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Diese Woche sind vor allem die Entscheidungen des LG Frankfurt (Verbindungspreis-Anzeige bei Online-Mehrwertdienst) und des LG München (fragwürdiges MP3-Urteil) hervorzuheben. Auch die beiden Urteile des AG Kehl zu Online-Auktionen sind hier zu nennen. Ebenso im außergerichtlichen Bereich gab es diese Woche wichtige Meldungen: P2P-Tauschbörsen, Domain-Schlichtungsstelle in Österreich und Innenministerium BaWü: Fragebogen zum Online-Datenschutz.
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Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Ausländische Gesellschaften auch im Inland
2. LG Frankfurt: Verbindungspreis-Anzeige bei Online-Mehrwertdienst
3. LG München: Fragwürdiges MP3-Urteil
4. AG Kehl: Bei Online-Auktion kein Widerrufs-Ausschluss
5. AG Kehl: Mindestbeschreibungs-Pflichten bei Online-Auktion
6. Neue 0190-Dialer-Urteile
7. P2P-Tauschbörsen: Nutzung nicht nachweisbar?
8. Domain-Schlichtungsstelle in Österreich
9. Innenministerium BaWü: Fragebogen zum Online-Datenschutz
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1. EuGH: Ausländische Gesellschaften auch im Inland
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In einem neuen Urteil ("Inspire Art") hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 30.09.2003 - Az.: C-167/01 = http://tinyurl.com/q315) erneut klargestellt, dass es eu-gemeinschaftswidrig ist, wenn ausländische EU-Gesellschaften nicht in einem anderen EU-Land in ihrer jeweils bestehenden Rechtsform anerkannt werden.
Begonnen hat die ganze Entwicklung mit dem "Centros"-Urteil des EuGH im Jahre 1999 (Urt. v. 09.03.1999 - Az.: C-212/97 = http://tinyurl.com/q31e). Bis zu diesem Urteil wurde von der sog. Sitztheorie ausgegangen. D.h., das Recht desjenigen Staates war anwendbar, in dem die Gesellschaft ihre effektive, d.h. tatsächliche Tätigkeit enfaltete. Demnach musste jeder Unternehmer, der in Deutschland tätig werden wollte, sich nach deutschem Gesellschaftsrecht richten.
Mit dem "Centros"-Urteil, das ohne zu übertreiben als Grundlagen-Entscheidung bezeichnet werden kann, stellte der EuGH ausdrücklich fest, dass die Sitztheorie gegen europäisches Recht verstößt. Vielmehr sei auf die Gründungstheorie zurückzugreifen. D.h. die rechtliche Beurteilung hat nach den Vorschriften des EU-Landes zu erfolgen, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Praktische Konsequenz: Somit können jederzeit auch Firmen mit ausländischen, dem deutschen Gesellschaftsrecht fremden Rechtsformen am inländischen Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Diese Ansicht untermauerte der EuGH in seiner "Übersee"-Entscheidung im Jahre 2002 (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: C-208/00 = http://tinyurl.com/q31g) noch einmal.
Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 13. März 2003 - Az.: VII ZR 370/98 = http://tinyurl.com/q31j) hat inzwischen diese Rechtsansicht übernommen. Anzumerken ist hier aber, dass das Urteil nicht durch den für Gesellschaftsrecht zuständigen Senat ausgesprochen wurde, sondern durch einen anderen. Insoweit ist es nicht absolut eindeutig, ob es sich um eine endgültige Änderung der deutschen Rechtsprechung handelt.
In einer jüngeren Entscheidung hat auch das AG Hamburg (Beschl. v. 14.05.2003 - Az.: 67g IN 358/02) die nationale Rechtsfähigkeit einer ausländischen Firma anerkannt.
In der aktuellen Entscheidung des EuGH von Ende September haben die Richter nun ausdrücklich festgestellt, dass einem Unternehmen ohne vorgeschriebenes Mindestkapital (Stichwort: "Billig-GmbH") die Niederlassung in anderen EU-Staaten nicht unnötig erschwert werden darf. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:
- die Mitgliedstaaten dürfen nicht festlegen, dass die Gesellschaftsniederlassung den Zusatz „ausländische Gesellschaft“ führen muss
- es darf kein bestimmtes Mindestkapital vorgeschrieben sein und/oder bei Verstößen die persönliche Haftung der Gesellschafter angeordnet werden
Die praktische Konsequenz:
Das deutsche Gesellschaftsrecht mit seinen umfassenden Mindestvoraussetzungen (Stammkapital, Haftung usw.) könnte auf absehbare Zeit bald der Vergangenheit angehören. Die Gründung z.B. einer englischen Limited mit sämtlichen Kosten beträgt nur wenige hundert Euro pro Jahr (inkl. einmaliger Gründungskosten). Insofern wird gerade in rechtssensiblen Bereichen zunehmend eine Verlagerung ins Ausland stattfinden.
