anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Pay-per-view-Dienst ist Fernsehdienst
2. BPatG: Urteil zu KfZ-Domain-Patenten online
3. OLG Frankfurt: Rechtsmissbrauch bei Streitwertbegünstigung
4. LG Hamburg: Keine Bonusmeilen für Zeitschriften-Abos
5. AG Nienburg: E-Mail-Werbung + Wiederholungsgefahr?
6. AG Lübbecke: Abmahnung wg. Glücksspiel-Links rechtsmissbräuchlich
7. Ab sofort: Unsere Kanzlei-Infos auch zum Vorlesen
8. Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" soeben erschienen
9. Gewinnspiel: 10 Bücher von "Glücks- und Gewinnspielrecht" zu gewinnen
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1. EuGH: Pay-per-view-Dienst ist Fernsehdienst
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Die niederländische Gesellschaft Mediakabel bietet ihren Abonnenten den Dienst „Mr. Zap“ an, der es ihnen erlaubt, mittels eines Dekoders und einer Chipkarte Fernsehprogramme zu empfangen, die die von der Sendeeinrichtung ausgestrahlten ergänzen. Mediakabel bietet im Übrigen Zugang gegen Entgelt („pay per view“, Videoabruf) zu zusätzlichen Programmen im Rahmen eines als „Filmtime“ bezeichneten Dienstes an.
Möchte ein Abonnent von „Mr. Zap“ einen Film aus dem Katalog „Filmtime“ bestellen, so fordert er ihn getrennt über seine Fernbedienung oder per Telefon an und erhält, nachdem er sich mit einem persönlichen Code identifiziert und über automatischen Einzug bezahlt hat, einen individuellen Schlüssel, der es ihm erlaubt, zu den von Mediakabel angegebenen Zeiten einen oder mehrere der monatlich angebotenen 60 Filme zu betrachten.
Nach Ansicht der niederländischen Medienüberwachungsbehörde, des Commissariaat voor de Media, stellt „Filmtime“ einen Fernsehdienst dar.
Mediakabel macht dagegen geltend, es handele sich um einen interaktiven Dienst, der auf individuellen Abruf erbracht werde, der Kategorie der Dienste der Informationsgesellschaft angehöre und daher nicht der Kontrolle des Commissariaat voor de Media unterliege. Für diesen Dienst könnten die Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Fernsehtätigkeit nicht gelten, insbesondere die Verpflichtung, einen bestimmten Anteil der Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
In diesem Zusammenhang hat der niederländische Raad van State, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen vorgelegt.
Der Gerichtshof stellt klar, dass ein Dienst unter den Begriff „Fernsehsendung“ im Sinne der europäischen Richtlinie fällt, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden.
Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend. Ein Dienst wie „Filmtime“, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst. Das maßgebliche Kriterium für diesen Begriff ist die Sendung von Fernsehprogrammen, die „zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt“ sind.
Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist daher bei der Prüfung Vorrang einzuräumen. Im Übrigen führt der Gerichtshof aus, dass die Schwierigkeit für den Erbringer eines Dienstes wie „Filmtime“, der Verpflichtung nachzukommen, einen gewissen Prozentsatz der Sendezeit europäischen Werken vorzubehalten, die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst nicht ausschließen kann.
Da zum einen der betreffende Dienst die Kriterien erfüllt, die es erlauben, ihn als Fernsehdienst einzustufen, sind die Folgen dieser Einstufung für den Erbringer dieser Dienstleistung nicht zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich einer Regelung kann nämlich nicht von möglichen nachteiligen Folgen dieser Regelung für die Wirtschaftsteilnehmer abhängen, auf die die Regelung nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers Anwendung findet.
Zum anderen ist es dem Erbringer einer Dienstleistung wie des Dienstes „Filmtime“ nicht unmöglich, die erwähnte Verpflichtung zu beachten. Denn die Richtlinie legt eine Quote für europäische Werke bei der „Sendezeit“ des betreffenden Fernsehveranstalters fest, kann jedoch nicht bezwecken, den Fernsehzuschauern vorzuschreiben, diese Werke tatsächlich zu betrachten. Zwar bestimmt Mediakabel nicht, welche Werke die Abonnenten tatsächlich wählen und betrachten, doch entscheidet dieses Unternehmen wie jeder Veranstalter, der zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmte Programme sendet, welche Werke er sendet.
