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Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde
Volker Beck, ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags, ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht und das unter einem Pseudonym als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht wurde. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript von Herrn Beck aufgefunden und ihm vorgelegt, als er für die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte.
Herr Beck, der der Auffassung war, dass sein Manuskript vom Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis für diesen Umstand zur Verfügung, ohne jedoch seiner Veröffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen. Er veröffentlichte das Manuskript und den Aufsatz hingegen auf seiner eigenen Website und vermerkte auf diesen Dokumenten, dass er sich von ihnen distanziere.
Spiegel Online, die im Internet ein Nachrichtenportal betreibt, veröffentlichte einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Darstellung von Herrn Beck die zentrale Botschaft in seinem Manuskript nicht verändert worden sei. Spiegel Online stellte in diesem Zusammenhang Hyperlinks bereit, über die ihre Leser die Originalfassung des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten.
Herr Beck ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze, und beanstandet sie daher vor den deutschen Gerichten als rechtswidrig.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, außerhalb der in der Richtlinie dafür vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen können.
Was die Abwägung angeht, die das nationale Gericht zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vornehmen muss, hebt der Gerichtshof hervor, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos ist und dass gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse berührenden Diskussion von besonderer Bedeutung ist.
Zu der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben (soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird), entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme oder Beschränkung diese nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde.
Insoweit ist es Sache des Bundesgerichtshofs, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des Aufsatzes von 1988 im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Herrn Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen.
Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Zitate stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht notwendig ist, dass das zitierte Werk - beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten - untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr kann sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben.
Die Nutzung muss jedoch den anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich darf die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch Spiegel Online für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Herrn Beck auf dessen eigener Website wurden diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Herrn Beck versehen waren.
Urteil in der Rechtssache C-516/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 29.07.2019
Das nationale Gericht muss jedoch bei militärischen Lageberichten vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren urheberrechtlichen Schutz erfüllt sind, bevor es prüft, ob ihre Nutzung unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen kann
Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“
(UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und an andere Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“.
Die deutsche Gesellschaft Funke Medien NRW betreibt das Internetportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Im September 2012 beantragte sie Zugang zu sämtlichen UdP der vergangenen elf Jahre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden einiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könnte. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte einige von ihnen unter der Bezeichnung „Afghanistan¬Papiere“.
Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, Funke Medien habe ihr Urheberrecht an den Berichten verletzt. Sie nahm sie daher vor den deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.
Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern.
Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen solchen Ausgleich in jedem Einzelfall zu finden, sind in der Richtlinie selbst verankert, da sie nicht nur die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber vorsieht, sondern auch Ausnahmen und Beschränkungen.
Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird.
Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unter denen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist.
Urteil in der Rechtssache C-469/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 29.07.2019
Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts ("Schmähkritik") vorgetragener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZR 231/18
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.07.2019
Vorinstanzen:
Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision des klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Hierfür kann sich die Klägerin auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten.
Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 30.07.2019
Nun will das Eventunternehmen "Kiesgrube" Events an einem neuen Standort in Duisburg durchführen, die ursprüngliche Veranstalterin bzw. ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen aus Neuss am zuletzt in Neuss genutzten Standort im Gewerbegebiet "Am Blankenwasser".
Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin gegen das Eventunternehmen dagegen hatte das Landgericht Düsseldorf im Wesentlichen abgelehnt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen 2a O 23/19).
Das Eventunternehmen habe die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube", da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube" führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe.
Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung - auch an anderer Location - weiterhin nutzen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 29.07.2019
Erst wenn der User auf den Button "Zum Angebot" klickte, erfuhr er auf der verlinkten Unterseite diese weiterführenden Informationen.
Das OLG Hamburg stufte dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und somit als wettbewerbswidrig ein.
Nach der PAngVO müsse ein Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten angegeben werden. Die fehle im vorliegenden Fall, da weder der Anschlusspreis noch die sonstige Einmalzahlung berücksichtigt worden seien.
