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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: EncroChat: Voraussetzungen für Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln im grenzüberschreitenden Strafverfahren
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Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung und die Verwendung von Beweismitteln im grenzüberschreitenden Strafverfahren Im Zusammenhang mit in Deutschland geführten Strafverfahren wegen illegalen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Hilfe des EncroChat-Diensts für verschlüsselte Telekommunikation präzisiert der Gerichtshof bestimmte, sich aus der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ergebende Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln. So kann eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die von einem anderen Mitgliedstaat bereits erhoben wurden, unter bestimmten Voraussetzungen von einem Staatsanwalt erlassen werden. Für ihren Erlass ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Erhebung der Beweismittel im Anordnungsstaat gelten. Eine spätere gerichtliche Überprüfung der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen muss allerdings möglich sein. Außerdem ist ein Mitgliedstaat von einer Überwachungsmaßnahme, die ein anderer Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet vornimmt, rechtzeitig zu unterrichten. Das Strafgericht muss unter bestimmten Voraussetzungen Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen. Der französischen Polizei gelang es mit Hilfe niederländischer Experten und nach Genehmigung durch ein französisches Gericht, den EncroChat-Dienst für verschlüsselte Telekommunikation zu infiltrieren. Dieser Dienst wurde auf Kryptohandys weltweit für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln genutzt. Das deutsche Bundeskriminalamt konnte die so gesammelten Daten der EncroChat-Nutzer in Deutschland auf einem Europol-Server abrufen. Auf von der deutschen Staatsanwaltschaft erlassene Europäische Ermittlungsanordnungen hin genehmigte das französische Gericht die Übermittlung dieser Daten und ihre Verwendung in Strafverfahren in Deutschland. Das mit einem solchen Verfahren befasste Landgericht Berlin hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Europäischen Ermittlungsanordnungen. Es hat deshalb dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen1 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof antwortet, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats (hier: Frankreich) befinden, nicht notwendigerweise von einem Richter erlassen werden muss. Sie kann von einem Staatsanwalt erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür zuständig ist, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen. Der Erlass einer solchen Anordnung unterliegt denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie für die Übermittlung ähnlicher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten. Dagegen ist nicht erforderlich, dass er denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, wie sie für die Erhebung der Beweise gelten. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die französischen Behörden diese Beweise in Deutschland und im Interesse der deutschen Behörden erhoben haben, ist insoweit grundsätzlich unerheblich. Jedoch muss ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Anordnung befasst ist, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen überprüfen können. Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet (hier: Deutschland), von einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes unterrichtet werden muss. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats hat dann die Möglichkeit, mitzuteilen, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, wenn diese Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Diese Verpflichtungen und diese Möglichkeiten sollen nicht nur die Achtung der Souveränität des unterrichteten Mitgliedstaats gewährleisten, sondern dienen auch dem Schutz der betroffenen Personen. Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-670/22 | M.N. (EncroChat) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.04.2024
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2.
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EuGH: Präzisierung der Anforderungen an eine Vorratsdatenspeicherung
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Der Gerichtshof präzisiert die Anforderungen an die Modalitäten der Vorratsspeicherung dieser Daten und des Zugangs zu ihnen Die Mitgliedstaaten können den Internetzugangsanbietern mit dem Ziel der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen auferlegen, sofern eine solche Speicherung keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der fraglichen Person zulässt. Dafür können Speichermodalitäten sorgen, die eine wirksame strikte Trennung der IP-Adressen und der übrigen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere der Identitätsdaten, gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können zudem unter bestimmten Bedingungen der zuständigen nationalen Behörde Zugang zu den Identitätsdaten gewähren, die IP-Adressen zuzuordnen sind, sofern eine solche, die strikte Trennung der verschiedenen Datenkategorien gewährleistende Vorratsspeicherung sichergestellt worden ist. Können in atypischen Situationen die Besonderheiten des einen solchen Zugang regelnden nationalen Verfahrens es ermöglichen, durch die Verknüpfung