Newsletter
!
Der Kläger, Redakteur einer Tageszeitung, beantragte die Erteilung von Auskünften zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht aufgehoben. Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.
Urteil vom 25. Oktober 2018 - BVerwG 7 C 6.17 -
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.10.2018
Im vorliegenden Fall war die Besonderheit, dass die Klägerin nicht eine bestimmte Werbeaussage der Beklagten angriff, sondern eine Irreführung in der äußeren Gestaltung eines Produktes, nämlich der Oberfläche einer Schuhsohle, sah.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass irreführende Angaben nicht nur mittels ausdrücklicher Werbebotschaften gemacht würden könnten. Vielmehr sei es auch möglich, eine Täuschung durch konkludentes Handeln herbeizuführen.
Entscheidend dabei sei jedoch, welche Verkehrserwartung der Verbraucher habe. Denn nur so könne ermittelt werden, ob eine Abweichung zu dem erwarteten Produktmerkmal gegeben sei.
Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin diese Verkehrserwartung nicht nachweisen. Die Belege, die die Klägerin vorlegte, stufte das Gericht als nicht ausreichend ein. Es handle sich um Einzelfälle, die nicht der Erwartungshaltung der breiten Masse entspräche, sodass von keiner ausreichenden Quote für eine Irreführung auszugehen sei.
Es ging um die Frage, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vorliegen müssen. Es ging dabei u.a. um die Nachahmung von Dübeln, sogenannten Steckdübeln.
Eine Wettbewerbsverletzung liege, so die Richter, immer dann vor, wenn das nachgeahmte Produkt eine Eigenart aufweise und weitere, besondere Umstände gegeben seien. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft bestünde oder eine unangemessene Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts zu bejahen sei.
Dabei bestünde, so die Robenträger, eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme. Dies bedeute: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterbarkeit der Nachahmung begründeten.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht eine besondere wettbewerbsrechtliche Eigenart, da die Ausgestaltung des Produkts nicht technikbedingt sei, sondern auf einer individuellen Gestaltung des Herstellers beruhe. Es bestünde keine technische Notwendigkeit, die Dübel genau auf diese Art und Weise zu fertigen.
Die Staatsanwaltschaft Fulda legt den Angeklagten zur Last, zwischen 2009 und 2014 in Fulda und Umgebung gemeinschaftlich und gewerbsmäßig in 147 Fällen versuchte Betrugshandlungen begangen zu haben. Die Angeklagten sollen in Fulda eine Telefonsexagentur betrieben haben. Habe ein Kunde dort angerufen, sei er darauf hingewiesen worden, dass die kostenpflichtige Dienstleistung mit 90,00 € berechnet werde.
Wenn der Kunde nachfolgend nicht innerhalb von maximal 40 Sekunden aufgelegt habe, sei ihm ein Tonband mit sexuellem Inhalt vorgespielt worden. Die Anrufe seien regelmäßig auf einen Server umgeleitet und dort vollautomatisch abgearbeitet worden. Dabei seien u.a. die Telefonnummern sowie der Zeitpunkt des Anrufs erfasst und der Agentur der Angeklagten übermittelt worden. Die Angeklagten hätten nachfolgend die Adressen der Anrufer, die vor Ablauf der 40 Sekunden aufgelegte hatten, ermittelt und diesen dennoch 90,00 € berechnet. Dies, obwohl sie gewusst hätten, dass die Forderungen nicht berechtigt gewesen seien.
Sofern die Anrufer nicht zahlten, hätten die Angeklagten mit einem gestuften Mahnsystem Druck aufgebaut. Insbesondere seien den Anrufern mit aufeinanderfolgenden Schreiben jeweils erhöhte Rechnungssummen und deutlich gesteigerte Mahnforderungen übermittelt worden.
Durch behauptete Forderungsabtretungen und die Angabe von Inkassounternehmen mit Sitz im Ausland sei zudem der Eindruck einer erschwerten Reklamationsmöglichkeit erzeugt worden. Dieses Szenario aus Täuschungen und Drohungen bei gleichzeitiger Behauptung der Forderungsberechtigung sei schließlich noch um subtile Andeutungen zur tatsächlichen Kontaktaufnahme des Anrufers und die von ihm hinterlassenen digitalen Spuren ergänzt worden.
