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Der EuGH hat Ende letzten Jahres in der sog. "BestWater"-Entscheidung geurteilt, dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Siehe ausführlich dazu unseren Aufsatz "Framing erlaubt? Oder: Darf ich nach der EuGH-Entscheidung nun ohne Probleme fremde Inhalte framen?".
Die Düsseldorfer Richter hatten nun zu beurteilen, ob diese Grundsätze auch auf die Fälle übertragbar sind, bei denen der Beklagte ein fremdes Foto übernimmt und bei sich auf der eigenen Homepage platziert. Die Einbindung erfolgte dabei nicht mittels Framing, sondern der Webseiten-Betreiber lud das Bild auf den eigenen Server hoch und verlinkte es dann.
Der Beklagte berief sich auf die "BestWater"-Entscheidung und sah in seinem Handeln keinen Rechtsverstoß.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte eine Übertragbarkeit der Grundsätze aus der "BestWater"-Entscheidung eindeutig ab. Maßgeblich an dem EuGH-Fall, so die Robenträger, sei gewesen, dass es durch die Framing-Technik zu keiner neuen Kopie des Werkes gekommen sei, sondern es sei einfach das Original in die eigene Seite eingebettet worden.
Im vorliegenden Fall sei dies aber anders: Hier habe der Beklagte die Datei auf dem eigenen Server platziert, so dass es zu einer Kopie des ursprünglichen Werkes gekommen sei. In einer solchen Konstellation sei von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen.
In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber YouTube u.a. ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.04.2012 u.a. entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war.
In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das Landgericht eine Pflichtverletzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat der 5. Zivilsenat mit dem heute verkündeten Berufungsurteil zurückgewiesen.
Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 geht es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.
In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten.
Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 unterliegt die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 01.07.2015
Die Hammer Richter entschieden, dass auch eine c/o-Adresse im geschäftlichen Verkehr zulässig ist. Die Vorinstanz hatte dies noch als nicht ausreichend angesehen.
Solange durch diese Variante die Zustellung ermöglicht werde, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn hierdurch die Zustellmöglichkeiten verhindert oder erschwert werden sollten. Dann sei ein solches Vorgehen unwirksam.
An der c/o-Adresse müsse sich noch nicht mal ein Geschäftsraum der GmbH oder eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befinden.
Die verklagte Zeitung berichtete über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den klägerischen Arzt. Gegenstand der Ermittlungen war der Vorwurf, dass der Arzt angeblich Zähne bei seinen Patienten gezogen und durch Implantate ersetzt hätte, ohne dass dies medizinisch notwendig gewesen sei. Der Kläger wurde in dem Bericht zwar nicht namentlich genannt, war jedoch aufgrund bestimmter Einzelheiten des Sachverhalts identifizierbar.
Die Karlsruher Richter bewerteten die Verdachtsberichterstattung als zulässig. Die Darstellung sei ausgewogen und stelle klar, dass es derzeit nur einen Verdacht gegen den Kläger gebe.
Auch sei die Veröffentlichung sachlich gerechtfertigt, denn es bestehe ein wichtiger Grund. Wie jeder Arzt nehme auch der Kläger in besonderem Maße das Vertrauen seiner Patienten in Anspruch. Der Vorwurf, in zahlreichen Fällen gesunde Zähne extrahiert, durch Implantate ersetzt und dies sodann als Heilbehandlung abgerechnet zu haben, sei außerordentlich gravierend. Träfe er zu, stelle dies einen eklatanten Missbrauch des dem Arzt von seinen Patienten entgegengebrachten Vertrauens dar. Wenn ein solch gravierender Vorwurf in einer Vielzahl von Fällen erhoben werde, verleihe dies zum einen dem Vorwurf ein größeres Gewicht als eine vereinzelte Anschuldigung, bei der möglicherweise eher mit sachfremden Motiven gerechnet werden müsste.
Zudem sei dem Kläger auch die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden.
Das Landgericht hat die Klage einer Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen:
Die allein angegriffenen Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, sei nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher.
Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.
Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.
Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 02. Juli 2015 (Az.: 2 U 148/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 02.07.2015
Die Beklagte hatte für ihre geschäftliche Webseite ein fremdes Foto übernommen. Als die Rechteinhaberin gegen die unerlaubte Nutzung vorging, behauptete sie, entsprechende Lizenzen erworben zu haben.
Die Düsseldorfer Richter verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.
Wer sich auf die Einräumung fremder Nutzungsrechte berufe, trage hierfür die Beweislast. Dieser sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie nicht näher dargelegt habe, woraus sich ein entsprechender Erwerb ergeben solle.
Auch ein möglicher Irrtum über den Nutzungsumfang der Lizenz sei unerheblich. Bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen gelte ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, insbesondere bei Handeln im geschäftlichen Verkehr. Von einem Unternehmer sei zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verschaffe. In Zweifelsfällen müsse er mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholen.
Eines der Abgrenzungskriterien zwischen einem Gewinnspiel, das ohne staatliche Genehmigung betrieben werden kann, und einem Glücksspiel, das grundsätzlich nur mit behördlicher Erlaubnis durchgeführt werden kann, ist das Merkmal des Zufalls.
Zufall liegt nach Ansicht der Rechtsprechung vor, wenn das Spielergebnis "vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen abhängt."
Das VG Karlsruhe hatte nun zu beurteilen, ob eine solche Konstellation auch bei den Poker-Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Holdem" gegeben ist.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ergebnisse maßgeblich von Fähigkeiten und Fertigkeiten des Spielers abhängen würden, so dass Zufall auszuschließen sei.
Dieser Meinung sind die Karlsruher Richter nicht gefolgt. Zufall liege bereits deswegen vor, weil der Spielverlauf von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler beeinflusst werde. Daher sei Poker in diesen Ausprägungen als Glücksspiel einzustufen.
Der Kläger war Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geworden. Das zuständige Landeskriminalamt (LKA) hatte strafbare Inhalte auf einer Domain ("subdomain.domain.de") festgestellt. Die Beamten ermittelten nun aber fälschlicherweise nicht den Inhaber der zugehörigen Second-Level-Domain ("domain.de"), sondern fragten die Daten zur Subdomain ("subdomain.de") ab.
Das Strafverfahren richtete sich also gegen die vollkommen falsche Person. Als der Kläger von der Polizei vernommen werden sollte, schaltete er einen Anwalt ein, der Akteneinsicht nahm. Dadurch stellte sich der Irrtum heraus.
Der Kläger verlangte nun Ersatz der angefallenen Anwaltskosten.
Das LG Koblenz bejahte einen solchen Schadensersatzanspruch. Es liege eine Amtspflichtverletzung vor, da die Polizei fahrlässig den falschen Domain-Inhaber ermittelt habe. Die Behörde habe Second-Level-Domain und Sub-Domain miteinander verwechselt.
Die Einschaltung eines Anwalts sei auch zweckmäßig gewesen, so dass der Kläger die entstandenen Kosten ersetzt bekommen müsste.
Die Axel Springer AG beantragte im Herbst 2012 beim Bundesministerium der Verteidigung Auskunft über dort vorliegende Akten über Uwe Mundlos sowie die Gewährung von Einsicht in diese Akten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte weit überwiegend ab.
Dabei verwies sie darauf, dass die Akten zum Teil dem NSU-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien und dessen unabhängige Arbeit durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Zudem bestehe kein Anspruch, da es sich überwiegend um Personalakten oder Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationszugangsanspruch generell ausgenommen seien. Die übrigen Unterlagen seien als Verschlusssachen eingestuft seien, da ihre Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland haben könnte.
Dem folgte das Gericht im Ergebnis und verneinte einen Anspruch der Klägerin aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Zwar stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die Akten für den NSU-Untersuchungsausschuss zusammengestellt worden seien. Jedoch seien die Akten des MAD nach dem Willen des Gesetzgebers – wie Akten der Geheimdienste insgesamt – grundsätzlich vom Informationszugangsanspruch ausgenommen. Zudem stehe dem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten, hier bezüglich der Personalakten der Bundeswehr über Uwe Mundlos, entgegen.
