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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Verteilung kostenloser Tageszeitungen nicht angenommen
2. BGH: Treuhand-Domains erlaubt - VOLLTEXT
3. BGH: Meta-Tags + Hidden Content sind Markenverletzung
4. BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eBay
5. OLG Braunschweig: Google AdWords sind Markenverletzung
6. OLG Hamburg: Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers
7. LG Berlin: Mitstörerhaftung des MLM-Unternehmens für Spam-Mails seiner Vertriebspartner
8. LG Berlin: Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam
9. AG Pforzheim: eBay-Käufer wegen Hehlerei strafbar
10. GEMA erreicht Abschaltung eines weiteren Usenet-Anbieters
11. Law-Podcasting.de: Ist das Setzen von Links auf fremde Seiten ohne Erlaubnis des Seiteninhabers erlaubt?
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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Verteilung kostenloser Tageszeitungen nicht angenommen
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Das BVerfG (Beschl. v. 25.06.2007 - Az. 1 BvR 1293/04) hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH (Urt. v. 20. 11.2003 - Az.: I ZR 151/01), wonach das Verteilen kostenloser Tageszeitungen nicht wettbewerbswidrig ist, aus formalen Gründen zurückgewiesen.
"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
Angesichts der bereits vor mehreren Jahren erfolgten Einstellung der Gratiszeitung der Beklagten hat sich der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde erledigt, so dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr beschwert ist."
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2. BGH: Treuhand-Domains erlaubt - VOLLTEXT
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Die Kanzlei-Infos hatten schon am 10.02.2007 (= http://shink.de/lysja2) darüber berichtet, nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor: Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: I ZR 59/04 = http://shink.de/hcuovs) hat entschieden, dass ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger nicht auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.
D.h. der Treuhänder der Domain kann sich auf das Recht desjenigen berufen, für den er die Domain hält. Dies gilt aber nur dann, wenn Dritte "schnell und zuverlässig überprüfen können", ob die Angaben des Treuhänders stimmen:
"Zur Gewährleistung dieser Chancengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der Namensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist."
Eine solche Möglichkeit sei u.a. dann gegeben, wenn unter der Webseite für den eigentlichen Namensträger geworben werde. Ebenso denkbar sei es, und hier betritt der BGH absolutes Neuland im Domain-Recht, wenn die DENIC ein Zusatzfeld einrichte, für wen die Domain tatsächlich gehalten werde:
"Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu überprüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags erfolgen.
Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen."
Unzulässig ist dagegen, dass sich der Treuhänder erst im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ein entsprechendes Namensrecht einräumen lasse:
"Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird."
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3. BGH: Meta-Tags + Hidden Content sind Markenverletzung
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Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04 = http://shink.de/z6w39a) hat entschieden, dass Meta-Tags und Hidden Content eine Markenverletzung sind:
"Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht."
Die Klägerin des Verfahrens ist Inhaberin einer eingetragenen Marke. Die Beklagte verwendete diesen Markenbegriff sowohl in ihren Meta-Tags als auch direkt im Quelltext mit weißer Schrift auf weißem Hintergrund, so dass er für den Betrachter unsichtbar war. Der BGH beurteilte nun ein solches Handeln als Rechtsverletzung und bestätigte damit die Vorinstanz des OLG Hamburg (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02 = http://shink.de/m8tf0).
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4. BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eBay
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Das OLG Koblenz hatte in der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die bekannte Online-Plattform ebay besteht. Klägerin war u.a. ein Verband von Kosmetika-Unternehmen, die eBay daran hindern wollte, dass das Online-Unternehmen weiterhin Parfümerien mit einem Rundschreiben kontaktiert, in dem über die Verkaufsmöglichkeiten via eBay geworben wurde. Die Koblenzer Richter hatten sich nicht inhaltlich mit dem Unterlassungsanspruch beschäftigt, sondern die Klage schon mangels bestehendem Wettbewerbsverhältnis abgewiesen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.11.2006 = http://shink.de/rockl
Der BGH (Beschl. v. 24.05.2007 - Az. I ZR 150/06) hat nun im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Ansicht des OLG Koblenz bestätigt:
"Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertragsbruch (...). Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (...).
Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (...). Das sehr allgemein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (...).
An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben generell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird."
