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Während allein der Gerichtshof dafür zuständig ist, einen Rechtsakt der Union für ungültig zu erklären, können die mit einer Beschwerde befassten nationalen Datenschutzbehörden, auch wenn es eine Entscheidung der Kommission gibt, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, prüfen, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in dieses Land die Anforderungen des Unionsrechts an den Schutz dieser Daten eingehalten werden, und sie können, ebenso wie die betroffene Person, die nationalen Gerichte anrufen, damit diese ein Ersuchen um Vorabentscheidung zur Prüfung der Gültigkeit der genannten Entscheidung stellen
Die Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt, dass die Übermittlung solcher Daten in ein Drittland grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau dieser Daten gewährleistet. Ferner kann nach der Richtlinie die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Schließlich sieht die Richtlinie vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere öffentliche Stellen benennt, die in seinem Hoheitsgebiet mit der Überwachung der Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften beauftragt sind („Datenschutzbehörden“).
Herr Schrems, ein österreichischer Staatsangehöriger, nutzt seit 2008 Facebook. Wie bei allen anderen in der Union wohnhaften Nutzern von Facebook werden die Daten, die Herr Schrems Facebook liefert, von der irischen Tochtergesellschaft von Facebook ganz oder teilweise an Server, die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein, weil er im Hinblick auf die von Herrn Edward Snowden enthüllten Tätigkeiten der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten, insbesondere der National Security Agency (NSA), der Ansicht war, dass das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der in dieses Land übermittelten Daten vor Überwachungstätigkeiten der dortigen Behörden böten.
Die irische Behörde wies die Beschwerde insbesondere mit der Begründung zurück, die Kommission habe in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 20002 festgestellt, dass die Vereinigten Staaten im Rahmen der sogenannten „Safe-Harbor-Regelung“3 ein angemessenes Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisteten.
Der mit der Rechtssache befasste irische High Court möchte wissen, ob diese Entscheidung der Kommission eine nationale Datenschutzbehörde daran hindert, eine Beschwerde zu prüfen, mit der geltend gemacht wird, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau gewährleiste, und gegebenenfalls die angefochtene Datenübermittlung auszusetzen.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann. Der Gerichtshof hebt insoweit das durch die Charta garantierte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie die den nationalen Datenschutzbehörden durch die Charta übertragene Aufgabe hervor.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie die nationalen Datenschutzbehörden an der Kontrolle der Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer hindert, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission waren. Auch wenn die Kommission eine solche Entscheidung erlassen hat, müssen die nationalen Datenschutzbehörden daher, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen gewahrt werden. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass er allein befugt ist, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie einer Entscheidung der Kommission festzustellen. Ist eine nationale Behörde oder die Person, die sie angerufen hat, der Auffassung, dass eine Entscheidung der Kommission ungültig ist, muss diese Behörde oder diese Person folglich die nationalen Gerichte anrufen können, damit diese, falls sie ebenfalls Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission haben, die Sache dem Gerichtshof vorlegen können. Letztlich hat somit der Gerichtshof darüber zu befinden, ob eine Entscheidung der Kommission gültig ist.
Der Gerichtshof prüft sodann die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000. Insoweit weist er darauf hin, dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass die Vereinigten Staaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Grundrechte gewährleisten, das dem in der Union aufgrund der Richtlinie im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Eine solche Feststellung hat die Kommission nicht getroffen, sondern sie hat sich darauf beschränkt, die Safe- Harbor-Regelung zu prüfen.
Ohne dass der Gerichtshof prüfen muss, ob diese Regelung ein Schutzniveau gewährleistet, das dem in der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist, ist festzustellen, dass sie nur für die amerikanischen Unternehmen gilt, die sich ihr unterwerfen, nicht aber für die Behörden der Vereinigten Staaten. Außerdem haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der Vereinigten Staaten Vorrang vor der Safe-Harbor-Regelung, so dass die amerikanischen Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die in dieser Regelung vorgesehenen Schutzregeln unangewandt zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu solchen Erfordernissen stehen. Die amerikanische Safe- Harbor-Regelung ermöglicht daher Eingriffe der amerikanischen Behörden in die Grundrechte der Personen, wobei in der Entscheidung der Kommission weder festgestellt wird, dass es in den Vereinigten Staaten Regeln gibt, die dazu dienen, etwaige Eingriffe zu begrenzen, noch, dass es einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt.
Diese Analyse der Regelung wird durch zwei Mitteilungen der Kommission4 bestätigt, aus denen u. a. hervorgeht, dass die amerikanischen Behörden auf die aus den Mitgliedstaaten in die Vereinigten Staaten übermittelten personenbezogenen Daten zugreifen und sie in einer Weise verarbeiten konnten, die namentlich mit den Zielsetzungen ihrer Übermittlung unvereinbar war und über das hinausging, was nach Ansicht der Kommission zum Schutz der nationalen Sicherheit absolut notwendig und verhältnismäßig gewesen wäre. Desgleichen stellte die Kommission fest dass es für die Betroffenen keine administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe gab, die es ihnen erlaubten, Zugang zu den sie betreffenden Daten zu erhalten und gegebenenfalls deren
Zum Vorliegen eines Schutzniveaus, das den in der Union garantierten Freiheiten und Grundrechten der Sache nach gleichwertig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass nach dem Unionsrecht eine Regelung nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist, wenn sie generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen und ohne objektive Kriterien vorzusehen, die es ermöglichen, den Zugang der Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zu beschränken. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt.