Dieser Schutz gelte - jedenfalls so kurz nach dem Versterben - auch nach dem Tod des Betroffenen fort. Auf diesen Schutz könnten auch die Angehörigen des verstorbenen Uwe Mundlos nicht verzichten. Soweit die Beklagte den Anspruch abgelehnt habe, weil die Unterlagen als Verschlussache qualifiziert seien, sei dies nicht zu beanstanden. Auch nach dem allgemeinen presserechtlichen Informationszugangsanspruch aus Art. 5 GG könne die Klägerin keinen Zugang zu den Akten erhalten, weil auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen vorgehe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Aktenzeichen: 13 K 3809/13
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 25.06.2015
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Möbel. Um den Verkaufspreis des Möbelstücks zu erfahren, musste der Verbraucher auf der Webseite seinen Namen und seine
Der User erhielt dann eine E-Mail folgenden Inhalts:
Betreff: E. S. Möbel - Ihr Angebot
Guten Tag (...) Rief der Nutzer den in der Mail angegebenen Link auf, wurde er auf die Internetplattform geführt, wo nunmehr ein Angebot mit einer konkreten Preisangabe erschien. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfiele, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- € liege.
Die Klägerin sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 1 PAngVO. In dem Online-Shop selbst müssten die Preise direkt auf der Webseite selbst genannt werden. Darüber hinaus müsse von Beginn darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Nachnahmegebühr anfalle, wenn ein bestimmter Mindestbestellwert nicht erreiche.
Die Beklagte wandte ein, sie biete die Möglichkeit, mittels Konfigurator individuell Möbel zusammenzustellen. Sei dies erfolgt, so bitte der Verbraucher beim Online-Shop um einen Kostenvoranschlag. Da sie selbst nun erst ihrerseits die Liefermöglichkeiten
Das LG München I verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Es liege unzweifelhaft ein Anbieten von Waren vor. Denn die Darstellung auf der Webseite sei vergleichbar der Präsentation im Schaufenster eines Warengeschäftes. Wer Vebrauchern Waren anbiete, könne sich dadurch entziehen, den Preis erst auf Anfrage zu nennen.
Denn der Kunde werde gezielt auf den Erwerb einer Ware angesprochen, so dass ein Anbieten vorliege.
Daher hätten die Preise direkt auf der Webseite nebst des Hinweises, dass zusätzliche Entgelte bei Unterschreiten einer Mindestbestellgebühr anfielen, erfolgen müssen.
Der Beklagte, ein promovierter Biologe, lobte auf seinen Internetseiten unter der Überschrift "Das Masern-Virus - 100.000 EUR Belohnung! - WANTED - Der Durchmesser" einen Betrag von 100.000,- EUR dafür aus, dass jemand nachweisen könne, dass es das Masernvirus gibt.
Der Kläger, ein Arzt, schrieb den Beklagten an und bat ihn darum kurz schriftlich zu bestätigen, dass dieser tatsächlich eine solche Auslobung vorgenommen habe. Diesem Wunsch kam der Beklagte nach.
Daraufhin sandte der Kläger dem Beklagten sechs wissenschaftliche Publikationen zu und verlangte die Zahlung des Preisgeldes. Dies lehnte der Beklagte ab.
Das LG Ravensburg bejahte einen wirksamen Anspruch auf Zahlung des Preisgeldes iHv. 100.000,- EUR. Es handle sich um eine wirksame Auslobung. So habe der Beklagte auf Anfrage die rechtliche Verbindlichkeit noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Durch die Zusendung der wissenschaftlichen Aufsätze habe der Kläger die ausgelobten Bedingungen erfüllt, so dass er das Preisgeld beanspruchen könne.
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhielten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekam grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurde.
Das LG Stuttgart stufte dies als Verletzung des Festpreis-Gebots nach dem BPefG ein. Sinn und Zweck der Festpreisregelung sei es, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Dem Taxiverkehr komme als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet solle den Taxi-Unternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden, so das Gericht.
Dies werde durch die aktuelle Rabattaktion von myTaxi unterlaufen.
