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Newsletter vom 07.10.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 41. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Grenzüberschreitende Online-Werbung für Arzneimittelversand _____________________________________________________________ Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen Unter bestimmten Voraussetzungen darf er aber die Werbung einschränken, Angebote für Arzneimittel verbieten und verlangen, dass in den Vorgang der Online-Bestellung von Arzneimitteln einen Anamnesefragebogen aufgenommen wird In einem Rechtsstreit stehen sich A, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die in den Niederlanden eine Apotheke betreibt und Inhaberin einer speziell auf die französische Kundschaft ausgerichteten Website ist, und Daniel B, UD, AFP, B und L, Inhaber von Apotheken bzw. Berufsverbände, die die Interessen der in Frankreich niedergelassenen Apotheker vertreten, gegenüber. Es geht in dem Rechtsstreit um die Werbung, die A bei den französischen Kunden mit einer groß angelegten multimedialen Kampagne für ihre Website macht, über die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben werden, für die in Frankreich eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gilt. Im Rahmen der Werbekampagne wurden Paketen, die von anderen im Fernabsatzverkehr tätigen Unternehmen versandt wurden, Werbeprospekte beigelegt (sogenannte „Huckepack-Werbung“), Werbebriefe versandt, auf der besagten Website Angebote veröffentlicht, nach denen ab einem bestimmten Bestellwert ein Rabatt auf den Gesamtpreis der bestellten Arzneimittel gewährt wurde, und kostenpflichtige Links in Suchmaschinen gekauft. Daniel B u. a. erhoben beim Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) Klage. Sie begehren u. a. den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den unlauteren Wettbewerb von A entstanden sei. Diese Gesellschaft habe durch die Nichtbeachtung der für die Werbung und den Online-Verkauf von Arzneimitteln geltenden französischen Rechtsvorschriften zu Unrecht einen Vorteil erlangt. Das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) entschied, dass A dadurch, dass sie außerhalb ihrer Apotheke über drei Millionen Werbeprospekte verteilt habe, gegenüber den französischen Kunden mit Mitteln Werbung getrieben habe, die dem Beruf des Apothekers unwürdig seien, und unlauter gehandelt habe. Die Cour d‘appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich), bei der der Rechtsstreit inzwischen anhängig ist, hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte wissen, ob es nach der Humanarzneimittelrichtlinie und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apotheken in seinem Hoheitsgebiet speziellen Regelungen unterwirft, mit denen ihnen verboten wird, mit berufsunwürdigen Maßnahmen und Mitteln Werbung zu treiben und Patienten zu einem Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verleiten, und mit denen sie verpflichtet werden, Leitlinien für die Abgabe von Arzneimitteln zu beachten, mit denen die Aufnahme eines Anamnesefragebogens in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln vorgeschrieben und der Einsatz kostenpflichtiger Links verboten wird. In dem Urteil, das heute ergangen ist, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass eine Dienstleistung des Online-Verkaufs von Arzneimitteln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellen kann. Ferner stellt er fest, dass eine Werbetätigkeit wie die von A ausgeübte unabhängig davon, ob sie mittels eines physischen oder eines elektronischen Trägers erfolgt, ein untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Online-Verkaufs ist. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darf der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, bei dieser Tätigkeit den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat daher grundsätzlich nicht einschränken, es sei denn, die Beschränkung ist durch bestimmte dem Allgemeininteresse dienende Ziele gerechtfertigt. Insoweit weist der Gerichtshof noch einmal darauf hin, dass die Beschränkung, die sich aus der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ergibt, nach denen jegliche Werbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgeht, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich ist. Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob das Verbot, um das es im Ausgangsverfahren geht, nicht dazu führt, dass der betreffende Diensteanbieter daran gehindert wird, außerhalb seiner Apotheke überhaupt irgendwelche Werbung zu treiben, ganz gleich mit welchem Träger und in welchem Umfang. Wäre dies der Fall, ginge das Verbot über das hinaus, was erforderlich ist, um die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten. Zu dem Verbot von Angeboten, nach denen ab einem bestimmten Betrag ein Rabatt auf den Gesamtpreis der Arzneimittelbestellung gewährt wird, stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr der Anwendung eines solchen Verbots durch den Bestimmungsmitgliedstaat, da mit dem Verbot ein Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln verhütet werden soll, grundsätzlich nicht entgegensteht. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass ein solches Verbot hinreichend bestimmt sein muss und insbesondere nur für Arzneimittel, und nicht für lediglich apothekenübliche Waren gelten darf, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Zu dem Punkt, dass vor der Bestätigung der ersten Bestellung, die ein Patient auf der Website einer Apotheke tätigt, ein Online-Anamnesefragebogen ausgefüllt werden muss, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Maßnahme geeignet ist, auf Patienten, die online Arzneimittel kaufen wollen, abschreckend zu wirken. