anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Preisangabe-Pflichten bei Online-Shops
2. BGH: Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Kopplungsgeschäften
3. OLG Brandenburg: Identitätsklau bei eBay-Account
4. OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß bei falscher Preisauszeichung?
5. OLG München: Sportwetten ohne deutsche Lizenz wettbewerbswidrig
6. LG Berlin: Begriffe "Online-Beratung" und "Online-Vergleich" irreführend
7. LG Chemnitz: Betrug bei vorgetäuschter Rechnung für Online-Verzeichnis
8. LG Düsseldorf: Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern
9. LG München: Heimliche Call-Agents bei Flirt-SMS-Chats wettbewerbswidrig
10. LG München: Übersetzer erhalten mehr Geld
11. VG Köln: Keine Ausnahme beim Auslaufen der 0190er-Rufnummern zum Jahresende
12. Das Heise-Urteil & die Internet-Hysterie
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1. BGH: Preisangabe-Pflichten bei Online-Shops
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Der BGH (Urt. v. 05.10.2005 - Az. VIII ZR 382/04: PDF = http://shink.de/9asoa) hatte - wieder einmal - über die Art und den Umfang der Preisangabepflichten bei Online-Shops zu entscheiden.
Die Beklagte betrieb einen Versandhandel und bot ihre Waren zur Bestellung auch im Internet an. Sie verwendete AGB, in denen es unter anderem hieß:
"Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden
... Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. ..."
Zu Beginn der Bestellung wurde mittels Links auf diese Versandkosten-Passage hingewiesen. Vor Absenden der Bestellung erschien als letzte Seite eine "Bestell-Übersicht", die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung diente. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises befand sich die Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die AGB konnte die Bestellung abgeschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.
Hierin sah der Klägerin, der Verbraucherzentrale Bundesverband, eine Verletzung des geltenden Fernabsatzrechtes.
Dem sind die BGH-Richter nicht gefolgt: Es reiche der einmalige Hinweis auf zusätzliche Versandkosten aus, wenn dies gut sichtbar und transparent erfolgte. In einem solchen Falle bestehe dann für den Shop-Betreiber keine weitere Pflicht, die Versandkosten noch einmal am Ende des Bestellvorganges aufzuführen:
"Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben wird.
Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden ist.
Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs - nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis - entspricht den Benutzergewohnheiten bei Bestellungen im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucherkreis klar und verständlich."
Im weiteren entschieden die BGH-Richter, dass für den Fall des fernabsatzrechtlichen Rücktritts der Online-Shop das Geld zurückzuerstatten habe. Der Kunde brauche sich nicht mit einer Gutschrift-Erteilung zufrieden geben, sondern habe das Recht, das gezahlte Geld zurückzuerhalten.
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2. BGH: Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Kopplungsgeschäften
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Der BGH (Urt. v. 02.06.2005 - Az.: I ZR 252/02: PDF = http://shink.de/6i9nkk) hat entschieden, dass bei Kopplungsgeschäften der Verbraucher hinreichend deutlich über die weiter anfallenden Kosten informiert werden muss.
Im konkreten Fall ging es um ein Angebot für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag. Die Richter urteilten, dass die für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallenden Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt werden dürfen.
"Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein. (...)
Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopplungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Missbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (...).
Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind."
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3. OLG Brandenburg: Identitätsklau bei eBay-Account
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.11.2005 - Az.: 4 U 5/05: PDF via habich-zipfel.de = http://shink.de/bp1rph) hat die Entscheidung des AG Potsdam (= die Kanzlei-Infos v. 13.12.2004 = http://shink.de/ra04ka) zum Identitäts-Diebstahl bei eBay-Accounts bestätigt.
Inhaltlich geht es dabei um die Frage, ob die bekannte Online-Plattform eBay gegenüber ihren Nutzern verpflichtet ist, Sicherheitsmaßnahmen gegen den Identitätsklau vorzunehmen.
Der Account des Klägers wurde mehrfach durch Dritte zu Transaktionen missbraucht. Der Kläger informierte daraufhin jeweils eBay. Die betreffenden Dritten wurden ausgeschlossen. Schließlich teilte eBay nach mehrmaligem Missbrauch der Identität mit, dass sie Anmeldungen über die Identität des Klägers vom Online-Handel ausgeschlossen habe. Der weitere Versuch eines Dritten, einen Account unter der Anschrift des Klägers einzurichten, scheiterte daher.
