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Anfang 2012 hatte das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11) noch festgestellt, dass die ungefragte Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen wettbewerbswidrig ist.
Der BGH hat nun in einem anderen Verfahren klargestellt, dass eine derartige Zusendung doch erlaubt ist.
Der Beklagte gab gegenüber der klägerischen Anwaltskanzlei, ohne zuvor von ihr oder von einem ihrer Mandanten abgemahnt worden zu sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Zur Begründung führte er aus, dass er anderweitig wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden sei und nun nicht sicher sein könne, ob sein Internetanschluss nicht von Dritten missbraucht worden sei. Daher gebe er vorbeugend eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.
Die klägerische Anwaltskanzlei antwortete, dass die abgegebene Unterlassungserklärung nicht wirksam sei, da sie zu allgemein gehalten sei und nicht die konkrete Verletzungsform beinhalte. Darüber hinaus verlangte sie Auskunft über die konkreten Umstände der ersten Abmahnung. Die Advokaten berechneten dafür entsprechende Abmahnkosten.
Als der Beklagte diese nicht bezahlen wollte, ließen sich die Rechtsanwälte die Ansprüche von ihren Mandanten abtreten und gingen selbst gegen den Beklagten vor.
Der BGH urteilte nun, dass die Zusendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht zu beanstanden gewesen sei.
Der Beklagte habe nicht in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber eingegriffen. Die Verletzung müsse mehr sein als eine bloße Belästigung und über eine sozial übliche Behinderung hinausgehen.
Das Handeln des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn es bestünde ein hinreichend begründeter Anlass für die Zusendung. Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten überwiege das des Beklagten. Denn anders als in den Fällen unerlaubter E-Mail-Werbung betreffe die Unterlassungserklärung durchaus den Geschäftsbereich der Rechteinhaber und sei daher sachlich begründet.
Gleiches gelte für die Konstellation, wenn - wie hier - die Übermittlung an die Anwaltskanzlei direkt erfolge. Das Argument, dass erst umfangreich recherchiert werden müsste, bevor eine vorbeugende Unterlassungserklärung zugeordnet und angenommen werden könne, überzeuge nicht. Ob und wie der Rechteinhaber eine solche Erklärung annehme, entscheide allein er selbst und basiere somit auf seinem freien Entschluss.
Ob die Entscheidung des OLG Hamburg von Anfang 2012 (Beschl. v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11), in der die Richter festgestellt hatten, dass die ungefragte Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen wettbewerbswidrig ist, damit obsolet ist, ist unklar. Damals ging es nämlich um einen (leicht) anderen Sachverhalt. Dort hatte ein Anwalt einem anderen Anwalt eine vorbeugende Unterlassungserklärung zugesandt. Auch waren die Advokaten von den Rechteinhaberin gar nicht mit der konkreten Angelegenheit betreut gewesen.
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 ? vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 ? verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.08.2013
Flexstrom verschickte an seine Kunden Info-Briefe über die Erhöhung seiner Entgelte. In den Schreiben hieß es u.a.:
Die Berliner Richter stuften dies als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein. Alleine aus einer Weiternutzung ergebe sich juristisch noch keine automatische Zustimmung zur Preiserhöhung.
Darüber hinaus verpflichteten die Robenträger das Unternehmen, an die jeweiligen Empfänger der Info-Briefe ein individualisiertes Berichtigungsschreiben zu senden, in dem klargestellt werde, dass keine solche Zustimmung bei einfacher Weiternutzung vorliege, sondern es vielmehr zur Entgelterhöhung der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedürfe.
Der Beklagte verwendete den Domain-Namen der Klägerin als AdWords-Anzeige. Bei Eingabe der Domain-URL "fsp-online.com" erschien bei Google die betreffende Anzeige. Das Anzeigenfeld war mit "Anzeigen zu fsp-online.com" überschrieben und hob sich farblich vom Rest der Seite ab. Die Annonce befand sich oberhalb der herkömmlichen Suchtreffer.
Die Düsseldorfer Richter verneinten eine Markenverletzung.
