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Newsletter vom 08.09.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Verurteilung von Jörg Tauss rechtskräftig _____________________________________________________________ Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig. Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10 Landgericht Karlsruhe – 2 KLs 310 Js 323/09 – Urteil vom 28. Mai 2010 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 31.08.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Keine Unterscheidungskraft für nicht prägnanten und langen Werbeslogan _____________________________________________________________ Der BGH (Beschl. v. 01.07.2010 - Az.: I ZB 35/09) hat entschieden, dass einer langen und nicht originellen Wortfolge grundsätzlich die notwendige Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlt. Der Kläger wollte nachfolgende Wortfolge als Marke eintragen: "Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Eintragung zurück, da dem Begriff die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen die Entscheidung ging der Kläger gerichtlich vor. Die Richter des BGH bestätigten das Urteil des DPMA. Zwar bestünde die Möglichkeit, dass auch eine Wortfolge Markenschutz erlange. Voraussetzung sei aber, dass sie eine hinreichende Individualität aufweise. Dies sei gerade bei langen und nicht originellen Wortfolgen - wie im vorliegenden Fall - nicht gegeben, so dass eine Markeneintragung nicht möglich sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Klausel über Schadenspauschalierung in AGB zulässig _____________________________________________________________ Die AGB-Klausel "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist" ist rechtmäßig und somit wirksam (BGH, Urt. v. 14.04.2010 - Az.: VIII ZR 123/09). Es ging um den Kauf eine PKW. Der Verkäufer berief sich auf nachfolgende Bestimmung in seinen AGB: "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist" Die BGH-Richter stuften diese Klauseln als zulässig ein. Die Schadenspauschalierung sei nicht vom gesetzlichen Klauselverbot erfasst. Danach sei die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz nur dann unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht der Nachweis gestattet werde, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Für eine Wirksamkeit sei es ausreichend, wenn die Formulierung auch dem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher den verständlichen Hinweis gebe, er könne den Gegenbeweis führen, dass dem Verwender ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Bei der verwendeten Klausel sei dies eindeutig zu verstehen, so dass der Rechtmäßigkeit nichts entgegenstehe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Düsseldorf: Ausreichender Jugendschutz von sky für Pornofilme ab 23:00 Uhr _____________________________________________________________ Der Fernsehsender sky erfüllt die Anforderungen an den Jugendschutz, wenn er die ausgestrahlten Pornofilm bis 23:00 Uhr verschlüsselt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2010 - Az.: I-20 U 97/10). Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Online-Erotik-Chatrooms. Beklagte war der TV-Sender sky, welcher Erotikfilme ausstrahlte. Bis 23 Uhr waren diese Filme verschlüsselt und wurden danach frei ausgestrahlt. Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Verschlüsselungstechnik nicht den Jugendschutz-Anforderungen genüge. In der 1. Instanz im einstweiligen Verfügungsverfahren gab das LG Düsseldorf der Klägerin Recht und untersagte das Handeln des Fernsehsenders. Hiergegen legte sky Rechtsmittel ein und begehrte, die Zwangsvollstreckung aus dem zuvor ergangenen Urteil einzustellen. Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden. Die Juristen gaben zu erkennen, dass die Verschlüsselungstechnik der Beklagten den Anforderungen des Jugendschutzes genüge. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der ersten Instanz sei daher zunächst einzustellen. Die Beklagte habe es nicht hinzunehmen, dass der gesamte Sendebetrieb eingestellt werde. Die dadurch entstehenden gravierenden Nachteile stünden in keinem Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen könnten. Eine Einstellung des Sendebetriebs treffe sky im Kern seiner Geschäftstätigkeit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: AdWords-Markenbeschwerde kann gezielte wettbewerbswidrige Behinderung sein _____________________________________________________________ Wer bei Google AdWords ohne sachlichen Grund eine Markenbeschwerde einreicht, um damit Mitbewerber von der Nutzung des geschützten Begriffes auszuschließen, handelt wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt. v. 