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5. OLG Braunschweig: Google AdWords sind Markenverletzung
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Das OLG Braunschweig hat in einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07 = http://shink.de/brl2x0) noch einmal bekräftigt, dass die Benutzung von Markennamen als Google AdWords Markenverletzungen sind.
Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung im Braunschweiger Raum:
"Mit der Verwendung des Wortes "bananabay" als Schüsselwort im Zusammenhang mit der sog “AdWord-Werbung” geschieht aber genau das, weil die Beklagte sich damit die Funktion der Suchmaschine zunutze macht, dass über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung in die Suchmaske ihre Produkte aufgefunden und dem Internetnutzer angezeigt werden können.
Dabei macht es für die Feststellung einer kennzeichenmäßigen Benutzung keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird, so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag, oder im Anzeigenteil erscheint, weil das Suchwort als Schlüsselwort/Keyword benutzt wird. In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen, genutzt. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend."
Das OLG Braunschweig hat inzwischen mehrfach so entschieden: Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06 = http://shink.de/1vm9pn und Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 = http://shink.de/98adrs entschieden. Das Gericht stimmt damit mit dem Ansichten des OLG Dresden (inzwischen bejahend: Urt. v. 09.01.2007 – Az.: 14 U 1958/06 = http://shink.de/jdixhg; früher verneinend: Urt. v. 30.8.2005 – 14 U 498/05 = http://shink.de/ahfxrm) und LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05 = http://shink.de/epywfe) und des OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04 = http://shink.de/qvfu5b) überein.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06 = http://shink.de/tqigh7) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/67oqj1) anderer Ansicht sind.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://www.Suchmaschinen-und-Recht.de
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6. OLG Hamburg: Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 18.04.2007 - Az. 5 U 190/06: PDF via MIR = http://shink.de/s76qwb) hat entschieden, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn ein Unternehmen die IP-Adressen eines Mitbewerbs von seiner Homepage ausschließt.
Einen ähnlichen Fall hatte das LG Hamburg vor kurzem zu entscheiden und hatte geurteilt, dass ein Ausschluss unbegründet sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.03.2007 (= http://shink.de/orryjp). Denn entsprechend der Rechtsprechung aus dem Offline-Bereich müsse es einem Mitbewerber möglich sein, Testkäufe durchzuführen, um die Ordnungsgemäßheit des gegnerischen Angebots zu überprüfen.
Das OLG Hamburg hat nun in einer anderen, vergleichbaren Rechtsstreitigkeit diese Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt:
"So wird der Internetshop-Unternehmer auch hier Testmaßnahmen wie z.B. Testkäufe und Testbeobachtungen hinzunehmen haben, damit Wettbewerber Wettbewerbs- oder Vertragsverstöße seines Internetangebotes aufdecken können. Einen vollständigen Ausschluss des Wettbewerbers im Sinne eines virtuellen Hausverbotes wird der einen Internetshop betreibende Unternehmer nicht bewirken und durchsetzen können. Unter den Bedingungen des Internets ist grundsätzlich daher schon eine Erschwerung des Zuganges zu der Homepage des Internetshops als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn dieses -wie hier- durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen bewirkt wird."
Im konkreten Fall entschied es aber anders, weil der Mitbewerber über das normale Maß hinaus die Internet-Seiten abgerufen hatte:
"Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern das Aufsuchen seiner Homepage auch nur im Rahmen des Üblichen zu gewährleisten haben. Testmaßnahmen können grundsätzlich dann unzulässig sein, wenn der Kontrolleur sich nicht wie ein normaler Kunde bzw. Nachfrager verhält (...).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellen sich die Kontrollmaßnahmen der Antragsstellerin als eine Betriebsstörung dar und die Abwehrmaßnahmen der Antragsgegnerin sind gerechtfertigt gewesen. (...)
Die Antragsstellerin hat sich bereits nicht wie ein normaler Nachfrager bei dem Aufsuchen der Weiterleitungsseite www.e(...).de verhalten. Denn sie hat unstreitig in 71 Fällen innerhalb kurzer Zeit am 10.8.2006 auf die Homepage zugegriffen.
