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Newsletter vom 08.07.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Neuigkeiten zu Anforderungen bei Werbeinwilligungen _____________________________________________________________ Der BGH hat vor Kurzem eine wichtige, neue Entscheidung zu den Anforderungen bei der Einholung von Werbeeinwilligung getroffen (BGH, Urt. v. 28.05.2020 - Az.: I ZR 7/16). Die Entscheidung, um die es geht, betrifft den Gewinnspiel-Veranstalter "Planet 49" und wurde in der Öffentlichkeit bislang immer nur zum Themenkreis Cookies wahrgenommen. Nachdem nun die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, zeigt sich, dass das Urteil auch wichtige, neue Aspekte zum Thema Werbeeinwilligung enthält.
Wir erinnern uns: Die Werbeeinwilligung bei "Planet 49" war wie folgt ausgestaltet:
"[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier." Die Checkbox war nicht vorselektiert, sondern musste von dem jeweiligen Teilnehmer manuell aktiviert werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war nur möglich, wenn das Häkchen gesetzt war.
Die Worte "Sponsoren und Kooperationspartner" und "hier" waren mit einem Link zur Sponsorenliste versehen, die 57 Unternehmen, ihre Adresse, den zu bewerbenden Geschäftsbereich und die für die Werbung genutzte Kommunikationsart (E-Mail, Post oder Telefon) sowie nach jedem Unternehmen das unterstrichene Wort "Abmelden" enthielt. Der Liste vorangestellt war folgender Hinweis:
"Durch Anklicken auf dem Link "Abmelden" entscheide ich, dass dem genannten Partner/Sponsoren kein Werbeeinverständnis erteilt werden darf. Wenn ich keinen oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abgemeldet habe, wählt (...) für mich Partner/Sponsoren nach freiem Ermessen aus (Höchstzahl: 30 Partner/Sponsoren)." Der BGH hat diese Werbeeinwilligung als unzureichend und somit als unwirksam eingestuft.
Wörtlich führen die Richter aus:
"Daran fehlt es im Streitfall, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Kläger angegriffene Gestaltung der Einwilligungserklärung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in der Liste aufgeführten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Der BGH stellt klar, dass er die Unwirksamkeit nicht aufgrund der Länge annimmt: "Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, der Einwilligungstext und der mittels eines elektronischen Verweises erreichbare Text der Liste seien als Einheit zu werten, weil der mit den Besonderheiten des Internets vertraute Nutzer wisse, dass Informationen auf mehreren Seiten verteilt sein könnten (..) Und weiter: "Die Revision der Beklagten dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, eine Allgemeine Geschäftsbedingung könne nicht allein wegen ihrer Länge als unwirksam angesehen werden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des BGH zeigt auf, dass die Anzahl von 57 Werbepartnern klar zu viel ist und dementsprechend keine transparente Einwilligung eingeholt werden kann. Dabei legen sich die Richter nicht auf eine konkrete maximale Anzahl fest, sondern kritisieren vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Gewinnspiels. Zur Rechtswidrigkeit führte hier insbesondere, dass der Ablauf so dargestellt war, dass es für den User außerordentlich mühsam war, sich von einzelnen Werbepartnern abzumelden. Mit eigenen Worten wiedergegeben: Kein Mensch würde sich manuell abmelden, da er dafür eine Vielzahl von Checkboxen deaktivieren müsste. Ebenso bewertete das Gericht es als unzulässig, dass der Veranstalter, quasi in Ersatzvornahme, sich vorbehielt die Werbepartner selbst auszusuchen, wenn der Teilnehmer nicht mindestens 30 Unternehmen ausgewählt hatte. Denn in einem solchen Fall liegt bereits keine wirksame Einwilligung vor, da dem Nutzer dann nicht bekannt ist, welchen Dritten gegenüber er nun eingewilligt hat. Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Spätestens mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist klar, dass Werbeeinwilligungen mit einer Sponsorenliste von 50 Werbepartnern vor Gericht keinen Bestand haben werden. Es ist daher dringend anzuraten, falls dies noch nicht geschehen ist, nur noch eine deutlich reduzierte Anzahl aufzunehmen. So hat das OLG Frankfurt vor Kurzem eine Werbeeinwilligung mit acht Co-Sponsoren für wirksam erklärt, vgl. unsere Kanzlei-News. v. 19.08.2019.