Daran ändere auch nichts, dass der User diese Informationen enthalte, wenn er auf den Button "Zum Angebot" klicke. Denn zu diesem Zeitpunkt erfolge die Aufklärung bereits zu spät.
Der User sei nämlich daran gewöhnt, dass aufklärende oder einschränkende Erläuterungen zu einem Preis unmittelbar mit der Preisangabe verbunden seien (z.B. durch eine Fußnote oder einen Sternchenhinweis), so das Gericht. Zwar seien grundsätzlich auch andere Erläuterungen denkbar. Zwingende Voraussetzung sei aber, dass diese Hinweise klar und eindeutig erkennen ließen, dass sie sich auf die Kosten beziehen würden.
Das sei bei der Angabe "Zum Angebot" nicht der Fall. Zwar befinde sich der Button räumlich in der Nähe der Preisangabe. Inhaltlich habe die Angabe "Zum Angebot" aber keinen konkreten Bezug, sondern vermittle dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelange, dass ihm unterbreitet worden sei.
Dass die Preisangabe später, also bei näherer Befassung des Verbrauchers mit dem Angebot noch weiteren Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen könnte und dass insbesondere noch weitere Preisbestandteile hinzukommen könnten, werde mit der Angabe "Zum Angebot" gerade nicht zum Ausdruck gebracht.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es kam zwischen den Parteien zum Streit. Im Rahmen der Auseinandersetzung berief sich der Kläger auf Art. 15 DSGVO und begehrte die Mitteilung bestimmter Informationen, die bei der Versicherung gespeichert waren, u.a. auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Das Unternehmen lehnte dies ab.
Das OLG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Versicherung zur Auskunft:
Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (...)."
Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr (...). Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.
Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein können."
Die Kläger betrieben eine Zahnarztpraxis. Bei Google Maps erschien eine "Ein-Stern-Bewertung" mit der Aussage
Die Kläger begehrte nun von Google Auskunft über die vorhandenen Bestandsdaten des Users (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer). Sie stützten sich dabei auf § 14 Abs.3 TMG. Dieser lautet:
Die Kläger hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Äußerung rechtswidrig sei. Zwar hätten sie vorgetragen, dass es zwischen ihnen und dem Nutzer keinen Behandlungskontakt gegeben habe. Dies sei auch grundsätzlich ausreichend, um eine sekundäre Darlegungslast von Google zu begründen, denn die Kläger hätten keine weitere Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung.
Im vorliegenden Fall bestünde jedoch eine Besonderheit, so die Robenträger weiter. Das Profil des Nutzers sei seit längerem nicht mehr abrufbar. Google trage insoweit unwidersprochen vor, dass der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht habe, jedenfalls eine Entfernung durch sie sei nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillöschung gelöscht worden. Es könne daher beispielsweise nicht mehr geprüft werden, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete.
Vor diesem Hintergrund blieben die Kläger für das Fehlen eines Behandlungskontakts beweisfällig, so das OLG Nürnberg:
Denn die streitgegenständliche Bewertung erfülle nicht den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede, sodass die Norm nicht anwendbar sei.
Die Klägerin bot online die entgeltpflichtige Dienstleistung an, dass Interessenten sie damit beauftragen konnten, für sie eine schriftliche datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage an bestimmte Dritte (z.B. die SCHUFA) zu senden. Die Erteilung der Auskunft selbst zählte nicht zu den Leistungen der Klägerin. Für ihre Tätigkeit berechnete die Klägerin 14,95 EUR. Dabei war der Bestell-Button mit dem Satz
Nach Ansicht des LG Hagen ist die Darstellung nicht gesetzeskonform, denn es werde nicht die Bestimmung des § 312j Abs.3 BGB eingehalten.