Ferner führt der Gerichtshof aus, dass eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Eine solche Möglichkeit ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 den nationalen Datenschutzbehörden Befugnisse entzieht, die ihnen für den Fall zustehen, dass eine Person die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Schutz der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen in Frage stellt. Die Kommission hatte keine Kompetenz, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden in dieser Weise zu beschränken.
Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Urteil in der Rechtssache C-362/14 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.10.2015
Die Kläger des Ausgangsverfahrens, Frau Smaranda Bara und mehrere andere rumänische Staatsangehörige, sind selbständig tätig. Die rumänische Steuerverwaltung übermittelte die von ihnen erklärten Einkünfte der Nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die daraufhin die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge verlangte. Die Kläger rügen bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien), dass diese Übermittlung gegen die Richtlinie verstoße. Ihre Daten seien zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie ursprünglich der Steuerverwaltung mitgeteilt worden seien, und ohne ihre vorherige Unterrichtung verwendet worden.
Das rumänische Recht gestattet es öffentlichen Einrichtungen, den Krankenkassen personenbezogene Daten zu übermitteln, damit diese die Versicherteneigenschaft der betroffenen Personen feststellen können. Diese Daten betreffen die Personalien (Vor- und Zuname sowie Anschrift), schließen aber keine Informationen über die erzielten Einkünfte ein.
In diesem Kontext möchte die Curtea de Apel Cluj vom Gerichtshof wissen, ob es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten zu ihrer anschließenden Verarbeitung an eine andere Verwaltungsbehörde übermittelt, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
Das rumänische Gesetz, das vorsieht, dass den Krankenkassen die personenbezogenen Daten kostenfrei übermittelt werden, stellt keine vorherige Unterrichtung dar, die es ermöglichen würde, den für die Verarbeitung Verantwortlichen von seiner Pflicht zu entbinden, die Personen zu unterrichten, bei denen er die Daten erhebt. Dieses Gesetz legt nämlich weder die übermittlungsfähigen Informationen noch die Übermittlungsmodalitäten fest; diese sind lediglich in einem bilateralen Protokoll enthalten, das zwischen der Steuerverwaltung und der Krankenkasse geschlossen wurde.
Hinsichtlich der anschließenden Verarbeitung der übermittelten Daten sieht die Richtlinie vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den betroffenen Personen seine eigene Identität, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie weitere Informationen mitteilt, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Zu diesen weiteren Informationen gehören die Datenkategorien, die verarbeitet werden, sowie das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verarbeitung der von der Steuerverwaltung übermittelten Daten durch die Krankenkasse voraussetzte, dass die betroffenen Personen über die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie über die verarbeiteten Datenkategorien unterrichtet werden. Im vorliegenden Fall ist keine solche Unterrichtung durch die Krankenkasse erfolgt.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer ohne vorherige Unterrichtung der betroffenen Personen erfolgenden Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung entgegensteht.
Smaranda Bara u. a./Pre?edintele Casei Na?ionale de Asigurari de Sanatate u. a.
Urt. v. 01.10.2015 - Az.: C-201/14 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 01.10.2015
Jede Kontrollstelle ist dafür zuständig, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse auszuüben, und dies unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Zudem kann jede Kontrollstelle von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.
Weltimmo, eine in der Slowakei eingetragene Gesellschaft, betreibt eine Website zur Vermittlung von in Ungarn belegenen Immobilien. In diesem Rahmen verarbeitet sie personenbezogene Daten der Inserenten. Die Inserate sind einen Monat lang kostenlos, danach muss dafür bezahlt werden. Zahlreiche Inserenten verlangten per E-Mail die Löschung ihrer Inserate am Ende des ersten Monats und gleichzeitig die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Weltimmo kam dieser Löschung jedoch nicht nach und stellte den Betreffenden ihre Dienstleistungen in Rechnung. Da die in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlt wurden, übermittelte Weltimmo die personenbezogenen Daten der Inserenten an verschiedene Inkassounternehmen.
Die Inserenten reichten bei der ungarischen Datenschutzbehörde Beschwerden ein. Diese verhängte gegen Weltimmo ein Bußgeld von 10 Mio. ungarischen Forint (HUF) (etwa 32 000 Euro) wegen Verletzung des ungarischen Gesetzes, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird.
Weltimmo hat daraufhin die Entscheidung der Kontrollstelle bei den ungarischen Gerichten angefochten. Die Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), die zur Entscheidung über den Rechtsstreit im Kassationsverfahren berufen ist, fragt den Gerichtshof, ob im vorliegenden Fall die Richtlinie der ungarischen Kontrollstelle erlaubt, das auf der Grundlage der Richtlinie erlassene ungarische Recht anzuwenden und das in diesem Gesetz vorgesehene Bußgeld zu verhängen.