Ebenso ist darauf zu achten, dass in den Einwilligungsklauseln keine Ersatzvornahme durch den Gewinnspiel-Veranstalter vorgesehen ist, da dies auch zur Nichtigkeit der Bestimmung führt.
Amtlicher Leitsatz des BFH ist:
"Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon" (auch "fulfillment by amazon" bzw. "Paneuropäischer Versand durch Amazon"), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird." zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto _____________________________________________________________ Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Entgeltklauseln sind Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abweichen. Danach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung dieser gesetzgeberischen Vorgabe hat im Fall von Entgeltvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnisse durch eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu erfolgen. Die Entgeltklauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle ist § 41 Abs. 2 ZKG. Nach dessen Satz 1 muss das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste, d.h. die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewertungsparameter sind jedoch - was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt - nicht abschließend. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat. Urteil vom 30. Juni 2020 - XI ZR 119/19
Vorinstanzen:
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:br />
§ 38 Abs. 1 und 2 ZKG
§ 41 Abs. 1 und 2 ZKG Die Beklagte, eine Bank, schickte an die Verbraucherin Briefwerbung, obgleich diese in der Vergangenheit ausdrücklich mitgeteilt hatte, keine Werbeschreiben mehr erhalten zu wollen. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es sich um einen Ausreißer handeln würde, da hier ein menschlicher Fehler zu der Versendung geführt habe.
Das OLG Frankfurt a.M. ließ dieses "Ausreißer"-Argument nicht gelten:
"Der Sache nach handelt es sich daher bei dem „Ausreißer“-Argument um den Einwand eines Bagatellverstoßes (...). Und weiter: "Die Beklagte hätte schon zum Zeitpunkt der Versendung des streitgegenständlichen Schreibens entweder ein geeignetes Kontrollverfahren, z.B. das „Vier-Augen-Prinzip“, oder ein automatisiertes Erfassungsverfahren vorhalten müssen, um Fehler bei der händischen Erfassung auszuschließen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid - auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben _____________________________________________________________ Das Unternehmen FUJIFILM darf in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 12.06.2020 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt. Die Klägerinnen, die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen, hatten die Beklagten, Unternehmen des FUJI-Konzerns, u.a. auf Unterlassung des weiteren Vertriebs von Produkten in Anspruch genommen. Die Klägerinnen vertreiben Sofortbild-Filme unter dem Zeichen "Polaroid ORIGINALS". Die Beklagte zu 2), als deren Europa-Zentrale die Beklagte zu 1) fungiert, vertreibt seit dem Jahr 1998 unter der Bezeichnung "instax" Sofortbild-Kameras und -Filme mit unterschiedlichen rechteckigen Formaten. Seit April 2017 bietet sie außerdem das quadratische Format "SQUARE" an. Das System des Sofortbildes beruht auf einem Patent, das der Polaroid Corporation zustand, aber vor Beginn der Produktion durch die Beklagte zu 1) ausgelaufen war. Die Klägerinnen meinten, die Beklagte dürfe den Sofortbild-Film "instax SQUARE" nicht anbieten, bewerben und vertreiben, da damit eine unzulässige Nachahmung ihres klassischen Polaroid-Formates einhergehe. Sie machten u.a. geltend, das klassische Polaroid-Format des Produkts "Polaroid Color 600 Film" weise eine sog. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf und die Gestaltung des Produkts der Beklagten begründe die Gefahr der Herkunftstäuschung. Mit Urteil vom 15.10.2019 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln nun mit Urteil vom 12.06.2020 bestätigt und die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten das Produkt der Klägerinnen nicht nachahme. Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder hätten, der untere Rand breiter sei, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch seien, könne keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken wiesen die Bilder der Beklagten deutliche Unterschiede zu dem Produkt der Klägerinnen auf. Die Beklagten hätten ihre bereits seit 20 Jahren erfolgreich auf dem Markt befindliche Produktreihe lediglich um ein quadratisches Format erweitert. Dies könne ihnen nicht versagt werden. Daneben bestehe aber auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung. Denn ein angemessen gut informierter, aufmerksamer und kritischer durchschnittlicher Verbraucher könne die Produkte aufgrund ihrer deutlichen Kennzeichnung den zwei unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Sowohl die Filme als auch die Kameras seien deutlich mit dem Markennamen der Beklagten gekennzeichnet. Schon beim Kauf einer Sofortbildkamera lege sich der Verbraucher auf ein bestimmtes Bildformat fest. Das sei ihm auch bewusst. Es liege daher fern, dass der Verbraucher glaube, Filme der Klägerinnen für die Kameras der Beklagten nutzen zu können. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2020 - 6 U 265/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 01.07.2020