Das Gericht ließ auch nicht das Argument gelten, dass die Taxis die vollen Entgelte erhielten. Der Taxi-Unternehmer bekomme lediglich einen um eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 bis 15 % gekürzten Betrag, wobei er "freiwillig" die Höhe der Provision festlege.
Da zunächst der Taxi-Unternehmer mit der höchsten Provision vermittelt werde, somit also typischerweise der Unternehmer, der die Fahrt am nötigsten hat und daher zur Zahlung der höchsten Provision bereit sei, greife die Beklagte auch insoweit in die geschäftliche Tätigkeit der Taxi-Branche ein.
Der Hamburger Graphic-Novel-Förderpreis "Afkat" wurde im Jahr 2011 von der Kanzlei Dr. Bahr ins Leben gerufen. Dem Gewinner winkt ein Publikationsvertrag und somit die Buch-Veröffentlichung der eingereichten Graphic Novel beim mairisch Verlag. Die (Produktions)Kosten übernimmt die Kanzlei Dr. Bahr – der Fokus liegt einzig und allein auf der Kreativität und dem Ausdrucksvermögen der Künstler.
Für die bisherigen Gewinner war die Auszeichnung mit dem AFKAT ein voller Erfolg, der sich auch in der Presse widerspiegelte. So wird "Flash Preußen" von Tilo Richter & Jan Kottisch, das 2013 mit dem AFKAT bedacht wurde, in der ZITTY als "poetisch, traditionsbewusst und wortgewaltig" gefeiert. Und über das 2014 ausgezeichnete "Vergiss nicht, das Salz auszuwaschen" von Sohyun Jung schreibt das ZEIT-Magazin: "Die Südkoreanerin Sohyun Jung nimmt die Leser (...) mit auf eine fantastische Bilderreise in die koreanische Küche. (...) Assoziativ, fantasievoll und voller Witz."
Und zu Raphaela Buders prämierten Beitrag von 2015 "Die Wurzeln der Lena Siebert“ schreibt die FAZ: "Raphaela Buder gelingt es meisterhaft, bei der Lektüre Unsicherheit, Mitgefühl und Freude in ständigem Wechsel zu erzeugen. (...) Ein weiser Comic. Ein schöner sowieso."
Nähere Informationen und die genauen Ausschreibungsbedingungen gibt es unter http://www.afkat-foerderpreis.de
* = Afkat (oder auch Afkaat) ist das plattdeutsche Wort für Advokat, also Rechtsanwalt.
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vom 08.07.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 27. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Düsseldorf: Framing-Entscheidung auf Online-Fotoklau-Fälle nicht übertragbar
2. OLG Hamburg: YouTube haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen seiner User
3. OLG Hamm: c/o-Adresse bei Geschäftsanschrift einer GmbH ist zulässig
4. OLG Karlsruhe: Zulässige Verdachtsberichterstattung über staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
5. OLG Stuttgart: Drogeriemarktkette Müller darf Mitbewerber-Gutscheine einlösen
6. LG Düsseldorf: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen
7. VG Karlsruhe: Texas Hold'em und Omaha Holdem sind Glücksspiele
8. LG Koblenz: Schadensersatz, wenn das LKA falschen Domain-Inhaber ermittelt
9. VG Köln: Verteidigungsministerium nicht zur Herausgabe aller Akten über Uwe Mundlos an Axel Springer verpflichtet
10. LG München I: Preise lediglich auf Anfrage in Online-Shop wettbewerbswidrig
11. LG Ravensburg: 100.000 EUR Preisgeld für Internet-Auslobung
12. LG Stuttgart: Rabattaktion von myTaxi ist wettbewerbswidrig
13. In eigener Sache: 4. Ausschreibung des Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises "Afkat"
Die einzelnen News:
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1. OLG Düsseldorf: Framing-Entscheidung auf Online-Fotoklau-Fälle nicht übertragbar
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Die vor kurzem ergangene Entscheidung des EuGH, wonach Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung ist, ist auf Online-Fotoklau-Fälle nicht übertragbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2015 - Az.: I-20 U 203/14).
