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Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Marken sind wie folgt gestaltet:
Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht.
Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.
Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen.
Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - Springender Pudel
LG Hamburg - Urteil vom 10. Februar 2009 - 312 O 394/08 OLG Hamburg - Urteil vom 7. März 2013 - 5 U 39/09
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 02.04.2015
Die Parteien stritten umfangreich über die Entwicklung und Nutzung einer Software zur Verwaltung von Unternehmensdaten.
Ein Punkt betraf die Frage, ob eine öffentliches Zugänglichmachen der Software bereits dann vorliegt, wenn ein Test-Zugang zur Software über die Internetseite der Beklagten bzw. über deren YouTube-Kanal für jedermann zugänglich gewesen war.
Das Gericht beantwortete diese Frage mit "Ja", auch wenn eine Veröffentlichung des Quellcodes nicht erfolgt sei. Zwar gebe die graphische Benutzeroberfläche nicht das Computerprogramm an sich wieder. Ein Zugänglichmachen setze aber nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet werde,
Ein anderer Punkt bezog sich auf die Problematik, ob eine Dekompilierung unter gewissen Umständen auch ohne Zustimmung erlaubt ist. Die Beklagte hatte argumentiert, dass sie aus Datenschutzgründen eine "Spionagefunktion" der Software (hier: Google-Analytics-Trackling-Code) entfernen wollte und sie daher die Software dekompliieren musste.
Dies lehnen die Richter ab. Ein solcher Grund reiche nicht aus, um in die Rechte des Software-Betreibers einzugreifen.
Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts untersagte einem Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) in einem vor kürzlich veröffentlichten Urteil erneut das Erheben einer Pfandgebühr in Höhe von 9,97 Euro.
Zugleich sah der 2. Zivilsenat die Voraussetzungen für die Abschöpfung von Gewinnen an, die der Mobilfunkanbieter erzielt hatte, indem er in seinen AGB Zusatzgebühren verlangte, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe getätigt und auch keine SMS versandt hatte (Nichtnutzergebühr).
Zum Vorverfahren:
Die eine Klausel sah davor, dass die zu Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Mobilfunkanbieters verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet. Die zweite Klausel sah vor, dass dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine SMS versandt wird.
Zum weiteren Sachverhalt: Nach dem Erlass des Urteils aus dem Jahr 2012 änderte der Mobilfunkanbieter seine AGB dahingehend, dass er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zwar weiterhin ein "Pfand" für eine nicht zurückgeschickte SIM-Karte erhob, der Kunde jedoch die Gebühr erstattet erhielt, wenn er auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen die Karte zurückschickte. Für die Zeit ab 01.08.2012 erhob der Mobilfunkanbieter keine "Nichtnutzergebühr" mehr.
Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den Mobilfunkanbieter auf, auch die AGB-Klausel zum "Pfand" in der geänderten Fassung zu unterlassen und die Gewinne an den Bundeshaushalt zu zahlen (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel zur "Nichtnutzergebühr" erzielt hatte.
Aus den Gründen:
Der beklagte Mobilfunkanbieter hat ersichtlich kein Interesse an der Rückerlangung der gebrauchten SIM-Karten unter dem Gesichtspunkt, dass er diese noch verwenden oder sonst etwas damit anfangen könnte. Der Mobilfunkanbieter lässt die zurückgesandten SIM-Karten fachgerecht vernichten und entsorgen, und zwar nach eigenem Vortrag unmittelbar nach Eingang. Mithilfe der gebrauchten Karten erzielt er keine Einnahmen mehr.
Es entstehen vielmehr zusätzliche Kosten für die Entsorgung. Ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Karten kann der beklagte Mobilfunkanbieter auch nicht daraus herleiten, dass er auf diese Weise den Missbrauch deaktivierter SIM-Karten verhindern wolle.
Nach den eigenen Äußerungen des beklagten Mobilfunkanbieters sei ihm selbst kein Fall bekannt, in dem bisher aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung einer deaktivierten SIM-Karte ein Schaden entstanden sei. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass durch das SIM-Kartenpfand eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden soll.
Dem liegt die realistische Erwartung zu Grunde, dass Kunden sich in einer Vielzahl von Fällen nicht wegen eines Betrages von 9,97 Euro die Mühe machen, die Vertragsbedingungen herauszusuchen, ihre Rechte in Bezug auf das Pfand nachzulesen und sich um die Rücksendung der SIM-Karte per Post zu kümmern.
Das Gericht sieht einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 als gegeben an (§ 10 UWG).
Mit der Verwendung der unwirksamen Klausel über die Erhebung einer "Nichtnutzergebühr" hat der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt. Das vorsätzliche Handeln (bedingter Vorsatz) ergibt sich daraus, dass der Mobilfunkanbieter nach der Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein die Klausel weiter verwendet hat, obwohl die Klausel über die "Nichtnutzergebühr" evident unwirksam ist.
Es musste sich dem Mobilfunkanbieter geradezu aufdrängen, dass er von dem Kunden keine zusätzliche Zahlung abverlangen durfte, ohne dass er selbst irgendeine zusätzliche Leistung erbrachte oder der Kunde seinerseits gegen Vertragspflichten verstieß. Dass der Kunde durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages und die Zahlung einer monatlichen Grundgebühr nur das Recht zum Telefonieren erwirbt, nicht aber dazu verpflichtet wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 2 U 6/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 31.03.2015
Die Frage im vorliegenden P2P-Urheberrechtsfall war, ob ein Anschlussinhaber auch dann haftet, wenn er Dritten, die erwachsen sind, den Account überlässt.