Dies reichte dem Kläger jedoch nicht aus, sondern er wollte weitergehende Sicherheitsmaßnahmen von eBay.
Zu Recht, wie nun auch die Richter des OLG Brandenburgs entschieden:
"Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung eines zusätzlichen Kontrollverfahrens bei einer erneuten Anmeldungen unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers ergab sich aber, als sie am 17.01.2004 durch die Nachricht des Klägers von der konkreten Rechtsverletzung (...) Kenntnis erlangte. Die Beklagte durfte sich in der Folgezeit nicht .darauf beschränken, ihre Pflichten als Diensteanbieter (...) zu erfüllen, wie es mit der unstreitig am 19.01.2004 erfolgten Löschung des beanstandeten Mitglieds geschehen ist.
Vielmehr hatte die Beklagte nunmehr Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers zu treffen."
Im Klartext: Bei der erstmaligen Verletzung war eine Löschung ausreichend. Aufgrund des Umstandes, dass in der Folgezeit weitere Rechtsverletzungen auftraten, reichte es nicht mehr aus, lediglich zu löschen, sondern eBay hätte gewisse Kontroll-Mechanismen ergreifen müssen.
"Ganz besondere Umstände des Einzelfalles, die eine Wiederholung der Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Nachteil des Klägers nicht ernsthaft befürchten lassen, sind hier nicht ersichtlich.
Dieser Beurteilung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Anmeldung (...) im Mai 2004 gescheitert ist. Das gilt selbst für den Fall, dass die Anmeldung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wie von dieser behauptet, ohne Absprache mit ihr erfolgt sein sollte. Die vermutete Wiederholungsgefahr ist durch die gescheiterte Registrierung (...) nicht widerlegt.
Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dieser missglückte Anmeldeversuch belege, dass sie über das Double-Opt-In-Verfahren hinaus, das - wie sie selbst einräumt - von seinem Anwendungsbereich her sehr begrenzt ist, weitere Schutzmechanismen angewandt habe, die (...) auch tatsächlich gegriffen hätten.
Dieses Argument wäre nur durchgreifend, wenn zuverlässig feststünde, dass diese Mechanismen stets erfolgreich sind. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Erfolglosigkeit - zumindest auch - darauf zurückzuführen ist, dass der Account des Klägers zuvor, am 20.01.2004, vollständig gesperrt worden war. In diesem Sinne hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin vom 27.07.2005 geäußert."
Interessant ist im weiteren, dass das Gericht eBay durchaus die Gelegenheit zum Beweis ausreichender Schutz-Mechanismen gegeben hat, diese Möglichkeit im Prozess aber nicht wahrgenommen wurde:
"Eine andere Bewertung der weiteren Sicherheitsmaßnahmen ist dem Senat nicht möglich, da die Beklagte davon abgesehen hat, sie näher darzulegen.
Der Senat räumt zwar durchaus ein, dass aus Effizienzschutzgründen ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bestehen mag. Ihm ist dann aber keine Bewertung möglich, inwieweit diese tatsächlich wirkungsvoll sind oder ob bzw. in welchem Umfang der Misserfolg bei der Registrierung von jedenfalls auch auf die vorherige Sperrung des Accounts des Klägers zurückzuführen ist.
Der Senat war nicht gehalten, die von der Beklagten zu dem behaupteten Einsatz wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannten Zeugen zu vernehmen. Die bloße - in das Wissen von Zeugen gestellte - Behauptung, man habe inzwischen - bildlich gesprochen - sichere Schutzzäune hochgezogen, kann schon deshalb nicht ausreichen, weil dem Senat, hielte er ein solches Vorbringen für ausreichend und vernähme er Zeugen zu den vorgenannten Behauptungen, jegliche Überprüfung der Aussagen auf ihre Plausibilität hin unmöglich wäre.