Das Landgericht Fulda hatte die Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Adressaten der Rechnungen hätten sich nicht über ihre Zahlungspflicht geirrt. Sie hätten gewusst, dass sie nicht gebührenpflichtig telefoniert hätten und die Rechnungen damit unberechtigt gewesen seien.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda hin, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten war, hat das OLG das angeklagte Tatgeschehen als banden- und gewerbsmäßigen Betrug und damit als Verbrechen bewertet und wegen dieses hinreichenden Tatverdachts das Verfahren vor dem Landgericht Fulda eröffnet. Nach Auffassung des OLG kann der Tatbestand des Betruges auch dann erfüllt sein, wenn Täter und Opfer wüssten, dass die geltend gemachte Forderung nicht berechtigt sei, das Opfer aber gleichwohl zahle, weil „es seine Ruhe haben will“ oder „es ihm egal ist“.
Im Ergebnis käme es entscheidend darauf an, warum es den Betroffenen „lästig“ gewesen sei und sie ihre „Ruhe“ haben wollten. Die Betroffenen hätten hier gezahlt, da die Forderung so niedrig gewesen sei, dass sie den Aufwand, die täuschungsbedingt aufgebaute Beweissituation für diese falsche Forderung zu widerlegen, gescheut hätten. „Lästig“ sei es ihnen gewesen, weil sie sich täuschungsbedingt darüber irrten, dass die Angeklagten auf jeden Fall über die Möglichkeit verfügten, ihre Forderungen durchzusetzen bzw. zumindest über die Möglichkeit verfügten, den Betroffenen Schwierigkeiten machen zu können.
Die Betroffenen hätten die Sache auch nicht allein „nur aussitzen müssen“. Vielmehr hätten die Angeklagten sie mit dem von ihnen aufgebauten System gerade nicht in Ruhe gelassen. Es hätte aus Sicht der Betroffenen mehr gekostet, den Irrtum über die tatsächliche Möglichkeit der Angeklagten, ihre Drohungen umsetzen zu können, auszuräumen, als die Forderung zu begleichen. Genau auf diesen Effekt sei es den Angeklagten angekommen.
Das Landgericht Fulda wird in der Hauptverhandlung klären, ob die dort zu treffenden Feststellungen die dargelegten Bewertungen tragen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.10.2018, Az. 2 Ws 51/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a,M. v. 02.11.2018
Das OLG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 3 U 66/17) nun ebenfalls zu dieser Frage geäußert. Es kommt - wie das LG Würzburg - zum Ergebnis, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgbar sind und begründet diese Ansicht auch ausführlich:
Sie basiert vor allem darauf, dass die Art. 77-79 DS-GVO der „betroffenen Person“, also derjenigen Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO), Rechtsbehelfe zur Seite stellt und die betroffene Person nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung berechtigt ist, Organisationen zu beauftragen, die in ihrem Namen die genannten Rechte wahrnimmt. Die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung sehe nur vor, dass die Mitgliedsstaaten diesen Organisationen auch das Recht einräumen können, ohne einen Auftrag der betroffenen Person eine Rechtsverletzung zu verfolgen. Dem entnimmt die Beklagte mit Köhler, dass Wettbewerbern die Befugnis, eigene Rechte geltend machen können, nicht zukommt.
Dagegen wird zur Recht eingewendet, dass Art. 80 Abs. 2 DS-GVO die Frage der Verbandsklage regeln will, aber keinen abschließenden Charakter wegen der Rechtsdurchsetzung durch andere hat (Wolff, ZD 2018, 248, 252; ebenso Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371 Laoutoumai/Hoppe, K & R 2018, 533, 534 ff.). Dafür spricht auch, dass zwar in den Artt. 77-79 DS-GVO Rechtsbehelfe betroffener Personen (Artt. 77, 78 Abs. 2, 79 DS-GVO) oder jeder anderen Person (Art. 78 Abs. 1 DS-GVO) geregelt sind, insoweit aber stets unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen (Art. 77 Abs. 1 DS-GVO) bzw. eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen (Artt. 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 DS-GVO) Rechtsbehelfs. Und Art. 82 DS-GVO spricht wiederum „jeder Person“, die wegen des Verstoßes gegen die Verordnung einen Schaden erlitten hat, Schadensersatzansprüche zu. Auch das lässt klar erkennen, dass die DS-GVO die Verfolgung von datenschutzrechtlichen Verletzungshandlungen durch andere als die „betroffenen Personen“, deren Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), nicht ausschließt.