Es war auch in erster Instanz der Vortrag der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten worden, dass übliche Kunden ohne Bestellung nur 1 bis 5mal pro Tag die Homepage der Antragsgegnerin aufsuchen. In diesem Größenbereich hat auch die Antragsstellerin in den Monaten Januar bis Juli 2006 trotz auch schon bestehender rechtlicher Auseinandersetzungen sich die Internetseite der Antragsgegnerin anzeigen lassen.
Von diesem üblichen Verhalten weicht das Aufrufen der Homepage durch die Antragsstellerin am 10.8.2006 in 71 Fällen und dem Aufrufen von mindestens 346 Seiten deutlich ab.
Dem Landgericht ist zuzustimmen, wenn es hierin ein unübliches Nachfrageverhalten sieht. Diese über bestimmte IP-Nummern der Antragsstellerin veranlassten Zugriffe waren derart auffällig und ungewöhnlich, dass die Sicherheitssoftware der Antragsgegnerin die Zugriffe unstreitig als Angriff definiert und zur Meldung gebracht hat.(...)
Insbesondere hierdurch hat sich auch die Gefahr einer Betriebsstörung konkretisiert."
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7. LG Berlin: Mitstörerhaftung des MLM-Unternehmens für Spam-Mails seiner Vertriebspartner
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Das LG Berlin (Beschl. v. 09.03.2007 - Az.: 15 O 169/07 = http://shink.de/7oldf7) hat entschieden, dass ein Multi-Level-Marketing-Unternehmen für Spam-Mails seiner Vertriebspartner als Mitstörer haftet.
Die Richter lehnen sich dabei ausdrücklich an die eigene Entscheidung des LG Berlin, Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05: "Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam" an = http://shink.de/prxzo
"Diese Erwägungen [gemeint ist die o.g. Affiliate-Entscheidung des LG Berlin, Anm. d.R.] aus dem Jahre sind auf den vorstehenden Fall zu übertragen, da der Vertriebspartner der Antragsgegnerin aufgrund der offenbar vertraglichen Einbindung in deren ausgefeiltes Vertriebssystem einem Affiliate-Partner im wesentlich gleichsteht.
Die Antragsgegnerin sah sich aber auch nach dem anwaltlichen Schreiben des Antragstellers vom 18.2.2007 nicht veranlasst Maßnahmen gegenüber ihrem Vertriebspartner zu ergreifen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ja, mit dem Argument der Mitstörerhaftung bekommt man inzwischen alles in den Griff, was man in den Griff bekommen will. Auch wenn der Gesetzgeber im allgemeinen Zivilrecht auf ausdrückliche Normen wie z.B. § 8 Abs.2 UWG verzichtet hat, so ist die Mitstörerhaftung inzwischen der rettende Anker, um doch noch an das gewünschte Ziel zu kommen.
Wettbewerbsrechtlich ist die Mitstörerhaftung des MLM-Unternehmens aufgrund von § 8 Abs.2 UWG ein Selbstgänger.
Im allgemeinen Zivilrecht fehlt aber eine solche Norm explizit. Dennoch leiten die Berliner Richter die Mithaftung aus der bloßen Tatsache ab, dass das MLM-Unternehmen seinen Vertriebspartnern finanzielle Anreize gewährt und damit Mitverursacher ist. Mit dieser Begründung ließe sich ca. in 50% aller Fälle eine Mitstörerhaftung konstruieren.
Dass die Grenzen der Mitstörerhaftung zunehmend schwammig werden und das Rechtsinstitut uferlos von den Instanzgerichten angewendet wird, ist keine neue Kenntnis. In der letzten Zeit häufen sich aber solche Entscheidungen, siehe zuletzt LG Berlin "Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam", vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.08.2007 = http://shink.de/9c39x
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8. LG Berlin: Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam
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Das LG Berlin (Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 15 O 557/04 = http://shink.de/21g87n) hat entschieden, dass ein Subdomain-Vermieter für Spam-Mails, die eine Subdomain bewerben, als Mitstörer haftbar gemacht werden kann.
Der Antragsgegner betreibt einen Subdomain-Dienst, bei dem jeder User sich kostenlos anmelden kann. Auf der betreffenden Seite erscheinen dann Werbebanner, wodurch der Antragsgegner seinen Dienst finanziert.
