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Newsletter vom 08.08.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG verbietet in mündlicher Verhandlung das Twittern _____________________________________________________________ In einer aktuellen Pressemitteilung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG erklärt das Gericht, dass auch das Twittern während der mündlichen Sitzung verboten ist. Wörtlich heißt es: "Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
Es gibt bislang noch keine Gerichtsentscheidung zu der Frage, ob twittern während einer mündlichen Gerichtsverhandlung erlaubt oder verboten ist. In der juristischen Literatur ist diese Frage umstritten. Insofern kommt der aktuellen Pressemitteilung des BVerfG eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung zu.
Die Marke dürfe wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage nicht durch eine Registereintragung monopolisiert werden. Das begehrte Wortzeichen setze sich aus den Begriffen "Ethik" und "Bank" zusammen. Mit dem Begriff "Ethik" werden vor allem allgemein gültige Normen und Maximen der Lebensführung, die sich aus der Verantwortung gegenüber anderen herleiten, bezeichnet. Mit "Bank" wird ein Bankhaus, Geld- oder Kreditinstitut bezeichnet. Im Hinblick auf die begehrten Finanzdienstleistungen ergebe sich damit für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres die verständliche Sachaussage dahingehend, dass die Finanzdienstleistungen von einer nach ethischen Grundsätzen handelnden Bank erbracht werden. Mit einer entsprechenden Sachbedeutung wird der Begriff "Ethikbank" auch bereits umfassend in verschiedenen Artikeln benutzt.
Der Begriff sei daher nicht eintragungsfähig.
Der Kläger mahnte den Beklagten außergerichtlich ab. Es ging dabei um nachgemachte Waren. Inhaltlich beschrieb der Kläger genau das beanstandete Verhalten, berief sich rechtlich aber auf falsche Gründe. Die Berliner Richter stuften die Abmahnung gleichwohl als rechtlich wirksam ein. Eine Abmahnung müsse mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werde. Dies sei - so die Robenträger - hier insoweit geschehen, als dem Beklagten vorgehalten worden sei, über einen näher bezeichneten, per E-Mail an potenzielle Kunden verschickten, Link Zugang zu einer Preisliste zu bieten, welche die (gleichfalls näher bezeichneten) streitgegenständlichen Produkte enthalte. Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht - wie es richtig gewesen wäre - als unlauteres Verhalten darstellt, sondern - unzutreffend - als "Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote" sei dies ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung sei grundsätzlich unschädlich. Es genüge vielmehr, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen könne.
Genau dies sei hier der Fall gewesen, so dass ein Erstattungsanspruch hnsichtlich der Abmahnkosten bestehe.
Die verklagte Rechtsanwältin trat unter der Label "Dr. R(...) & Associates" auf. Dabei war sie alleinige Inhaberin der Kanzlei und wurde nur von einer angestellten Rechtsanwältin unterstützt. Sie trat mit diesem Zusatz sowohl auf ihrem Briefkopf als auch im Internet auf. Die Angabe "&Associates" sei im vorliegenden Fall irreführend, so die Karlsruher Richter. Der Zusatz lasse den potentiellen Mandanten vermuten, dass in der Kanzlei neben der Inhaberin selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig seien.
Dies sei aber gerade hier nicht der Fall, so dass der Verkehr in die Irre geführt werde.
Die Antragstellern ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine Verletzung ihres Markenrechts vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ging es u.a. um die Frage, seit wann die Antragstellerin von dem Rechtsverstoß Kenntnis hatte. Denn nur wenn innerhalb eines Monats nach Kenntnis das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet wird, kann noch eine einstweilige Verfügung erlangt werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Antragstellerin nicht schon deutlich früher den Verstoß hätte erfahren können, wenn sie den Markt allgemein beobachtet hätte.
Eine solche allgemeine Marktbeobachtungspflicht lehnten die Richter jedoch ab. Maßgeblich sei allein die positive Kenntnis. Es bestünde keine Verpflichtung, die Geschehnisse am Markt zu überwachen oder gar stichenprobenartige Recherchen durchzuführen.