Sollen die Sicherungsmaßnahmen nicht im einzelnen offenbart werden, müssten die als Zeugen benannten Mitarbeiter von eBay sich nämlich letztlich darauf beschränken, sich zu der Beweisfrage mit "ja" oder "nein" zu äußern."
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4. OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß bei falscher Preisauszeichung?
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Das OLG Koblenz (Urt. v. 11.11.2005 - Az.: 4 U 1113/05) hatte zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Händler im Laden die Waren im Laden falsch ausgezeichnet hat, an der Kasse aber die richtigen Preise verlangt werden.
Ein Elektrofachmarktunternehmen hatte in der Zeitung mit besonders günstigen Angeboten geworben. Im Laden selber befanden sich noch die alten Preise an den Waren, an der Kasse dagegen wurde der beworbene günstige Preis verlangt.
Hierin sah die Klägerin einen wettbewerbswidrigen Verstoß.
Zu Unrecht, wie die Koblenzer Richter entschieden:
"Der ausgezeichnete Preis ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht mit dem von den letzten Verbrauchern verlangten Preis gleichzusetzen. Verlangt wird ein Preis vom Verbraucher dann, wenn er von ihm an der Kasse gefordert wird (...).
Das Landgericht ist indes davon ausgegangen, dass Verlangen in Bezug auf einen Warenpreis die Angabe des Händlers sei, wie viel der Kunde bezahlen müsse, wenn er den Artikel kaufen wolle. Darunter subsumiert das Landgericht auch die Preisauszeichnung.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Preisauszeichnung hat nicht nur rechtlich die Bedeutung einer "invitatio ad offerendum" - einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, das der Kunde dann an der Kasse abgibt und der Händler bzw. der Kassierer annimmt. Sie hat auch nach allgemeinem Verständnis für den Kunden nicht die Bindungswirkung wie die Preisforderung an der Kasse.
Auch wenn ein Laie in der Regel zunächst den auf dem Preisschild genannten Preis der Ware zuordnet, sieht er sich mit einer für den Händler verbindlichen Preisforderung erst an der Kasse konfrontiert. Er hält den Betrag für maßgeblich, den der Kassierer oder Händler ihm an der Kasse nennt, und sieht darin das Verlangen des Preises."
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5. OLG München: Sportwetten ohne deutsche Lizenz wettbewerbswidrig
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Das OLG München (Urt. v. 27.10.2005 - Az.: 6 U 5104/04 = http://shink.de/tmvirx) hat mit klaren Worten entschieden, dass auch nach dem Gambelli-Urteil des EuGH (= http://shink.de/8f8it) Sportwetten nur mit deutscher Lizenz in der Bundesrepublik veranstaltet und beworben werden dürfen.
Auch der, den das Urteil vom Ergebnis her nicht überzeugt, muss klar zugestehen, dass die Münchener Richter zu sämtlichen strittigen Fragen Stellung beziehen. Anders als bislang so manches Gericht zuvor.
Die Richter weisen sie - im Einklang mit dem BGH - darauf hin, dass selbst wenn man § 284 StGB für europarechtswidrig halte, dies nicht sofort bedeute, dass die sämtliche Sportwetten-Veranstalter zulassungsfrei ihr Geschäft betreiben könnten:
"Schließlich führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass selbst dann, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten, die Veranstaltung von Glücksspielen für inländische Teilnehmer jedenfalls nicht erlaubnisfrei zulässig sei. (...)
Die Beklagten können sich hingegen nicht darauf berufen, dass sie einer innerstaatlichen Genehmigung nicht bedürften und auf Grund ihrer österreichischen Genehmigung eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht gegeben sei. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn nach der Rechtsprechung des EuGH oder nach der Gesetzgebung des europäischen Gesetzgebers den Mitgliedstaaten untersagt wäre, glücksspielveranstaltungen überhaupt einzuschränken. Dies ist indes auch vor dem Hintergrund der "Gambelli-Entscheidung" nicht der Fall."
Neben diesem inhaltlichen Punkt enthält die Entscheidung auch prozessuale bzw. formal-juristisch interessante Aspekte. Der Kläger verfügte ledglich in Bayern über eine staatliche Genehmigung, nahm die Beklagten jedoch für das gesamte Bundesrepublik auf Unterlassung in Anspruch. Dagegen wehrten sich die Beklagten und meinten, vom räumlichen Bereich könne allenfalls Bayern betroffen sein.