Der Erbringer der Dienstleistung kennt seine Gesamtsendezeit und kann daher die ihm auferlegte Verpflichtung einhalten, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
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2. BPatG: Urteil zu KfZ-Domain-Patenten online
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Ende 2003 wurde die Republik durch ca. 6.000 Abmahnungen erschüttert, die ein Patent-Inhaber wegen einer vermeintlichen Verletzung seines Patents ausgesprochen hatte.
Die Kanzlei-Infos hatten schon in der Vergangenheit ausführlich berichtet, vgl. z.B. die Kanzlei-Infos v. 26.11.2003 (= http://snipurl.com/fffi) mit weiteren Links.
Anfang März 2005 wurde in der Sache mündlich verhandelt, mit dem Ergebnis, dass das Patent nichtig und somit unwirksam ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.03.2005 (= http://snipurl.com/fffk).
Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe des BPatG (Urt. v. 03.03.2005 - Az.: 2 Ni 49/04 und 2 Ni 52/03) vor, die es hier bei uns zum Download (380 KB - PDF = http://snipurl.com/fffl) gibt.
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3. OLG Frankfurt: Rechtsmissbrauch bei Streitwertbegünstigung
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Gemäß § 142 MarkenG besteht die Möglichkeit, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Markenstreitigkeiten den häufig sehr hohen Streitwert zu reduzieren (sog. Streitwertbegünstigung). Voraussetzung ist, dass bei dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage einer Partei erheblich gefährden wäre.
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 31.01.2005 - Az.: 6 W 43/05) hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich ein Betroffener auch dann auf eine Streitwertbegünstigung berufen kann, wenn er auf eine vorhergehende Abmahnung nicht reagiert hat und so das Gerichtsverfahren mit verursacht hat:
"Den Streitwertbegünstigungsantrag der Beklagten (§ 142 MarkenG) hat das Landgericht mit der ebenfalls zutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass ein solcher Antrag wegen des Vorwurfs missbräuchlicher Prozessführung regelmäßig nicht gestellt werden kann, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtslage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat (...).
Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf, sie sei bei Erhalt der Abmahnung davon ausgegangen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Ring tatsächlich um echten „X“-Schmuck. Diese Darstellung ist – auch im Hinblick auf den angesetzten Startpreis von 1,-- € - schon deshalb wenig glaubhaft, weil die Beklagte offensichtlich über eine gewissen Erfahrung mit Schmuck verfügen muss.
Im übrigen hätte die Beklagte auf die Abmahnung hin jedenfalls um Erläuterung bitten können, aufgrund welcher Merkmale die Klägerin davon ausgehe, dass der Ring nicht von ihr stammen könne. Nachdem die Beklagte diese naheliegende Möglichkeit zur Vermeidung eines Klageverfahrens und der damit verbundenen Kosten nicht ergriffen und den Unterlassungsanspruch erst innerhalb des Klageverfahrens anerkannt hat, ist ihr nunmehr die Möglichkeit einer Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG versagt."
Ein Abgemahnter muss demnach auf eine außergerichtliche Abmahnung - in welcher Form auch immer - in jedem Fall reagieren, wenn er sich später auf die Streitwertbegünstigung berufen will.
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4. LG Hamburg: Keine Bonusmeilen für Zeitschriften-Abos
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Die Zeitschrift FOCUS hatte 10.000 Meilen des "Miles + More" - Programms der Lufthansa AG als Vermittlungsprämie für Zeitschriften-Neukunden ausgelobt.
Hierin sah das Magazin SPIEGEL einen Wettbewerbsverstoß. Nach den Regelungen des Verbandes der Zeitschriftenverleger (VDZ) darf bei Zeitschriftentiteln mit wöchentlicher Erscheinungsweise die versprochene Vermittlungsprämie nicht den Bezugspreis des Jahresabonnements übersteigen. Da die FOCUS-Prämie oberhalb dieser Summe lag, erachtete der SPIEGEL dies als einen unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Verstoß.
FOCUS wendete dagegen ein, es handle sich um keine rechtliche verbindliche Regelung, sondern die Bestimmung sei allenfalls eine freiweillige Selbstkontrolle.