Mit Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Richtlinie jeder Mitgliedstaat die Vorschriften anwenden muss, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat, sofern die Datenverarbeitung im Rahmen der in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche besitzt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Vorhandensein eines einzigen Vertreters unter bestimmten Umständen ausreichen kann, um eine Niederlassung zu begründen, wenn dieser Vertreter mit einem ausreichenden Grad an Beständigkeit für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen im fraglichen Mitgliedstaat tätig ist. Zudem führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff der Niederlassung jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass Weltimmo unstreitig eine tatsächliche und effektive Tätigkeit in Ungarn ausübt. Den Erläuterungen der ungarischen Kontrollstelle zufolge verfügt Weltimmo über einen Vertreter in Ungarn, der im slowakischen Handelsregister unter einer Adresse in Ungarn aufgeführt ist und versucht hat, mit den Inserenten über die Begleichung der unbezahlten Forderungen zu verhandeln. Dieser Vertreter hat den Kontakt zwischen dieser Gesellschaft und den Inserenten hergestellt und die Gesellschaft im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vertreten. Weltimmo hat außerdem in Ungarn ein Bankkonto zur Einziehung ihrer Forderungen eröffnet und nutzt dort zur Abwicklung ihrer laufenden Geschäfte ein Postfach.
Mit diesen Angaben, die vom vorlegenden Gericht zu prüfen sind, kann der Nachweis erbracht werden, dass in Ungarn eine „Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie besteht. Wenn der Nachweis gelingt, unterliegt die Tätigkeit von Weltimmo dem ungarischen Datenschutzrecht.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass jede von einem Mitgliedstaat eingeführte Kontrollstelle dafür Sorge zu tragen hat, dass die von allen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 erlassenen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingehalten werden. Daher kann sich jede Person zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden, selbst wenn das auf diese Verarbeitung anwendbare Recht das eines anderen Mitgliedstaats ist.
Im Falle der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats sind jedoch die Untersuchungsbefugnisse der Kontrollstelle unter Einhaltung insbesondere der territorialen Souveränität der anderen Mitgliedstaaten auszuüben, so dass eine nationale Kontrollstelle keine Sanktionen außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Mitgliedstaats verhängen darf.
Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass Weltimmo in Ungarn nicht über eine „Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie verfügt, und dass das auf die fragliche Verarbeitung anwendbare Recht daher das eines anderen Mitgliedstaats ist, darf die ungarische Kontrollstelle folglich nicht die Sanktionsbefugnisse ausüben, die ihr durch das ungarische Recht übertragen worden sind.
Nach der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit obliegt es jedoch dieser Kontrollstelle, die Kontrollstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaats zu ersuchen, einen etwaigen Verstoß gegen das Recht dieses Staates festzustellen und die allenfalls in diesem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Weltimmo s. r. o. / Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
Urteil v. 01.10.2015 - Az.: C-230/14
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 01.10.2015
Die französische Gesellschaft Lacoste trat dieser Anmeldung entgegen, wobei sie sich auf eine ältere Gemeinschaftsmarke berief, deren Inhaberin sie ist.
Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste teilweise statt und lehnte die Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Mocek und Wenta klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Ablehnung der Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe.
Das Gericht prüft zunächst, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, was der Fall sein könnte, wenn sie einen gewissen Grad an bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Das Gericht kommt wie das HABM erstens zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufweisen, da beide ein Reptil der Ordnung der Krokodile abbilden und da die breite Öffentlichkeit normalerweise nur ein unvollkommenes Bild einer Marke im Gedächtnis behält (in beiden Fällen die Abbildung eines Reptils der Ordnung der Krokodile im Profil mit gebogenem Schwanz).
Das Gericht hält ferner den klanglichen Aspekt für irrelevant, da die Marke von Lacoste, anders als die angemeldete Marke, keine Wortbestandteile enthält. Schließlich bestätigt das Gericht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da die Bildbestandteile jedes dieser Zeichen begrifflich einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen.
Das Gericht prüft sodann, ob die schwache bildliche Ähnlichkeit und die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Marke Lacoste für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen besteht.
Das Gericht bejaht für diese drei Warenarten eine Verwechslungsgefahr, da die breite Öffentlichkeit glauben könnte, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Insbesondere könnte die Abbildung des Kaimans von Mocek und Wenta als Variante der Abbildung des Krokodils von Lacoste wahrgenommen werden, da Letztere in der breiten Öffentlichkeit weithin bekannt ist.
Urteil in der Rechtssache T-364/13 Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 30.09.2015
1. Im Glücksspielstaatsvertrag regeln die Bundesländer die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 2 Abs. 1) mit Ausnahme der Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 6), wobei für Spielbanken, bestimmte Spielhallen, Gaststätten, bestimmte Wettannahmestellen der Buchmacher und Pferdewetten nur einzelne Vorschriften des Vertrags gelten (§ 2 Abs. 2 bis 5). Öffentliche Glücksspiele bedürfen der Erlaubnis (§ 4 Abs. 1). Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist grundsätzlich verboten und kann nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt werden (§ 4 Abs. 4 bis 6). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur in eingeschränkter Form erlaubt (§ 5). Der Vertrag enthält ferner Regelungen über das ländereinheitliche Verfahren bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bzw. Konzessionen und der Ausübung der Glücksspielaufsicht (§ 9 a) sowie über die Bündelung der Erlaubnisverfahren für gewerbliche Spielvermittler, die in allen oder mehreren Bundesländern tätig werden wollen (§ 19 Abs. 2).