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass die Erhöhung der Zahl der interaktiven Elemente, die der Kunde vor einem möglichen Kauf im Internet verwenden muss, eine akzeptable Maßnahme darstellt, die den freien Warenverkehr weniger einschränkt als ein Verbot des Online-Verkaufs von Arzneimitteln. Er gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die in Rede stehende französische Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Erreichung des verfolgten Ziels der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Zu dem für Apotheken, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen, geltenden Verbot, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen, stellt der Gerichtshof fest, dass ein solches Verbot geeignet ist, das Spektrum der Möglichkeiten, die eine Apotheke hat, um sich bei potenziellen Kunden mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bekannt zu machen und Werbung für die diesen Kunden angebotene Dienstleistung des Online- Verkaufs zu machen, einzuschränken. Es stellt mithin eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft dar. Der Gerichtshof stellt fest, dass die französische Regierung zwar behauptet hat, dass die Maßnahme durch das Ziel, eine ausgewogene Verteilung der Apotheken über das gesamte Staatsgebiet zu gewährleisten, gerechtfertigt sei, nicht aber den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass die Maßnahme geeignet wäre, die Erreichung eines solchen Ziels zu gewährleisten, und hierzu erforderlich wäre. Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, den Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten darf, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Ein solches Verbot wäre nur dann zulässig, wenn vor dem nationalen Gericht der Nachweis erbracht würde, dass die Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Urteil in der Rechtssache C–649/18 A / Daniel B u. a.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 01.10.2020
Der Erlass solcher Vorschriften ist allerdings nur dann möglich, wenn - neben anderen Voraussetzungen - eine nachweisliche Verbindung zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht Die Gesellschaft Groupe Lactalis hat gegen den Premierminister, den Justizminister, den Minister für Landwirtschaft und Ernährung sowie den Minister für Wirtschaft und Finanzen (Frankreich) eine Klage auf Nichtigerklärung eines Dekrets erhoben, mit dem u. a. vorgeschrieben wird, bei vorverpackten Lebensmitteln in der Etikettierung die französische, die europäische oder die nicht europäische Herkunft von Milch und als Zutat verwendeter Milch anzugeben. Sie trägt u. a. vor, dass dieses Dekret gegen die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoße. Der Conseil d’Etat (Staatsrat, Frankreich) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt. Erstens möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob diese Verordnung es den Mitgliedstaaten gestattet, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Angaben in Bezug auf den Ursprung oder die Herkunft von Milch oder als Zutat verwendeter Milch vorschreiben. Dazu führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung im Wege einer harmonisierten Regelung die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln - mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Fleisch - und somit u. a. von Milch und als Zutat verwendeter Milch vorsieht, soweit es um Fälle geht, in denen ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass diese Harmonisierung es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Ursprungs- oder Herkunftsangaben vorsehen, wenn diese die in der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen beachten: Zum einen müssen die betreffenden Angaben aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen und eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb. Zum anderen können sie nur dann erlassen werden, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst. Was zweitens diese Anforderungen betrifft, führt der Gerichtshof aus, dass sie nacheinander zu prüfen sind. In einem ersten Schritt ist so zu prüfen, ob nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Ist diese Verbindung nachgewiesen, ist noch - und erst in einem zweiten Schritt - festzustellen, ob die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst. Folglich kann die Beurteilung dieser nachweislichen Verbindung nicht auf der Grundlage subjektiver Kriterien erfolgen, die sich auf die Bedeutung der Assoziation beziehen, die die Mehrheit der Verbraucher zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft herstellen kann. Was schließlich drittens den Begriff „Qualitäten“ von Lebensmitteln betrifft, legt der Gerichtshof dar, dass sich dieser Begriff ausschließlich auf die Qualitäten bezieht, die mit dem Ursprung oder der Herkunft eines bestimmten Lebensmittels zusammenhängen und es demzufolge von Lebensmitteln mit einem anderen Ursprung oder einer anderen Herkunft unterscheiden. Dies ist indessen bei der Transporteignung eines Lebensmittels und seiner fehlenden Anfälligkeit gegenüber den Risiken eines unterwegs eintretenden Verderbs nicht der Fall. Diese Merkmale können daher bei der Beurteilung einer eventuell „nachweislich [bestehenden] Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft“ nicht zum Tragen kommen und stellen damit auch keine zulässige Grundlage dafür dar, eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe für das betreffende Lebensmittel vorzuschreiben. Urteil in der Rechtssache C-485/18 Groupe Lactalis / Premier ministre u. a.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 01.10.2020
Klägerin war eine Rechtsanwalts-Partnerschaft, die die Beklagte aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen abgemahnt hatte. Rechteinhaber waren die Mandanten der Advokaten. Die Anwälte ließen sich die Abmahnkosten abtreten und klagten auf Zahlung. Der BGH stufte dies anhand mehrere Umstände als rechtsmissbräuchlich ein.
