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Newsletter vom 07.09.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: "fluege.de" darf nicht automatisch Zusatzversicherung mit einberechnen _____________________________________________________________ Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hat der BGH (Beschl. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 168/10) die Nichtzulassungsbeschwerde von "fluege.de" gegen die Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10) als unbegründet zurückgewiesen. Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out). Die Richter des OLG stuften dies als wettbewerbswidrig ein, weil die Nichtanzeige der Servicegebühr gegen geltende Preisangabepflichten verstoße. Auch sei es der Beklagten untersagt, mittels einer Voreinstellung im Wege des "Opt-In" in den Endpreis eine Reiseversicherung einzuschließen, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis habe oder von sich aus diese Option gewählt habe. Es handle sich dabei um fakultative Kosten, die mit der eigentlichen Transportleistung nichts zu tun hätten und daher einer gesonderten Einwilligung des Kunden bedürften. Die OLG-Juristen hatten die Revision zum BGH nicht zugelassen, wogegen sich "fluege.de" mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wehrte. Die Karlsruher Robenträger wiesen nun diese Beschwerde zurück, womit das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Gebührenrechtlich eine Angelegenheit bei getrennter Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung _____________________________________________________________ Bei getrennt ausgesprochenen Abmahnungen, die zum einen aufgrund rechtswidriger Wort- und zum anderen aufgrund rechtswidriger Bildberichterstattung ausgesprochen werden handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit. Daher ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten beider Abmahnungen zu zahlen (BGH, Urt. v. 12.07.2011 - Az.: VI ZR 214/10). Der Kläger mahnte die Beklagte, eine Zeitung, ab, weil diese einen Bericht über den Kläger veröffentlicht hatte. Der Titel des Berichts lautete "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen". Es wurde über die Ehe und die Scheidung des Klägers berichtet. Auch wurden hierfür Bilder des Klägers abgedruckt. In getrennten Abmahnungen, die einmal die Wort- und einmal die Bildberichterstattung betrafen, verlangte der Kläger Unterlassung. Er fügte hierfür zwei getrennte Kostenrechnungen zu jeweils unterschiedlichen Streitwerten bei. Zu Unrecht wie die Karlsruher Richter nun entschieden. Bei getrennt ausgesprochenen Abmahnungen, die zum einen aufgrund rechtswidriger Wort- und zum anderen aufgrund rechtswidriger Bildberichterstattung ausgesprochen würden, handle es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit. Entscheidend sei, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit zweckmäßig und erforderlich gewesen sei. Vorliegend sei es zwar möglich gewesen, in getrennten Schreiben das Anliegen darzustellen und getrennte Unterlassungserklärungen zu verlangen. Es sei gebührenrechtlich aber nicht erforderlich gewesen, da es sich inhaltlich um dieselbe Berichterstattung gehandelt habe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: 120 Abmahnungen in 19 Tagen sind rechtsmissbräuchlich _____________________________________________________________ Es ist von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen, wenn innerhalb von 19 Tagen 120 Abmahnungen ausgesprochen werden. In derartigen Fällen geht es dem Abmahner weniger um die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs, sondern um die Generierung von Abmahnkosten. (KG Berlin, Beschl. v. 22.07.2011 - Az.: 5 W 161/11). Der Kläger ging gegen den Beklagten, einen Immobilienmakler, vor. Er monierte, dass der Beklagte sich irreführend und unlauter verhalten habe, weil er im Rahmen seiner Immobilienwerbung eine unrealistisch niedrige Rate angegeben habe. Zudem begehrte er die Bezahlung einer "Abmahnkostenpauschale" iHv. 150,- EUR. Das KG Berlin nahm mit relativ deutlichen Worten einen Rechtsmissbrauch an. Seit vielen Jahren, so die Richter, mahne der Kläger leichte Wettbewerbsverstöße in unverhältnismäßiger Weise ab und begehre die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale. In den letzten 5 Jahren habe das Gericht umfangreich Anträge des Klägers zurückgewiesen, weil es diesem vorwiegend um die Generierung von Einnahmen und nicht um die Lauterbarkeit des Geschäftsverkehrs gehe. Nichts anderes sei auch im vorliegenden Fall gegeben. Wer innerhalb von 19 Tagen 120 Abmahnungen ausspreche, die in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigenen unternehmerischen Tätigkeit stünden, verhalte sich missbräuchlich. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Berlin-Brandenburg: rbb muss Wahlwerbespot der NPD nicht ausstrahlen _____________________________________________________________ Es bleibt dabei, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl nicht ausstrahlen muss. