pressemitteilung zum VW Golf Diesel nicht weiter veröffentlichen
_____________________________________________________________
Mit Urteil vom 31. Mai 2017 (12 O 68/17) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ihre am 29.03.2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe eV darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Essen: Irreführende Werbung mit nur offline erhältlicher Ware
_____________________________________________________________
Es ist irreführend für Online-Bestellungen von Produkten zu werben, wenn ein Teil der angepriesenen Waren nur offline erhältlich sind (LG Essen, Urt. v. 24.02.2016 - Az,; 45 O 79/16).
“Shoppen. Immer. Überall, [Web-Adresse]"
zurück zur Übersicht