Entsprechend den Kriterien, die die BGH-Richter in der "MOST-Pralinen"-Entscheidung (Urt. v. 13.12.2013 - Az.: I ZR 217/10) festgelegt hätten, liege kein Rechtsverstoß vor.
Die Anzeige sei in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichnetem Werbeblock erschienen. Es sei egal, ob der Anzeigentext oberhalb oder neben den organischen Suchtreffern platziert sei.
Zudem suggeriere der Satz "Anzeigen zu fsp-online.com" nicht eine unternehmerische Verbindung zum Markeninhaber, sondern weise vielmehr darauf hin, dass es sich um Anzeigen zu dem spezifischen Suchbegriff handle.
Vodafone schrieb seine säumigen Kunden an und erklärte:
Dies stuften die Richter als rechtswidrig ein.
Zwar verlange das Gesetz in § 28 a Abs.1 Nr.4 c BDSG ausdrücklich, dass der Unternehmer vor Übermittlung an die SCHUFA den Verbraucher über diesen Umstand unterrichte. Hierauf könne sich Vodafone aber nicht stützen, denn es liege keine ausreichende Unterrichtung vor. Vielmehr würde dem Kunden durch o.g. Text gedroht.
Denn im Gesetz heiße es "...der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat...". Bei Vodafone hingegen laute die Beschreibung "unbestrittene Forderung".
Der unerfahrene Verbraucher werde bei dieser Wortwahl nicht ausreichend darüber informiert, dass er die Forderung lediglich zu bestreiten brauche, um die drohende SCHUFA-Übermittlung zu vermeiden. Da ein SCHUFA-Eintrag massive wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehe, sei die Bedrohung für den Verbraucher ganz erheblich, so dass er nachhaltig eingeschüchtert werde.
Inhaltlich ging es um mehrere unterschiedliche Wettbewerbsverstöße (u.a. fehlerhafte Angabe einer Energieeffizienzklasse, irreführende Preisangaben). Dabei wurde auch der Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das OLG Jena entschied, dass dies zu Recht erfolgte.
Eine Haftung des Geschäftsführers sei immer dann möglich, wenn dieser die Rechtsverletzung entweder selbst begangen bzw. veranlasst oder aber pflichtwidrig nicht verhindert habe.
Dies sei hier zu bejahen, da er die beanstandete Werbung hätte verhindern können. Bei der GmbH handle es sich auch um eine kleine Gesellschaft, die nicht in besonderer Weise arbeitsteilig tätig werde.
Über die Klägerin, eine Ärztin, wurden unwahre Tatsachen auf einer Online-Bewertungsplattform verbreitet. Sie wollte daher von dem Betreiber Auskunft, wer diese Äußerungen abgegeben hatte.
Das LG München hat einen solchen Auskunftsanspruch abgelehnt.
Dem Nutzer einer Bewerungsplattform habe einen Anspruch auf anonyme Nutzung nach § 13 Abs.6 TMG. Das Gesetz erlaube die Herausgabe von Daten nur dann, wenn eine ausdrückliche Norm existierte (§ 12 Abs.2 TMG). Ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben sei daher nicht möglich. Es gebe daher keine Rechtsnorm, auf die sich die Klägerin stützen könne.
Dieses Ergebnis sei auch angemessen, denn die Klägerin könne Strafanzeige erstatten und dann über den Umweg der Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten den Täter ausfindig machen.
Die Beklagte bewarb in der Zeitung für einen ihrer Gutscheine. Dabei war unklar, ob dieser für die Spielhalle oder nur für das angegliederte Cafe gelten sollte.
Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil damit (auch) für die Spielhalle geworben werde, was aber nach § 9 SpielVO nicht erlaubt sei.
Die Anzeige lasse nämlich nämlich nicht erkennen, dass es sich bei dem Gutschein nur um einen Verzehrbon für das Cafe handle. Sie lasse vielmehr offen, auf welche Leistung sich der Gutschein beziehe und erwecke damit den Eindruck, dass dieser auch in der Spielhalle eingelöst werden könne.