Dem haben die Richter eine klare Absage erteilt:
"Der Kläger ist aktiviegitimiert.
Zwischen den Parteien besteht unstreitig in Bayern ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, der Unterlassungsanspruch des Klägers sei auf das territoriale Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen, denn es handelt sich um einen sog. "deutschen Verstoß" der von jedem Mitwettbewerber geltend gemacht werden kann, auch wenn er nicht im gesamten Bundesgebiet tätig ist.
In Rechtsprechung in Literatur ist anerkannt, das auch bei der Beschränkung auf ein territoriales Gebiet der Unterlassungsanspruch dann, wenn wie hier, eine bundesweit geltende Strafrechtsnorm den Verstoß begründet, für das gesamte Bundesgebiet geltend gemacht werden kann (...)."
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6. LG Berlin: Begriffe "Online-Beratung" und "Online-Vergleich" irreführend
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Das LG Berlin (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 16 O 279/05: PDF via law-blog.de = http://shink.de/l1qee) hatte über die Begriffe "Online-Beratung" und "Online-Vergleich" zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Webseite mit Versicherungsvergleichen und bot auch eine "Online-Beratung" und einen "Online-Vergleich" an. Mittels eines Online-Formulars konnte der Nutzer um Erstellung eines Versicherungsvergleichs beten und sich beraten lassen. Die Antragsgegnerin erhielt bei jeder Anfrage eine entsprechende Nachricht und antwortete - zeitlich verzögert - per E-Mail an den fragenden Nutzer.
Die Antragstellerin sah dies als wettbewerbswidrig an, da der Nutzer bei der Verwendung des Begriffs "online" eine unmittelbare, zeitlich nicht versetzte Antwort wie in einem Chat erwarte.
Dieser Argumentation ist das LG Berlin erfolgt und hat der Antragsgegnerin die weitere Verwendung der Begriffe untersagt.
"Die Antragsgegnerin täuscht über Art und Umfang ihrer Dienstleistung, weil sie entgegen ihrem Versprechen weder eine Online-Beratung, noch einen Online-Vergleich vornimmt. Darunter versteht der Verbraucher die Möglichkeit, während der bestehenden Internetverbindung per Bildschirm in der Art eines Gesprächs ohne Zeitverzögerung mit dem Kundenberater kommunizieren zu können.
Er lässt sich dabei von der Vorstellung leiten, auf jede Frage unmittelbar eine Antwort zu erhalten, zu der er wiederum sofort Stellung nehmen kann, so dass sich in gleicher Weise wie in einem persönlichen Beratungsgespräch ein Gedankenaustausch entwickelt.
Tatsächlich bietet die Antragsgegnerin jedoch nur den Austausch von E-Mails an, wie ihn Unternehmen aller Branchen als selbstverständlichen Service bereit halten. Bei dieser Art der Kontaktaufnahme bleibt offen, wann denn Verbraucher auf seine Anfrage eine endgültige Antwort übermittelt wird."
Die Argumentation des Gerichts kann noch nicht einmal im Ansatz überzeugen und verkennt auch die tatsächliche Nutzung des Begriffs im Internet. Auch der durchschnittliche Nutzer im Online-Geschäftsverkehr wird die richterliche Ansicht nicht verstehen können.
Das Gericht interpretiert hier den Begriff "online" als Synonym für Chat, d.h. für einen direkten, unmittelbaren Kommunikationsaustausch. Wie absurd diese Einschätzung ist, zeigen die nachfolgenden Beispiele, deren aktuelle Nutzung praktisch häufig oder niemals unmittelbar erfolgt: Online-Rechtsberatung, Online-Partnervermittlung oder z.B. Online-Anfrage.
Das Urteil kann nur als absolute Fehlentscheidung bezeichnet werden.
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7. LG Chemnitz: Betrug bei vorgetäuschter Rechnung für Online-Verzeichnis
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Das LG Chemnitz (Urt. v. 04.06.2004 - Az.: 6 S 613/04 = http://shink.de/460doj) hat entschieden, dass rechnungsähnlich aufgemachte Angebote als konkludente Täuschung zu werten sind und damit kein zivilrechtlicher Zahlungsanspruch besteht.