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10). Die Beklagte war Markeninhaberin eines bestimmtes Wortes und hatte per AdWords-Beschwerde bei Google den Begriff für alle sonstigen Unternehmen sperren lassen. Die Klägerin vertrieb Markenprodukte der Beklagten und wollte bei Google daher auch den Begriff als Keyword nutzen, was aber aufgrund der Markenbeschwerde nicht mögkich war. Die Kölner Richter sahen in dem Vorgehen der Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Behinderung. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass eine Verwendung des Begriffes durch Dritte erhebliche Nachteile für sie nach sich ziehen würde. Für die Klägerin hingegen bestünde durch die fehlende Nutzung eine intensive Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Angesichts dieser Umstände liege eine gezielte Wettbewerbsbehinderung vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Naumburg: Keine Verwechslung zwischen "illu der Frau" und "SUPERillu" _____________________________________________________________ In einem Rechtsstreit um die Verwendung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" hat die Berufung des diese Zeitschrift veröffentlichenden Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg Erfolg. Das Landgericht hatte auf die Klage des die Zeitschrift "SUPERillu" veröffentlichenden Verlages dem konkurrierenden Verlag die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" untersagt. Das Landgericht hatte angenommen, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe daher zu Lasten der Klägerin - einem Unternehmen der Hubert Burda Media Holding - eine Verwechslungsgefahr. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in einem Urteil vom heutigen Tag anders bewertet und auf die Berufung die Klage abgewiesen. Der Titel der Beklagten "illu der Frau" sei der Marke "SUPERillu" nicht verwechselbar ähnlich. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von "SUPERillu" sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag. Die Revision wurde nicht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Naumburg v. 03.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Oldenburg: Anpingen und Hinterlassen einer Mehrwertdienste-Nummer strafbar _____________________________________________________________ Das Anpingen, d.h. das kurzzeitige Anwählen, durch das höchstens ein einmaliges Klingeln beim Angerufenen verursacht wird, und das Hinterlassen einer gleichzeitigen Mehrwertdienste-Nummer ist ein strafbarer Betrug (OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.08.2010 - Az.: 1 Ws 371/10). Die Angeklagten hatten Verbraucher mittels Ping-Anrufen kontaktiert und als Rückruf jeweils eine Mehrwertdienste-Nummer hinterlassen. Bei Ping-Anrufen läutet das Telefon des Angerufenen nur ein einziges Mal, danach wird die Verbindung unterbrochen, um einen Rückruf zu motivieren. Rief der Verbraucher den Mehrwertdienst an, erhielt er die nutzlose Bandansage "Ihr Anruf wurde gezählt". Dadurch entstanden Kosten iHv. 1,- EUR/Anruf. Die Bundesnetzagentur verbot die Ausschüttung der Gelder, so dass die Angeklagten keine Beträge ausgezahlt erhielten. Die Oldenburger Richter verurteilten die Angeklagten wegen versuchen Betruges. Die Angeklagten hätten vorgetäuscht, dass eine dritte Person den Angerufenen sprechen wolle. In Wahrheit handle es sich um vorgetäuschte Ping-Anrufe, die nur das Ziel gehabt hätten, dass die Verbraucher den teuren Mehrwertdienst in Anspruch nehmen würden. Hierbei handle sich um strafbaren Betrug. Die Handlung sei nur deshalb im Versuchsstadium steckengeblieben, weil die Bundesnetzegantur die Gelder nicht ausgeschüttet habe. Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 27.06.2007 - Az.: 2 Ws 494/06 Kl) wonach es einen strafbaren Computerbetrug darstellt, wenn der Inhaber eines Telefonkarten-Handy eine zu seinen Gunsten eingerichtete kostenpflichtige Telefonnummer anwählt und nur so kurze Zeit die Verbindung aufrecht erhält, dass zwar entsprechende Vergütungen für die besagte Telefonnummer anfallen, auf dem Telefonkarten-Handy aber keine Abbuchungen erfolgen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Schleswig: Werbung für therapeutische Reise zu "Geistheilern" unzulässig _____________________________________________________________ Das OLG Schleswig hat entschieden (Beschl. vom 10.06.2010 - Az.: 6 U 42/09), dass die Bewerbung einer Auslandsreise zu so genannten Geistheilern gegen das Heilmittelwerberecht verstößt, wenn ein Behandlungserfolg als sicher dargestellt