2. Nach dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags nimmt der Freistaat Bayern die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr (Art. 1 Abs. 1). Die dazu ergangenen Einzelbestimmungen wurden an die geänderten staatsvertraglichen Regelungen angepasst. 3. Zur Konkretisierung von Art und Umfang der erlaubten Werbung für öffentliches Glücksspiel beschloss das Glücksspielkollegium der Länder am 7. Dezember 2012 die Werberichtlinie (WerbeRL). II. a) In dem Erlass überregionaler, bundesweit wirksamer Verwaltungsakte durch Aufsichtsbehörden einzelner Bundesländer im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a GlüStV und in der Erteilung gebündelter Verwaltungsakte im Rahmen des § 19 Abs. 2 GlüStV liege ein Eingriff in die bundesstaatliche Kompetenzordnung. Ein Bundesland müsse auch Entscheidungen vollziehen, denen es nicht zugestimmt habe. Dadurch werde die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer unterminiert; die demokratischen Verantwortungszusammenhänge seien nicht gewahrt. Die Mehrheitsentscheidungen des aus 16 Ländervertretern bestehenden Glücksspielkollegiums dürften keine Bindungswirkung entfalten. Dass der Glücksspielstaatsvertrag erst nach neun Jahren gekündigt werden könne, verstoße ebenfalls gegen das Demokratieprinzip. b) Die Beschränkung der Konzessionen für Sportwetten auf höchstens 20 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen auf höchstens 400 sei unionsrechtswidrig und verletze als objektive Berufswahlregelung u. a. das Grundrecht des Art. 101 BV. Als milderes Mittel komme eine nicht von vornherein zahlenmäßig begrenzte kontrollierte Zulassung privater Anbieter in Betracht, wie der Bereich der Pferdewetten bestätige.
c) Sowohl die allgemeinen Werbebeschränkungen im Glücksspielstaatsvertrag als auch die speziell für die Werbung an Spielhallen geltenden Regelungen verletzten in mehrfacher Hinsicht die Bayerische Verfassung. Die vom Glücksspielkollegium erlassene Werberichtlinie sei als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt verfassungswidrig und nicht geeignet, die Berufsfreiheit wirksam zu beschränken.
2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung äußern Zweifel an der Zulässigkeit der Popularklagen und halten diese jedenfalls für unbegründet. III.
a) Die Ermächtigung der Ministerpräsidentenkonferenz zu einer verbindlichen (Neu-)Festlegung der Zahl der zu vergebenden Konzessionen für Sportwetten in § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV verstößt gegen das bundes- und landesverfassungsrechtliche Gebot, dass es auch bei föderalem Zusammenwirken der Bundesländer möglich bleiben muss, einen außenwirksamen Hoheitsakt dem jeweiligen Land zuzurechnen.
b) Aus dem gleichen Grund ist auch die dem Glücksspielkollegium durch § 5 Abs. 4 GlüStV erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Werberichtlinie mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht vereinbar.
2. Im Übrigen haben die Popularklagen keinen Erfolg.
a) Insbesondere ist die im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz hierzu bereits enthaltene Beschränkung der Konzessionen für Sportwetten auf höchstens 20 (§ 4 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 10 a Abs. 3 GlüStV) und der Zahl der Wettvermittlungsstellen auf höchstens 400 (§ 10 a Abs. 5 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich sind auch § 5 Abs. 3 GlüStV, der Regelungen zur Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet enthält, sowie die Werbebeschränkungen für Spielhallen in § 26 Abs. 1 GlüStV. Zu der Entscheidung im Einzelnen: 1. Die Popularklagen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die vom Glücksspielkollegium der Länder beschlossene Werberichtlinie wenden. Rechtsnormen, die von einer Gemeinschaftseinrichtung der Bundesländer erlassen und nicht in bayerisches Landesrecht transformiert worden sind, können nicht mit der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV angegriffen werden. 2. Der Freistaat Bayern war grundsätzlich zum Abschluss des neuen Glücksspielstaatsvertrags berechtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser Vertrag frühestens nach Ablauf von neun Jahren zum 30. Juni 2021 außer Kraft tritt und erst anschließend gekündigt werden kann. Das Demokratieprinzip (Art. 2 BV) verlangt nicht, dass ein Staatsvertrag noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode oder zumindest sogleich nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtags kündbar sein muss. Enthält der Vertrag eine umfassende Regelung auf einem wichtigen Gebiet der Landesgesetzgebung, ist eine über fünf Jahre hinausreichende Bindung aber nur ausnahmsweise zulässig, z. B. wenn eine aufwendige Organisationsstruktur geschaffen oder ein neues Regelungsmodell erprobt werden soll und dafür eine längere Aufbau-, Versuchs- oder Beobachtungsphase vereinbart wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Glücksspielstaatsvertrag zielt auf eine (erstmalige) Teilliberalisierung des Sportwettenmarkts und verfolgt dazu ein Regelungskonzept, das nur schrittweise über einen längeren Zeitraum hinweg umgesetzt werden kann. 3. Die Regelungen über das ländereinheitliche Verfahren bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bzw. Konzessionen und der Ausübung der Glücksspielaufsicht (§ 9 a GlüStV) sowie über die Bündelung der Erlaubnisverfahren für gewerbliche Spielvermittler, die in allen oder mehreren Bundesländern tätig werden wollen (§ 19 Abs. 2 GlüStV), verstoßen nicht gegen zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben.