der gesammelten Daten und Informationen genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person zu ziehen, muss der Zugang zu ihnen einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen werden. Zum Schutz der Werke, an denen ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht besteht, vor Rechtsverletzungen im Internet wurden in einem französischen Dekret zwei Verarbeitungen personenbezogener Daten vorgesehen. Die erste besteht darin, dass Einrichtungen der Rechteinhaber IP-Adressen sammeln, die in Peer-to-Peer-Netzen zur Begehung solcher Rechtsverletzungen genutzt worden zu sein scheinen, und sie der Hohen Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet (Hadopi)1 zur Verfügung stellen. Die zweite umfasst u. a. den Abgleich der IP-Adresse mit den Identitätsdaten ihres Inhabers durch die Internetzugangsanbieter auf Ersuchen der Hadopi. Diese Datenverarbeitungen ermöglichen es der Hadopi, gegen die identifizierten Personen ein Verfahren einzuleiten, bei dem pädagogische und repressive Maßnahmen kombiniert werden und das in den gravierendsten Fällen zur Befassung der Staatsanwaltschaft führen kann. Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet haben den französischen Conseil d’État (Staatsrat) mit einer Klage auf Nichtigerklärung des fraglichen Dekrets befasst. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die genannten Datenverarbeitungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Das Plenum des Gerichtshofs entscheidet, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP- Adressen nicht zwangsläufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Eine solche Vorratsspeicherung ist zulässig, wenn die nationale Regelung Speichermodalitäten vorschreibt, die eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleisten und es damit ausschließen, dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person gezogen werden können. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es gestattet, der zuständigen nationalen Behörde allein zu dem Zweck, eine Person zu identifizieren, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, Zugang zu den einer IP-Adresse zuzuordnenden Identitätsdaten zu gewähren, die von den Internetzugangsanbietern wirksam strikt getrennt auf Vorrat gespeichert wurden. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings gewährleisten, dass der Zugang keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Inhaber der betreffenden IP-Adressen ermöglicht. Dies impliziert, dass es den Bediensteten, die über den Zugang verfügen, untersagt ist, Informationen über den Inhalt der konsultierten Dateien offenzulegen, die unter den IP-Adressen besuchten Internetseiten nachzuverfolgen und allgemeiner diese Adressen zu anderen Zwecken als dem der Identifizierung ihrer Inhaber im Hinblick auf den Erlass etwaiger gegen sie gerichteter Maßnahmen zu nutzen. Wenn der Zugang zu Identitätsdaten der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel allein zur Identifizierung des betreffenden Nutzers dient, ist eine vorherige Kontrolle des Zugangs durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle nicht erforderlich, sofern der mit dem Zugang verbundene Grundrechtseingriff nicht als schwerwiegend eingestuft werden kann. Diese Kontrolle muss jedoch vorgesehen sein, falls die Besonderheiten des einen solchen Zugang regelnden nationalen Verfahrens es durch die Verknüpfung der im Lauf der verschiedenen Stufen dieses Verfahrens gesammelten Daten und Informationen ermöglichen können, genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person zu ziehen, so dass ein schwerer Eingriff in ihre Grundrechte vorliegt. In einem solchen Fall muss die Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle vor einer solchen Verknüpfung erfolgen, unter Wahrung der Effektivität des genannten Verfahrens, das es insbesondere ermöglichen muss, Fälle einer möglichen Wiederholung des fraglichen rechtswidrigen Verhaltens zu ermitteln. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-470/21 | La Quadrature du Net u. a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung der Nachahmung) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.04.2024
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OVG Berlin-Brandenburg: Attac-Klage gegen Bundesfinanzministerium auf Zugang zu Dokumenten nur teilweise erfolgreich
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Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat über die Berufungen des Attac Trägerverein e.V. und des Bundesfinanzministeriums gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auf Zugang zu 19 Dokumenten des Bundesfinanzministeriums zusteht. Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt, als dieses die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren. In Bezug auf ein Dokument hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers nach Durchführung eines sogenannten Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden. Für die weiteren Dokumente ist er in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien, da sie vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst sind oder ihrer Offenlegung Ausschlussgründe entgegenstehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Ausschlussgründe sind etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Urteil vom 29. April 2024 – OVG 12 B 1/23 – Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 29.04.2024
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4.