Ein wichtiges Merkmal für die Beurteilung sei die Tatsache, dass die Anwälte sich die Ansprüche hätten abtreten lassen:
"Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen anwaltlichen Abmahnkosten macht die Klägerin somit ihre eigenen Vergütungsansprüche - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend. Ein weiteres Indiz sei der Umstand, dass die Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt verfolgt würden: "Daneben ist im Streitfall die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert ist. Der BGH stufte das Vorgehen als rechtmissbräuchlich ein, sodass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestünde. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BFH: Allgemeine Verweise auf Internet-Quellen reichen für Urteil nicht aus _____________________________________________________________ In einem Gerichtsurteil, das auf bestimmte Fakten Bezug nimmt (hier: Höhe bestimmter Zuckeranteile), reicht es nicht aus, wenn der Richter ausführt, dass diese sich "aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet" ergäben. Vielmehr ist der Richter verpflichtet, diese Fundstellen zu benennen und dauerhaft in nachprüfbarer Art und Weise zu sichern (BFH, Beschl. v. 23.04.2020 - Az.: X B 156/19). In einer steuerrechtlichen Angelegenheiten ging es um die konkrete Frage, wie hoch der Zuckeranteil an dem verkauften Speiseeis war. Der Richter in der 1. Instanz ging von einem konkreten Wert aus und verwies dazu in seinen Entscheidungsgründen ganz pauschal darauf, dass diese sich ""aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet" ergeben würden. Weder benannte er die konkrete URL, noch fertigte er Screenshots an. In der Rechtsmittel-Instanz hob der BFH dieses Urteil nun auf.
Ein derartig pauschaler Hinweis reiche nicht aus. Vielmehr müsse die konkrete Webseite benannt und archiviert werden, da andernfalls eine Nachprüfung der richterlichen Erwägungsgründe nicht möglich sei:
"Das FG hat die vom Finanzamt (...) zugrunde gelegten (...) Zuckeranteile von 18 % für die Herstellung von Milchspeiseeis bzw. 11 % (Fruchtspeiseeis) als Schätzungsparameter für vertretbar gehalten, da sich jene Werte "aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet" ergäben. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Berlin: Irreführende Angaben in Online-Shop bei Miete statt Kauf _____________________________________________________________ Ein Online-Shop, der Smartphones zur Miete und nicht zum Kauf anbietet, muss dies deutlich kennzeichen. Denn bei Werbeaussagen wie "smart gespart bei..." oder "Sie suchen aktuelle und günstige Smartphones..." erwartet der Verbraucher den Erwerb der Ware und nicht bloß eine Miete (LG Berlin, Urt. v. 05.05.2020 - Az.: 15 O 107/18). Auf der Webseite des Online-Shops wurden aktuelle Handys angeboten. Geworben wurde mit den Aussagen: "smart gespart bei..." und "Se suchen aktuelle und günstige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen können?" Die Produkte erwarb der Kunde jedoch nicht, sondern sie wurden für den genannten Preis lediglich angemietet.