Der auch bei einer intraföderalen Zuständigkeitskonzentration notwendige demokratische Legitimationszusammenhang bleibt gewahrt, weil die länderübergreifend tätigen Vollzugsbehörden an die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums gebunden sind, das seinerseits aus weisungsunterworfenen Vertretern der Bundesländer besteht. Dass das einzelne Bundesland gegenüber den (Mehrheits-)Entscheidungen des Glücksspielkollegiums kein Vetorecht besitzt, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil es nur um den administrativen Vollzug eines staatsvertraglichen Regelwerks geht, bei dem keine Entscheidungen von erheblichem politischem Gewicht zu treffen sind.
4. Die Kontingentierung der Sportwettenkonzessionen und der Erlaubnisse für die zugehörigen Wettvermittlungsstellen ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, soweit die jeweilige Zahl durch den Staatsvertrag auf 20 (§ 4 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 10 a Abs. 3 GlüStV) bzw. durch das Landesgesetz auf 400 (§ 10 a Abs. 5 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV) begrenzt worden ist. Dass die vertraglich bestimmte Zahl der Wettkonzessionen im Nachhinein durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV) abgeändert werden kann, widerspricht dagegen zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.
a) Die Kontingentierung verfolgt insbesondere mit der Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht und der wirksamen Suchtbekämpfung ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Die Limitierung der Wettkonzessionen und Vermittlungserlaubnisse ist auch erforderlich, weil nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem sich die Ziele des § 1 GlüStV ebenso umfassend und effektiv erreichen ließen. Ein bloßer Genehmigungsvorbehalt ohne zahlenmäßige Begrenzung könnte auf längere Sicht zu einer erheblichen Vermehrung der Sportwettenangebote führen, sodass die Suchtgefahr ansteigen und die ordnungsbehördliche Überwachung erschwert würde. Auch die Tatsache, dass in anderen Glücksspielsektoren, z. B. bei den Pferdewetten, lediglich subjektive Berufszugangsbeschränkungen bestehen und auf eine Kontingentierung der Erlaubnisse verzichtet wird, lässt nicht den Schluss zu, dass das für Sportwetten angestrebte Schutzniveau bereits mit einer weniger restriktiven Regelung erreichbar wäre. Eine unzumutbare Belastung der privaten Anbieter ist nicht gegeben.
b) Die Ermächtigung der Ministerpräsidentenkonferenz zu einer verbindlichen (Neu-) Festlegung der Zahl der zu vergebenden Konzessionen für Sportwetten verstößt gegen das bundes- und landesverfassungsrechtliche Gebot, dass es auch bei föderalem Zusammenwirken der Bundesländer möglich bleiben muss, einen außenwirksamen Hoheitsakt dem jeweiligen Land zuzurechnen, und ist daher mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht vereinbar. Anders als beim bloßen Vollzug inhaltlich übereinstimmender Landesrechtsnormen, der in den oben aufgezeigten Grenzen durch eine für alle beteiligten Länder zuständige Behörde erfolgen kann, darf eine Gemeinschaftseinrichtung der Länder – zumindest für den Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung – nicht zu einer ländereinheitlichen Normsetzung ermächtigt werden. Zudem enthält der Glücksspielstaatsvertrag keine Hinweise zu den Kriterien, anhand derer die Änderungskompetenz ausgeübt werden soll.
c) Die festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV erfasst auch Art. 8 Nr. 5 Alt. 2 AGGlüStV, wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr erhöht oder gesenkt werden kann. Denn diese Regelung hat allein den Zweck, für den Fall eines Abänderungsbeschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz im Hinblick auf die Konzessionen eine unverzügliche Anpassung der Zahl der Wettvermittlungsstellen zu ermöglichen.
5. Die allgemeinen Werbevorschriften des § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV sind mit der Bayerischen Verfassung nicht in vollem Umfang vereinbar.
a) § 5 Abs. 3 GlüStV ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift enthält ein grundsätzliches Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen (Satz 1) verbunden mit der Ermächtigung, im ländereinheitlichen Verfahren (Satz 4) Werbung für Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Internet und im Fernsehen zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 zu erlauben (Satz 2), wobei unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen Werbung für darauf bezogene Sportwetten im Fernsehen unzulässig bleibt (Satz 3). Die in diesen Regelungen enthaltenen Differenzierungen sind sachlich gerechtfertigt. Insbesondere durfte der Gesetzgeber das totale Fernseh- und Internetwerbeverbot für Geldautomaten- und Casinospiele als erforderlich ansehen, weil diese Glücksspielformen – auch im Vergleich zu Lotterien und Sportwetten – nach bisher gewonnenen Erkenntnissen ein besonders hohes Suchtpotenzial aufweisen.
b) Die Ermächtigung des § 5 Abs. 4 GlüStV zum Erlass einer Werberichtlinie ist dagegen mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht vereinbar. Die Regelung verstößt – wie schon die Vorschrift des § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV – gegen das aus dem Grundgesetz und aus der Bayerischen Verfassung abzuleitende Gebot, dass es auch bei föderaler Kooperation möglich sein muss, die von den Bundesländern im Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung erlassenen Hoheitsakte, soweit ihnen Außenwirkung zukommt, einem einzelnen Land und nicht bloß einer Ländergesamtheit zuzurechnen.