Das LG Hamburg (Urt. v. 08.02.2005 - Az.: 312 O 990/04) ist der Ansicht von SPIEGEL gefolgt und hat das Verhalten der Gegenseite für wettbewerbswidrig bewertet:
"Die Unlauterkeit ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin damit gegen Ziffer 6 der Wettbewerbsregeln des Verbandes deutscher Zeitschriftenverleger verstößt, dem die Parteien angehören.
Zwar sind die Wettbewerbsregeln von Verbänden auch dann keine Rechtsnormen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie nach § 26 GWB von den Kartellbehörden anerkannt sind.
Ihnen kommt aber bei einer Gesamtwürdigung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung indizielle Bedeutung zu (...).
Eine solche Indizwirkung ist auch hier gegeben. Die Antragsgegnerin verschafft sich nämlich gegenüber ihren im VDZ zusammengeschlossenen Mitbewerbern, die sich an die vereinbarten Regeln halten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie für die Vermittlung von Jahresabonnements Prämien gewährt, deren Wert die in den Regeln festgelegte Obergrenze übersteigt.
Dagegen lässt sich nicht das Argument anführen, die VDZ-Wettbewerbsregeln dienten vornehmlich dem Schutz des preisgebundenen Presse-Einzelhandels. Denn zugleich werden mit diesen Wettbewerbsregeln verbindliche Regeln für den Wettbewerb der im Verband organisierten Verlage angestrebt, deren Nichteinhaltung naturgemäß Auswirkungen auf den Wettbewerber hat.
Wie Ziffer 6 der VDZ-Wettbewerbsregeln erkennen lässt, dient er jedenfalls auch der Umsetzung der von der Rechtssprechung aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Laienwerbung, bei der darauf zu achten ist, dass nicht durch übermäßig starke Prämienanreize die Gefahr eines Missbrauchs privater Beziehungen und unsachlicher Beeinflussung geschaffen wird. Diese Anforderungen werden danach für die Mitglieder des VDZ in rechtlich unbedenklicher Weise dahin konkretisiert, dass der Wert der Vermittlungsprämie bei Zeitschriften mit wöchentlicher Erscheinungsweise den Bezugspreis eines Jahresabonnements nicht übersteigen soll.
Damit soll auch Rechtssicherheit für die Verbandsmitglieder geschaffen werden, die freilich nur dann gewährleistet ist, wenn diese Regeln im Streitfall zumindest als ein Indikator für die Beurteilung der wettbewerblichen Lauterkeit herangezogen werden."
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5. AG Nienburg: E-Mail-Werbung + Wiederholungsgefahr?
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Das AG Nienburg (Urt. v. 14.04.2004 - Az.: 6 C 735/03 (II) = http://snipurl.com/fffp) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch gegen E-Mail-Werbung auch dann besteht, wenn der Empfänger sich erst nach mehrfacher Zusendung über mehrere Wochen hinweg rührt.
Der Kläger hatte hier über einen einen Zeitraum von 6 Wochen die unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung unbeanstandet gelassen und erst danach eine anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Der Beklagte gab jedoch keine solche Unterlassungserklärung ab, teilte aber mit, er würde keine weiteren E-Mails an den Kläger senden.
Dies reichte dem Kläger nicht aus und er erhob Unterlassungsklage. Diese hat AG Nienburg abgewiesen:
"Allein das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, räumt die Wiederholungsgefahr normalerweise nicht aus.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger zumindest über einen Zeitraum von 6 Wochen die Newsletter zugegangen sind, ohne dass dieser an den Beklagten mit der Aufforderung herangetreten ist, dieses zu unterlassen.
Nachdem der Kläger dem Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.10.2003 unmittelbar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat zukommen lassen, hat der Beklagte diese dann zwar nicht unterzeichnet, die weitere Zusendung jedoch unverzüglich eingestellt.
Der Zeuge hat überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass er nur solche Emailadressen in den Verteiler aufnehme, die ihm aufgrund einer vorangegangenen Bestellung zugegangen sind. Sobald jemand den Newsletter nicht mehr erhalten wolle und dieses auch mitteile, werde er automatisch aus dem Verteiler gelöscht. (...)"