Bei der Anzeige handelt es sich nämlich nicht um zwei getrennte Werbemaßnahmen der Spielhalle des Cafes. Zwar gebe es in der oben Hälfte der Anzeige einen Querstrich. Dieser trenne aber die beiden Hälften der Anzeige nicht vollständig. Zudem vermittle die gestrichelte, mit einem Scherensymbol versehene umlaufende Linie der Anzeige den Eindruck, dass die gesamte Anzeige als Gutschein auszuschneiden sei.
Auch der Satz "Versuchen Sie Ihr Glück bei uns" vermittle den Eindruck, dass für Glücksspiele geworben werde, die üblicherweise in Spielhallen durchgeführt würden und nicht etwa in einem Cafe. In welchem Zusammenhang ein Verzehrgutschein für ein Cafe mit der Herausforderung von Glück stehen soll, sei nicht nachvollziehbar.
Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Klägerin in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben.
Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt.
Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Kundin hätte nichts dergleichen getan.
Daraufhin erhob die Reisende Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Es könne dahingestellt bleiben, welchen Inhalt das Telefonat hatte. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.4.13, AZ 233 C 1004/13
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 05.08.2013
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vom 07.08.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen doch erlaubt
2. BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
3. KG Berlin: Flexstrom muss Kunden über irreführende Info-Briefe informieren
4. OLG Düsseldorf: Fremder Domain-Name als AdWords-Anzeige rechtmäßig
5. OLG Düsseldorf: Vodafone darf seinen Kunden nicht mit SCHUFA drohen
6. OLG Jena: Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße
7. LG München: Kein Auskunftsanspruch gegen Online-Bewertungsplattform
8. LG Wuppertal: Gutschein-Werbung für Spielhalle mit angegliedertem Cafe wettbewerbswidrig
9. AG München: Kunde muss bei telefonischen Bestellungen Auftragsdaten kontrollieren
Die einzelnen News:
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1. BGH: Ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen doch erlaubt
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Der BGH (Urt. v. 28.02.2013 - Az.: I ZR 237/11) hat entschieden, dass die ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen doch erlaubt ist.
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2. BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
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Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
LG Kiel - Urteil vom 16. September 2011 - 9 O 60/11
OLG Schleswig - Urteil vom 21. Dezember 2012 - 1 U 105/11
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3. KG Berlin: Flexstrom muss Kunden über irreführende Info-Briefe informieren
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Der Stromanbieter Flexstrom muss seine Kunden darüber informieren, dass seine Info-Briefe irreführend waren (KG Berlin, Urt. v. 27.03.2013 - Az.: 5 U 112/11).
"Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."
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4. OLG Düsseldorf: Fremder Domain-Name als AdWords-Anzeige rechtmäßig
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.04.2013 - Az.: i_20 U 159/12) hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden Domain-Names als AdWords-Anzeige (hier: "fsp-online.com") zulässig ist.
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5. OLG Düsseldorf: Vodafone darf seinen Kunden nicht mit SCHUFA drohen
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.07.2013 - Az.: I-20 U 102/12) hat entschieden, dass die bisherige Praxis des Telekommunikations-Anbieters Vodafone, seinen Kunden mit der SCHUFA zu drohen, nicht erlaubt ist.
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
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6. OLG Jena: Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße
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Das OLG Jena (Urt. v. 10.10.2012 - Az.: 2 U 934/11) hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die von dem Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstöße haftet.
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7. LG München: Kein Auskunftsanspruch gegen Online-Bewertungsplattform
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Ein Betroffener, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform (LG München I, Urt. v. 03.07.2013 - Az.: 25 O 23782/12).
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8. LG Wuppertal: Gutschein-Werbung für Spielhalle mit angegliedertem Cafe wettbewerbswidrig
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn für einen Gutschein geworben wird, es aber unklar ist, ob dieser für die Spielhalle oder nur für das ihr angegliederte Cafe gilt (LG Wuppertal, Urt. v. 29.01.2013 - Az.: 11 O 86/12).
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9. AG München: Kunde muss bei telefonischen Bestellungen Auftragsdaten kontrollieren
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Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
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