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der NPD gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wahlwerbespot den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) erfülle, weil er Ausländer mit Straftätern gleichsetze. Dem ist die NPD unter Berufung auf die Meinungsfreiheit mit der Begründung entgegengetreten, dass der Spot lediglich auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Kriminalitätsstatistik sowie darauf hinweise, dass wesentlich mehr Ausländer Straftaten begingen, als der Öffentlichkeit vermittelt werde. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht habe den Wahlwerbespot zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt, aufgrund derer eine Deutung im Sinne der NPD nicht in Betracht komme. Bildabfolge und Textwahl des Spots ließen es nicht zu, die einzelnen Sequenzen lediglich isoliert zu betrachten und zu würdigen. Beschluss vom 31.08.2011, Az.: OVG 3 S 112.11 Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 31.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Begleiterin von Politiker muss Foto in Zeitungsartikel nicht dulden _____________________________________________________________ Die Begleiterin eines Politikers, über den wegen angeblich gefälschter Abrechnungen von Flugreisen in einem Zeitungsartikel berichtet wird, muss es nicht hinnehmen, dass ihr Foto in diesem Bericht erscheint. Dies gilt zumindest dann, wenn sie den Politiker lediglich privat auf ein Sommerfest begleitet hat (OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: 7 U 39/11). Bei der Klägerin handelte es sich um eine Bekannte eines "LINKE"-Politikers. Sie begleitete den Politiker gelegentlich auf Feste, so auch auf ein Sommerfest, welches vom Bundespräsidenten im Schloss Bellevue ausgerichtet wurde. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin mit dem Politiker abgelichtet. Das Foto verwendet die Beklagte für eine Reportage über den Politiker, in welcher sie ihm vorwarf, Abrechnungen von Flugreisen gefälscht zu haben. Die Klägerin war auf dem Foto mit abgedruckt und begehrte daraufhin Unterlassung. Sie war der Auffassung, dass ihr Recht am eigenen Bild verletzt sei und sie durch den Bericht im Verdacht stehe, an den angeblichen Abrechnungsfälschungen beteiligt gewesen zu sein. Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch. Auch wenn die Klägern in die Kamera lächle und damit von sich aus in die Öffentlichkeit trete, so gelte diese Einwilligung für einen möglichen Abdruck des Fotos nur im Zusammenhang des Festes. Nicht hingegen gelte ihre Einwilligung in einem gänzlich anderen Zusammenhang, wie es vorliegend der Fall sei. Die Klägerin laufe Gefahr, dass durch die Art und Weise der Berichterstattung inklusive des Fotoabdrucks, der Eindruck erweckt werde, dass sie mit der angeblich falschen Abrechnung im Zusammenhang stehe und diese möglicherweise unterstützt oder zumindest Kenntnis davon habe. Dies müsse sie nicht hinnehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Düsseldorf: "Neue Branchenbuch AG" muss Nennung und kritischen Bericht auf "Antispam.de" hinnehmen _____________________________________________________________ Auf der Webseite "Antispam.de" darf kritisch und unter namentlicher Nennung über die "Neue Branchenbuch AG" berichtet werden. Dabei darf auch der kennzeichenrechtlich geschützte Firmenname als Title-Tag verwendet werden, da keine kennzeichenmäßige Benutzung, sondern eine bloße Namensnennung vorliegt, die im Rahmen einer sachlichen Diskussion erfolgt (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2011 - Az.: 2a O 69/11). Im Forum von "Antispam.de" wurde kritisch über die Klägerin, die "Neue Branchenbuch AG", diskutiert. Dabei wurde die Firma auch namentlich genannt und der Unternehmensname als Title-Tag verwendet. Dies mahnte die "Neue Branchenbuch AG" als Markenverletzung ab. Zu Unrecht wie nun das LG Düsseldorf entschied. "Antispam.de" verwende den geschützten Firmennamen nicht kennzeichenrechtlich, sondern lediglich in Form einer Namensnennung im Rahmen der Forums-Diskussion. Ein solches Handeln sei keine markenmäßige Handlung und unterfalle zudem dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ähnlich entschied vor kurzem das LG München (Urt. v. 25.01.2011 - Az.: 1 HK 19013/09), wonach die Verwendung fremder Markennamen in Meta-Tags rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine private Webseite handelt, die sich kritisch mit den Produkten des betreffenden Unternehmens auseinandersetzt . zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Online-Reisebuchungsportal haftet für falsche negative Bewertungen _____________________________________________________________ Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Das hat am 1. September das Landgericht Hamburg entschieden. Es stritten die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Online-Reiseportals miteinander. Die Klägerin wollte erreichen, dass es der Beklagten gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das Hotel der Klägerin zu verbreiten. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft. Die Klägerin argumentierte vor der zuständigen Wettbewerbskammer, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen. Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 327 O 607/10. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 05.09.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Amazon-Händler haftet für Vertrieb nicht lizenzierter Konzertaufnahme auf DVD _____________________________________________________________ Ein Amazon-Händler, dem es ohne weiteres möglich ist zu erkennen, dass die von ihm verkaufte Musik-DVD offensichtlich nicht lizenzierte Konzertaufnahmen enthält, haftet für den Rechtsverstoß (LG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2011 - Az.: 310 O 142/11). Die Klägerin war ausschließliche Rechteinhabern an den Musikstücken eines Künstlers. Die Beklagte war Amazon-Händlerin und bot unerlaubt eine DVD mit eben diesen Werken online an. Die Beklagte berief sich auf die "Buchhändler-Entscheidung" des LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11), wonach ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet.Sie hafte daher nicht. Die Hamburger Richter bejahten den klägerischen Anspruch auf Unterlassung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Die "Buchhändler-Entscheidung" sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Rechtsverstoß sei hier offensichtlich. Denn die Stücke seien niemals lizensiert worden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Händler einen Gegenstand verkaufe, in dem nur einzelne Inhalte (z.B. einzelne Seiten) rechtswidrig seien. In einem solchen Fall sei der Rechtsverstoß nicht offensichtlich. Eine solcher Verstoß sei für die Händler kaum zu entdecken, so dass in derartigen Fällen eine Haftung nicht in Betracht komme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Frankfurt a.M.: Microsoft gewinnt im Streit um Nutzung gebrauchter Software von UsedSoft _____________________________________________________________ Erwirbt eine Person gebrauchte Software des Anbieters UsedSoft und kann den Rechteerwerb nicht lückenlos und nachvollziehbar darlegen, so besteht die Gefahr der Schadensersatzpflicht (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.07.2011 - Az.: 2-06 O 576/09). Bei dem Kläger handelte es sich um die Firma Microsoft, die gegen einen Kunden des Unternehmens UsedSoft vorging. Usedsoft handelte mit gebrauchter Software und mit überschüssigen Lizenzen und bot sie den Kunden für einen Bruchteil des Originalpreises an. Microsoft ging gerichtlich gegen diesen Kunden vor und begehrte Unterlassung, Schadensersatz und Löschung der Software. Die Richter bejahten die Ansprüche. Sie erklärten, dass der Kunde verpflichtet sei, die Rechtekette lückenlos und nachvollziehbar darzulegen. Dies sei dem Kunden nicht gelungen, da dieser zwar eine notarielle Bestätigung von UsedSoft gehabt habe, welche allerdings den formellen Voraussetzungen nicht entspreche. Insofern habe der Kunde das ausschließliche Verbreitungsrecht an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms verstoßen, welches nur Microsoft zustehe. Nur wenn der Erwerber sämtliche Unterlagen und den ursprünglichen Lizenzvertrag vorlegen könne, komme er seiner Verpflichtung einer lückenlosen Darstellung der Rechtekette nach. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Neustadt: Anfechtung eines Schreibens zur Zensus-Haushaltsbefragung nicht möglich _____________________________________________________________ Erhält ein Bürger das Schreiben zur Haushaltsbefragung, kann er dagegen nicht gerichtlich vorgehen und dieses erfolgreich anfechten. Das Schreiben stellt lediglich eine Information dar und keinen anfechtbaren förmlichen Verwaltungsakt (VG Neustadt, Beschl. v. 15.08.2011 - Az.: 4 L 612/11). Die Kläger erhielten ein behördliches Schreiben zur Zensus-Haushaltsbefragung. Sie sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und gingen gerichtlich gegen das Dokument vor. Die Klage wurde abgewiesen. Bei dem Dokument handle es sich lediglich um ein bloßes Informationsschreiben, dem keine eigenständige Regelung zukomme. Ein behördlicher Bescheid könne jedoch grundsätzlich nur dann angegangen werden, wenn er einen Regelungsgehalt habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Behörde stelle in dem Schriftsatz keine autonome Verpflichtung der Kläger auf. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LMK beanstandet Werbeverstöße bei Sat.1 _____________________________________________________________ Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat im Programm von Sat.1 einen Split-Screen und einen Imagetrailer beanstandet. Nach Auffassung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die als Organ der Landesmedienanstalten tätig wird, verstoßen beide Fälle gegen die geltenden werberechtlichen Vorschriften. Split-Screen ist eine Werbeform, bei der es möglich ist, Werbung und Programm parallel auszustrahlen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Werbung als solche gekennzeichnet und von dem Programm optisch getrennt ist. Üblicherweise erfolgt die Trennung durch einen Rahmen oder einen Balken. Bei dem beanstandeten Split-Screen wird die Kulisse der Serie „Anna und die Liebe“ genutzt, um auf einem sich dort befindlichen Fernsehgerät einen Split-Screen auszustrahlen. Kurz nach dessen Beginn zoomt die Kamera dann auf das Fernsehgerät, bis der Split-Screen bildschirmausfüllend zu sehen ist. Diese Variante des Split-Screens wurde beanstandet, weil der Beginn der Werbung für den Zuschauer durch die Serienkulisse unklar ist. Weiterhin strahlte Sat.1 einen Imagetrailer aus, bei der die Imagekampagne des Senders mit der Sängerin Kylie Minogue mit der Werbung für eine Automarke verbunden wird. In dem Imagetrailer läuft die Sängerin auf das Auto zu und fährt durch eine „Sat.1-Welt“. Während des Trailers sind die Details des Autos sowie die Automarke mehrmals deutlich zu erkennen. Die Darstellung des Autos ist damit als werblich anzusehen. Sie wurde mit dem als Programm zu wertenden Imagetrailer vermischt und ist damit entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht leicht als Werbung erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar. Quelle: Pressemitteilung der LMK v. 29.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LMK weist Widerspruch gegen Untersagung des Internetauftritts eines Bordellbetriebes zurück _____________________________________________________________ Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat den Widerspruch eines Internetanbieters gegen eine von ihr erlassene Beanstandungs- und Untersagungsverfügung zurückgewiesen. Die LMK hatte im Juni den Internetauftritt eines Bordellbetriebes untersagt. Die Untersagung erging auf Grundlage eines Beschlusses der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten tätig wird. Diese hatte festgestellt, dass das betreffende Angebot gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (<abbr title="Jugendmedienschutzstaatsvertrag">JMStV</abbr>) verstößt, da es geeignet ist, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen und der Anbieter Maßnahmen, die die Wahrnehmung durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich machen oder wesentlich erschweren, nicht ergriffen hat. Der Anbieter der betreffenden Website, auf der Mitarbeiterinnen eines Bordells und ihre Dienstleistungen ausführlich bebildert und beschrieben und von Freiern bewertet werden, wollte diese Untersagung nicht hinnehmen und hat gegen den Bescheid der LMK Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat er allerdings nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnte. Die LMK hat den Widerspruch daher zurückgewiesen. Dem Anbieter steht gegen den Widerspruchsbescheid der Klageweg offen. Quelle: Pressemitteilung der LMK v. 29.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Financial Times-Aufsatz von RA Dr. Bahr nun online _____________________________________________________________ In der Financial Times v. 30.08.2011 (S.20) gab es einen Aufsatz von RA Dr. Bahr "Urheberrechtsverletzung durch Sample". Inhaltlich beschäftigt sich der Artikel mit der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zum Song von Sabrina Setlur "Nur mir", der Samples des bekannten Kraftwerk-Stückes "Metall auf Metall" beinhaltet. Der Aufsatz ist nun hier online abrufbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Das Ende der Kekse? Oder: Was bringt die neue EU-Cookie-Richtlinie? - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das Ende der Kekse? Oder: Was bringt die neue EU-Cookie-Richtlinie? - Teil 1". Inhalt: Das Europäische Parlament hat vor einiger Zeit die sogenannte EU-Cookie-Richtlinie erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hätte diese EU-Richtlinie bereits bis spätestens zum 25. Mai 2011 umsetzen müssen. Dies ist aber bislang nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat jedoch Mitte Juni einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Der heutige Podcast beleuchtet die angedachten Änderungen. Aufgrund des großen Umfangs ist er in zwei Folgen geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil, den zweiten gibt es nächste Woche. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung: Was ist das? _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung: Was ist das?". Inhalt: Die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Datenschutzreform feierte vor wenigen Tagen ihr zweijähriges Bestehen. Und noch immer haben viele Unternehmer diese neuen Regelungen noch nicht umgesetzt. Nicht aus böser Absicht, sondern weil sie häufig einfach übersehen, dass die Neuerungen auch für sie gelten. Eine der wichtigsten Änderungen, nämlich die Bestimmungen zur Auftragsdatenverwaltung, will dieses Video näher beleuchten. zurück zur Übersicht |