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Newsletter vom 08.02.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen "AnyDVD"-Entscheidung abgelehnt _____________________________________________________________ In einem jahrelangen Rechtsstreit hat das BVerfG (Beschl. v. 15.12.2011 - Az.: 1 BvR 1248/11) das endgültige Machtwort gesprochen und die "AnyDVD"-Entscheidung des BGH für nicht zu beanstanden erklärt. Inhaltlich ging es um die Frage, ob ein Online-Magazin (hier: Heise Online) im Rahmen seiner Berichterstattung auf eine urheberrechtswidrige Webseite verlinken darf. Die führenden Musik-Labels mahnten den Heise Zeitschriften Verlag im Jahre 2005 wegen eines Online-Artikels ab. Der Verlag hatte darin auf die Webseite des ausländischen Anbieters Slysoft verlinkt, der die nach dem deutschen Urheberrecht rechtswidrige Software AnyDVD herausgab. Mittels dieses Tools war es möglich, kopiergeschützte Medienträger zu vervielfältigen. Der BGH entschied Ende 2010 (BGH, Urt. v. 14.10.2010 - Az.: I ZR 191/08), dass sich der Verlag auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen könne und daher die Verlinkung im Rahmen der Berichterstattung erlaubt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Air Berlin muss bei Online-Buchungen sämtliche anfallenden Kosten angeben _____________________________________________________________ Air Berlin muss bei einer Ohnline-Flugbuchung sämtliche anfallenden Kosten anzeigen (KG Berlin, Urt. v. 04.01.2012 - Az.: 24 U 90/10). Bei der Preisgestaltung ihrer Online-Flug-Angebote hatte die Beklagte obligatorisch zu entrichtende Zuschläge (Steuern, Gebühren sowie Kerosinzuschlag) ebenso wenig mit in den Endpreis aufgenommen wie eine zu entrichtende "Service Charge". Die Berliner Richter stellten fest, dass eine solche begrenzte Preisanzeige wettbewerbswidrig sei. Durch eine nicht vollständige Angabe könne der Verbraucher nur sehr schwer einzelne Angeboten unterschiedlicher Anbieter vergleichen. Auch sei zu berücksichtigen, dass gerade bei Billigflügen Extra-Kosten häufig nicht selten erheblich ins Gewicht fielen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Irreführung über Tätigkeit eines privaten Vereins durch Bezeichnung als "Institut" _____________________________________________________________ Ein privater Verein darf sich nicht als "Institut" bezeichnen, da dieser Zusatz bei den betroffenen Kreisen eine Irreführung über die Natur des Vereins hervorruft. Der Zusatz "Institut" wird allgemein mit öffentlichen Institutionen in Verbindung gebracht, die unter der Aufsicht des Staats stehen (KG Berlin, Beschl. v. 26.10.2011 - A.: 25 W 23/11). Der Kläger meldete den Verein "Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V." zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Eintragung wurde mit der Begründung abgelehnt, der Begriff "Institut" beinhalte eine Täuschungsgefahr über die Natur des Vereins. Hiergegen wandte sich der Kläger. Die Berliner Richter teilten die Einschätzung, dass eine Irreführung bestehe. Es werde eine wissenschaftliche Einrichtung erwartet, die über ein entsprechend geschultes Fachpersonal verfüge. Dies sei aber nicht der Fall, so dass die Öffentlichkeit getäuscht werde. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Düsseldorf: Verkaufsverbot in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle _____________________________________________________________ In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf. Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, das „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre - nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft. Mit Beschluss vom 15.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf ferner einen Antrag der Apple Inc. zurückgewiesen, den Vertrieb des „Galaxy Tab 8.9“ in der Europäischen Union zu verbieten. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil vom 09.09.2011 auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Apple Inc. sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in beiden Verfahren am 20.12.2011 mündlich verhandelt hatte, hat der Senat heute entschieden, dass der Vertrieb der beiden angegriffenen Tablet-Modelle in Deutschland unzulässig ist. Der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1“ verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet „iPad“ in unlauterer Weise nachahme (§ 4 Nr. 9 b) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des „iPads“ unlauter aus. Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Hinsichtlich des Geschmacksmusterbegehrens hat der Senat - anders als das Landgericht - auch bezüglich der Samsung-Mutter in Südkorea eine gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit angenommen. Die deutsche Samsung-Tochter sei als „Niederlassung“ der Samsung-Mutter anzusehen. An der Bezeichnung der deutschen Tochter als „Vertriebsniederlassung“ im Internet müsse sich Samsung Südkorea festhalten lassen. Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen. Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb - anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz - auf Deutschland beschränkt ist, gilt das Verbot lediglich für das Bundesgebiet. Hinsichtlich des „Galaxy Tab 8.9“ hat das Oberlandesgericht sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach die im Hinblick auf das „Galaxy Tab 10.1“ ergangene Anordnung auch das „Galaxy Tab. 8.9“ erfasse. Die heutige Entscheidung betrifft nicht das Nachfolgemodell „Galaxy Tab 10.1 N“. Hinsichtlich des Tablets „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.2011 mündlich verhandelt und wird am 09.02.2012 eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen: 14c O 292/11). Die Entscheidung ist rechtskräftig. „Galaxy Tab 10.1“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 194/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 175/11 „Galaxy Tab 8.9“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c O 219/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 126/11 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 31.