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2. OLG Hamburg: YouTube haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen seiner User
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Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht hat heute zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ und – in einem der Verfahren – auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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3. OLG Hamm: c/o-Adresse bei Geschäftsanschrift einer GmbH ist zulässig
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Eine c/o-Adresse bei der Geschäftsanschrift einer GmbH ist solange zulässig wie davon auszugehen ist, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten (OLG Hamm, Beschl. v. 07,.05.2015 - Az.: 27 W 51/15).
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4. OLG Karlsruhe: Zulässige Verdachtsberichterstattung über staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
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Die Verdachtsberichterstattung einer Zeitung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt ist dann zulässig, wenn die Darstellung ausgewogen ist und dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2015 - Az.: 6 U 130/14).
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5. OLG Stuttgart: Drogeriemarktkette Müller darf Mitbewerber-Gutscheine einlösen
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen entschieden, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.
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6. LG Düsseldorf: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen
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Bei (Online-) Urheberrechtsverletzungen gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, so noch einmal aktuell das LG Düsseldorf (Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 12 O 211/14).
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7. VG Karlsruhe: Texas Hold'em und Omaha Holdem sind Glücksspiele
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Nach Ansicht des VG Karlsruhe (Urt. v. 12.02.2015 - Az.: 3 K 3872/13) sind die Poker-Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Holdem" zufallsbezogen und damit Glücksspiele.
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8. LG Koblenz: Schadensersatz, wenn das LKA falschen Domain-Inhaber ermittelt
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Der Betroffene hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Landeskriminalamt bei der Ermittlung des Domain-Inhabers fahrlässig falsch handelt, weil es Second-Level-Domain und Sub-Domain verwechselt (LG Koblenz, Urt. v. 10.03.2015 - Az.: 1 O 415/14).
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9. VG Köln: Verteidigungsministerium nicht zur Herausgabe aller Akten über Uwe Mundlos an Axel Springer verpflichtet
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Die Axel Springer AG hat keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die dem Bundesministerium der Verteidigung zu dem NSU-Mitglied und früheren Soldaten Uwe Mundlos vorliegen. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil.
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10. LG München I: Preise lediglich auf Anfrage in Online-Shop wettbewerbswidrig
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Ein Online-Shop, der die Preise in seinem Online-Shop lediglich auf Anfrage des Kunden nennt, verletzt § 1 Abs.1 PAngVO und handelt somit wettbewerbswidrig (LG München I, Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 33 O 15881/14).
E-Mail-Adresse eingeben und den Button "Angebot anfordern" anklicken.
"Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100
Von: ...de G. G.
g...g...@....de
An: (...)
vielen Dank für Ihre Geduld!
Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:
Angebotsnummer: ...
"angebot(...)net" claiming to be
http://angebot(...)net?anfrage=..."
der Industrie abklären und ihren eigenen Einkaufspreis ermitteln müsse, verginge eine
gewisse Zeit, bis dem Anfragenden ein konkretes Angebot unterbreitet werden könne.
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11. LG Ravensburg: 100.000 EUR Preisgeld für Internet-Auslobung
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Mit der Frage, welche Voraussetzungen an eine wirksame Auslobung (hier: 100.000,- EUR Preisgeld) im Online-Bereich zu stellen sind, hatte sich das LG Ravensburg (Urt. v. 12.03.2015 - Az.: 4 O 346/13) zu beschäftigen.
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12. LG Stuttgart: Rabattaktion von myTaxi ist wettbewerbswidrig
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Die 50%-Rabattaktion von myTaxi verletzt Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist daher wettbewerbswidrig (LG Stuttgart, Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH).
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13. In eigener Sache: 4. Ausschreibung des Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises "Afkat"
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Bereits zum vierten Mal wird in diesem Jahr der Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises "Afkat"* ausgeschrieben. Er richtet sich an begabte, bislang unentdeckte Nachwuchskünstler, die sich für das in Deutschland noch relativ junge Genre Graphic Novel begeistern. Einsendeschluss ist der 11. Oktober 2016.
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