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Lange Zeit war umstritten, ob für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgegeben wurden, die Zuständigkeit nach dem UWG gilt.
Die Gerichte hatten hier bislang recht unterschiedlich entschieden. Teilweise wurde eine UWG-Zuständigkeit bejaht, teilweise verneint.
Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die UWG-Regelungen auch für Vertragsstrafen gelten, denen eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde lag.
Sinn und Zweck der besonderen Bestimmungen sei es, die Rechtsstreitigkeit bei den Landgerichten zu konzentrieren, da dort dann der erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorliege.
Die beiden praktisch wichtigsten Konsequenz hieraus sind:
Erstens: Die Landgerichte sind stets zuständig, unabhängig von der konkreten Höhe der Vertragsstrafe.
Zweitens: Auch für Vertragsstrafen gilt der fliegende Gerichtsstand.
Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet diese Werbung, weil sie gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V* und § 43c Abs. 1 SGB V** sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG*** verstoße. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verzicht auf die Zuzahlung widerspreche der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für Hilfsmittel einzuziehen, und stelle deshalb eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.
Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.
Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG*** sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V* und § 61 Satz 1 SGB V**** sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V* wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V** gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.
Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln
Vorinstanzen: *§ 33 Abs. 8 SGB V lautet: **§ 43c Abs. 1 SGB V lautet: ***§ 7 Abs. 1 HWG lautet:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.12.2016
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Präsident des Deutschen Bundestages nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in der abgelaufenen und laufenden Legislaturperiode zu geben.
Der 6. Senat hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Der Deutsche Bundestag ist als besonderes Organ der Gesetzgebung keine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Presserechts. Die begehrten Auskünfte zu den Immunitätsangelegenheiten betreffen den parlamentarischen Bereich und nicht eine bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten. Die Genehmigung, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchzuführen, ist eine Entscheidung, die das Parlament in eigener Verantwortung trifft. Immunitätsangelegenheiten zählen damit zum Bereich der parlamentarischen Angelegenheiten, auf die der in der Rechtsprechung entwickelte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nicht anwendbar ist.
Soweit der Deutsche Bundestag selbst im Rahmen seiner Parlamentsautonomie in der Geschäftsordnung Regelungen getroffen hat, sind diese auch im Lichte der Pressefreiheit nicht zu beanstanden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteil vom 29. November 2016 – OVG 6 B 84.15 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 29.11.2016
Der Beklagte bot die persönliche Gestaltung von Grabsteinen an. Er warb auf seiner Webseite für seine Dienstleistungen mit den Aussagen Dort hieß es u.a. auch: Der Beklagte war nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Das OLG Celle stufte dies Werbung als irreführend ein.
Denn bei der Öffentlichkeit entstehe der Eindruck, dass der Beklagte ein entsprechendes Handwerk ausübe, was jedoch objektiv nicht der Fall ist.
Generell würden Handwerksbetrieben ein größeres Vertrauen entgegengebracht als solchen Unternehmen, die ausschließlich angelernte Mitarbeiter beschäftigten würden.
Über diesen Umstand täusche der Beklagte, denn er erwecke den Eindruck, er übe ein zulassungspflichtiges Handwerk aus.
Der Kläger sah sich Angebote für gebrauchte PKW auf mobile.de an und sah dort auch einen BMW, der u.a. mit der Beschreibung "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" beworben wurde. Nachdem er das Fahrzeug erworben hatte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug gar nicht über dieses Merkmal verfügte.
Er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, was die Beklagte jedoch verweigerte.
Zu Unrecht wie das OLG Hamm nun entschied.
Den Angaben im Beschreibungstext eines Online-Angebots kämen eine rechtliche Verbindlichkeit zu, so dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt würde. Es liege daher eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung voraus.
Da die vertragliche vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben sei, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Wählte auf der Online-Plattform flug.de ein Kunde das Zahlungsmittel Kreditkarte (MasterCard, VISA oder American-Express) aus, fielen eine zusätzliche Service-Gebühr von 14,99 EUR pro Strecke und eine "Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisendem" von 7,- EUR an.
Das Gericht sah dies als Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB an, der lautet: Das beweisbelastete Unternehmen wies nicht nach, dass es sich bei den zusätzlichen Gebühren lediglich um Kosten handelte, die dem Unternehmen selbst entstehen würden.