Schließlich heißt es in Art. 84 Abs. 1 DS-GVO, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung - insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen - festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Auch das spricht dafür, dass die Verordnung nur einen Mindeststandard an Sanktionen vorsieht (ebenso Wolff, ZD 2018, 248, 251 m.w.N.).
Der Umstand, dass die Vorschrift mit „Sanktionen“ überschrieben ist, spricht entgegen Köhler (ZD 2018, 337, 338) nicht schon gegen diese Feststellung (vgl. Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 84 Rn. 2). Gerade im Kontext der Vorschrift des Art. 77 DS-GVO, die für jede betroffene Person auch anderweitige - also nicht in der DS-GVO selbst geregelte - gerichtliche Rechtsbehelfe offen lässt, sowie der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, die nicht nur der betroffenen Person, sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz einräumt, wird deutlich, dass die DS-GVO wegen anderweitiger, in der Verordnung selbst nicht geregelter Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet ist."
Im konkreten Sachverhalt hat das OLG Hamburg im übrigen die Klage abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts kein Wettbewerbsverstoß vorlag. Die Parteien des Rechtsstreiten waren im Bereich der Medikamenten-Herstellung tätig. Inhaltlich ging es um die unerlaubte Verarbeitung von Patientendaten.
Erstinstanzlich hatte das LG Hamburg (Urt. v. 02.03.2017 - Az.: 327 O 148/16) festgestellt, dass eine Verarbeitung von Kundendaten (hier: Patientendaten) ohne Einwilligung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstelle. Das LG Hamburg hatte einen Verstoß gegen §§ 4, 4a, 28 Abs.7 BDSG a.F. angenommen, da keine (ausreichende) Einwilligung für die Datennutzung vorliege.
Das OLG Hamburg ist nun der Ansicht, dass eine Verletzung von § 28 Abs.7 BDSG a.F. keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Denn anders als in den Fällen, wo Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken erhoben würden, seien hier Daten lediglich zur Gesundheitsvorsorge erhoben worden. Zwar sei objektiv gegen das BDSG a.F. verstoßen worden, jedoch habe die Beklagte dadurch keinen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil erlangt.
Insofern liege hier im konkreten Einzelfall keine Wettbewerbsverletzungen vor.
Seit längerem ist umstritten, ob Journalisten, Fotografen und sonstige Personen sich bei ihrem Handeln auch dem Inkrafttreten der DSGVO auf die Vorschriften des KUG berufen können.
Bereits Ende Juni 2018 hatte das OLG Köln in einer früheren Entscheidung sich für eine Anwendbarkeit des KUG ausgesprochen, vgl. unsere News v. 26.06.2018.
Nun haben die Robenträger ihren Standpunkt bekräftigt und erklären - zumindest im journalistischen Bereich - die weitere Anwendbarkeit des KUG:
Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (...). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (...).
Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (...). Die – wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (...)."
Das OLG München bejahte die geltend gemachten Ansprüche der Markeninhaberin.
Das Kennzeichen sei weiterhin ausreichend unterscheidungskräftig:
Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft im Übrigen nicht entgegen (...), vielmehr können derartige Assoziationen geeignet sein, die Kennzeichnungskraft der Marke sogar zu stärken (...).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob (...) die Bezeichnung „Ballermann“ eine größere Bekanntheit und damit einen beschreibenden Anklang in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen erst durch die langjährige und nachhaltige Benutzung der klägerischen „Ballermann-Marken“ erlangt hat, wie sie von der Klägerin auch im vorliegenden Rechtsstreit behauptet wird. Auch bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob die Kennzeichnungskraft der Klagemarken durch deren - von Beklagtenseite bestrittenen – intensiven Benutzung und hohen Bekanntheit, insbesondere im Bereich der Durchführung von Party- und Eventveranstaltungen, gegebenenfalls gesteigert ist.
Denn nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (...) ist selbst bei Unterstellung einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken vor dem Hintergrund der hohen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit (dazu sogleich) von einer Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen auszugehen."
Dabei sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Annahme einer Umwandlung zur Gattungsbezeichnung zu stellen (...). Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung der Interessen des Inhabers einer Marke mit den Interessen der übrigen Marktteilnehmer an einer Verfügbarkeit des Zeichens festgelegt, dass der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke deren Inhaber nur entgegengehalten werden kann, wenn er auf dessen Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist (...)