Die Beklagte hatte ihrer Nichte, die kurzfristig zu Besuch war, den Telefon-Anschluss überlassen. Die Nichte beging entsprechende P2P-Urheberrechtsverletzungen. Nun war die Problematik, ob die Beklagte für diese Verstöße einzustehen hatte, da sie ihre erwachsene Nichte zuvor nicht aufgeklärt hatte, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
Das LG Hamburg hat diese Frage bejaht und somit eine Verantwortlichkeit der Beklagten angenommen.
Zwar habe der BGH in der "Morpheus"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - Az.: I ZR 74/12) klargestellt, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder nicht haften würden. Und in der zeitlich späteren "Bearshare"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.01.2014 - Az.: I ZR 169/12) habe der BGH eine Belehrungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Familienangehörigen verneint.
Die vorliegende Konstellation unterscheide sich hiervon jedoch, denn bei der Dritten handle es sich zwar um eine nähere Bekannte, jedoch nicht um eine Familienangehörige. Daher könne nicht auf die zuvor genannten Urteile des BGH zurückgegriffen werden. Vielmehr ergebe der Rückschluss aus den Ausführungen des BGH, dass eine Belehrungspflicht bestehe, denn andernfalls hätten die Karlsruher Richter nicht zwischen Kindern, Volljährigen und Familienangehörigen differenziert, sondern generell von einer Überlassung an Dritte gesprochen.
Der verklagte Telekommunikations-Anbieter stellte dem klägerischen Kunden einen DSL-Anschluss zur Verfügung, der eine maximale Bandbreite von 18 Mbit/s hatte. In den AGB wurde die Geschwindigkeit mit "... bis zu 18 Mbit/s" angegeben.
Die Leitung erreichte jedoch nicht annähernd diese Bandbreite, sondern war dauerhaft um ca. 60%--70% gemindert. Daraufhin kündigte der Kunde außerordentlich.
Zu Recht wie das AG München nun entschied.
Zwar bedeute die Bereitstellung eines DSL-Anschluss mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit stets immer 18 Mbit/s betragen müsse. Vertraglich geschuldet sei aber zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreiche.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, stehe dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
In der Vergangenheit war das BKartA auch bereits gegen andere Anbieter vorgegangen, u.a. gegen des Hotelbuchungsportal HRS. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 09.01.2015 - Az.: VI - Kart. 1/14 (V)) hat die entsprechende Bestpreisklausel bei HRS als Verstoß gegen das Kartellrecht eingestuft. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen.
Durch die Bestpreisklauseln seien sie verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist inzwischen rechtskräftig.
Nun nimmt sich das BKartA den Anbieter Booking.com wegen der identischen Problematik vor. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
Die übrigen großen Hotelportale Booking.com und Expedia sind bislang dennoch nicht bereit, die Bestpreisklauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Daher beabsichtigt das Bundeskartellamt, jetzt zunächst Booking.com als mittlerweile mit Abstand größtem Hotelportal in Deutschland die weitere Anwendung der Bestpreisklauseln zu untersagen.
Dies dient auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu HRS, die bereits seit einem Jahr ihre Bestpreisklauseln aus den Verträgen mit Hotels beseitigt hat. Das laufende Verfahren gegen Expedia wird fortgesetzt."
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vom 08.04.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 14. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke ("Puma")
2. OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtlicher Schutz eines Computerprogramms
3. OLG Schleswig: Mobilfunkvertrag – erneute Entscheidung zum "Pfand" für die SIM-Karte und Gewinnabschöpfung der "Nichtnutzergebühr"
4. LG Hamburg: Anschluss-Inhaber haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen wenn er Anschluss Erwachsenen zur Verfügung stellt
5. AG München: Bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit außerordentliches Kündigungsrecht
6. Bundeskartellamt mahnt auch Booking.com wegen Bestpreisklausel ab
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke ("Puma")
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.
BeckRS 2010, 02140
BeckRS 2015, 01706
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2. OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtlicher Schutz eines Computerprogramms
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Die Dekompilierung eines Computerprogramms ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus Datenschutzgründen eine "Spionagefunktion" der Software (hier: Google-Analytics-Trackling-Code) entfernen will (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.01.2015 - Az.: 11 U 94/13).
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3. OLG Schleswig: Mobilfunkvertrag – erneute Entscheidung zum "Pfand" für die SIM-Karte und Gewinnabschöpfung der "Nichtnutzergebühr"
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Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein "Pfand" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt.
Auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte der 2. Zivilsenat bereits mit Urteil vom 03.07.2012 dem Mobilfunkanbieter untersagt, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu verwenden, weil diese die Kunden unangemessen benachteiligten.
Auch die Klausel über das "Pfand" für die SIM-Karte in der neuen Fassung ist unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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4. LG Hamburg: Anschluss-Inhaber haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen wenn er Anschluss Erwachsenen zur Verfügung stellt
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Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, wenn er erwachsenen Dritten den Zugang ohne vorherige Belehrung zur Verfügung stellt (LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 - Az.: 310 S 23/14).
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5. AG München: Bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit außerordentliches Kündigungsrecht
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Bei einer zu geringen DSL-Geschwindigkeit hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht (AG München, Urt. v. 07.11.2014 - Az.: 223 C 20760/14).
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6. Bundeskartellamt mahnt auch Booking.com wegen Bestpreisklausel ab
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Das Bundeskartellamt (BKartA) teilt ein in einer Pressemitteilung mit, dass es auch gegen den Anbieter Booking.com wegen der bekannten kartellrechtlichen Problematik der Bestpreisklausel vorgeht und eine Abmahnung ausgesprochen hat.
"Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses gegen HRS eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet entschieden.
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