Dies stufte das LG Berlin als wettbewerbswidrig ein. Denn aufgrund der Werbeaussagen und der fehlenden Hinweise erfahre der Verbraucher nicht, dass es sich lediglich um eine Anmietung handle:
"(...) gehen sie zwanglos davon aus, dass auf der Webseite Kaufofferten unterbreitet werden. Denn einen Gerätemietvertrag „bestellt“ man schon nicht. Schnäppchen macht man allenfalls beim Einkauf. Und weiter: "Tatsächlich umfasst dieser Betrag aber nur die nach Ziff. 9.1.1. geschuldete Mietsicherheit, aus der nach Ziff. 9.3.3. der jeweils nach der „aktuell geltenden Staffelung“ (vgl. Ziff. 9.2.2) geschuldete Mietzins pro rata durch Verrechnung geleistet wird. Es handelt sich schließlich auch um eine atypische Vertragsgestaltung, weil ein fester Mietzinsbestandteil mit einem laufzeitabhängigen Staffelzins und unbestimmter Laufzeit kombiniert werden, so dass die Gesamtvertragskosten intransparent sind. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG München I: Urteil in der DFB-Pokal-Auseinandersetzung _____________________________________________________________ Heute hat die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer in dem einstweiligen Verfügungs-verfahren eines Münchner Fußballvereins (Türkgücü) gegen den Bayerischen Fußball-Verband e.V. (BFV) und den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) (Az. 37 O 11770/20) seine am 11.09.2020 erlassene einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben und abgeändert: Die Kartellkammer hat dem BFV in ihrem heutigen Urteil aufgegeben, die Meldung des 1. FC Schweinfurt 05 zu widerrufen und über die Meldung zur 1. DFB-Pokalhauptrunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Landgericht München I hat die Nominierungsentscheidung an den BFV zurückgegeben. Damit ist zum einen der Anspruch der Kläger auf eine rechtmäßige Nominierungsentscheidung gesichert. Zum anderen ist hierdurch der geringst mögliche Eingriff in die Verbandsautonomie verbunden, so die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung. Die Kammer sah den Eilrechtsschutz als zulässig an und in dem Eilantrag der Verfügungskläger auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag hatte auch in der Sache überwiegend Erfolg: BFV und DFB unterliegen als Monopolverbände einer kartellrechtlichen Kontrolle. Entscheidungen, die Rechtspositionen von Mitgliedern berühren, sind daher gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen der Verbandsautonomie hat der BFV einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zugute. Verbände müssen sich jedoch an ihre eigenen Regelungen halten. Ihre Entscheidungen müssen nach allgemeinen Auslegungs- und Rechtsanwendungsregeln zutreffend sein. Ermessenentscheidungen können auf richtige Ausübung des Ermessens zu überprüft werden. Bei ihrer Auslegung hat die Kammer die Unsicherheiten berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Änderung der Spielordnung vom 05.05.2020 bestanden: Es stand im Zeitpunkt der Satzungsänderung nicht fest, wann in den unterschiedlichen Ligen der Spielbetrieb fortgesetzt werden kann, ob die Saison überhaupt zu Ende gespielt werden würde und wenn ja in welcher Form und wann die Meldefristen für die 3. Liga und für den DFB-Pokal enden würden. Dass dies für die Beteiligen eine schwierige Situation war, in der sie im Interesse der Mitglieder, des Verbandes und des Fußballs nach guten Lösungen gesucht haben, war der Kammer bei ihrer Entscheidung sehr bewusst. Dies ist auch in der Verhandlung am Montag nochmal deutlich geworden. Trotzdem muss eine Nominierungsentscheidung im Rahmen anerkannter Auslegungsgrundsätze auf die Satzung oder Nebenordnungen gestützt werden können und begründet sein. Daran fehlt es hier. Soweit der Präsident des BFV in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 erstmals konkret sachliche Gründe und Hintergründe für getroffene Regelung angegeben hat, die von den Meldezeitpunkten unabhängig sind, ändert dies an der Entscheidung nichts. Diese Erwägungen sind, laut der 37. Zivilkammer, nicht objektiv erkennbar in den Vorstandsbeschluss vom 05.05.2020 eingeflossen und können daher zur Auslegung nicht herangezogen werden. Der BFV kann seine Nominierungsentscheidung auch nicht auf § 68 Nr. 7 Abs. 2 der Spielordnung in der Fassung vom 01.09.2020 stützen. Diese Änderung der Spielordnung hält einer kartellrechtlichen Überprüfung nicht Stand und ist daher nichtig. Zwar steht es dem BFV frei, im Rahmen seiner Satzungsautonomie seine Satzung erneut und kurzfristig zu ändern. Eine Entscheidung, die nachträglich die Qualifizierungsbedingungen ändert, jedoch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu überprüfen. Der BFV hat sich nach den Vorstandsprotokollen zur Begründung ausschließlich darauf berufen, die Neufassung diene der Klarstellung und drücke das ursprünglich Gewollte aus. Diese Erwägung trägt aber nicht, da der Spielordnung von Mai diese Auslegung gerade nicht zulässt. Damit geht die Berufung auf eine Klarstellung ins Leere mit der Folge, dass keine fehlerfreie Ermessensausübung vorliegt. Der BFV hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er benennt Türkgücü auf der Grundlage der Spielordnung vom 5. Mai 2020 oder er ändert kurzfristig die Spielordnung erneut. Dabei sind laut Gericht die Interessen aller Betroffenen zu würdigen und der gefundene Ausgleich ist zu begründen. Auf dieser Basis könnte sodann die Meldung erfolgen. Der DFB wurde durch die Kammer verpflichtet, den Widerruf und die Neumeldung durch den BFV zuzulassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Verfügungskläger- und der Beklagtenseite können Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 30.09.2020
Die Klägerin war die bekannte Auskunftei SCHUFA und ging gegen einen Advokaten vor, der unter der Web-Adresse "schufa-anwalt.de" seine entgeltpflichtigen Dienstleistungen bewarb. Ein Schwerpunkt der Beratung betraf dabei unrichtige SCHUFA-Eintragungen.
