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Newsletter vom 08.04.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Amazon haftet bei Lagerung nicht für Markenverstöße seiner Händler _____________________________________________________________ Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen ihres Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen Das deutsche Unternehmen Coty Germany, das Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Es wirft zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“, die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Coty Germany hat die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke . Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt. Mit seinem Urteil von heute antwortet der Gerichtshof, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat. Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums , ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.
Urteil in der Rechtssache C-567/18
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 02.04.2020
Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, der einen Online-Handel mit alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken betrieb. Es ging um die konkrete Bezeichnung eines Eierlikörs, der als Zutat Sahne enthielt. Die Abmahnerin sah hierin einen Verstoß gegen die Spirituosen-VO und klagte auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes. Das Gericht verneinte im Ergebnis eine spürbare Rechtsverletzung aufgrund der besonderen Umstände. Der EuGH habe - entgegen der gelebten Praxis - Ende 2018 entschieden, dass Eierlikör keine Sahne enthalten dürfe. Der Gesetzgeber habe daraufhin mit außergewöhnlicher Geschwindigkeit eine Änderung der Gesetzeslage angestrebt, wonach die Zugabe von Milch bei Eierlikör wieder rechtskonform werden sollte. So habe Bundesministerium bereits einen Tag nach dem Urteil die Lebensmittelkontrolleure informiert, dass der Zusatz von Milch in Eierlikör in Kürze wieder rechtssicher möglich sein würde. Einen Monat später sei die Rechtslage dann durch den Gesetzgeber auch entsprechend angepasst worden. Werde nun zu einem solchen Zeitpunkt eine Abmahnung ausgesprochen, fehle es an der erforderlichen Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes. Denn der Verkehr sei jahrzehntelang an die Beifügung von Sahne bei Eierlikör gewohnt gewesen. Die Erwartungshaltung des Nutzers werde durch die EuGH-Entscheidung nicht unmittelbar sofort grundlegend geändert. Insbesondere fehle es auch deshalb an der notwendigen Relevanz, weil zu dem damaligen Zeitpunkt bereits feststand, dass die Norm wieder der gelebten Praxis angepasst würde.
In einer solchen Konstellation fehle es an der Berechtigung, solche Rechtsverletzungen wettbewerbsrechtlich zu verfolgen.
Das beklagte Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 13.03.2020 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Wettbewerbsverband in diesem Punkt Recht gegeben und ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln insoweit teilweise abgeändert. Der Senat führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebote im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, eine sogenannte "Aufforderung zum Kauf", gehandelt habe. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das KFZ identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhalte hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung z.B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen. Eine "Aufforderung zum Kauf" gem. § 5 a Abs. 3 UWG müsse als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden. In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.03.2020 - Az. 6 U 267/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 02.04.2020
Die Klägerin nahm an mehreren in Deutschland nicht zugelassenen Online-Glücksspiel-Angeboten teil und bezahlte dabei mittels des Zahlungsauslösedienstleisters Sofortüberweisung. Im vorliegenden Fall machte sie Schadensersatzansprüche in Höhe der überwiesenen Spielbeiträge geltend, da die Mitwirkung an dem rechtswidrigen Spiel-Angebot ein Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) sei. Sofortüberweisung habe damit gegen gesetzliche Verbote verstoßen und zudem seine vertraglichen Schutz- und Hinweispflichten gegenüber verletzt. Das OLG München teilte diese Ansicht nicht, sondern sah den Anspruch als nicht gegeben an. Es sei bereits fraglich, ob die Prüf- und Warnpflichten, die Banken und andere Zahlungsanbieter träfen, überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sei. Denn ein Zahlungsauslösedienstleisters übermittle lediglich als Bote des Kunden dessen Zahlungsauftrag an einen anderen Zahlungsdienstleister. Somit gelange der Zahlungsauslösedienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld, sondern stoße den Bezahlungsvorgang zum Empfänger nur an, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordere und die vom Kunden eingegebene Zahl anschließend an die Bank des Zahlers weiterleite. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit einem üblichen Finanzinstitut wie einer Bank oder Sparkasse. Darüber hinaus sei für Sofortüberweisung ein Gesetzesverstoß auch nicht ersichtlich gewesen, denn es fehlte an konkreten Verdachtsmomenten für eine solche Annahme. Die Zahlungen seien nämlich nicht direkt an das ausländische Online-Casino geflossen, sondern an Dritt-Firmen, die die Überweisungen abwickeln würden.
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch scheitere bereits daran, dass keine Zahlung an Sofortüberweisung stattgefunden hätten.
Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, im Konzessionsvergabeverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt sei die Einhaltung der in der aktuellen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages verankerten Maßstäbe für ein transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet, mit der Folge, dass sie, die Antragstellerin, durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Vergabe von Konzessionen an Mitbewerber Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe. Dem ist die Kammer in wesentlichen Punkten gefolgt. Aus den vorhandenen Unterlagen ergäbe sich, dass das aktuelle Vergabeverfahren bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei verlaufen sei. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer 2019 die damals am Markt bekannten Sportwettanbieter über das neue Konzessionsverfahren vorzeitig informiert und zu einer Informationsveranstaltung im August 2019 eingeladen. Für die damals nicht aktiven Anbieter – insbesondere aus anderen Mitgliedsstaaten der EU – sei zu diesem Zeitpunkt kaum erkennbar gewesen, dass sie sich diesbezüglich über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über das neue Konzessionsverfahren hätten informieren können. Durch die frühzeitigen Hinweise auf das geplante neue Konzessionsverfahren seien für die bereits am Markt tätigen Anbieter deutliche Vorteile entstanden. Darüber hinaus stelle sich das Konzessionsverfahren auch deshalb als nicht diskriminierungsfrei bzw. transparent dar, weil das Regierungspräsidium Darmstadt auf Anfrage potenzieller Interessenten darauf hingewiesen habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro stellen könne, ohne mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen könne. Weiter sei zu beanstanden, dass kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei. Schließlich mangele es dem Konzessionsvergabeverfahren auch deshalb an der erforderlichen Transparenz, weil das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sogenannte „Glücksspielkollegium“, das aus 16 durch die Bundesländer entsandten Mitgliedern bestehe, weiterhin in die Konzessionsvergabe eingebunden bleibe. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse dieses Kollegiums seien nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben, obwohl das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde an die von dem Glücksspielkollegium gefassten Beschlüsse inhaltlich gebunden sei. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Kassel eingelegt werden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 446/20.DA
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 06.04.2020
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und verkaufte dort Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, hatte dabei jedoch keinerlei Angaben zum Grundpreis vorgenommen. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor. Das LG Düsseldorf bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Der BGH habe bereits im März 2019 (Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 85/19) zu Kaffeekapseln entschieden, dass in diesen Fällen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 PAngVO bestünde. Eine Ausnahme von der Verpflichtung gebe es nur dann, so die Richter, wenn die Ware normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werde. Dies sei klassischerweise bei Erzeugnissen wie Obst, Gemüse, Eier oder Backwaren der Fall. Hier bilde aus Sicht der Verbraucher das Stück eine natürliche Mengeneinheit. Bei Nahrungsergänzungsmitteln liege der Fall anders. Hierbei handle es sich um ein Produkt, das in unterschiedlichen Darreichungsformen (z.B. fest oder flüssig) hergestellt und vertrieben werde. Es sei keineswegs zwingend, dass die Kapselform die gängige Abgabeform sei.
Daher müsse beim Online-Vertrieb jeweils die Grundpreis-Angabe erfolgen, andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Frage, ob § 2 Abs.1 PAngVO auch beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen. Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast. Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Mainz v. 31.03.2020
Der Beklagte betrieb ein Online-Portal, bei dem User sich kostenfrei registrieren konnten. In den AGB hieß es dort u.a.: "wir erhalten uns ebenso das Recht vor, Benutzer ohne angaben von Gründen auf unserer Plattform zu sperren und zu entfernen"Es kam zwischen dem Kläger, der Mitglied des Portals war, und dem verklagten Betreiber zu Differenzen. Schließlich kündigte der Beklagte dem Kläger. Hiergegen ging der Kläger vor und bekam vor Gericht Recht. Zwar stünde dem Betreiber eines Online-Portals grundsätzlich das sogenannte virtuelle Hausrecht zu. Er dürfe dabei jedoch bei solchen Angeboten an die Allgemeinheit nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Diese Regelung bestimme, dass eine sofortige Sperrung nur dann erlaubt sei, wenn der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei.
Die verwendete AGB-Passage verletze diesen Grundsatz, denn sie ermögliche dem Betreiber nach eigenem Gutdünken ohne Vorliegen sachlicher, objektiver Kriterien über die Mitgliedschaft zu entscheiden. Daher sei die Klausel unwirksam.
Es ging bei dem Sachverhalt um ein Unternehmen, das einen Dienstleister für die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO einschaltete. Die beauftragte Service-Firma führte die Korrespondenz unter ihrem eigenen Logo, sodass dem Verbraucher unklar war, wer der Verantwortliche der Datenverarbeitung war. Zudem wurde der erste Kontakt in englischer Sprache geführt. Auch bestand kein schriftlicher Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Dienstleister. All dies führte dazu, dass die Behörde aufgrund der DSGVO-Verstöße ein Bußgeld iHv. 50.000,- EUR festsetzte.
Hinsichtlich der fehlenden Schriftform erklärte die Behörde:
"Nach Artikel 28 Absatz 9 DS-GVO ist der Vertrag zur Auftragsverarbeitung schriftlich zu schließen. Die Regelung verfolgt damit Dokumentations-, Beweissicherungs- und Authentizitätssicherungszwecke. Die Schriftform soll sicherstellen, dass die Parteien, die in dem Dokument genannt sind, sich zu den eingegangenen Verpflichtungen mit dem konkreten Inhalt bekennen. Es wird insofern auf eine höhere Rechtssicherheit abgezielt. Und bzgl. der Einschaltung eines Subunternehmers bei der Auskunftserteilung merkte das Amt an: "Das Unternehmen hat dadurch, dass es die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht darüber aufklärte, dass es sich bei dem eingesetzten Dienstleister um einen Auftragsverarbeiter handelte und dass, trotz Erteilung der Auskunft unter dem Logo des Dienstleisters, das Unternehmen selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich blieb, gegen den in Artikel 12 DS-GVO niedergelegten Transparenzgrundsatz verstoßen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Webinar mit RA Dr. Bahr "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 1" am 10.04.2020 _____________________________________________________________ Am 10.04.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 1" Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 10.04.2020
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