Die Beklagte hatte lediglich allgemein vorgetragen, dass die entstandenen Aufpreise den marktüblichen Beträgen entsprächen. Die Klägerin hatte dies bestritten, so dass die Beklagte beweispflichtig war. Dieser Beweislast kam sie jedoch nicht nach.
Der Beklagte war Arzt und betrieb u.a. eine Klinik, deren Geschäftsführer er war. Auf der Website dieser Klinik gab es einen Menüpunkt "Folgekostenversicherung". Beim Anklicken erschien das Angebot eines gewerbliches Versicherungsunternehmen. Auf der Homepage diese Firma wiederum wurde der Beklagte als registrierter Facharzt aufgeführt.
Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß gegen § 3 Abs. 1 BOÄ. Dort heißt es: Die Robenträger sahen in der Ausgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen eine solche unlautere Ausnutzung, denn es würde speziell für die Firma mittelbar geworben.
Die Werbung finde zwar zwar auf der Webseite des Versicherungsunternehmens statt. Dort werde jedoch der beklagte Arzt namentlich genannt und sein beruflicher Werdegang als Arzt und seine Kompetenz würden vorgestellt. Andere Ärzte würden hingegen gar nicht erwähnt.
Da die Präsentation mit Wissen und Wollen des Arztes erfolgt sei, hafte er persönlich für die Rechtsverletzung.
Die Kläger in den beiden Verfahren sind rundfunkbeitragspflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschriftverfahren die damaligen Rundfunkgebühren errichtet hatte – der andere hatte sie jeweils überwiesen-, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunkbeiträge in bar entrichten können.
Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung -basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im übrigen hätten die Kläger auch die Möglichkeit, bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vorzunehmen.
Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt.
Sie sind der Auffassung, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes. Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung durch Barzahlung nicht akzeptiere, würden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Einer der Kläger hat sodann beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Hinterlegungsstelle – den fälligen Rundfunkbeitrag hinterlegt.
Dem hat die Beklagte widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf EUR lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Dieser Auffassung ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in den beiden Urteilen, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2016 erlassen wurden, im Wesentlichen gefolgt.
Das Gericht hat vorab festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt worden ist. Die Kläger hätten sich dadurch, dass sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge geleistet hätten, im Verzug befunden. Insbesondere sei die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien diese nur bargeldlos zu entrichten.
Es könne dahin stehen, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz die Obliegenheit eines Gläubigers begründen könne, auch Barzahlungen zur Schuldenbegleichung entgegenzunehmen. Vieles spreche dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine währungspolitische Aussage treffe und verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro Banknoten habe.
Jedenfalls sei es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies stelle kein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben.
Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.
Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag, ausgestaltet als Schickschuld, verpflichte die Kläger, ihre Leistung auf ihre eigenen Kosten und Gefahr zu übermitteln.
Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunkbeitrags beim Amtsgericht Frankfurt am Main ist habe der Kläger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet sei, Barzahlungen entgegenzunehmen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel wurde zugelassen.
Az.: 1 K 2903/15.F und 1 K 1259/16.F
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 30.11.2016
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet.
Das LG Bochum (Urt. v. 31.03.2016 - Az.: 14 O 21/16) hat vor einigen Monaten soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht ein Unterlassen dieser Pflicht als Wettbewerbsverletzung eingestuft.
Das LG Dresden (Urt. v. 16.09.2016 - Az.: 42 HK O 70/16 EV) ist der Ansicht, dass Amazon-Händler eine solche Pflicht nicht trifft, sondern nur Amazon selbst. Wir halten diese Entscheidung für grundlegend falsch, vgl. unsere News v. 18.10.2016.
Das LG Hamburg bejaht nun im vorliegenden Fall im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß. Der Beschluss gibt auch Aufschluss über die Frage, wo der Link platziert werden muss. In der Entscheidung heißt es nämlich: Demnach reicht nach Auffassung der Hamburger Robenträger eine Platzierung des Links beispielsweise im Impressum oder in den AGB aus.