Der Antragssteller ist Rechtsanwalt in Berlin. Er erhielt von einem unbekannten Dritten eine Spam-Mail, in der eine bestimmte Subdomain des Antragsgegners beworben wurde. Auf Nachfrage des Antragsstellers teilte der Antragsgegner die Adressdaten der Person mit, die die Subdomain angemeldet hatte. Diese Daten stellten sich wenig später als falsch heraus.
Daraufhin nahm der Antragssteller den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Zu Recht wie nun das LG Berlin in einem Urteil entschied, nachdem der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte:
"Solch eine Pflicht besteht im Streitfall, da der Internet- Dienstleister immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (...), sondern vielmehr auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (...).
Erforderlich erscheint der Kammer insoweit zumindest, dass der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Verifikation der Kundendaten durchführt (...) und ein auf die Unterlassung derartiger Rechtsverstöße gerichtetes vertragsstrafenbewehrtes Versprechen seiner Kunden einholt.
Dazu hat der Antragsgegner aber nichts vorgetragen, sondern lediglich auf die Sperrung des Nutzers, der Anstoß zum hiesigen Verfahren gegeben hatte, und die Bekanntgabe der diesbezüglichen - aber unstreitig eben unrichtigen - Daten an den Antragssteiler verwiesen.
Selbst wenn also von dem Versender der hier gegenständlichen E-Mail wegen der Maßnahmen des Antragsgegners keine weiteren rechtswidrigen E-Mails mehr zu erwarten wären, muss sich der Antragssteller wegen der mangelnden Kooperation des Antragsgegners auf weitere, von Subdomains des Antragsgegners ausgehende, Rechtsverletzungen durch andere Nutzer gefasst machen. Das hat er aber nicht hinzunehmen."
Die Richter bejahen also einen Unterlassungsanspruch, weil der Subdomain-Anbieter verpflichtet gewesen wäre, die Identität der Dritten zu ermitteln.
Die Entscheidung kann nur als glasklares Fehlurteil eingestuft werden.
Dies fängt schon beim Verbotstenor an: Da wird dem Antragsgegner wörtlich verboten "mit dem Rechtsanwalt (...) per E-Mail von der Adresse xy@domain-xy.de Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist." Dabei ist "xy@domain-xy.de" nicht die Domain-Adresse des Antragsgegners, sondern eine amerikanische Domain, über die die Spam-Mail versendet wurde und die mit dem Antragsgegner rein gar nichts zu tun hat.
Nach dem gerichtlichen Willen soll der Antragsgegner es also verhindern, dass jemand Drittes eine E-Mail-Adresse für Spam-Zwecke benutzt, auf die er selbst aber weder einen rechtlichen noch technischen Zugriff hat.
Die Absurdität setzt sich in den weiteren Entscheidungsgründen fort: Das Gericht bejaht hier eine Erstbegehungsgefahr deswegen, weil der Antragsgegner nach Kenntnis der fehlerhaften Adresse nicht nur die eine Subdomain, sondern seinen gesamten Dienst hätte sperren bzw. überarbeiten müssen.
Die Berliner bedienen sich hier eines juristischen Tricks. Sie erörtern nicht die in solchen Fällen übliche Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, sondern bejahen vielmehr eine Erstbegehungsgefahr.
Zwischen beiden Begriffen liegen juristisch Welten.
Bei der Wiederholungsgefahr liegt bereits eine Rechtsverletzung vor. Diese Rechtsverletzung begründet nun die Wahrscheinlichkeit, dass weitere Rechtsverletzungen unmittelbar bevorstehen. Bei der Erstbegehungsgefahr dagegen - wie der Name schon aussagt - liegt gerade eben noch keine Rechtsverletzung vor. Hier ist es erforderlich, dass konkrete Hinweise existieren, dass eine Rechtsverletzung (in absehbarer Zeit) erstmalig begangen werden wird. Eine bloß abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht dafür nicht aus, die Gefahr muss ernstlich drohen.
Die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr dagegen sind weit weniger strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es keiner Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Vielmehr reicht jedes Verhalten aus, wenn die betroffene Person klar und unmissverständlich von der Störung Abstand nimmt.