Der BGH hat schon vor längerem entschieden, dass verdeckte Angebote, die als Rechnungen deklariert werden, strafbar sein können, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.02.2004 (= http://shink.de/ugdzrm). Ein solches Handeln ist zudem zugleich ein wettbewerbswidriger Verstoß, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.06.2003 (= http://shink.de/txew5).
Im vorliegenden Fall, den das LG Chemnitz zu beurteilen hatte, hatte die Beklagte als Rechnungen aussehende Schreiben für eine vermeintliche Eintragung in ein Online-Verzeichnis verschickt. In Wahrheit handelte sich lediglich um rechtlich unverbindliche Angebote:
"Hiernach sind rechnungsähnlich aufgemachte Angebote als konkludente Täuschung zu werten, wenn sie nach Beurteilung des Gesamteindrucks als irreführend anzusehen sind.
In den entschiedenen Fällen waren das typische Rechnungsmerkmale, wie Beifügung des Überweisungsträgers bzw. Angabe der Bankverbindung, fehlende Anrede und Grußformel, fehlende Darstellung der angebotenen Leistungen, Angabe einer Auftragsnummer.
Wenn solche Rechnungsmerkmale (ggf. in Verbindung mit der Verwendung amtlicher Begrifflichkeiten) den Gesamteindruck so sehr prägen, dass demgegenüber die Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, so ist wegen der konkludenten Aussage einer bestehenden Zahlungspflicht das Tatbestandsmerkmal der Täuschung als erfüllt anzusehen.
Der Täuschung steht nicht entgegen, dass ein aufmerksamer Leser den wahren Charakter erkennen kann."
Da die Beklagte mit ihrem Handeln gegen geltendes Recht verstieß, hatte sie auch keinen Anspruch auf Zahlung.
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8. LG Düsseldorf: Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 10.08.2005 - Az.: 34 0 78/05 = http://shink.de/yudxf6) hatte zu beurteilen, welche rechtlichen Anforderungen an die Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern zu stellen sind.
Gemäß § 14 LotterieStV können Unternehmer als gewerbliche Spielvermittler auftreten. Der Spielvermittler führt in aller Regel die an einem Glücksspiel interessentierten Spieler zu Gemeinschaften zusammen, um so - vermeintlich oder zutreffend - die Gewinnchancen des Einzelnen zu erhöhen. Klassische Spielvermittler sind z.B. Faber oder Tipp24.
Nun haben die Düsseldorfer Richter die - soweit ersichtlich - erste Entscheidung zum gewerblichen Spielvermittler-Recht nach dem Inkrafttreten des LotterieStV zum 01.07.2004 getroffen:
1. Eine rein telefonische Information über die an den Spielvermittler zu entrichtenden Betrag reicht nicht aus. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV ist der gewerbliche Spielvermittler vielmehr verpflichtet, die Spieler in Textform hierüber zu belehren.
2. Es muss gewährleistet sein, dass der Spieler Kenntnis vor Vertragsschluss von den AGB erlangen kann. Erfolgt der Hinweis der AGB in einem Pop-Up-Fenster ist dies nicht ausreichend, da fast 50 % der Internet-Nutzer einen Popup-Blocker verwenden.
Ausführliche Informationen zur rechtlichen Problematik bei gewerblichen Spielvermittlern erhalten Sie im vor kurzem erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/kmjbq0). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://shink.de/duf1se) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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9. LG München: Heimliche Call-Agents bei Flirt-SMS-Chats wettbewerbswidrig
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Das LG München I (Urt. v. 11.10.2005 - Az: 33 O 8728/05 = http://shink.de/s6h61s) hat entschieden, dass der heimliche Einsatz von Call-Agents bei Flirt-SMS-Chats wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte betrieb einen Flirt-Chat mittels Premium-SMS. Dabei gaben sich bezahlte Call-Agents gegenüber Kunden als interessierte und flirtbereite Personen aus und animierten diese dazu, den Dienst weiterhin in Anspruch zunehmen.