In der Pressemitteilung heißt es:
Mit diesem Angebot, das sich an Kunden der Sparkassen wendet, steht die Sparkassen-Gruppe im Wettbewerb insbesondere zu Anbietern, die unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Bankengruppe entsprechende Apps am Markt anbieten und an Kreditinstitute lizenzieren. Sparkassen, die ihren Kunden diese Zahlungsform anbieten wollen, erhalten das Produkt von ihrem Rechenzentrum und müssen es nicht selbst entwickeln oder von dritten Anbietern einkaufen. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass zumindest die weit überwiegende Zahl der Sparkassen diese Funktion ihren Kunden zur Verfügung stellen wird. Die innerhalb der Sparkassen-Gruppe erfolgte Entwicklung und die Verwendung durch die teilnehmenden Sparkassen könnten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen, weil unabhängigen Drittanbietern der direkte Zugang zu den Endkunden fehlt. Dem stehen allerdings erhebliche Effizienzen gegenüber, da der einzelne Sparkassen-Kunde mit dieser vereinfachten Form einer Überweisung nicht auf Kunden seiner eigenen Sparkasse beschränkt bleibt.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt im Rahmen seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren einzuleiten.
Zeitgleich mit den Sparkassen hat auch das gemeinsame Rechenzentrum aller Volks- und Raiffeisenbanken angekündigt, seine Online-Banking-Apps mit einer vergleichbaren Zahlungsfunktion auszustatten, die die einzelnen Genossenschaftsbanken ihren Kunden anbieten können. Da für diese Kooperation die gleichen Erwägungen wie für die Kooperation der Sparkassen-Gruppe gelten, erhebt das Bundeskartellamt auch hiergegen im Ergebnis keine Bedenken.
Zwischenzeitlich gab es unter dem Projektnamen „Geldbote“ auch Planungen zwischen den Sparkassen und Genossenschaftsbanken, gemeinsam eine derartige Zahlungsfunktion einzuführen. Bei einer solchen institutsgruppen-übergreifenden Kooperation würden sich weitere wettbewerbsrechtliche Fragen stellen, da die Kooperationspartner dann einen privilegierten Zugang zu einem erheblichen Teil der Kundenbasis in Deutschland hätten. Hierzu hat das Bundeskartellamt keine abschließende Entscheidung getroffen, da das Vorhaben aktuell nicht weiterverfolgt wurde." Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: äußert sich dazu wie folgt:
In der uns vorliegenden Form der Kooperation haben wir keine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben. Unsere schnelle kartellrechtliche Bewertung gibt den Sparkassen Rechtssicherheit und versetzt sie in die Lage, ihr Angebot zügig auf den Markt zu bringen."
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vom 07.12.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Für Vertragsstrafe-Regelungen gilt fliegender Gerichtsstand
2. BGH: Erlass von Zuzahlungen bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt
3. OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Deutschen Bundestag in Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages
4. OLG Celle: Online-Werbung mit "Steinmetz und Steinbildhauer" setzt Eintragung in Handwerksrolle voraus
5. OLG Hamm: Vereinbarung einer Beschaffenheit bei Online-Kauf eines PKW auf mobile.de
6. LG Aschaffenburg: Erheblicher Aufpreis für Zahlungsmittel bei flug.de rechtswidrig
7. LG Düsseldorf: Arzt haftet, wenn er im Online-Auftritt eines Versicherungsunternehmen namentlich benannt wird
8. VG Frankfurt a.M.: Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei GEZ-Gebühren rechtmäßig
9. LG Hamburg: Fehlender Link auf OS-Schlichtungsplattform ist Wettbewerbsverstoß
10. BKartA: Sparkassen dürfen Handy-Zahlungsfunktion "Kwitt" anbieten
Die einzelnen News:
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1. BGH: Für Vertragsstrafe-Regelungen gilt fliegender Gerichtsstand
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Für Vertragsstrafen, die auf UWG-Verstößen basieren, gilt ebenfalls der fliegende Gerichtsstand (BGH, Beschl. v. 19.10.2016 - Az.: I ZR 93/15).
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2. BGH: Erlass von Zuzahlungen bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt
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Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig ist.