wird. Die Beklagte, ein Verein, hatte eine "Therapeutische Reise auf die Philippinen beworben. In der Anzeige führte sie unter anderem folgendes aus: "Es wird ein Forschungsprojekt durchgeführ,t um die außergewöhnlichen Erfolge dortiger Heiler zu dokumentieren und denen zu helfen, die bisher auf dem Gesundheitsweg nicht weiter kamen…….. Gegen diese Werbung hatte der Kläger beim LG Lübeck eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese wurde auch auf die Berufung der Beklagten hin vom OLG Schleswig bestätigt. Die Aussagen der Beklagten in der Werbung verstehe der durchschnittlich informierte Verbraucher dahingehend, dass die "Behandlungen" einen Erfolg bewirkten. Der Kläger habe dargelegt, dass der gesundheitsbezogenen Werbeaussage der Beklagten jede wissenschaftliche Grundlage fehle. Dem habe die Beklagte nicht ausreichend entgegentreten können. Insgesamt werde von der Beklagten mittels der Gestaltung der Anzeige die Ahnungslosigkeit der Patienten in unlauterer Weise bewusst ausgenutzt. Anmerkung RA Menke: Der vorliegenden Entscheidung des OLG Schleswig ist nicht nur uneingeschränkt zuzustimmen. Sie zeigt vor allen Dingen auch, wie groß der Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts ist. Nicht jeder objektive Dritte würde sofort darauf kommen, dass durch die Bewerbung einer Reise Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verletzt sein könnten. Diesbezüglich ist jedoch stets zu beachten, dass Werbungen für: 1. Arzneimittel 2. Medizinprodukte 3. Mittel, Behandlungen sowie Verfahren zur Beseitigung von Krankheiten unter den Anwendungsbereich des HWG fallen. Dies sollte jeder, der mit einem auch noch so geringen Gesundheitsbezug wirbt, stets im Hinterkopf haben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: YouTube haftet für Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz _____________________________________________________________ Heute hat das Landgericht Hamburg der "Youtube LLC." als Betreiberin der Internetplattform "Youtube" sowie der "Google Inc." als Alleingesellschafterin der "Youtube LLC." verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die "Youtube LLC." grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig. Der Kläger hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei "Youtube" hochgeladen worden waren und dann über "Youtube" aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelte es sich auch um nicht autorisierte Livemitschnitte. Hinsichtlich dreier solcher Aufnahmen sind "Youtube LLC." und "Google Inc." zur Unterlassung und zur einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die "Youtube LLC." sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen "Youtube LLC." nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die "Youtube LLC." nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen. Entscheidung vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09 Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 03.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Lüneburg: Speicherung in Polizeidatenbanken nur eingeschränkt zulässig _____________________________________________________________ Die Speicherung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken nach Abschluss eines Strafermittlungsverfahrens ist nicht ohne weiteres und unbeschränkt zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 31. August 2010 entschieden. Die Klage eines Kreistagsabgeordneten aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg gegen die jahrelange Speicherung in verschiedenen Polizeidatenbanken hatte damit im Wesentlichen Erfolg. Der Kreistagsabgeordnete hielt sich im November 2006 in Pudripp auf, wo wegen des bevorstehenden Castortransportes eine Kreuzung mit Traktoren und Menschen blockiert war. Die Versammlung wurde aufgelöst, und von 315 Personen wurden Personalien aufgenommen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung wurde im Hinblick auf den Kläger im April 2008 eingestellt. Trotz der Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen blieb der Kreistagsabgeordnete in mehreren polizeilichen Datenbanken erfasst: Zunächst im System NIVADIS, in welchem nach Abschluss von Strafermittlungsverfahren die einmal gewonnenen Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung weiter gespeichert bleiben. Sodann im System Castortransporte-ISAS, in welchem zur Vorbereitung der Castortransporte Vorgänge gesammelt werden aus offen zugänglichen Medien, aus versammlungsrechtlichen Aktionen, aber auch aus strafrechtlichen Vorgängen, dies dient präventiven Zwecken der Gefahrenabwehr. Schließlich waren die Daten gespeichert im System APS, dem "Auswertungsprogramm Polizeilicher Staatsschutz", in dem politisch motivierte Strafermittlungsverfahren erfasst werden. Die personenbezogenen Daten des Klägers wurden schließlich an das bundesweite polizeiliche Informationssystem INPOL weitergegeben. Der Kläger begehrte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen zunächst die Löschung der Daten. Nach Löschung der Daten im System INPOL und in den Systemen APS und ISAS (dies erst kurz vor der mündlichen Verhandlung) begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Speicherung rechtswidrig war. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 31. August 2010 festgestellt, dass die Aufnahme und die Speicherung der personenbezogenen Daten des Kreistagsabgeordneten in den Dateien Castortransport-ISAS und APS rechtswidrig war. Die Speicherung seiner Daten bis zur Löschung kurz vor der mündlichen Verhandlung hat über Jahre hinaus angedauert und den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Der strafrechtliche Tatverdacht gegen den Kläger wegen der Vorfälle in Pudripp am 10. November 2006 war ausgeräumt, und eine konkrete fortbestehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von ihm nicht ausgegangen. Dementsprechend durften seine Daten auch nicht an das bundesweite polizeiliche Informationssystem INPOL weitergegeben werden. Die Kammer hat weiter die Polizeidirektion verpflichtet, die über den Kläger in der Polizeidatei NIVADIS gespeicherten Daten zu löschen. Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes müssen Anlass, Zweck und Umfang einer Datenspeicherung durch den Gesetzgeber präzise und normenklar geregelt werden. Die Möglichkeit einer "Vorgangsverwaltung" - die mit NIVADIS bezweckt wird - wird durch das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bestimmt und deutlich genug geregelt. Wegen der besonderen grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Urteil vom 31.08.2010, Az.: 3 A 115/08 Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 01.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Mannheim: Örtliche Zuständigkeit bei Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe _____________________________________________________________ Für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gilt der nicht fliegende Gerichtsstand, so das LG Mannheim (Urt. v. 02.08.2010 - Az.: 2 O 88/10). Vielmehr ist das Gericht am Sitz des Schuldners örtlich zuständig. Die Klägerin forderte eine Vertragsstrafe aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung ein und berief sich dabei auf den fliegenden Gerichtsstand. Dies sahen die Mannheimer RIchter anders und verneinten ihre gerichtliche Zuständigkeit. Bei der Einforderung einer Vertragsstrafe handle es sich um einen vertraglichen Anspruch, für den die deliktischen Grundsätte des fliegenden Gerichtsstands nicht gelten würden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des LG Mannheims überrascht nicht wirklich, denn sie entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung. D.h., auch wenn der Unterlassungserklärung gesetzliche Ansprüche (z.B. aus Marken- oder Wettbewerbsrecht) zugrunde liegen, so ist die Vertragsstrafe stets am Gerichtsort des Schuldners einzuklagen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Osnabrück: Bewerbung als "günstigste Apotheke Deutschlands" ist rechtswidrig _____________________________________________________________ Das LG Osnabrück hat entschieden (Urt. v. 02.06.2010 - Az.: 18 O 106/09), dass die Verwendung des Werbeslogans "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands irreführend und damit unzulässig ist. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn ein breiter Teil des Sortiments in anderen Apotheken zu niedrigeren Preisen abgegeben wird. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber einer Versandapotheke im Internet. Der Beklagte warb unter anderem im Fernsehen für seine Versandapotheke mit dem zitierten Werbeslogan. Hierin sah der Kläger, ein Wettbewerbsverband, einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Seiner Auffassung nach sei die Werbeaussage des Beklagten dahingehend zu interpretieren, dass er für das gesamte Sortiment seiner Apotheke in Anspruch nehme, den günstigsten Preis anzubieten. Dies könne aber schon aufgrund der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht der Fall sein. Außerdem könne auch ein großer Teil nicht verschreibungspflichtiger Produkte zu niedrigeren Preisen in anderen Apotheken erworben werden. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage nicht auf verschreibungspflichtige Medikamente beziehen würden. Darüber hinaus sei sie aufgrund des Wortes "wahrscheinlich" derart begrenzt, dass sie nur für 51% des Sortiments gelte. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Nach ihrer Auffassung bedeute der Zusatz "wahrscheinlich", dass aufgrund der Vielzahl der Produkte und Konkurrenten in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es doch einen günstigeren Anbieter gibt. Der Beklagte müsse seine Preise aber zumindest mit denen der ihm bekannten Konkurrenz verglichen haben. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs sei, dass ein nicht unerheblicher Teil nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von anderen Versandapotheken günstiger angeboten wird. Vertraut der angesprochene Kunde dem Werbeslogan des Beklagten, besteht die Möglichkeit, dass er einen höheren Preis zahlt als bei der Wahl eines anderen Anbieters. Hieraus ergebe sich die Unlauterkeit der Werbung. Anmerkung von RA Menke: Der Entscheidung des LG Osnabrück ist im Ergebnis zuzustimmen. Ergänzend ist noch anzumerken, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher dem Wort "wahrscheinlich" deutlich weniger Beachtung schenken dürfte als dem Rest des Werbeslogans. Der Fokus des Betrachters wird sich zumeist auf die Begriffe "günstigste Apotheke" richten. Des Weiteren ist zu bedenken zu geben, dass eine an sich nicht korrekte Werbeaussage nicht dadurch Rechtmäßigkeit erlangen kann, dass man das Wort "wahrscheinlich" einfügt. Dies wäre dann doch zu einfach. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Donaueschingen: Handwerker darf zu Reklamezwecken Wohnungsbilder von Kunden online stellen _____________________________________________________________ Ein Handwerker darf die bei seinen Kunden aufgenommenen Fotos aus den Wohnungen auch ohne Zustimmung der Betroffenen für eigene Werbezwecke online nutzen (AG Donaueschingen, Urteil v. 10.06.2010 - Az.: 11 C 81/10). Der Beklagte, Handwerker, hatte in der Vergangenheit das Bad der Klägerin renoviert. Im Zuge der Erneuerung hatte er Fotos des Kunden-Bades aufgenommen und verwendete diese nun für seine Webseite zu Werbezwecken. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte 2.000,- EUR Schadensersatz, da die Bilder ohne ihre Zustimmung publiziert wurden. Zu Unrecht wie das AG Donaueschingen entschied. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht berührt, weil sich aus den Bildern kein Rückschluss auf ihre Person ergebe. Weder der Name noch die Adresse noch sonstige Eigenheiten habe der Beklagte genannt. Ein identifizierendes Merkmal fehle völlig. Es seien lediglich die Sanitäranlagen und Teile des Badezimmers abgelichtet worden. Daher scheide ein Anspruch aus. Ähnlich hatte vor kurzem das AG Köln (Urt. v. 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10) geurteilt, wonach die unerlaubte Online-Verwendung eines Fotos einer Kuh nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Eigentümerin verletzt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Die Google-Thumbnail-Entscheidung des BGH: Bedeutung und Reichweite für den SEO-Bereich - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Google-Thumbnail-Entscheidung des BGH: Bedeutung und Reichweite für den SEO-Bereich - Teil 2. Inhalt: Im April 2010 hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung zur Google-Bildersuche getroffen. Der Ausgang des Verfahrens hat viele, nicht nur Juristen, überrascht. Noch überraschender war die rechtliche Begründung, mit der die höchsten deutschen Zivilrichter die Thumbnail-Funktion des Suchmaschinen-Riesen für juristisch einwandfrei eingestuft haben. Dem Urteil kommt - weit über seine eigentlichen Grenzen hinaus - für den gesamten Internet-Bereich grundlegende Geltung zu. Der Podcast beleuchtet daher auch die Bedeutung und Reichweite der Entscheidung speziell für den SEO-Bereich. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil gab es letzte Woche, heute hören Sie den zweiten Teil. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Strafrechtliche Haftung eines Compliance Officers _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Strafrechtliche Haftung eines Compliance Officers". Inhalt: Der BGH hat vor kurzem (Urt. v. 17.07.2009 – Az.: 5 StR 394/08) festgestellt, dass den Leiter der Innenrevision – auch Compliance Officer genannt – eine Verpflichtung dafür treffen kann, Straftaten zu unterbinden. Das heutige Video beschäftigt sich also mit der Frage, wann und unter welchen Umständen ein solcher Compliance Officer sich strafbar macht, wenn er nicht bestimmte Straftaten in seiner Firma unterbindet. zurück zur Übersicht |