Und weiter:
"Es besteht zwar auch zukünftig grds. die Gefahr, dass Dritte unter der Emailadresse des Klägers auftreten und es auf diesem Weg zur unerwünschten Zusendung von Werbung kommt, diese Gefahr ist jedoch im Fall des Beklagten nicht höher als in Fällen anderer Werbetreibender.
Angesichts der Ausführungen des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Emailadresse des Klägers aus dem Verteiler des Beklagten gelöscht wurde, so dass er insoweit keine weiteren Werbemails mehr erhalten wird.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch ausreichend zur Verneinung der Wiederholungsgefahr, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte Werbung an Adressaten verschickt, deren Einverständnis er nicht vermutet, bzw. von deren fehlendem Einverständnis er sogar Kenntnis hat. Der Beklagte hatte vielmehr unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme die Versendung eingestellt, mithin dem Begehren des Klägers voll entsprochen."
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6. AG Lübbecke: Abmahnung wg. Glücksspiel-Links rechtsmissbräuchlich
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Das AG Lübbecke (Urt. v. 31.05.2005 - Az.: 3 C 314/04 = http://snipurl.com/fffr) hatte darüber zu entscheiden, ob das Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite rechtswidrig ist oder nicht.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten unterschiedlich bewertet. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], LG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: 315 O 839/04 = Kanzlei-Infos v. 22.04.2005 = http://snipurl.com/fffs), das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04 = http://snipurl.com/b71l) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Das LG Deggendorf und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies. Vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 20.02.2005 = http://snipurl.com/e9hw
Mit der "Schöner Wetten"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01 = http://snipurl.com/73ob) Anfang April diesen Jahres entschieden, dass ein Presseunternehmen, das im Rahmen seiner veröffentlichten Internet-Artikel einen Link auf eine ausländische Glücksspiel-Seite setzt, grundsätzlich nicht haftet.
In dem aktuellen Fall, den das AG Lübbecke zu entscheiden hatte, kam das Gericht gar nicht erst zu dieser Problematik, sondern verneinte einen möglichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Abmahnkosten schon wegen Abmahnungsmissbrauchs.
Der Beklagte wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten. Die Klägerin, eine deutsche Spielbank, wurde durch einen Hamburger Rechtsanwalt vertreten. Schon in der Vergangenheit waren den Gerichten die zahlreichen Abmahnungen der Klägerseite und dessen Prozessbevollmächtigtem aufgefallen, so z.B. vor dem AG Deggendorf, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.05.2004 = http://snipurl.com/fffv
Der Richter findet im vorliegenden Verfahren kaum noch an Deutlichkeit zu übertreffende Worte:
"Der Kostenerstattungsanspruch kann gerichtlich nicht geltend gemacht werden, denn der Unterlassungsanspruch (...) war Gegenstand einer (...)mißbräuchlichen Abmahnung. (...)
Nach dem Vorgehen der Klägerin und der von ihr vertretenen Tochtergesellschaften ist davon auszugehen, daß der Beklagte mit möglichst hohen Kosten belastet werden sollte. Geltend gemacht werden 1.981,30 € (Vertretung mehrerer Auftraggeber nach einem Streitwert von 50.000,00 €).
Für die Abmahnung nur namens der Klägerin wären - unterstellt, der Geschäftswert wäre, wie die Klägerin meint, mit 50.000,00 € in Ansatz zu bringen - 784,50 € angefallen. Vernünftige Gründe - die Abmahnung durch ein Konzernunternehmen reicht in der Regel aus, denn durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung entfällt im Allgemeinen auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern die Wiederholungsgefahr -, die den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ausschließen, sind nicht ersichtlich.
Der Vergleich der Gebühren zeigt, daß die für den Schuldner schonendste Vorgehensweise nicht gewählt wurde (vorausgesetzt, die Einschaltung eines Rechtsanwalts wäre zu tolerieren). Insoweit darf zudem nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin Betreibergesellschaft der 5 in (...) konzessionierten Spielbanken ist und unter Berücksichtigung der Anzahl der bereits erfofgten Abmahnungen über die erforderliche Sach-und Fachkunde, bezogen auf den unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß, den sie dem Beklagten anlastet, verfügt (...).