Vorliegend hat die Beklagte jedoch weder dargetan, dass und mit welcher Häufigkeit der Begriff „Ballermann“ von Dritten zur Bezeichnung von Partyveranstaltungen in Deutschland rein beschreibend verwendet worden wäre, noch, dass die Klagepartei oder die Markeninhaberin gegen derartige Verwendungen nicht vorgegangen wäre.
Ebenso wenig bietet der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. die Markeninhaberin es unterlassen hätten, sicherzustellen, dass die Lizenznehmer, die die Klagemarken verwenden, im erforderlichen Maße auf den bestehenden Markenschutz hinweisen (...).
Demgegenüber kann allein die durch die Klageseite dargelegte (...), umfassende und jahrzehntelange Verwertung der Klagemarken „Ballermann“ als Kennzeichnung von in Deutschland angebotenen Partyveranstaltungen und eine hieraus resultierende Bekanntheit dieser Bezeichnung in Bezug auf derartige Partys nicht dazu führen, dass von einer allgemein beschreibenden Angabe für Partyveranstaltungen ausgegangen werden kann (...)."
Es ging um einen falschen Artikel über den Kläger auf Wikipedia. Er hatte der Webseite den Rechtsverstoß mitgeteilt, diese reagierte jedoch nicht.
Das LG Berlin entschied, dass Wikipedia sich so behandeln lassen müsse wie ein Host-Provider. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse ein Host-Provider aktiv werden und die Löschung vornehmen, wenn er von den Verletzungen Kenntnis erlange. Diese Grundsätze seien auch auf die Wikipedia-Plattform übertragbar.
Da Wikipedia nicht reagiert habe, hafte die Seite für die fremden Rechtsverstöße:
Danach setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus, wobei der Host-Provider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen, er vielmehr erst verantwortlich wird, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH Urteile vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 und 27.3.2012 - VI ZR 144/11). Diese Maßstäbe sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von dieser betriebenen Online-Enzyklopädie anzuwenden (OLG Stuttgart CR 2014, 393, 396)."
Inhaltlich sah das Gericht eine Rechtsverletzung als gegeben an, da die Autoren des Artikels sich nicht ausreichend distanziert hätten zu Äußerungen von Dritten. Die fremden Erklärungen würden nicht ausreichend deutlich als bloße Verdächtigungen gekennzeichnet, sondern es entstünde der Eindruck, dass es sich um Tatsachen handle.
Der Abgemahnte hatte außergerichtlich vorgetragen, dass er bereits wegen der beanstandeten Wettbewerbsverletzung von einem Dritten abgemahnt worden sei und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben habe. Weitere, konkrete Informationen teilte er dem klägerischen Abmahner nicht mit.
Der erhob daraufhin Klage. Zu Recht wie nun das LG Würzburg entschied.
In den Fällen der sogenannten Zweitabmahnung treffe den Abgemahnten eine entsprechende Aufklärungspflicht. Er müsse dem Zweitabmahner ausreichende Daten zur Verfügung stellen, damit dieser beurteilen könne, ob der Anspruch noch bestünde oder die Wiederholungsgefahr bereits ausgeschlossen sei. Erforderlich hierfür seien u.a. der Name des Erstabmahners, der konkrete Inhalt des ersten Schreibens und der Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung.
Stelle der Abgemahnte diese Informationen nicht zur Verfügung, habe er die Kosten des Gerichtsverfahren zu tragen, wenn sich in einem späteren Prozess des Zweitabmahners herausstelle, dass der Anspruch bereits weggefallen sei.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestanden getrennte Verträge über die Miete von Heizkostenverteilern und Wasserzählern einerseits und den Erfassungs- und Abrechnungsservice andererseits. Die gemieteten Geräte übermittelten die erfassten Werte dabei per Funk derart verschlüsselt an den Geräteanbieter, dass nur er in der Lage ist, den Verbrauch im Rahmen des ebenfalls mit ihm abgeschlossenen gesonderten Servicevertrages auszulesen und abzurechnen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass sich der Geräteanbieter nicht weigern darf, seinem Kunden als Mieter der Geräte die Entschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen, wenn der Servicevertrag beendet ist, der mit längerer Laufzeit versehene Gerätemietvertrag aber noch fortbesteht. Der Geräteanbieter müsse seinen Kunden in die Lage versetzen, die Daten selbst auszulesen und abzurechen. Weigere er sich, könne der Kunde auch zur Kündigung des Gerätemietvertrages berechtigt sein.