6. Die in § 26 Abs. 1 GlüStV enthaltenen speziellen Werbebeschränkungen für Spielhallen verstoßen weder gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung. Danach darf von der äußeren Gestaltung einer Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen; ebenso wenig darf durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Die genaue Reichweite des Werbeverbots bei der äußeren Gestaltung von Spielhallen lässt sich durch Auslegung hinreichend bestimmen. Mit der Regelung, die der Suchtprävention dient, werden die Spielhallenbetreiber nicht in unzumutbarer Weise in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung eingeschränkt.
7. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat zur Folge, dass sich die Vertreter des Freistaates Bayern in der Ministerpräsidentenkonferenz und im Glücksspielkollegium der Länder an keiner Beschlussfassung zu einer (Neu-)Festlegung der Zahl der zu vergebenden Konzessionen für Sportwetten bzw. zur Werberichtlinie beteiligen dürfen. Die Werberichtlinie darf von bayerischen Organen nicht mehr angewandt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VerfGH v. 30.09.2015
Der betroffene Radiosender sendete seit vielen Jahren vormittags ein Programmelement namens "Flurflunk". Die Inhalte waren im redaktionellen Bereich eingebettet.
Ziel war es, Belegschaften in Unternehmen zu erreichen und diese mit berufsspezifischen Inhalten zu Wort kommen zu lassen, einschließlich der Möglichkeit, sich einen Musiktitel zu wünschen. Hierdurch sollte eine Bindung der Hörer erzeugt werden, insbesondere sollen die Betriebsangehörigen dazu veranlasst werden, das Programm des Senders auch privat weiterzuhören.
Die zuständige Behörde beanstandete drei Interviews als Schleichwerbung. In allen drei Fällen handelte es sich bei den Unternehmen um aktuelle Werbekunden des Radiosenders.
Im Rahmen des Interviews wurden übertrieben und auffällig die Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Firma herausgestellt.
In einem Gespräch fragte die Moderatorin zum Beispiel "Moin, ihr macht, so habe ich gehört, den besten Matjes in E.", gefolgt von der Frage "Habt ihr so ein besonderes Spezialrezept wo du sagst: Mensch da sind wir besonders stolz drauf, das ist unser F. und M. Special?". Beide Aufforderungen nutzte der Interviewte, um daraufhin die Vorzüge seiner Produkte ausgiebig darzustellen, was die Moderatorin mit den Worten "Da nehme ich mal ´ne ganze Kiste" kommentierte.
Das Gericht stufte dies als klassischen Fall der Schleichwerbung nach § 7 Abs.7 RfStV ein, da die Werbung nicht als solche gekennzeichnet sei. Die stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 5.000,- EUR zu ahnden sei.
Der Kläger war Drehbuchautor und verlangte von der Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung der bekannten TV-Serie "Alarm für Cobra 11".
Die Beklagte war rechtskräftig zur Auskunft verpflichtet worden, dabei war jedoch der genaue Umfang der Auskunftsverpflichtung zwischen den Parteien strittig. Der Kläger wollte auch darüber informiert werden, dass die Beklagte durch die Werbung während der TV-Werbeunterbrechungen erzielte.
Die Kölner Richter entschieden nun, dass der Tenor des Urteils nicht hinreichend klar sei. Etwaige Ungenauigkeiten gingen daher zu Lasten des Klägers, da dieser es durch die Tenorierung seines Antrages in der Hand habe, den genauen Umfang zu bestimmen.
Daher sei die Beklagte nicht verpflichtet, auch die Einnahmen aus den TV-Werbeunterbrechungen mit anzugeben.
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin, die Beklagte eine Versicherung.
Die Klägerin vermittelte der Beklagten Kunden. Auf einem der Versicherungsscheine, die die Beklagte ihren Kunden übersandte, war unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:" die Telefonnummer des Kunden-Service-Centers ihres Außendienstes sowie unter der Überschrift "Es betreut Sie" der Hinweis auf einen Vermögensberater mit Angabe von Adresse, Telefon- und Telefaxnummer aufgenommen.
Die Nürnberger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Denn es werde der Eindruck erweckt, dass Ansprechpartner nicht das klägerische Maklerbüro, sondern die im Versicherungsschein genannte Person sei. Eine solche Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers könne dazu führen, dass der Kunde sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setze und in der Folge Geschäfte vornehme, die er sonst nicht getätigt hätte.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie Werbeanrufe eines Versicherungsmaklersbüro wettbewerbsrechtlich zu bewerten waren. Angerufen wurde eine Unternehmerin, jedoch unter ihrem privaten Telefonanschluss.
Die Klägerin hielt dies für einen unerlaubten Cold Call gegenüber einem Verbraucher, so dass für die Rechtmäßigkeit der Handlung eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen müsse. Die Beklagte hingegen vertrat den Standpunkt, die Angerufene sei Unternehmerin, so dass bereits ein vermutetes Einverständnis für den Telefonanruf ausreiche.