Diese lautet:
Denn der Satz ergebe bereits inhaltlich keinen Sinn vor dem Hintergrund, dass bei einem Klick auf die Schaltfläche gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt werde, sondern lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Antrags auf Selbstauskunft generiert werde und die Erstellung und Absendung dieses Antrags wiederum kostenpflichtig sein solle. Die Beschriftung der Schaltfläche werfe daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein solle und lasse offen, auf was sich die Kostenpflicht konkret beziehe, so das LG Hagen.
Dies gelte umso mehr, als dass an dem Seitenrand der klägerischen Website ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen werde, nach dem die Einholung einer SCHUFA-Auskunft kostenlos sei. Der ebenfalls seitlich angeordnete Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Erstellung der Anfrage bei der SCHUFA durch die Klägerin sei hingegen nicht grafisch hervorgehoben. Eine entsprechende Verwirrung beim Kunden sei die Folge.
Die Parteien waren Konkurrenten im Bereich der Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegel für Biomineralwasser.
Der Beklagte hatte in einer Pressemitteilung mehrere Äußerungen über die Klägerin aufgestellt, u.a., dass das Qualitätssiegel „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und/oder Produkte, für die dieses Siegel vergeben worden sei, eine Reihe von Defiziten aufweise, die in klarem Widerspruch zu dem Verbrauchererwartungen stünden.
Das LG Hamburg hat in seinem Urteil zunächst darauf hingewiesen, dass das Recht auf Meinungsäußerung auch im Wettbewerbsrecht gelte, jedoch bestimmten engen Grenzen unterliege:
Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher (...) insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen."
Denn es handle sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, da das Qualitätssiegel der Klägerin gleich in mehreren Punkten Defizite aufweise (nur unvermeidbare Schadstoffe, unbehandelt und frei von Zusatzstoffen).
Auch die Art und Weise der Veröffentlichung der Meinung sei nicht zu beanstanden:
Es handelt sich vielmehr um eine sachlich formulierte und sachlich begründete Kritik an dem Qualitätssiegel der Klägerin, die diese auch im Wettbewerb hinnehmen muss."
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vom 07.08.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Presse darf bei Tagesereignissen aus urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung zitieren und online verlinken
2. EuGH: Zur Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung der "Afghanistan Papiere"
3. BGH: Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurückgewiesen
4. BSG: Krankenkassen dürfen Extras nicht als Wahltarif anbieten
5. OLG Düsseldorf: Namensstreit um Open-Air-Musik-Event "Kiesgrube"
6. OLG Hamburg: Preis für Handy-Tarif muss inklusive aller Kosten angegeben werden
7. OLG Köln: Art. 15 DSGVO gewährleistet einen umfassenden Auskunftsanspruch
8. OLG Nürnberg: Kein Auskunftsanspruch gegen Google bei "Ein-Sterne-Bewertung"
9. LG Hagen: Bestell-Button "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß
10. LG Hamburg: Wahre geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber nur in engen Grenzen erlaubt
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Presse darf bei Tagesereignissen aus urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung zitieren und online verlinken
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Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers
Der Bundesgerichtshof befragt den Gerichtshof vor diesem Hintergrund u. a. über die Reichweite der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen.
Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe seines Werks nicht vollständig harmonisiert. Den Mitgliedstaaten verbleibt daher für ihre Umsetzung und Anwendung ein erheblicher, wenn auch streng geregelter Gestaltungsspielraum.
Spiegel Online / Volker Beck
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2. EuGH: Zur Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung der "Afghanistan Papiere"
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Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen
Funke Medien NRW GmbH / Bundesrepublik Deutschland
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3. BGH: Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurückgewiesen
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Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 (7 U 34/17, veröffentlicht in AfP 2018, 335 ff.) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16
OLG Hamburg – Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17
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4. BSG: Krankenkassen dürfen Extras nicht als Wahltarif anbieten
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Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R).
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5. OLG Düsseldorf: Namensstreit um Open-Air-Musik-Event "Kiesgrube"
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Als "Kiesgrube Open Air Club" oder "Kiesgrube" ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen.