Darin sah das LG München eine wettbewerbswidrige Handlung:
"Aufgrund der Aufmachung der Werbung rechnen sie nicht damit, mit einem professionellen Kommunikationsagenten, der in Wirklichkeit an einem Zusammentreffen kein Interesse hat, in Kontakt zu treten. (...)
Tatsächlich tritt der Nutzer des Angebots nicht mit flirtwilligen Privatpersonen in Kontakt, sondern mit den Mitarbeitern der Beklagten, die unstreitig den in der Anzeige genannten Beschreibungen nicht entsprechen, nicht als Privatpersonen, sondern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Nachrichten beantworten und an einem persönlichen Kennenlernen keinerlei Interesse haben.
Diese sind insbesondere bezüglich Alter und Beruf höchst verschieden, was den Eindruck, mit "natürlichen" Personen in Kontakt zu treten, verstärkt. Auch bereits die Einstiegsseite, wo es heißt "Kennen lernen, quatschen, flirten, verlieben ... alles ist möglich!" erweckt den Eindruck, dass auch ein tatsächliches persönliches Aufeinandertreffen möglich sein kann."
Und weiter:
"Die irreführende Werbung in der geschilderten Form ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die unzutreffenden Angaben in der streitgegenständlichen Werbung im Hinblick auf die Merkmale der beworbenen Dienstleistung (Kontaktmöglichkeit mit anderen flirt-interessierten Personen) ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der Anzeige angesprochenen Verbraucher auszugehen."
Das LG München I hatte schon einmal in der Vergangenheit einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Urt. v. 17.06.2003 - Az.: 22 O 9966/03 = http://shink.de/l06vt8) und bewertete damals die unternehmerischen Handlungen nicht nur für rechtswidrig, sondern zudem als strafbaren Betrug.
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10. LG München: Übersetzer erhalten mehr Geld
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Wer kreative Leistungen erbringt, soll auch angemessen an den Früchten seiner Arbeit beteiligt werden. Um diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen, hat der Gesetzgeber bei der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 festgesetzt, dass Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf angemessene Vergütung haben; wird diese nicht gewährt, kann auch eine Anpassung bereits abgeschlossener Verträge verlangt werden (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
Eine Reihe von Übersetzern belletristischer Literatur haben sich hierauf gestützt und vor dem Landgericht München I auf Anpassung ihrer im Jahr 2001 mit Münchner Verlagen abgeschlossenen Verträge geklagt. In einer Pilotentscheidung hatte die für Urheberrecht zuständige 7. Zivilkammer über eine Klage von zwei Übersetzern eines in der Steinzeit spielenden Romans zu entscheiden. Sie bemängelten, dass in ihren Verträgen ausschließlich ein an der Seitenzahl orientiertes Pauschalhonorar von DM 33,00 (€ 16,87) pro Seite vereinbart ist.
Hiermit soll nicht nur die Übersetzungsleistung, sondern auch die Übertragung zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte an der Übersetzung abgegolten sein. Auch für die Einräumung von Nebenrechten, insbesondere die Zweitverwertung der Texte durch andere Verlage, soll kein Zusatzhonorar fällig werden. Derartige "buy-out"-Verträge mit Übersetzern sind zwar – ebenso wie die Höhe der im konkreten Fall vereinbarten Vergütung – in der Verlagsbranche absolut üblich.
Die Kläger stützten sich aber auf eine Passage des Gesetzes, wonach angemessen ist, was "üblicher- und redlicherweise zu leisten" ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In der Begründung des Gesetzes ist hierzu vermerkt, dass die Orientierung der Vergütung an einer Branchenübung für die Annahme der Angemessenheit nicht ausreicht. Die Branchenübung muss auch redlich sein. Dies ist nur der Fall, wenn neben der Interessenlage der Verwerter auch die der Urheber und ausübenden Künstler gleichberechtigt berücksichtigt wird.
Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass dies bei der Übung, Nutzungsrechte an Übersetzungen belletristischer Werke mit einem einmaligen Seitenpauschalhonorar abzugelten, nicht der Fall ist.