Der Kunde habe ansonsten keine Möglichkeit zur vertragsgerechten Nutzung der gemieteten Geräte mehr. Verliere er den Zugang zu den von den Geräten erzeugten Daten seien diese für ihn funktionslos. Der Anbieter könne sich nur dann darauf berufen, dass der Kunde mit dem Abschluss eines langfristigen Mietvertrages und eines kurzfristigen Servicevertrages dieses Risiko freiwillig eingegangen sei, wenn feststehe, dass dem Kunden das Risiko bewusst gewesen sei, etwa weil es in den Geschäftsbedingungen des Anbieters erläutert sei.
Gerätemietvertrag und Servicevertrag seien technisch verschränkt und bildeten eine sachliche Einheit. Für Serviceverträge gelte aber, anders als für Gerätemietverträge, eine gesetzliche Begrenzung der Laufzeit von zwei Jahren. Diese Beschränkung dürfe der Anbieter nach § 306a BGB nicht dadurch umgehen, dass er seine sachlich als Einheit anzusehende Leistung in zwei verschiedene Vertragswerke aufspalte.
Auch durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken an der Offenlegung der Entschlüsselungscodes gegenüber dem Kunden bestünden nicht. Für die betroffenen Wohnungsmieter ergebe es keinen Unterschied, ob der Anbieter der Geräte oder der Kunde die Gerätedaten auslese.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Beschl. v. 21.09.2018 - Az.: 385 C 2556/17 (70)
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt a.M. v. 30.10.2018
Zurück
Newsletter
vom 07.11.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 45. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerwG: Presse hat keinen Auskunftsanspruch zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages
2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführung des Verbrauchers durch Produktgestaltung
3. OLG Frankfurt a.M.: Zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
4. OLG Frankfurt a.M.: Betrugsstrafverfahren wegen unberechtigter Sexhotline-Rechnungen eröffnet
5. OLG Hamburg: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich verfolgbar
6. OLG Köln: Noch einmal: KUG gilt auch nach Wirksamwerden der DSGVO
7. OLG München: Marke "Ballermann" weiterhin eintragungsfähig
8. LG Berlin: Wikipedia haftet für fremde Rechtsverletzungen
9. LG Würzburg: Bei Zweitabmahnung muss Abgemahnter Informationen zur Erstabmahnung vorlegen
10. AG Frankfurt a.M.: Herausgabe der elektronischen Zugangscodes für Heizkostenverteiler
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BVerwG: Presse hat keinen Auskunftsanspruch zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages
_____________________________________________________________
Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 84.15 - Urteil vom 29. November 2016 -
VG Berlin, 27 K 110.04 - Urteil vom 30. September 2015 -
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Frankfurt a.M.: Irreführung des Verbrauchers durch Produktgestaltung
_____________________________________________________________
Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, ob der Verbraucher auch durch die Gestaltung eines Produktes (hier: Oberfläche einer Schuhsohle) in die Irre geführt werden kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 - Az.: 6 U 40/18).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Frankfurt a.M.: Zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
_____________________________________________________________
Ein Anspruch aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz setzt voraus, dass das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände (z.B. eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung) hinzutreten (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.10.2018 - Az.: 6 U 179/17).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Betrugsstrafverfahren wegen unberechtigter Sexhotline-Rechnungen eröffnet
_____________________________________________________________
Das Oberlandesgericht von Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin ein Betrugsverfahren vor dem Landgericht Fulda eröffnet, welches sich mit unberechtigten Rechnungen für die Inanspruchnahme von „Sexhotlines“ beschäftigt.
(vorausgehend Landgericht Fulda, Beschluss vom 14.08.2017, Az. 2 KLs 27 Js 97/11)
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Hamburg: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich verfolgbar
_____________________________________________________________
Nach Ansicht des OLG Hamburg sind Verstöße gegen die DSGVO Wettbewerbsverletzungen und somit gerichtlich von Mitbewerbern verfolgbar (Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 3 U 66/17).
Nach dem Inkrafttreten der DSGVO ist umstritten, ob die Nichteinhaltung von DSGVO-Regelungen wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Das LG Bochum (Urt. v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18) verneint diese Frage, das LG Würzburg (Beschl. v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG) bejaht sie.