Das LG Halle stufte den Werbeanruf als geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher ein. Werde ein Person unter ihrem privaten Telefonanruf kontaktiert, sei es unerleblich, ob die Angerufene beruflich selbständig sei oder nicht. Denn durch die Verwendung des privaten Anschlusses werde in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen eingegriffen.
Die Vorinstanz, das AG Köln (Urt. v. 17.12.2014 - Az.: 125 C 645/14) war nur von einer Summe von 25,- EUR ausgegangen. Das AG hatte dabei insbesondere argumentiert, dass dem einzelnen Tatbeitrag keine erhebliche Bedeutung beikäme, da das Werk ohnehin durch Dritte veröffentlicht worden wäre.
Im Rahmen der Berufung korrigierte nun das LG Köln den Schadensersatz-Betrag deutlich nach oben und erteilte der Argumentation der Vorinstanz eine klare Absage.
Bereits der Annahme des Amtsgerichts, der Beitrag des einzelnen Teilnehmers an Filesharing-Tauschbörsen sei unerheblich, sei nicht nachvollziehbar. Denn irgendwann müsste das betreffende urheberrechtlich geschützte Werk erstmalig überhaupt zum Download angeboten worden sein. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Amtsgericht davon ausgehe, dass der Beklagte nicht zu diesem Ersttäter-Kreis gehöre.
Und hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes führt das LG Köln aus:
Die Rechtsverletzung, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt, ist nicht der einmalige Download eines Hörbuches zum Zwecke der Eigennutzung, sondern der Upload dieses Werkes in ein Filesharing-Netzwerk mit der Möglichkeit, dass dieses, wie das Amtsgericht ausführt, in tausenden (oder mehr) Fällen von Dritten genutzt wird.
Aus diesem Grund ist für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (...).
Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine einmalige Kopie des streitgegenständlichen Hörbuches, sondern um das Recht, dieses im Internet weder zeitlich noch mengenmäßig beschränkt im Rahmen eines Netzwerkes für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten zu dürfen." Das Landgericht geht hier von einem Schadensersatz iHv. 450,- EUR aus.
Der Beklagte, ein Minderjähriger, schickte seinem Mitschüler per E-Mail nachfolgende Mails: "DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!" Außerdem richtete der Beklagte eine Seite bei Facebook ein und gab sich als Kläger aus, um dort zahlreiche ehrverletzende Inhalte zu posten.
Aufgrund dieser Handlungen musste der Kläger in psychotherapeutsche Behandlung.
Daraufhin verlangte der Kläger neben der Unterlassung auch Schmerzensgeld.
Das LG Memmingen bewertete eine Höhe von 1.500,- EUR für angemessen.
Ein Schmerzensgeldgeld-Anspruch sei gegeben, da es sich aufgrund des erheblichen Eingriffs um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung handelte. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich vorsätzliche Handlungen des Beklagten gehandelt habe. Daher hielt das Gericht diesen Betrag für angemessen.
Der Beklagte sprach wegen der Online-Nutzung eines Fotos eine Abmahnung aus. Diese Abmahnung stellte sich später als unbegründet heraus. Daraufhin verlangte der Abgemahnte den Ersatz seiner außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten.
Das LG München sprach ihm nun diesen Aufwendungsersatz zu.
Es seien die gleichen Kosten in gleicher Höhe entstanden wie die Abmahnkosten. Der Unterschied, dass das Abmahnungsschreiben nicht verfasst, sondern nur geprüft worden sei, wirke sich gebührentechnisch nicht aus. Insbesondere seien vom Beklagten nach Erhalt der Abmahnung dieselben juristischen Prüfungsarbeiten durchzuführen wie vom Beklagten vor Anfertigung der Abmahnung.
Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen.
Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen.
Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die ?unbeschränkten Nutzungsrechte? dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotographen wurden dessen Rechte verletzt.
Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet. Es ging - wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich- von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag von 655,96 Euro.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen 142 C 11428/15
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 01.10.2015
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vom 07.10.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 40. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 40. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Datenschutzabkommen "Safe Harbor" ungültig
2. EuGH: Bei Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Verwaltungsbehörden muss der Betroffene informiert werden
3. EuGH: Wann nationales Datenschutzrecht auf eine ausländische Gesellschaft anwendbar ist
4. EuG: Bekanntheit des Lacoste-Krokodils führt zu Eintragungshindernis für Marken in Bezug auf Bekleidungsstücke
5. BayVerfGH: Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Bayerische Verfassung
6. OLG Celle: Bußgeld wegen Schleichwerbung im Radio
7. OLG Köln: Urheberrechtlich Auskunft umfasst im Zweifel nicht Erlöse für Werbung in den TV-Werbeunterbrechungen
8. OLG Nürnberg: Irreführende Angaben ("Es betreut Sie...") auf Versicherungsschein
9. LG Halle: Anruf bei Unternehmer unter privater Telefonnumer ist auch Cold Call
10. LG Köln: 450,- EUR Schadensersatz für Hörbuch bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
11. LG Memmingen: Bei Cyber-Mobbing unter Kindern 1.500,- EUR Schmerzensgeld
12. LG München: Schadensersatz bei unberechtigter urheberrechtlicher Abmahnung
13. AG München: Name des Fotografen muss auf Hotel-Webseiten angegeben werden
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Datenschutzabkommen "Safe Harbor" ungültig
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Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig
Berichtigung oder Löschung zu erwirken.
Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.
Maximillian Schrems / Data Protection Commissioner
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2. EuGH: Bei Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Verwaltungsbehörden muss der Betroffene informiert werden
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Die Datenschutzrichtlinie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Erfordernis, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben zu verarbeiten, eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass ihre Daten einer anderen Verwaltungsbehörde übermittelt werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden. Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass eventuelle Beschränkungen der Informationspflicht durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden.
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3. EuGH: Wann nationales Datenschutzrecht auf eine ausländische Gesellschaft anwendbar ist
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Die Datenschutzrichtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere öffentliche Stellen benennt, die beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.
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4. EuG: Bekanntheit des Lacoste-Krokodils führt zu Eintragungshindernis für Marken in Bezug auf Bekleidungsstücke
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Im Jahr 2007 meldete die polnische Gesellschaft Eugenia Mocek und Jadwiga Wenta KAJMAN Firma Handlowo-Uslugowo-Produkcyjna (Mocek und Wenta) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen (u. a. Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere, Schuhe und Vermietung von Immobilien) als Gemeinschaftsmarke an.
Eugenia Mocek und Jadwiga Wenta KAJMAN Firma Handlowo-Uslugowo- Produkcyjna / HABM
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5. BayVerfGH: Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Bayerische Verfassung
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Popularklagen betreffen die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 14. Juni 2012 (GVBl S. 318, BayRS 2187-4-I) zu einer Reihe von Bestimmungen des mit Wirkung vom 1. Juli 2012 geänderten Glücksspielstaatsvertrags sowie einige zu diesem Vertrag ergangene Ausführungsbestimmungen gegen die Bayerische Verfassung (BV) verstoßen.
1. Die Antragsteller erheben u. a. folgende Rügen:
1. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht die Popularklagen im Hinblick auf zwei Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags als begründet an:
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6. OLG Celle: Bußgeld wegen Schleichwerbung im Radio
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Wegen Schleichwerbung im Radio hat das OLG Celle (Urt. v. 10.07.2015 - Az.: 2 Ss (OWi) 112/15) ein Bußgeld iHv. 5.000,- EUR verhängt.
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7. OLG Köln: Urheberrechtlich Auskunft umfasst im Zweifel nicht Erlöse für Werbung in den TV-Werbeunterbrechungen
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Ist ein Schuldner im Rahmen einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich zur Auskunft über die erzielten Erlöse verpflichtet worden, so umfasst dies im Zweifel nicht auch die Einnahmen für die Werbung während der TV-Werbeunterbrechungen (OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2015 - Az.: 6 W 75/15).
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8. OLG Nürnberg: Irreführende Angaben ("Es betreut Sie...") auf Versicherungsschein
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Die Angabe eines Ansprechpartners auf einem Versicherungsschein ("es betreut Sie...") kann irreführend sein (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.06.2015 - Az.: 3 U 2085/14).
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9. LG Halle: Anruf bei Unternehmer unter privater Telefonnumer ist auch Cold Call
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Werbliche Anrufe unter der Privatnummer einer Person sind grundsätzlich als Werbung gegenüber Verbrauchern zu werten, gleichgültig ob der Angerufene in seiner Eigenschaft als Privatmann oder als Unternehmer angesprochen wird (LG Halle, Urt. v. 23.04.2015 - Az.: 8 O 94/14).
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10. LG Köln: 450,- EUR Schadensersatz für Hörbuch bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
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Für das illegale Anbieten eines Hörbuch in einer P2P-Tauschbörse kann der Rechteinhaber einen Schadensersatz iHv. 450,- EUR verlangen (LG Köln, Urt. v. 06.08.2015 - Az.: 14 S 2/15).
"Die Bemessung des Lizenzschadensersatzes anhand des Betrages, der in etwa für den Preis eines entsprechenden Werkträgers (CD) zu zahlen gewesen wäre, wie es das Amtsgericht vorgenommen hat, ist vom Ansatz her auch deshalb nicht sachgerecht, da streitgegenständlich eine gänzlich andere Nutzungsart ist, worauf die Klägerin zu Recht hinweist.
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11. LG Memmingen: Bei Cyber-Mobbing unter Kindern 1.500,- EUR Schmerzensgeld
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Bei Cyber-Mobbing unter Kindern 1.500,- EUR ist ein Schmerzensgeld von 1.500,- EUR angemessen (LG Memmningen, Urt. v. 03.02.2015 - Az.: 21 O 1761/13).
"Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!" "Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!"
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12. LG München: Schadensersatz bei unberechtigter urheberrechtlicher Abmahnung
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Erweist sich eine urheberrechtliche Abmahnung als unbegründet, so hat der Abgemahnte einen Anspruch, dass ihm seine entstandenen Kosten (hier: seine Anwaltskosten) ersetzt werden (LG München, Urt. v. 27.07.2015 - Az.: 7 O 20941/14).
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13. AG München: Name des Fotografen muss auf Hotel-Webseiten angegeben werden
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Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.
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