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OLG Dresden: Noch einmal: Scraping-Ereignisse begründen keinen DSGVO-Schadensersatz gegen Facebook
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Das OLG Dresden bekräftigt noch einmal in einer weiteren Entscheidungl, dass die Scraping-Ereignisse nicht automatisch einen DSGVO-Schadensersatz gegen Facebook begründen (OLG Dresden, Urt. v. 16.04.2024 - Az.: 4 U 213/24). Das OLG Dresden hatte diese Standpunkt bereits in einer Entscheidung Ende 2023 klar gemacht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 12.01.2024 und sich der Meinung des OLG Celle, OLG Hamm, OLG Köln, OLG Oldenburg und des OLG Stuttgart angeschlossen. Die Klägerin hatte wegen der Scraping-Ereignisse u.a. einen DSGVO-Schadensersatz iHv. mindestens 1.000,- EUR verlangt. Dies lehnte das OLG Dresden ab: "Aus den aufgeführten Verstößen gegen die DSGVO ist der Klagepartei aber kein kausaler immaterieller Schaden gemäß Art. 82 DSGVO entstanden. Ihr obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den bei ihr eingetretenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten und dem Schaden. Dieser Beweis ist nicht erbracht worden. (…) Durch den Kontrollverlust der Mobiltelefonnummer und deren missbräuchliche Verwendung ist kein materieller Schaden eingetreten. Dies behauptet die Klagepartei auch nicht. (…)"
Und weiter: "Aber auch der Kontrollverlust der Mobilnummer begründet im vorliegenden Fall für die Klagepartei keinen Schadensersatzanspruch. (…) Unter Berücksichtigung der Umstände kann aber die Befürchtung der Klagepartei, dass die Daten missbräuchlich verwendet werden, nicht als begründet angesehen werden. Zu den besonderen Umständen gehört die Art des Datums. Wird die Kontrolle über sensible Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, Daten über die sexuelle Orientierung, Daten über rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Daten über Bankverbindungen, Vermögenswerte, Einkommen, Beruf oder Berufsgeheimnisse verloren, liegt eine missbräuchliche Verwendung nicht fern (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Insbesondere bei Daten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, besteht die Gefahr einer Rufschädigung oder Diskriminierung. Ebenso geht der Verlust der Kontrolle von Daten über Vermögenswerte, Bankverbindungen und Berufsgeheimnisse mit dem Risiko eines materiellen Schadens einher. Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle nur über die Telefonnummer und die - hier nicht problematisierte - E-Mail-Adresse verloren. Mit der Telefonnummer und der durch das Scraping erfolgten Verknüpfung mit einem bestimmten Namen ist lediglich eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person möglich. Ein Missbrauch drängt sich unter den gegebenen Umständen nicht auf. Die Telefonnummer kann zwar auch missbräuchlich zur Übersendung von spam sms oder betrügerischen Anrufen genutzt werden, jedoch kann ein materieller Schaden erst dann entstehen, wenn bei einer spam sms der mitgesendete Link verwendet wird oder die betroffene Person auf den Anruf reagiert, dem betrügerischen Anrufer Auskunft gibt oder auf dessen Aufforderung Geld überweist. Die Lästigkeit, die mit den ungebetenen Anrufen von angeblichen Bankmitarbeitern, von automatischen Ansagen sowie mit der Zusendung von angeblichen Sendungsbenachrichtigungen oder anderen spam sms einhergeht, kann aber grundsätzlich schon deshalb nicht als begründete Befürchtung eines Missbrauches der Daten angesehen werde, weil davon Personen, deren Daten nicht gescrapt wurden, in vergleichbarer Weise betroffen sind."
Und schließlich: "Es ist allgemein - und auch den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung - bekannt, dass Personen, die keine sozialen Netzwerke nutzen, ebenfalls viele spam sms mit angeblichen Sendungsbenachrichtigungen und betrügerische Anrufe auf ihren Mobiltelefonen erhalten. Ein Zusammenhang der gehäuften Kontaktaufnahmen ab dem Jahr 2021 mit dem Scraping Ereignis aus dem Jahr 2018, ist nicht nachweisbar. Soweit die Klagepartei in den Schriftsätzen Sorgen, Unwohlsein und Ängste wegen der Anrufe von unbekannten Nummern oder infolge von spam sms oder spam e-mails erlitten haben will, hat sie lediglich angegeben, vermehrt spam sms (z. B. falsche Sendungsbenachrichtigungen) und Anrufe von unbekannten Nummern erhalten zu haben. Inwiefern eine Verbindung zu dem in den Jahren 2018 und 2019 stattgefundenen Scraping-Vorfall bestehen soll, ist weder dem Vorbringen der Klagepartei zu entnehmen, noch anderweitig ersichtlich, schon weil gerichtsbekannt - wie bereits ausgeführt - nicht nur Facebook Nutzer, deren Daten gescraped wurden, sondern auch Personen, die überhaupt keine sozialen Medien benutzen, von derartigen Belästigungen betroffen sind. Die Sorge vor einem Missbrauch, der allgemein bei jeder Nutzung eines internetfähigen Mobiltelefons auftreten kann und alle Nutzer in ähnlicher Weise trifft ist aber nach Art. 82 DSGVO nicht ersatzfähig."