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Deutsche Post AG nicht zu PostIdent-Verfahren ggü. 1&1 verpflichtet _____________________________________________________________ Die Weigerung der Deutschen Post, ihre Postident-Leistungen auch gegenüber dem TK-Unternehmen 1&1 anzubieten, ist rechtmäßig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2011 - Az.: VI-U (Kart) 14/11). Die Deutsche Post verweigerte 1&1 den Zugang zu ihren PostIdent-Leistungen. Damit war es dem TK-Unternehmen nicht möglich, eigene DE-Mail-Leistungen anzubieten und somit in Konkurrenz zur Post zu treten. Erstinstanzlich hatte das LG Köln (Urt. v. 31.03.2011 - Az.: 88 O 49/10) noch einen Rechtsverstoß bejaht. Das sehen die Düsseldorfer Richter im Berufungsverfahren nun anders. Das Gericht sah weder unter kartellrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine Verpflichtung der Beklagten zur Kontrahierung mit den Klägerinnen. Zwar stelle die Verhaltensweise der Beklagten eine Geschäftsverweigerung gegenüber De-Mail-Diensteanbietern dar, der sich auch nachteilig auf die Wettbewerbschancen der Klägerinnen auswirke. Aber die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass dieses Verhalten der Beklagten unbillig sei. Es stelle sich nicht als Missbrauch von Marktmacht dar, denn den Klägerinnen stehe noch ein weiterer Identifizierungsdienstleister zur Verfügung, auf den diese zurückgreifen könnten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf _____________________________________________________________ Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt. Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern - nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei. Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt. Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11) Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 03.02.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Internetauskunftsanspruch nur bei ordnungsgemäß funktionierender P2P-Ermittlungssoftware _____________________________________________________________ Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 07.09.2011 - Az.: 6 W 82/11) noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn die Software für die Ermittlung der P2P-Rechtsverstöße einwandfrei funktioniert. Die Klägerin machte einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch geltend. Als Nachweis legte sie die Ergebnisse bei, die ihre eigens programmierte Software "Seeder Seek" festgehalten hatte. Zur Glaubhaftmachung fügte sie zudem eine eidesstattliche Versicherung bei, in der der Geschäftsführer eines EDV-Unternehmens, das mit der Klägerin zusammenarbeite, die technische Einwandfreiheit der Software bestätigte. Diese Nachweise hielt das OLG Köln für nicht ausreichend und lehnte den geltend gemachten Auskunftsanspruch ab. Da es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu fehlerhaften Ermittlungen gekommen sei, müsse zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Software einwandfrei funktioniere. Das vorgelegte Gutachten sei nicht tauglich, etwas zu beweisen. Es fehle bereits an der Qualifikation des Gutachters. Lediglich der Geschäftsführer und nicht ein spezialisierter Techniker gebe die Erklärung ab. Es bestünden erhebliche Zweifel an der erforderlichen Qualifikation des Geschäftsführers. Auch das Gutachten selbst sei nicht eindeutig. Das Schriftstück lege nicht hinreichend dar, warum von einem fehlerfreien Betrieb der Software auszugehen sei. Vielmehr müsse es auch erklären, dass unzutreffende und falsche Ermittlungen (so gut wie) ausgeschlossen seien. Gerade dies tue es aber nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG München: Zwischen "Volkswagen" und anderen "Volks“-Zeichen keine Verwechslungsgefahr _____________________________________________________________ Volkswagen kann keine markenrechtlichen Ansprüche daraus herleiten, dass der Springer-Verlag andere "Volks"-Zeichen (insbesondere "Volks.Inspektion" und "Volks.Reifen") benutzt. Insoweit fehlt es an der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke "Volkswagen" wird nicht beeinträchtigt (OLG München, Urt. v. 20.10.2011 - Az.: 29 U 1499/11). Die Beklagte, eine Online-Tochter des Springer-Verlages, brachte die deutschen Wort-Bild-Marken "Volks.Inspektion" und "Volks.Reifen" zur Anmeldung beim Patent- und Markenamt. Des weiteren verwendete die Beklagte die Bezeichnung "Volks-Werkstatt" im Rahmen einer Werbeaktion. Hiergegen wandte sich der bekannte Autokonzern Volkswagen und sah darin eine Markenverletzung. Die Münchener Richter verneinten eine Markenverletzung. Der isolierte Bestand "Volk" werde von der Allgemeinheit nicht als Kennzeichen für die Klägerin wahrgenommen. Vielmehr genieße nur der zusammengesetzte Begriff aus "Volk(s)" und "Wagen" eine überragende Verkehrsbedeutung. Somit habe die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Schleswig: Einzelkaufmann darf Zusatz "Group" nicht führen _____________________________________________________________ Der Zusatz "Group" ist für einen Einzelkaufmann nicht zulässig, da diese Bezeichnung eine Irreführung über wesentliche Verhältnisse der Firma darstellt. Die Bezeichnung "Group" wird gemeinhin mit einem Begriff für eine Gesellschaft, eine Firmengruppe oder eine größere Firma gleichgesetzt (OLG Schleswig, Beschl. v. 28.09.2011 - Az.: 2 W 231/10). Der Kläger war Einzelkaufmann und wollte die Änderung seines Firmennamens. Er begehrte den Zusatz "Group". Dies ließen die Richter nicht zu. Die zusätzliche Bezeichnung sei irreführend, denn sie erwecke den Eindruck, dass sich mehrere Firmen zusammengeschlossen hätten. Dies sei das genaue Gegenteil zu einem Einzelkaufmann. Da der Geschäftsverkehr sich somit eine falsche Vorstellung bilde, könne der Kläger den Zusatz nicht führen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Hannover: Journalist hat kein Auskunftsanspruch hinsichtlich Kosten von Schutzmaßnahmen für Wohnhaus von Christian Wulff _____________________________________________________________ Das VG Hannover lehnt mit Beschluss vom 24.02.2012 den Antrag eines Journalisten ab, der Auskunft begehrt über die Gesamtkosten für bauliche und sonstige Maßnahmen zum Schutze des damaligen Ministerpräsidenten Wulff auf seinem Grundstück in Burgwedel wollte. Das durch das Finanzministerium vertretene Land Niedersachsen lehnte eine Beantwortung der Frage ab, weil eine Antwort Rückschlüsse auf das Sicherungskonzept zulasse. Der Antragsteller beruft sich auf seinen Auskunftsanspruch aus dem Niedersächsischen Pressegesetz (NPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung stünden nicht entgegen, weil die Angabe der Gesamtkosten keinen Rückschluss auf die einzelne Art der Sicherung zulasse. Er sei auf eine umgehende Information angewiesen, weil nach einen Zeitungsartikel in der FAZ vom 14.01.2012 der niedrige Zinssatz für das Darlehen unter anderem darauf beruhen solle, dass sich der Wert des Hauses durch die teuren Sicherheitsmaßnahmen erhöht habe. Die 6. Kammer lehnte den Eilantrag ab. Es sei nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob sich das Land Niedersachsen auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 NPresseG berufen könne. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes und ggfs. einer Beweiserhebung könne das Gericht nicht feststellen, ob der Einwand des Antragsgegners zutreffe, es ließen sich aus der Angabe der Gesamtbaukosten Rückschlüsse auf das gesamte Sicherungskonzept ziehen. Dies führe zu einer Abwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und der von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berichterstattung auf der einen und den Grundrechten der von der Auskunft betroffenen Personen auf der anderen Seite. Diese Abwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Treffe die Annahme des Antragsgegners zu, führe dies zu einer realen Erhöhung des Risikos für Freiheit, Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Personen und der sie schützenden Sicherheitskräfte. Demgegenüber müsse das Interesse des Journalisten zurückstehen, zumal er bereits über Teilinformationen verfüge, weil ihm die sichtbaren Bau- und Sicherheitsmaßnahmen benannt worden seien. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig. Aktenzeichen: 6 B 498/12 Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 31.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Twitter-Veröffentlichung von Bildern eines Journalisten rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Verbreitung von Bildnissen eines Fotojournalisten bei der Arbeit auf der Internetplattform Twitter ohne dessen Einwilligung ist unzulässig. Die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit setzt zwingend voraus, dass eine ungestörte Recherche und Informationsbeschaffung gewährleistet ist (LG Köln, Urt. v. 11.01.2012 - Az.: 28 O 627/11). Der Beklagte, ein bekannter Fernseh-Moderator, war in der Vergangenheit wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung angeklagt und freigesprochen worden. Am Tag der Urteilsverkündung war der Kläger, ein Journalist und Fotograf, in den Heimatort des Beklagten gefahren, um dort die Reaktionen auf den Freispruch einzufangen. Als sich der Kläger in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten aufhielt, fertigte die Vermieterin des Beklagten von ihm Fotografien an, welche der Beklagte auf Twitter mit der Kommentierung "lichtscheues Gesindel", das "Pack" u.ä. veröffentlichte. Die Kölner Richter sahen darin eine Rechtsverletzung. Der Kläger nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das Interesse des Journalisten überwiege im konkreten Fall. Denn der Kläger sei in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannt und habe sich in der Vergangenheit insbesondere nicht an der öffentlichen Debatte um die Medienberichterstattung über den Beklagten beteiligt. Bei der Abwägung er Rechtsgüter sei darüber hinaus auf Seiten des Klägers die mit der Veröffentlichung ebenfalls betroffene Pressefreiheit zu berücksichtigen, von welcher bereits die Informationsbeschaffung umfasst sei. Diese würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spreche vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen könne. Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spreche auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung. Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten führten in der Abwägung zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufwiesen.
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