Das LG München I sah darin eine Markenverletzung, denn es werde die geschützten Interessen der Klägerin eingegriffen.
"Die angesprochenen Verkehrskreise gehen aufgrund der Verwendung des Wortes “schufa” in der streitgegenständlichen Domain und aufgrund der jedenfalls sehr hohen Dienstleistungsähnlichkeit davon aus, dass das Angebot des Antragsgegners jedenfalls von der Antragstellerin autorisiert oder anderweitig genehmigt sei, die angesprochenen Verkehrskreise gehen daher fälschlicherweise von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien aus, welche tatsächlich nicht gegeben ist." Es liege auch kein Fall der erlaubten Markennutzung nach § 23 Nr.2 MarkenG vor: "In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsgegner auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Darüber hinaus sei die Benutzung des Begriffs als Teil der Second-Level-Domain auch ein Verstoß gegen anständigen Gepflogenheiten, da kein sachlicher Grund hierfür bestünde: "Denn die Verwendung einer Marke als Domainname hat eine Werbewirkung, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehenden Werbewirkung hinausgeht und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (...). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. AG Frankfurt a.M.: Kein Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbüchern _____________________________________________________________ Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein gelochtes Sparbuch die Vermutung begründe, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde und ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr bestehe. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 23.12.2019, Az.: 29 C 4021-19 (46)). Im zugrundeliegenden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei. Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. Zum einen entspräche der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden. Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt a.M. b. 30.09.2020
Nach den Ermittlungen der Behörde hat das Unternehmen seit 2014 massiv private Daten seine Mitarbeiter erfasst und diese für geschäftliche Zwecke verwendet. Dabei wurden auch besonders schützenswerte Krankheitsdaten gespeichert und verwendet:
"Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg betreibt ein Servicecenter in Nürnberg. Die so gespeicherten Informationen hatten einen Umfang von 60 GB: "Bekannt wurde die Datenerhebung dadurch, dass die Notizen infolge eines Konfigurationsfehlers im Oktober 2019 für einige Stunden unternehmensweit zugreifbar waren. Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Datensammlung durch Presseberichte informiert wurde, ordnete er zunächst an, den Inhalt des Netzlaufwerks vollständig „einzufrieren“ und verlangte dann die Herausgabe. Nach Aufdeckung der Gesetzesverstöße, so die Behörde, reagierte das Unternehmen umfassend und führte auch einen finanziellen Ausgleich der geschädigten Mitarbeiter durch: "Die Aufdeckung der erheblichen Verstöße hat die Verantwortlichen zur Ergreifung verschiedener Abhilfemaßnahmen veranlasst. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg untersagt Stadt Tübingen Liste der "auffälligen" Asylbewerber _____________________________________________________________ Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, teilt in einer Pressemitteilung mit, dass er gegen die Stadt Tübingen eine datenschutzrechtliche Untersagungsanordnung erlassen hat. Der bereits länger anhaltende Streit zwischen der Datenschutzbehörde und der Stadt erreicht damit ihren vorläufigen Höhepunkt. Die Stadtverwaltung hatte eine "Liste der Auffälligen" anlegen, d.h. eine Liste von Migranten, die in der Vergangenheit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen waren. Als Grund wurden Sicherheitsbedenken angegeben. Dies stufte die Datenschutzbehörde als rechtswidrig ein:
Die Datenschutzbehörde wird auch relativ deutlich, dass die Stadtverwaltung jede weitere konstruktive Zusammenarbeit faktisch abgelehnt hätte: "Die Klärung dieser datenschutzrechtlichen Frage, welche die kritisierte Datenverarbeitung aufwirft, gestaltete sich äußert mühsam“, so der Landesdatenschutzbeauftragte Brink. Selten habe er in seiner Kontrollpraxis einen solchen Unwillen einer Behörde festgestellt, seine Anfragen umfassend zu beantworten, wie in diesem Fall. Angeforderte Unterlagen wurden erst nach Monaten herausgegeben, teilweise fehlen zugesagte Akten bis heute. Auch in einem klärenden Gespräch vor Ort konnten rechtliche Grundlagen für diese Datenverwendung nicht dargelegt werden. Unklar ist, ob die Stadt gegen die erlassene Anordnung Rechtsmittel einlegen wird. |