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LG Arnsberg: Kein verlängertes Widerrufsrecht wegen fehlender Rufnummer in der Widerrufsbelehrung
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Eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, in der die Telefonnummer des Anbieters fehlt, führt nicht dazu, dass sich die Widerrufsfrist um ein Jahr verlängert, sondern es gilt die normale 14-tägige Frist (LG Arnsberg, Urt. v. 22.02.2024 - Az.: 4 O 273/23). Der Kläger bestellte online bei Tesla ein entsprechendes Fahrzeug. In der von Tesla übermittelten Widerrufsbelehrung fehlte die Telefonnummer. Kurze Zeit später widerrief der Kläger seine Bestellung. Die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der Kläger berief sich darauf, dass sein Widerruf dennoch wirksam sei, da die Widerrufsbelehrung aufgrund der fehlenden Telefonnummer fehlerhaft sei und daher die gesetzliche Frist von einem Jahr gelte. Das Landgericht Arnsberg folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab: "Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EGBGB a.F. ist der Unternehmer, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Nach S. 2 kann der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist folglich nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen für den Beginn der Widerrufsfrist bereits nicht notwendig."
Und weiter: "§ 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 insbesondere auf Nr. 2 der alten Fassung und Nr. 3 der neuen Fassung, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt gerade nicht. Jedenfalls für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung daher nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden und gerade nicht die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. Eine für den Fristbeginn allein maßgebliche vollständige Informationserteilung erfordert bei Fernabsatzverträgen somit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (lediglich) eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1). Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, haben bei Fernabsatzverträgen dahingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (…)."
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LG Bamberg: Wettbewerbsverstoß durch McFit = Passieren des Drehkreuzes im Fitnessstudio ist keine Zustimmung zur Preiserhöhung
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Das Durchgehen eines Drehkreuzes im Fitnessstudio bedeutet nicht, dass der Kunde einer Preiserhöhung durch den Betreiber (in diesem Fall: McFit) zustimmt. Das LG Bamberg hat entschieden, dass dies als aggressive geschäftliche Handlung eingestuft wird und wettbewerbswidrig ist (LG Bamberg, Urt. v. 15.03.2024 - Az.: 13 O 730/22). Die Beklagte betrieb Fitness-Studios unter den Namen McFit und John Reed. Per E-Mail kündigte sie die Preiserhöhungen wie folgt an: "Liebes Mitglied, in unserer letzten Mail haben wir dich bereits darüber informiert, dass die Pandemie und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft, auch uns hart getroffen haben. Wir haben dir mitgeteilt, dass wir, um dir weiterhin deinen Lieblingssport bei McFIT zu ermöglichen, die Preise für dein Vertragsmodell anpassen müssen. Seit dem 1. April haben wir Verträge mit einem monatlichen Beitrag bis zu 19,90 EURO (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitverträge, auf 24,90 EURO angepasst. (...) Für die geplante Beitragsanpassung benötigen wir jedoch deine Zustimmung. Dafür kannst du dich einfach an unseren Kundenservice wenden oder ganz unkompliziert bei deinem nächsten Studiobesuch unser Drehkreuz passieren. Beachte bitte dazu auch die Hinweise vor Ort in deinem Studio. Sofern du nicht einverstanden sein solltest, wende dich bitte vor deinem nächsten Studiobesuch an unseren Kundenservice auch zu Fragen einer etwaigen Rückerstattung."
Das LG Bamberg sah darin eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung: "Die von Beklagtenseite gewählte Vorgehensweise erfüllt die Kriterien einer unzulässigen Beeinflussung (…). Um das Fitness-Studio nutzen zu können, sind die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen überlassenen Zutrittsmediums zu passieren, woraus sich eine Machtposition der Fitness-Studio-Inhaber ergibt, unter welchen Bedingungen die Mitglieder das Fitness-Studio betreten dürfen. Eine andere Möglichkeit zur Nutzung gibt es nicht. Mit Einführung der Zustimmung zur Beitragserhöhung mittels Durchschreiten des Drehkreuzes durch die Beklagte standen die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserhöhung zu akzeptieren, um das Fitness-Studio betreten zu können, oder nicht trainieren zu können."