Im vorliegenden Fall verneint das Gericht zunächst eine Wiederholungsgefahr:
"Ferner wird vorausgesetzt, dass der in Anspruch Genommene Prüfungspflichten verletzt hatte (...). Eine solche Prüfungspflicht, die die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auslösen würde, traf den Antragsgegner nach Auffassung der Kammer im Streitfall aber zunächst nicht. Denn ihm würden sonst Tätigkeiten in einem so großen Umfang aufgebürdet, dass letztlich solche Dienstleistungen im Internet unmöglich gemacht werden dürften."
Dann kommt es naber durch die "Hintertür" Erstbegehungsgefahr doch noch zur Haftung:
"Es besteht nach der Abmahnung, spätestens mit Einleitung des hiesigen Verfahrens, aber eine Erstbegehungsgefahr dahingehend, dass der Antragsgegner auch bei weiteren derartigen Rechtsverstößen nicht zur Abstellung beitragen kann oder wird."
Auch wenn sich diese Argumentation für den juristischen Laien zunächst recht abenteuerlich anhört, das LG Berlin steht nicht alleine mit seiner Ansicht. Erst vor kurzem hat der BGH in einem Fall, wo es um die Mitstörerhaftung des Online-Auktionshauses eBay für Markenverletzungen ging, entschieden, dass eine Erstbegehungsgefahr in Betracht kommen kann, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.06.2007 = http://shink.de/y0ml7d
Aus eben dieser BGH-Entscheidung (Urt. v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04 = http://shink.de/r64yom):
"Die Frage, ob der Störer auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist, hat der Senat in der Vergangenheit offengelassen (...).
Sie ist zu bejahen, wenn der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet (...). Dies folgt bereits aus dem Wesen des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, wonach bei einer drohenden Gefährdung nicht erst abgewartet zu werden braucht, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut erfolgt ist. Soweit der älteren Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen werden kann (...), wird hieran nicht festgehalten."
Sollten die Instanzgerichte diese Spruchpraxis tatsächlich aufnehmen und im Bereich der Mitstörerhaftung neben der Wiederholungsgefahr zukünftig (auch) die Erstbegehungsgefahr ausreichen lassen, dürfte das über lang oder kurz der Todesstoß für sämtliche Web 2.0-Projekte in Deutschland sein.
Wie absurd die Berliner Entscheidung ist, offenbart auch folgendes Beispiel: Auf Basis der Logik des Urteils lässt sich wunderschön jeder Webhoster als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wenn nämlich die Whois-Daten der Domain, für die gespammt wird, falsch sind, dann besteht für den Webhoster eine Erstbegehungsgefahr. Nicht ausreichend wäre es nach dieser Ansicht, wenn der Webhoster sich lediglich um diesen einen Fall kümmert.
Offengelassen wird dabei insbesondere auch, wie "der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Verifikation der Kundendaten durchführen" soll. Die LG-Richter verweisen zwar auf eine Entscheidung des BGH. In dieser finden sich aber auch keine weiterführenden Hinweise.
Um dem ganzen noch die Krone aufzusetzen hat das KG Berlin inzwischen darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nicht berufungsfähig sei, weil das Urteil nicht die Beschwer von 600,- EUR erreiche.
Der eigentliche Streitwert liegt zwar mit mehreren tausend Euro weit über dieser erforderlichen Summe, das KG Berlin "konstruiert" sich jedoch nach eigenem Gutdünken einen eigenen Berufungsstreitwert: Der in der Vorinstanz angenommene Streitwert spiegle nur das Angriffsinteresse des Antragstellers wider, nicht aber das Verteidigungsinteresse des Antragsgegners, siehe dazu auch die inhaltsgleiche Entscheidung des KG Berlin, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.03.2007 = http://shink.de/zwsz7z
Die dahinterstehende Absicht dürfte jedem klar sein.
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9. AG Pforzheim: eBay-Käufer wegen Hehlerei strafbar
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Das AG Pforzheim (Urt. v. 26.06.2007 - Az. 8 Cs 84 Js 5040/07: PDF via MIR = http://shink.de/tpsqrk) hat entschieden, dass sich ein eBay-Käufer wegen Hehlerei strafbar macht, wenn er gestohlene Diebesware erwirbt.
Im vorliegenden Fall ging es nur darum, ob der Käufer wußte, dass es sich um Diesbgut handelte. Das Gericht bejaht dies mit einer abenteuerlichen Begründung:
"Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot „toplegales Gerät" geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe in Ordnung und handele sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware.
Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei e-Bay verfolgt; hier seien Zuschläge zu ähnlichen Preisen erfolgt.
Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeigenet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen.
Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 €. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot „toplegales Gerät" zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt.
Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu" verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war.
Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Aus diesem einzelnen Indiztatsachen ergibt sich zusammengenommen für das Gericht der zwingende Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt."
Die Entscheidungsgründe offenbaren, dass der Strafrichter noch nie oder so gut wie noch nie bei eBay gehandelt hat. Andernfalls hätte er nämlich bereits aus eigener Anschauung wissen müssen, dass es keine Seltenheit ist, dass auch Gegenstände im höheren Preissegment mit einem Startangebot von 1,- EUR beginnen. Es handelt sich dabei um ein gängiges Marketingsinstrument auf der Online-Plattform, um für den Verkauf zu werben.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Käufer aus der Tatsache, dass er den Kaufgegenstand erheblich billiger (1/3 des Original-Preises) erworben hat, hätte folgern soll, dass es sich um gestohlene Ware handelt.
Dass all dies nur den "zwingenden Schluss" (O-Ton AG Pforzheim) zulasse, "dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt", ist - gelinde formuliert - wirklichkeitsfremd.
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10. GEMA erreicht Abschaltung eines weiteren Usenet-Anbieters
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Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat nach eigener Darstellung (= http://shink.de/rwk6e5) einen weiteren Erfolg gegen einen Usenet-Anbieter zu verzeichnen:
"Auf Grund einer erfolgreichen Intervention der GEMA hat der Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Bei dem Angebot handelte es sich um einen weiteren Zugangsvermittler zum UseNet, der sich ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet gestellt hatte. Nach eigenen Angaben der Betreiber stand für die Nutzer des Dienstes neben dem Zugriff auf über 1,3 Millionen Filme auch ein umfangreiches MP3-Angebot von etwa 1 Millionen Werken aus dem von der GEMA vertretenen Repertoire zum Download bereit.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Diese aktuellste Entwicklung zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Mit der wegweisenden Grundsatzentscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren gegen den UseNet-Zugangsvermittler UseNext haben wir ein wichtiges Exempel statuiert, welches bei Gerichten und in der Szene zunehmend Bestätigung findet. Wir werden uns daher auch in Zukunft weiterhin konsequent gegen alle Dienstbetreiber wenden, die die Rechte unserer Mitglieder nicht respektieren und auf deren Rücken Profit erzielen."
(aus der Pressemitteilung der GEMA v. 03.08.2007)
Usepirat bestätigte die Abschaltung, sprach jedoch nur von einer vorübergehenden Sperrung bis das OLG Hamburg im Usenext-Fall über die Berufung entschieden habe (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2007 = http://shink.de/ksw25f) und die Rechtslage dadurch klarer sein.
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11. Law-Podcasting.de: Ist das Setzen von Links auf fremde Seiten ohne Erlaubnis des Seiteninhabers erlaubt?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Ist das Setzen von Links auf fremde Seiten ohne Erlaubnis des Seiteninhabers erlaubt?" = http://shink.de/rxqdrj
Inhalt:
Die Frage erscheint auf den ersten Blick ein wenig merkwürdig. Die Praxis zeigt aber, dass es viele Seitenbetreiber gibt, die sich über diesen Punkt Gedanken machen. Nicht zuletzt so mancher Hinweis auf einer staatlichen Webseite verunsichert die Internet-User.
So heißt es auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (= http://shink.de/rj9x) wörtlich:
"Wir freuen uns, dass Sie auf unsere Seite einen Link setzen wollen. Diese Erlaubnis ist jederzeit widerrufbar und gilt nur, wenn Sie die nachfolgenden Regeln einhalten: Der Hyperlink kann auf die Startseite oder auf eine einzelne Webseite gesetzt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet die jeweilige Seite vollständig neu zu laden, ohne dass die Zielseite in einen Rahmen gesetzt wird. Der Vertragspartner teilt dem Bundesgesundheitsministeriums innerhalb von 24 Stunden nach Setzen des Links durch eine E-Mail das Setzen des Links bzw. die Freischaltung der betreffenden Seite mit."
Ist eine solche Erklärung wirksam? Oder juristisch ausgemachter Nonsense?
Dieser Frage geht der Podcast nach.
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