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Newsletter vom 08.05.2013
Betreff: Rechts-Newsletter 19. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Reichweite der Einwilligung für Fotografien bei einem Grundstück

2. OLG Köln: Nachprüfbarkeit von physikalischen Experimenten bei Werbeaussagen

3. LG Berlin: Kabelnetzbetreiberin scheitert im Prozess um Zahlungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für die Programmeinspeisung ins Kabelnetz

4. LG Bielefeld: Nutzungsrechte an digitalen Downloads können eingeschränkt werden

5. LG Duisburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter einer Online-Bewertungsplattform

6. LG Düsseldorf: Veröffentlichung von Ahnentafeln auf Webseite

7. VG Gießen: Einkaufsgutscheine für Rezept-Einlösung verboten

8. Zweite Ausschreibung des Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises „Afkat“

Die einzelnen News:

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1. BGH: Reichweite der Einwilligung für Fotografien bei einem Grundstück
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Ein Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet (BGH, Urt. v. 01.03.2013 - Az.: V ZR 14/12).

Der BGH bestätigt und konkretisiert noch einmal seine bisherige Rechtsprechung.

Eine Rechtsverletzung, so die Richter, liege auch dann vor, wenn einem Besucher der Zutritt zum Grundstück zu privaten Zwecken gewährt werde, dieser jedoch aus kommerziellen Gründen Fotos anfertige.

In einem solchen Verhalten liege ein Rechtsverstoß, denn allein der Grundstücks-Eigentümer bestimme, ob und unter welchen Bedingungen Dritte das Gelände betreten dürften. Würden Dritte sich an die aufgestellten Konditionen nicht halten, sei es so zu bewerten, als ob überhaupt keine Einwilligung zum Betreten des Grundstückes vorgelegen habe.

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2. OLG Köln: Nachprüfbarkeit von physikalischen Experimenten bei Werbeaussagen
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Das OLG Köln (Urt. v. 19.04.2013 - Az.: 6 U 206/12) hat entschieden, dass eine irreführende Werbung dann vorliegt, wenn die Werbeaussage über ein Spülmittel "… kämpft am besten gegen Fett" nicht durch ein eindeutiges physikalisches Experiment nachweisen kann.

Die Beklagte warb für ihr Handspülmittel mit einem in einem Internetvideo und einem Handbuchartikel dargestellten Experiment, bei dem ein rechteckiges gläsernes Gefäß mit Wasser gefüllt, darauf Öltropfen gleichmäßig verteilt und danach an den Schmalseiten des Gefäßes Teller in die Flüssigkeit getaucht wurden, die zuvor mit dem Spülmittel der Antragsgegnerin in grüner Farbe und einem anderen, blauen Spülmittel benetzt worden waren.

Die eintretende Reaktion – die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels – wurde abschließend mit dem Satz gedeutet „G kämpft am besten gegen Fett“.

Die Klägerin hielt dies für irreführend und angesichts der blauen Farbe ihres eigenen bekannten Produkts für einen unzulässigen Werbevergleich.

Das Gericht nahm hier eine Irreführung an. Zur Täuschung geeignet sei die beanstandete werbliche Präsentation bereits dann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt würde. Das sei der Fall.

Die Werbung richte sich an Verbraucher, die das Produkt einerseits selbst erwerben und andererseits als sogenannte Produktbotschafter im Bekanntenkreis anpreisen, möglicherweise auch weiter verkaufen sollten. Nach dem Verständnis dieser Verbraucher, das der Senat selbst beurteilen kann, bestätige der Verlauf des Experiments eine besonders hohe „Fettlösekraft“ des Spülmittels der Beklagten in dem Sinne, dass molekulare Bestandteile ihres Produkts („die Tenside der G-Formel“) sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den Öltropfen auf der Wasseroberfläche) verbinden und sie im Wasser „lösen“.

Von einem so verstandenen wissenschaftlichen Nachweis könne indessen keine Rede sein. Daneben habe die Beklagte – was ihr in der vorliegenden Fallgestaltung wie bei einer Werbung mit wissenschaftlich zweifelhaften Wirkungsaussagen aber oblegen hätte – auch keine nur mittelbare Aussagekraft des Experiments für die fettlösende Wirkung ihres Spülmittels glaubhaft gemacht.

Insofern liege eine irreführende Werbung vor.