"Die DS-RL enthält erkennbar kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG entgegenstünde. Trotz der mit der Richtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung (...) ist mit der Richtlinie kein abschließendes Rechtsbehelfssystem festgelegt worden ist. "
Und an anderer Stelle heißt es:
"Die Klägerin ist aber auch unter der Geltung der DS-GVO klagebefugt. Der Senat ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht der Ansicht, dass die DS-GVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse.
Diese insbesondere auch von Köhler (ZD 2018, 337 ders. in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 3 a Rn. 1.40 a, 1.74 b; ebenso: Barth, WRP 2018, 790 (791); Holländer in: BeckOK Datenschutzrecht, 25. Edition 1. August 2018, Art. 84 Rn. 3.2) vertretene Auffassung, ist auf Kritik gestoßen.
Die Entscheidung enthält noch deutlich umfangreichere Ausführungen zu diesem Standpunkt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Köln: Noch einmal: KUG gilt auch nach Wirksamwerden der DSGVO
_____________________________________________________________
Das OLG hat seine Rechtsansicht, dass das KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO als Rechtfertigungsgrund für das Anfertigen bestimmter Bilder herangezogen werden kann, in einem aktuellen Urteil noch einmal bekräftigt (OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18 ).
"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (...) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (...).
Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte zu dieser Frage positionieren werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG München: Marke "Ballermann" weiterhin eintragungsfähig
_____________________________________________________________
Der Begriff "Ballermann" ist weiterhin unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt (OLG München, Urt. v. 27.09.2018 - Az.: 6 U 1304/18).
Das verklagte Unternehmen betrieb eine Gastronomie und hatte bei seiner Werbung für eine Veranstaltung u.a. mit dem Slogan "Ballermann Party" geworben.
Die Klägerin, die Inhaberin mehrerer Marken mit dem "Ballermann" war, ging hiergegen vor. Die Beklagte wandte ein, dem Wort fehle jede Unterscheidungskraft.
"Die (originäre) Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (...).
Auch sei der Begriff weiterhin unterscheidungskräftig und habe sich noch nicht zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt:"Schließlich hat sich die Bezeichnung „Ballermann“ auch nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt (...), mit der Folge dass die Klagemarken ihre Unterscheidungskraft verloren hätten (...).
Hierzu sind keine hinreichenden Umstände vorgetragen, wonach die Klagemarken in Folge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, geworden sind (...).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Berlin: Wikipedia haftet für fremde Rechtsverletzungen
_____________________________________________________________
Nimmt die Online-Plattform Wikipedia trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine Löschung vor, haftet sie als Störerin für die begangenen Rechtsverletzungen (LG Berlin, Urt. v. 28.08.2018 - Az.: 27 O 12/17).
"Die Beklagte trifft jedoch eine Störerhaftung nach den Grundsätzen, welche der BGH in den Entscheidungen „Blog-Eintrag" (BGH v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10 , CR 2012, 103 = MDR 2012, 92 = GRUR 2012, 311 - Rz. 20 ff.) und „RSS-Feeds" (BGH v. 27.3.2012-VI ZR 144/11 , MDR 2012, 767 = CR 2012, 464 = NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 - Rz. 17 ff.) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Würzburg: Bei Zweitabmahnung muss Abgemahnter Informationen zur Erstabmahnung vorlegen
_____________________________________________________________
Erklärt ein Abgemahnter, dass er wegen des gerügten Wettbewerbsverstoßes bereits eine Abmahnung erhalten hat, muss er dem Zweitabmahner ausreichende Informationen bereitstellen, damit dieser den Sachverhalt überprüfen kann. Es genügt hingegen nicht, wenn der Abgemahnte lediglich allgemeine Ausführungen macht (LG Würzburg, Beschl. v. 27.09.2018 - Az.: 1 HK O 1487/18).
Es ging im vorliegenden Fall um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG Frankfurt a.M.: Herausgabe der elektronischen Zugangscodes für Heizkostenverteiler
_____________________________________________________________
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Anbieter von Heizkostenverteilern und Wasserzählern die Entschlüsselungscodes an ihre Kunden herausgeben müssen, wenn die Geräte die gesammelten Informationen derart verschlüsseln, dass sie nur für den Anbieter lesbar sind.
zurück zur Übersicht