Der Verlag wurde verurteilt, in eine Anpassung der Verträge dahingehend einzuwilligen, dass zusätzlich zum Seitenhonorar umsatzabhängige Vergütungen zu bezahlen sind. Diese betragen bei der Hardcover-Ausgabe 1 % des Nettoverkaufspreises (Ladenpreis abzüglich Mehrwertsteuer) für die ersten 50.000 Exemplare und 2 % ab dem 50.001. Exemplar. Bei der Taschenbuchausgabe betragen sie 0,5 % bis 20.000, 1 % bis 40.000, 1,5 % bis 100.000 und 2 % über 100.000 Exemplare. Im konkret zu entscheidenden Fall stellte der zu übersetzende Roman den letzten Teil einer bereits sehr erfolgreichen Serie dar.
Die Parteien konnten daher bereits bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass auch dieses Werk sich voraussichtlich gut verkaufen würde. Die Kammer deutete an, dass andernfalls der Schritt von 1 % zu 2 % bei der Hardcover-Ausgabe nicht erst bei 50.000 Exemplaren, sondern wesentlich früher anzusiedeln sein würde.
Neben der umsatzabhängigen Vergütung pro verkauftem Buch ordneten die Richter eine Beteiligung der Übersetzer an Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten, insbesondere für die Zweitauswertung durch Dritte an. An diesen Erlösen sind die Kläger zu 25 % zu beteiligen.
Die Kammer wies die Klage ab, soweit die Kläger auch eine Erhöhung des Normseitenhonorars von den gezahlten € 16,87 auf € 27,00 gefordert hatten.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 01.12.2005
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11. VG Köln: Keine Ausnahme beim Auslaufen der 0190er-Rufnummern zum Jahresende
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Die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) ist nicht verpflichtet, die Zuteilung von Rufnummern aus der "Rufnummerngasse" 0190 über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.
Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden. Einen Eilantrag der Beate Uhse New Medi@ GmbH lehnte das Gericht ab. In den vorläufigen Zuteilungsregeln, die für die 0190er-Rufnummern seit 1997 gelten, war von Anfang an eine Befristung der Zuteilung von Rufnummern vorgesehen.
Die ursprünglich vorgesehene Befristung bis zum 31. Dezember 2003 ist später noch einmal auf den 31. Dezember 2005 verlängert worden. Die Bundesnetzagentur hat nach Durchführung einer Anhörung in der Mitte dieses Jahres keine weitere Verlängerung der 0190er-Rufnummern ausgesprochen und stattdessen lediglich die Einspielung einer Bandansage mit Verweis auf Ersatz-0900er-Rufnummern zugelassen.
Die Antragstellerin ist Inhaberin von Rufnummern aus der Gasse 0190. Sie verlangt eine vorläufige Verlängerung der Zuteilung ihrer Rufnummern, da ihrer Ansicht nach die Rufnummerngasse 0900 noch keine gleichwertige Alternative darstelle und die Bundesnetzagentur das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anpruch auf eine Verlängerung der Zuteilung, entschieden die Richter. Die Befristung der Nummernzuteilung sei seit Jahren bekannt gewesen.
Durch die Vergabe der neuen Rufnummern und die übergangsweise Zulassung von Bandansagen würden die Inte-ressen der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Az.: 11 L 1879/05
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 29.11.2005
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12. Das Heise-Urteil & die Internet-Hysterie
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Eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (Az. 324 O 721/05) gegen den Heise-Verlag, den die Beklagte in ihren eigenen News (= http://shink.de/yto0y) zusammenfasst, sorgt derzeit für viel Aufsehen.
Ausgangspunkt ist eine mündliche Gerichtsverhandlung vom letzten Freitag gegen eine einstweilige Verfügung, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.09.2005 (= http://shink.de/lzcwwe).
Antragstellerin war die in Internet-Kreisen nicht unbekannte Universal Boards GmbH + Co. KG. Im Zusammenhang mit einer kritischen Heise-Meldung (= http://shink.de/bnjgwo) über ein Produkt der Antragstellerin wurde im dazugehörigen Heise-Forum durch einen Dritten ein Aufruf gestartet, die Server von Universal Boards durch übermäßigen Abruf lahmzulegen.