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3. LG Berlin: Kabelnetzbetreiberin scheitert im Prozess um Zahlungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für die Programmeinspeisung ins Kabelnetz
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Das Landgericht Berlin hat heute die Klage einer Kabelnetzbetreiberin abgewiesen, mit der diese den Fortbestand eines gekündigten Vertrages mit einer Rundfunkanstalt über die gebührenpflichtige Einspeisung von Programmsignalen in das Kabelnetz gerichtlich festgestellt wissen wollte.

Die Vertragskündigung sei weder unter dem Gesichtspunkt eines selbstwidersprüchlichen Verhaltens noch wegen sittenwidriger Schädigung unwirksam, so die für Kartellrecht zuständige Zivilkammer 16 des Gerichts. Sie verstoße auch nicht gegen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Auch die Hilfsanträge der Klägerin blieben erfolglos.

Landgericht Berlin, Urteil vom 30. April 2013 - 16 O 389/12 Kart -

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 30.04.2013

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4. LG Bielefeld: Nutzungsrechte an digitalen Downloads können eingeschränkt werden
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Nach Ansicht des LG Bielefeld (Urt. v. 05.03.2013 - Az.: 4 O 191/11) können die Nutzungsrechte an digitalen Downloads (z.B. E-Books oder Hörbücher) vom Anbieter eingeschränkt werden.

Das verklagte Unternehmen bot online elektronische Downloads von E-Books, Hörbüchern usw. an. Es verwendete dabei nachfolgende Klausel:

"§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen."

Das Gericht hielt die Klausel für wirksam.

Der Anbieter dürfe die Weiterveräußerung einschränken, da er ein legitimes, berechtigtes Interesse hieran habe. Gerade bei digitalen Inhalten bestehe sonst die Gefahr eines unkontrollierbaren und möglicherweise urheberrechtsverletzenden Sekundärmarktes. Auch erhalte der Käufer ein ausreichendes Nutzungsrecht, denn er selbst könne die Dateien uneingeschränkt verwenden. Nur die Weitergabe sei ausgeschlossen.

Die Regelung sei auch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH vereinbar. Die dort aufgestellten Grundsätze würden nur für den Bereich der Computerprogramme gelten, jedoch nicht übertragbar seien für andere digitale Inhalte. Es bestünden erhebliche rechtliche und tatsächliche Unterschiede, so dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme.

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5. LG Duisburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter einer Online-Bewertungsplattform
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Der Mitarbeiter einer Online-Bewertungsplattform hat kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er die Daten eines Online-Forum-Mitglieds herausgeben soll (LG Duisburg, Beschl. v. 06.11.2012 - Az.: 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12).

In dem aktuellen Rechtsstreit geht es um das Portal http://www.klinikbewertungen.de. Gegen einen User des Online-Forums wurde ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede geführt. Der Mitarbeiter der Bewertungsplattform wurde verpflichtet, die Daten des User herauszugeben. Er berief sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und lehnte die Datenherausgabe ab.

Die Düsseldorfer Richter lehnten ein solches Zeugnisverweigerungsrecht ab. Denn es handle sich bei dem Beitrag nicht um einen redaktionellen Inhalt, sondern um die redaktionsfremden Äußerungen eines Dritten.

Auch eine Parallele zu Leserbriefen, die offline unter das Redaktionsgeheimnis fallen würden, sei hier nicht gegeben. Denn die Postings würden vom einzelnen Nutzer eingestellt und ohne weitere Bearbeitung veröffentlicht. Eine redaktionelle Prüfung oder Überarbeitung finde nicht statt.

Die Entscheidung liegt auf der gleichen Linie wie jüngst das LG Augsburg (Beschl. v. 19.03.2013 - Az.:1 Qs 151/13), das urteilte, dass die Daten eines Users im Online-Forum eines Verlages nicht der Beschlagnahmefreiheit unterliegen.

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6. LG Düsseldorf: Veröffentlichung von Ahnentafeln auf Webseite
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Ein Verein hat keinen Anspruch, dass ein Internet-Portal die Veröffentlichung von Hunde-Ahnentafeln mit dem Namen des jeweiligen Züchters unterlässt (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2013 - Az.:13 O 351/12).

Der Beklagte war ein Verein, dessen Zweck in der Förderung der Reinzucht der Rasse Deutsche Dogge nach dem von ihm festgelegten Standard diente. Zu seinen Mitgliedern gehörten unter anderem Züchter von Hunden.

Die Klägerin betrieb im Internet eine Webseite, auf der sie ankündigte die Ahnentafeln von Hunden mit dem jeweiligen Namen des Züchters zu veröffentlichen, um so rassetypischen Krankheitsrisiken bekannt zu machen. Der verklagte Verein forderte die Klägerin darauf hin auf, dieses Unternehmen sein zu lassen.