Die Klägerin ist eine in Bayern ansässige Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti - Jahrgänge 2004 - 2007 - zum Preis von fast 300.000 Euro gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter. Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem die Beklagte zur Zahlung nicht bereit war, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 11.07.2019 hatte das Landgericht Köln der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 25.06.2020 zurückgewiesen. Die Beklagte hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele. Mit Hilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte Landgericht und Oberlandesgericht. Auch ein weiterer Einwand der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der Klägerin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah der 28. Zivilsenat daher nicht. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.06.2020 - 28 U 53/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 02.07.2020
Die Beklagte bot auf eBay ein Ladegerät mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite selbst befanden sich keine weiteren Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie. In ihren AGB verwies die Beklagte auf die Garantiebedingungen des Herstellers des Ladegeräts, hatte diese URL jedoch nicht verlinkt. Die Vorinstanz, das LG Weiden (Urt. v. 04.03.2019 - Az.: 1 HKO 18/18) stufte dies als wettbewerbswidrig ein, vgl. unsere Kanzlei-News v. 01.07.2019. Dieser Meinung schloss sich das OLG Nürnberg nun in der Berufungsinstanz an.
Zunächst stellt es klar, dass ein Verweis auf die AGB bzw. eine Platzierung in den AGB nicht ausreichend sei:
"Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen. (...) Insbesondere die bloße Nennung der URL der Webseite mit den näheren Informationen zur Garantie, ohne diese zu verlinken, sei rechtswidrig: "(...) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar (...) in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung und (...) in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise. (...) Darüber hinaus ist nicht mediengerecht, dass die danach angegebene URL nicht aktiv verlinkt war, weshalb der Verbraucher den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren hatte." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LSG Darmstadt: Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig _____________________________________________________________ Ein Bauingenieur und Programmierer war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei. Jedenfalls aber sei er als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe. Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Dieses verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein. Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant. Zudem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Az. L 8 BA 36/19 - Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt v. 02.07.2020
C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30% ein. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH. Das Gericht ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten. Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen, für den Käufer sei erkennbar A bzw. sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten. Der entschiedene Fall betrifft die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014. Auf die ab dem 1.1.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Gericht deshalb nicht einzugehen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Urteil vom 25.2.2020, (6 K 111/18), Revision eingelegt, Az. BFH - XIR 10/20
Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg v. 30.06.2020
Es ging dabei um die unerlaubte Nutzung von 500 Gewinnspielteilnehmern ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken:
"Die AOK Baden-Württemberg veranstaltete in den Jahren 2015 bis 2019 zu unterschiedlichen Gelegenheiten Gewinnspiele und erhob hierbei personenbezogene Daten der Teilnehmer, darunter deren Kontaktdaten und Krankenkassenzugehörigkeit. Der Datenschutzbeauftragte bewertete dabei strafmildernd, dass die Krankenkasse sich kooperativ zeigte und sofort nach Kenntniserlangung die Tätigkeiten einstellte: "Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 4 DS-GVO sprachen die umfassenden internen Überprüfungen und Anpassungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Kooperation mit dem LfDI zu Gunsten der AOK. Auf diese Weise konnte in kurzer Zeit eine Steigerung des Schutzniveaus für personenbezogene Daten bei Vertriebstätigkeiten der AOK erreicht werden. Diese Verbesserungen und zusätzlichen Kontrollmechanismen wird die AOK zukünftig entsprechend den Vorgaben und Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fortführen und ggf. anpassen. zurück zur Übersicht |