Heise löschte zwar auf Aufforderung die Threads, unternahm aber keine weiteren Schritte, um zukünftige Postings dieser Art zu vermeiden. Der Verlag berief sich vielmehr darauf, dass eine Haftung erst ab Kenntnisnahme eintrete.
Die Antragstellerin erwirkte daraufhin die einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg. Gegen diese einstweilige Verfügung legte Heise Widerspruch ein, so dass es nun Ende letzter Woche zur mündlichen Verhandlung kam.
Nach Angaben des Online-Magazins wurde eine Haftung von Heise durch die Hamburger Richter bejaht.
Alle weiteren Umstände, insbesondere wie der vollständige Sachverhalt war und aus welchen Gründen nun die Hamburger Richter hier eine Haftung bejaht haben, ist bislang unklar. Denn bislang liegen nur mündliche Erklärungen und Stellungnahmen vor. Die schriftlichen Entscheidungsgründe wurden bislang vom Gericht noch nicht verfasst.
Insofern ist das an vielen Stellen im Internet offenbarte hektische Betreiben von Blog-, Gästebücher- oder Foren-Betreibern ihre Kommentar- oder Posting-Funktionen zu ändern, absolut verfrührt. Vielmehr gilt es Ruhe zu bewahren und nicht in Hysterie zu verfallen.
Nach überwiegender Rechtsprechung haftet ein Forum-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnisnahme. Dann ist er jedoch verpflicht, in angemessenem Umfang dafür Sorge zu tragen, dass die vergangenen Rechtsverletzungen nicht erneut auftreten können. In der Grundlagen-Entscheidung "rolex" des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01 = http://shink.de/orf0qm) sprechen die Richter von "zumutbaren Kontrollmöglichkeiten", ohne näher zu erläutern, was dies in der Praxis bedeutet.
Die Instanzgerichte haben inzwischen diesen Begriff ansatzweise mit Leben erfüllt. So entschied das LG Hamburg erst kürzlich in zwei Entscheidungen, dass ein Online-Auktionshaus mindestens einen Blacklist-Filter vor der Veröffentlichung schalten müsse, um so Markenverletzung auszuschließen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.05.2005 (= http://shink.de/oitft5) und v. 14.02.2005 (= http://shink.de/k9i208).
Vielerorts ist zu lesen, dass § 11 Nr.1 TDG von "positiver Kenntnis" spreche und alleine schon deswegen Heise hätte nicht verurteilt werden dürfen. Dies ist auch in vielen anwaltlichen Stellungnahmen und Äußerungen wiederzufinden.
Juristisch ist dies jedoch nicht zutreffend. Der BGH hat in der o.g. Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass § 11 TDG für Unterlassungsansprüche - ein solcher liegt im Heise-Fall vor - gerade eben nicht gilt. Vielmehr gelten nach § 8 Abs.2 S.2 TDG die allgemeinen Gesetze und somit nicht die Regelungen des TDG. Es ist daher verfehlt, wenn man den Hamburger Richter eine grundlegende Verkennung der TDG-Vorschrift vorwirft. Im Gegenteil, das LG Hamburg hat vielmehr exakt die aktuelle, höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt.
Die juristische Krux ist nun, was mit "allgemeine Gesetze" und "zumutbare Kontroll-Möglichkeiten" in der Praxis gemeint ist. Hätte Heise somit entsprechende Filter-Maßnahmen ergreifen müssen, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen? In welchem Umfang hat dies zu erfolgen: Reicht es aus, bloß den Firmennamen, die Webseite und den Produktnamen auf eine Blacklist zu setzen? Oder müssen auch noch weitere Begriffe, evtl. sogar klangähnliche Worte, mit aufgenommen werden?
Es wäre absolut verfrüht aufgrund der jetzigen Sachverhaltslage in blinde Panik auszubrechen. Unabhängig vom konkreten Fall ist es nämlich nicht selten so, dass die Entscheidungsgründe nicht das halten, was vorher großartig behauptet wurde.
Seriöserweise kann es daher nur heißen: Ruhe bewahren, schriftliche Entscheidungsgründe abwarten und dann - falls notwendig - meckern. Das ist richtige Weg, nicht umgekehrt.
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