LG Ulm - Urteil vom 23. Juni 2014 - 3 O 4/14, GRUR-RR 2014, 511
OLG Stuttgart - Urteil vom 9. Juli 2015 - 2 U 83/14, GRUR-RR 2015, 449
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. (…) Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. (…)
Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren …, es sei denn, dass
1. …
2.die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag …
b) … gewährt werden;
…
****§ 61 Satz 1 SGB V lautet:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
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3. OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Deutschen Bundestag in Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages
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Der Deutsche Bundestag veröffentlicht nach seiner Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten die Fälle, in denen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages Strafverfahren geführt werden. Über bloße Ermittlungsverfahren werden hingegen keine Informationen bekannt gegeben.
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4. OLG Celle: Online-Werbung mit "Steinmetz und Steinbildhauer" setzt Eintragung in Handwerksrolle voraus
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Wer online mit der Aussage "Steinmetz und Steinbildhauer" wirbt, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein (OLG Celle, Urt. v. 08.09.2016 - Az.: 13 U 87/16).
"Steinmetz und Steinbildhauer".
"Ob Urnengrab oder Grabsteine - wir gestalten das Grabmal, um Ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen zu entsprechen. (...) Mit über 25 Jahren Berufserfahrung als Steinmetz und der Ausbildung in einem renommierten Steinmetzbetrieb können Sie sich auf eine handwerklich hervorragende Qualität verlassen."
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5. OLG Hamm: Vereinbarung einer Beschaffenheit bei Online-Kauf eines PKW auf mobile.de
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Dem Beschreibungstext eines Angebots auf einem Online-Portal für Gebrauchtwagen (hier: mobile.de) kommt eine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen ist (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 28 U 2/16).
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6. LG Aschaffenburg: Erheblicher Aufpreis für Zahlungsmittel bei flug.de rechtswidrig
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Ein erheblicher Aufpreis für die Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels bei einer Online-Buchung auf flug.de ist wettbewerbswidrig, wenn dieser über die Kosten hinausgeht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat (LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 - Az.: 1 HK O 66/15).
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn (...) das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 24.11.2016
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7. LG Düsseldorf: Arzt haftet, wenn er im Online-Auftritt eines Versicherungsunternehmen namentlich benannt wird
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Wirbt ein Versicherungsunternehmen in seinem Online-Auftritt in rechtswidriger Weise mit dem Namen eines Arztes, so haftet dieser mit für den begangenen Wettbewerbsverstoß (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2016 - Az.: 38 O 15/16).
"Ärztinnen und Ärzten ist (...) verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben."
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8. VG Frankfurt a.M.: Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei GEZ-Gebühren rechtmäßig
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In zwei Streitverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunkbeiträge bestätigt.
§ 14 Abs. 1BbankG lautet:
Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Art. 121 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.
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9. LG Hamburg: Fehlender Link auf OS-Schlichtungsplattform ist Wettbewerbsverstoß
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Ein weiteres Gericht - dieses Mal das LG Hamburg (Beschl. v. 07.06.2016 - Az.: 315 O 189/16) - hat entschieden, dass ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform eine Wettbewerbsverletzung darstellt.
"Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte."
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10. BKartA: Sparkassen dürfen Handy-Zahlungsfunktion "Kwitt" anbieten
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Nach Ansicht des Bundeskartellamtes bestehen gegen die Handy-Zahlungsfunktion "Kwitt" der deutschen Sparkassen keine kartellrechtlichen Bedenken, vgl. die Pressemitteilung.
"Die Sparkassen haben angekündigt, ihre Sparkassen-Apps mit dem in Kürze erfolgenden Update mit dieser neuen Funktion auszustatten. Sofern die einzelnen Sparkassen diese Funktion nutzen, können die rund 4,5 Millionen Nutzer der Apps dann mit ihrem Smartphone Geldbeträge an die Mobilfunknummer eines Dritten senden. Es wird auch möglich sein, Zahlungsempfänger außerhalb der Sparkassen-Gruppe zu erreichen; das damit verbundene Verfahren ist allerdings aufwändiger. Die Anforderung von Zahlungsbeträgen soll demgegenüber nur zwischen Kunden möglich sein, die jeweils bei „Kwitt“ registriert sind.
"Das Angebot des gemeinsamen Rechenzentrums der Sparkassen, diese Zahlungsfunktion in die Sparkassen-Apps zu implementieren, ermöglicht es den teilnehmenden Sparkassen und deren Kunden, sogenannte „Handy-zu-Handy-Zahlungen“ im Bekanntenkreis durchzuführen.
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