Die Klägerin bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrierten fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander. Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro. In der Vergangenheit hatte das OVG Münster das Spiel bereits als unerlaubtes Glücksspiel eingestuft. Da zwischenzeitlich der VGH Mannheim (Az.: 6 S 389/11) entschied, dass es sich um kein erlaubtes Spiel handle, stellte die Klägerin einen Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Dieses lehnte das OVG Münster ab. Rechtlich veachtliche Umstände habe die Klägerin nicht dargetan. Sie begründet den Abänderungsantrag ausschließlich damit, dass das von ihr angebotene Spiel vom VGH Mannheim als kein Glücksspiel eingestuft werde. Dieses von der Rechtsauffassung des OVG Münster abweichende Urteil begründe jedoch keine Änderung der Rechtslage. Zwar liege ein Abänderungsgrund auch im Falle einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage vor, falls sich diese auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirke.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich hier jedoch nicht geändert, sondern es liege lediglich ein abweichendes OVG-Urteil vor.
Der Arbeitgeber kündigte seinem Angestellten wegen begangener Straftaten im Betrieb. Um dem Mitarbeiter die Handlungen nachzuweisen, griff der Arbeitgeber auf den Rechner des ausgeschiedenen Klägers zu und verwendete die dort aufgefundenen Chatprotokolle. Die Hammer Richter stuften dies als zulässig ein. Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall lediglich eine gelegentliche private Nutzung gestattet und zugleich darauf hingewiesen, dass keine Vertraulichkeit erwarten werden könne. So sei auch die Überwachung angekündigt worden.
Ein Arbeitnehmer müsse, so die Richter, bei einer solch eingeschränkten Vertraulichkeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber entsprechende Hinweise auf seinem Rechner gegen ihn verwende. Es bestehe daher kein Beweisverwertungsverbot.
Nach den Olympischen Spielen 2008 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) als das für den Sport zuständige Ressort mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes Vereinbarungen getroffen, in denen u.a. geregelt wird, welche und wie viele Medaillen der jeweilige Verband erzielen und welchen Platz Deutschland in der Nationenwertung erreichen soll. Die vom Antragsteller hierzu begehrte Auskunft lehnte das BMI ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verbände verletzt würden. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Hierauf könne sich der Antragsteller ohne Einschränkungen stützen. Das BMI könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die privaten Interessen der Verbände seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Die Zielvereinbarungen bildeten eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Daher bestehe ein breites öffentliches Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen die einzelnen Verbände bei den Olympischen Spielen jeweils anstrebten. Die Informationen seien für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports und damit der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel relevant. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Verbände demgegenüber allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; daher müsse der Anspruch sofort erfüllt werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Beschluss der 27. Kammer vom 31. Juli 2012, VG 27 L 137.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 02.08.2012
Die im summarischen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung betrifft eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss. Im Streitfall hatte das Finanzamt die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 7 EStG durchzuführen, d.h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Allerdings wandte die Antragstellerin ein, die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei unzutreffend, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte (§ 356 Abs. 2 AO). Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung nicht. Er lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange die Abwägung zum Teil widerstreitender Interessen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 01.08.2012
Gegen zwei weitere Markenhersteller von Süßwaren werden die Ermittlungen noch fortgeführt. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrags der Mars GmbH, Viersen, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: “Bestimmte Arten des Informationsaustauschs zwischen Unternehmen sind kartellrechtlich unzulässig. Der Wettbewerb wird durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt, auch wenn es sich wie hier im Falle von Haribo nicht um klassische Hardcore-Absprachen über Preise, Gebiete, Kunden oder Quoten handelt.“ Hochrangige Vertriebsmitarbeiter der vier betroffenen Unternehmen haben sich in den Jahren 2006 und 2007 regelmäßig in einem informellen Gesprächskreis getroffen. In der sogenannten „Vierer-Runde“ hat sich der verantwortliche Vertriebsmitarbeiter von Haribo an dem gegenseitigen Informationsaustausch über den Stand und den Verlauf der jeweiligen Verhandlungen mit verschiedenen großen Einzelhändlern beteiligt. Auf diese Weise erlangten die Unternehmen Kenntnis über die Rabattforderungen des Einzelhandels gegenüber den anderen, in der Runde vertretenen Süßwarenherstellern sowie deren beabsichtigte bzw. erfolgte Reaktionen auf diese Forderungen. Die ausgetauschten Informationen waren geeignet, das eigene Marktverhalten der Unternehmen in den Verhandlungen zu beeinflussen. Informationen dieser Art werden von den Unternehmen normalerweise vertraulich behandelt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass Haribo bei der Aufklärung des Sachverhaltes mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Das Verfahren wurde im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 01.08.2012
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