Die Kosten hätten sich in dem Fall (Abmahnung durch die Geschäftsführer der Klägerin) auf weniger als 50,00 € belaufen."
Und weiter:
"Die durch einen Rechtsanwalt koordinierte Abmahnung (...) in Vertretung mehrerer Gläubiger stellt nach allem einen nicht zu tolerierenden Mißstand dar, der dem Schuldner den Weg einer kostengünstigen außerprozeßualen Erledigung verstellt hat.
Die strenge Rechtsfolge - der Anspruch darf insgesamt klageweise nicht geltend gemacht werden - ist im Hinblick auf die mit der mißbräuchlichen Abmahnung namens mehrerer Gläubiger verbundenen Gefahren angemessen (...) Die Voraussetzungen eines (noch) zu tolerierenden Ausnahmefalls sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hält lediglich die Abmahnung namens zweier Konzernschwestern für zulässig, und zwar mit dem Argument, die Kosten erhöhten sich nur in verhältnismäßig geringem Umfang. Von einer geringen Erhöhung der Kosten kann hier indes - geltend gemacht werden 250 % der Kosten, die bei einer Abmahnung namens der Klägerin angefallen wären - keine Rede sein."
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7. Ab sofort: Unsere Kanzlei-Infos auch zum Vorlesen
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Ab sofort gibt es nun auch die Möglichkeit, sich unsere Kanzlei-Infos online vorlesen zu lassen. Dafür brauchen Sie nur einen handelsüblichen Browser und eine Soundkarte: Nicht mehr.
Klicken Sie einfach bei der jeweiligen Kanzlei-Info auf das Sound-Symbol oder den Text "Diese Infos vorlesen" und schon geht es los.
Momentan gibt es dieses Feature "nur" bei unseren 1.300 Kanzlei-Infos. Es wird jedoch in den nächsten Tagen nach und nach auf unsere sämtlichen Info-Seiten und -Portale ausgeweitet.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu diesem neuen Feature sehr freuen ;-)
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8. Buch von RA Dr. Bahr "Glück- und Gewinnspielrecht" soeben erschienen
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Das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://snipurl.com/ffg2) ist soeben erschienen.
"Glückspiel- und Gewinnspielrecht"
Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte
Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2005, 192 Seiten, 32,80 €
ISBN 3-503-08721-4
Aus der Inhaltsbeschreibung:
"Dank Medien wie Fernsehen, Handy und Internet haben die Formen von Gewinn- und Glücksspielen eine gänzlich neue Quantität und Qualität erlangt. Der Glücksspiel-Markt, speziell der Bereich der Sportwetten, boomt wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig. Die Zuwachsraten sind enorm. Der jährliche Gesamtumsatz für Deutschland liegt bei ca. 27 Mrd. EURO.
Zugleich ist das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland durch die neuere europäische Rechtsprechung (Gambelli-Urteil) in Bedrängnis geraten. Angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Mehrwertdienste und des Internets liegt hier ein besonderer Schwerpunkt der Darstellung.
Das vorliegende Werk ist der erste deutschsprachige Band, der aus rein praxisbezogener Sicht eine kompakte Einführung in das komplexe Gebiet des Glücks- und Gewinnspielrechts bietet. Der Autor beleuchtet die existierenden Probleme gezielt aus seiner täglichen anwaltlichen Praktikersicht. Anhand zahlreicher praxisnaher Beispiele werden insbesondere dem Nicht-Juristen die näheren Zusammenhänge veranschaulicht. Mittels einer ausführlichen Checkliste im Anhang können Sie in aller Kürze Ihre eigenen Vorhaben und Projekte auf etwaige rechtliche Probleme überprüfen."
Unter www.Gewinnspiel-und-Recht.de findet sich auch eine Info-Seite zum Buch mit zahlreichen Downloads, z. B. Inhaltsverzeichnis, Auszüge aus dem Buch, Checklisten und Flyer.
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9. Gewinnspiel: 10 Bücher von "Glücks- und Gewinnspielrecht" zu gewinnen
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ISA-Casinos, eine unserer Partner-Seiten, verlost ab sofort 10 Exemplare des neuen Buches von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht".
Die Teilnahme ist kostenlos. Nähere Infos gibt es unter http://www.isa-casinos.de/articles/9088.html
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