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte das Eventunternehmen eine einstweilige Verfügung erwirkt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen: 2a O 22/19), mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind.
Diese Entscheidungen des Landgerichts hat das Oberlandesgericht auf die Berufungen des Gastronomieunternehmens und der ursprünglichen Veranstalterin mit seinen Urteilen vom heutigen Tage (Aktenzeichen: I-20 U 34/19 und 36/19) bestätigt.
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6. OLG Hamburg: Preis für Handy-Tarif muss inklusive aller Kosten angegeben werden
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Der Preis für einen Handy-Tarif (= Mobilfunkgerät + bestimmter Tarif) muss inklusive sämtlicher Kosten angegeben werden. Es ist unzulässig, Einmalzahlungen (z.B. Anschlusspreis oder sonstige Zahlungen) nicht in die Preisangabe mit aufzunehmen (OLG Hamburg, Urt. v. 24.01.2019 - Az.: 3 U 130/18).
Die Beklagte bewarb online einen bestimmten Handy-Tarif (= Kopplung aus Mobilfunkgerät + bestimmter Tarif), gab dabei jedoch nicht die vollständigen Gesamtkosten an. Vielmehr wurden lediglich die monatlich wiederkehrende Summe (39,99 EUR) genannt. Die zusätzlich anfallenden Entgelte (Anschlusspreis iHv. 29,99 EUR und sonstige Einmalzahlung iHv. 49,00 EUR) wurden nicht mit inkludiert.
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7. OLG Köln: Art. 15 DSGVO gewährleistet einen umfassenden Auskunftsanspruch
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Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist umfassend und beinhaltet auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke (OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 - Az.: 20 U 75/18).
"Der Begriff der "personenbezogenen Daten" (...) ist weit gefasst und umfasst (...) alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (...).
Dementsprechend umfassend sei die Auskunftsverpflichtung:
"Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen.
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8. OLG Nürnberg: Kein Auskunftsanspruch gegen Google bei "Ein-Sterne-Bewertung"
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Wegen einer falschen "Ein-Sterne-Bewertung" besteht kein Auskunftsanspruch nach § 14 Abs.3 TMG (OLG Nürnberg, Urt. v. 17.07.2019 - Az.: 3 W 147/19).
"Oje. Naja".
Dagegen bewertete der gleiche Nutzer einen Konkurrenten der Kläger deutlich positiver und behauptete, dass diese Praxis seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. Wenig später war das Profil des Users nicht mehr abrufbar.
§ 14 TMG: Bestandsdaten:
(...)
(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (...)
Das Gericht lehnte den geltend gemacht Anspruch ab.
"Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht eingreifen, da es der Antragsgegnerin bei einem gelöschten Profil weder möglich noch zumutbar ist, von dem Nutzer (...) zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern, oder ob die Antragsgegnerin ihrer Nachforschungsobliegenheit nachgekommen ist und hinreichend „Negativ“auskunft erteilt hat."
Darüber hinaus liege auch kein Fall des § 14 Abs.3 TMG vor.
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9. LG Hagen: Bestell-Button "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß
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In einem Online-Shop ist die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Satz "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" ist nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig (LG Hagen, Urt. v. 17.06.2019 - Az.: 6 O 150/18).
"IHRE SELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN"
beschriftet.
"§ 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(...) (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Es müssten zwar nicht zwingend die Wörter "zahlungspflichtig bestellen" angegeben werden. Jedoch sei der Text "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" nicht ausreichend gleichwertig, da er unklar und missverständlich sei.
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10. LG Hamburg: Wahre geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber nur in engen Grenzen erlaubt
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Ein Unternehmen darf wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, nur in engen Grenzen tätigen (LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 406 HKO 22/19).
"Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen (....) im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden.
Im vorliegenden Fall wies das Gericht hinsichtlich dieser Äußerung die Klage ab.
"Die (...) Äußerung weist jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit auch keine unzulässig herabsetzenden Formulierungen auf.
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