Und weiter: "Mit dem Durchschreiten des Drehkreuzes hatte man der Beitragserhöhung zunächst zugestimmt. Auf diese Weise wurde von Seiten der Beklagten Druck auf die Mitglieder ausgeübt und wurde von ihnen ad-hoc eine Entscheidung über die künftigen Modalitäten ihres bereits bestehenden Mitgliedsvertrags abverlangt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass diese Aufforderung, der Beitragserhöhung mittels Durchschreiten des Drehkreuzes zuzustimmen, vielen Mitgliedern erstmaligen mit Betreten des Fitness-Studios bekannt gemacht worden sein dürfte. Zwar wurde von Beklagtenseite behauptet, alle Mitglieder seien per Mail auf die bevorstehende Beitragserhöhung hingewiesen worden. Jedoch ist selbst in diesem Fall nicht gewährleistet, dass alle Fitness-Studio-Mitglieder vor der Konfrontation mit den Aufstellern am Drehkreuz diese E-Mails auch tatsächlich erhalten und gelesen haben. Sie waren daher nicht vorbereitet auf die ihnen konkludent abverlangte Willenserklärung unmittelbar vor dem Betreten des Fitness-Studios. Dies gilt um so mehr, als der Besuch eines Fitness-Studios eine Freizeitaktivität darstellt, bei welcher die Mitglieder grundsätzlich nicht mit einer geschäftlichen Ansprache rechnen müssen. Sie werden folglich durch derlei Aushänge überrumpelt und sind so in ihrer Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt."
Mit einer ähnlichen Begründung hatte bereits das LG Augsburg im Jahr 2023 der Sport-Kette clever fit die absolut identische Handlungsweise verboten, vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.10.2023.
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LG Frankenthal: Wann ein Boykottaufruf ein unzulässiger Eingriff ins Gewerbe ist
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Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein. Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer hatte sich Anfang des Jahres die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu befassen. Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen. Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied die Kammer und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen. Das Argument, über den Rabatt für Restaurantkunden gebe es eine Vereinbarung und die hohen Parkkosten hätten bereits Kunden abgeschreckt und vom Besuch abgehalten, überzeugte die Kammer nicht. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers sei unverhältnismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen. Für den Fall, dass der Restaurantbetreiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat die Kammer ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden. Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 O 46/23 Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 30.04.2024
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LG Köln: Kein Schmerzensgeld für schlechte Hochzeitfotos
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Für viele ist der Tag der Hochzeit der schönste Tag im Leben. Kann einem Hochzeitspaar daher eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes zustehen, wenn der beauftragte Hochzeitsfotograf dieses Ereignis nur unzureichend fotografisch festhält, gar bestimmte Ereignisse nicht dokumentiert? Das Landgericht Köln hat nun mit einem Beschluss darauf hingewiesen, dass dies im konkreten Fall ausscheiden muss und damit ein amtsgerichtliches Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt. Die Parteien sind sich seit einigen Jahren bekannt. Anlässlich der Hochzeitsfeier der Kläger im Jahre 2020 hatten sie vereinbart, dass der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, Fotos der Feierlichkeiten anfertigt. Nach den Feierlichkeiten erhielten die Kläger einen USB-Stick mit 170 Fotos gegen Bezahlung. Da die Kläger der Ansicht waren, dass der Beklagte mehr als diese Fotos gefertigt hatte, insbesondere Fotografien von bestimmten Ereignissen wie z.B. das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos gefehlt haben sollen, erhoben sie Klage beim Amtsgericht Köln. Mit dieser Klage begehrten sie ursprünglich verschiedene Auskünfte vom Beklagten u.a., welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gäste anlässlich der Hochzeit insgesamt gefertigt habe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht verschiedene Auskünfte erteilt hatte, beantragten die Kläger in der Hauptsache schließlich nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 € (1.000 € pro Kläger). Dem folgte das Amtsgericht Köln nicht und wies den Schmerzensgeldantrag als unbegründet zurück. Es sei bereits fraglich, ob das unterlassene bzw. nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellen könne. Die Kläger würden nicht vortragen, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Beklagten getroffen zu haben. Zudem würden ihnen immerhin 170 Fotos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus würden sie selbst vortragen, dass ihre Gäste im Außenbereich Fotos angefertigt hätten, wodurch sich der Umfang der zur Verfügung stehenden Fotografien de facto noch erweitere. Insbesondere aber ließe sich dem Klägervortrag keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger entnehmen, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Der Vortrag beschränke sich darauf, die Kläger hätten „Enttäuschung und Trauer" erlebt. Auch wenn dies sei, würden geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens (Bagatell-Beeinträchtigungen), keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen. Dagegen wandten sich die Kläger und beantragten mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin - nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens von Gesetzes wegen für fast zwei Jahre - am 08.04.2024 ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen schriftlichen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Verletzung des Rechts noch sei eine andere Entscheidung gerechtfertigt, da das Amtsgericht die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen habe. Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei (sogenannte adäquate Kausalität). Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setze dabei einen substantiierten Parteivortrag voraus, woran es vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht lediglich pauschal vorgetragen, dass das „Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein würden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung würden sie damit gerade nicht vortragen. Der Kern des Klägervortrags enthalte lediglich die Angabe, dass die Kläger (was nachvollziehbar sei) traurig seien, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen würden. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen würden. Auch im Rahmen der Berufung hätten sie lediglich geltend gemacht, dass das „vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen bei den Klägern eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute“ hervorgerufen habe. Auch dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, welche einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte. Letztlich habe das Amtsgericht, so das Landgericht weiter, im angegriffenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch schon daran scheitere, dass es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fehle. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 08.04.2024 haben die Kläger schließlich die Rücknahme ihrer Berufung erklärt. Damit ist das Berufungsverfahren beendet und das amtsgerichtliche Urteil vom 11.02.2022 zum Az. 135 C 227/21 rechtskräftig geworden. Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 30.04.2024
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LAG Mainz: Kein DSGVO-Schadensersatz für verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO
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Für eine verspätete DSGVO-Auskunft steht dem Betroffenen kein Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVO zu, da es an einem Schaden fehlt (LAG Mainz, Urt. v. 08.02.2024 - Az.: 5 Sa 154/23). Die Klägerin war bei der Beklagten angestellt und verlangte nach Art. 15 DSGVO eine entsprechende Auskunft. Die verklagte Arbeitgeberin erteilte die Information jedoch erst 1,5 Monate später und somit zu spät. Daraufhin machte die Klägerin Schadensersatz von mindestens 3.000,- EUR geltend. Zu Unrecht, wie das LAG Mainz nun entschied und die Klage abwies. Denn es fehle an dem notwendigen Schadenseintritt: "Die nicht fristgerechte Auskunftserteilung allein, führt zu keinem immateriellen Schadensersatzanspruch. Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht anderer Landesarbeitsgerichte, dass der bloße Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO nicht genügt, um einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Dafür spricht der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach Personen, denen materieller oder immaterieller „Schaden“ entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz haben. Zwar soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 der DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 04.05.2023 - C-300/21) auf eine Art und Weise weit ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist. Verspätete Auskünfte an eine Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solche sind somit nicht haftungsauslösend (…)."
Und weiter: "Der von der Klägerin angeführte „Kontrollverlust“ über ihre personenbezogenen Daten stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (…). Im Streitfall ist zudem nicht erkennbar, worin der „Kontrollverlust“ der Klägerin bestanden haben soll. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Daten der Klägerin nicht „außer Kontrolle“ geraten seien, sondern für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet wurden, § 26 BDSG. Hierauf kann sich die Beklagte - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Berufungsverfahren berufen. Die Rüge einer „Verspätung möglicher Verteidigungshandlungen“ ist rechtlich nicht tragfähig. Es stellt auch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, dass sich die Klägerin über die nicht fristgerechte Antwort der Beklagten auf ihr Auskunftsverlangen geärgert hat. „Bloßer Ärger“ des Betroffenen genügt genauso wenig wie das „bloße Warten“ auf die Auskunft (…), um einen immateriellen Schaden annehmen zu können. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/21 Österreichische Post) betont hat, dass ein Schadensersatzanspruch das Vorliegen eines „Schadens“ erfordere. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reiche daher nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Person zu begründen (Rn. 42). Ein Schadensersatzanspruch hänge zwar nicht davon ab, dass der betreffende Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreiche. Das bedeute allerdings nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen sei, der für sie negative Folgen gehabt habe, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 DSGVO darstellen (Rn. 50)."
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 11.06.2024
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Am 11.06.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 5. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2024 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 21 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 11.06.2024 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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