Im Wege der negativen Feststellungsklage ging die Klägerin vor Gericht.

Das LG Düsseldorf stellte fest, dass dem Verein kein solcher Unterlassungsanspruch zustehe. Denn allenfalls die Mitglieder selbst würden in ihren Rechten verletzt, nicht jedoch der Verein selbst. Auch in der Satzung selbst würde keine Rechteübertragung geregelt, so dass dem Verein bereits die Berechtigung fehle, die Ansprüche geltend zu machen.

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7. VG Gießen: Einkaufsgutscheine für Rezept-Einlösung verboten
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Die beschuldigte Apothekerin hatte im Zeitraum ab November 2010 Zeitungsannoncen und Flyer im Einzugsbereich ihrer Apotheke geschaltet bzw. in Haushalten verteilen lassen, die folgenden Inhalt aufwiesen:

„easyRezept-Prämie bis 3,00 EUR geschenkt!

Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 EURO Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar!  Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein. Einkaufsgutscheine können nur beim Kauf von nicht-rezeptpflichtigen Artikeln eingelöst werden. Eine Barauszahlung des Gutscheinbetrags und eine Auszahlung von Restbeträgen ist nicht möglich.“

Die Landesapothekerkammer Hessen ist der Auffassung, dass diese Auslobung eine Vergünstigung für Kunden der Apotheke darstelle, die der Umgehung der strikten  Preisbindung für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (§ 78) und der Arzneimittelpreisverordnung (§ 3) dienen soll.

Die Beschuldigte meint dem gegenüber, sie habe ihre Apotheke, eine Zweigstelle ihrer Hauptapotheke, damals neu eröffnet und Werbemaßnahmen zur Kundenbindung müssten ihr zur Erreichung eines auskömmlichen Betriebsergebnisses rechtlich möglich sein. Ein Preiswettbewerb unter Apothekern sei im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufsausübung zuzulassen. Ob dies zur Gefährdung der von der Kammer gewünschten Sicherung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Apotheken führe, sei zweifelhaft.

Die vorliegende Rechtsfrage stellt sich bundesweit nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der in § 3 Abs.1 unlautere geschäftliche Handlungen (nur dann) für unzulässig erklärt, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern„spürbar“ zu beeinträchtigen.

Es wird teilweise die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das Postulat der „Einheit der Rechtsordnung“ oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse diese „Spürbarkeitsschwelle“ auch im öffentlichen Recht (z.B. Untersagungsverfügungen) oder im disziplinarähnlichen Berufsrecht (wie vorliegend) zur Anwendung gelangen. Bei der Auslobung von 1 EURO pro Medikament (sowie der Begrenzung auf 3 EURO pro Rezept) sei diese Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten.

Das entscheidende hessische Berufsgericht folgt dieser Auffassung - jedenfalls für die Rechtslage in Hessen - nicht. Daher wurde der Beschuldigten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von 750,- EURO auferlegt.

Die Urteilsgründe wurden in der Hauptverhandlung  mündlich dargelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilbegründung ist die Berufung an das Landesberufsgericht bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.
Urteil vom 29. April 2013 – Az.: 21 K 1887/11

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 30.04.2013

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8. Zweite Ausschreibung des Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises „Afkat“
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Zum zweiten Mal wird in diesem Jahr der Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises „Afkat“* ausgeschrieben. Er richtet sich an begabte, bislang unentdeckte Nachwuchskünstler, die sich für das in Deutschland noch relativ junge Genre Graphic Novel begeistern. Einsendeschluss ist der 30. August 2013.

Der Hamburger Graphic-Novel-Förderpreis „Afkat“ wurde im Jahr 2011 von der Kanzlei Dr. Bahr ins Leben gerufen. Dem Gewinner winkt ein Publikationsvertrag und somit die Buch-Veröffentlichung der eingereichten Graphic Novel beim mairisch Verlag. Die (Produktions)Kosten übernimmt die Kanzlei Dr. Bahr – der Fokus liegt einzig und allein auf der Kreativität und dem Ausdrucksvermögen der Künstler.

Die ersten Gewinner wurden in der Fachpresse umfangreich lobend und wohlwollend aufgenommen, so u.a. Die Zeit oder die die FAZ

Nähere Informationen und die genauen Ausschreibungsbedingungen gibt es unter http://www.afkat-foerderpreis.de

* Afkat (oder auch Afkaat) ist das plattdeutsche Wort für Advokat, also Rechtsanwalt.

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