Auf einem anderen Blatt steht freilich, ob solche Firmen im nationalen Verkehr von den Geschäftspartnern anerkannt werden.
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2. LG Frankfurt: Verbindungspreis-Anzeige bei Online-Mehrwertdienst
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: 2/6 O 141/03 = http://www.aufrecht.de/2169.html) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Mehrwertdienst verpflicht ist, einen fortlaufenden Verbindungspreis anzuzeigen oder ob es ausreicht, den Minutenpreis anzugeben.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist § 5 PreisangabenVO (PAngV).
Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienstleistungen vom 22.07.1997 in die PAngV eingefügt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass nach der bisherigen Gesetzeslage der Anbieter lediglich Vorhabhinweise auf den Preis je Zeit- oder Recheneinheit geben müsse. Der sich im Zuge der Inanspruchnahme der Leistung tatsächlich ergebende Preis werde jedoch nicht transparent. Diese, sich aus der Weiterentwicklung der Angebotsformen im Hinblick auf die Verbraucherinformation ergebende Regelungslücke sollte mit der Ergänzung § 5 Abs. 1 S.4 PAngV geschlossen werden (vgl. BR Drs. 966/96, S.51).
Die Frankfurter Richter haben demnach der Klage stattgegeben und festgestellt, dass ein Online-Mehrwertdienste-Betreiber verpflichtet ist, fortlaufendend die angefallenen Verbindungspreise anzuzeigen, so dass der Nutzer sich jederzeit informieren kann, welche Entgelte bislang angefallen sind.
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3. LG München: Fragwürdiges MP3-Urteil
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Das LG München I (Urt. v. 16.07.2003 - Az.: 21 O 8790/03 = http://www.mp3-streit.de/Urteil.pdf ) hat ein neues, Aufsehen erregendes und zugleich außerordentlich fragwürdiges Urteil zum Anbieten von MP3-Dateien im Internet gefällt.
Einer Privatperson wird vorgeworfen, u.a. Betreiber einer der größten MP3-Download-Bereiche gewesen zu sein. Der Beklagte bestreitet dies vehement. Unstreitig zwischen allen Beteiligten ist dagegen, dass ein solches Anbieten sowohl in strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Hinsicht nicht erlaubt und somit zu erheblichen Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Sanktionen führen kann.
Abgemahnt wurde die Privatperson von den 5 großen Labels der Musik-Welt: Warner Music Group Germany, Universal Music Studios, BMG München, BMG Berlin und EMI Musik Group.
Kläger des gerichtlichen Verfahrens vor dem LG München war die EMI Musik Group. Zunächst wurde eine einstweilige Verfügung vor dem LG München I (Beschl. v. 12.05.2003 - Az.: 21 0 8790/03 = http://www.mp3-streit.de/Urteil_v_12_05_03_komplett.pdf) erwirkt. Nachdem sich der Beklagte weigerte, die betreffende Auskunft zu erteilen, erging mit Beschl. v. 25.08.2003 (= http://www.mp3-streit.de/Auskunftsverpflichtung.pdf) ein Ordnungsbeschluss und es wurde ein Zwangsgeld iHv. 10.000,- Euro festgesetzt.
Der Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein, so dass es zur mündlichen Verhandlung kam.
Das Urteil überrascht vor allem deswegen, weil die Richter die Beweiswertung nahezu ausschließlich anhand von Indizien vorgenommen haben. Angesichts der doch außerordentlich weitreichenden persönlichen und finanziellen Konsequenzen für die Privatperson, muss dem Urteil alleine schon deswegen mit einer nicht unerheblichen Skepsis begegnet werden. Denn hier gelang weder der Kläger- noch der Beklagtenseite ein eindeutiger Nachweis für die Be- bzw. Entlastung.
Das Urteil dürfte - wenigstens für eine gewisse Zeit - eine umfangreiche Auswirkung auf die tatsächliche Nutzung von Tauschbörsen und sonstigen rechtswidrigen Download-Bereichen in Deutschland haben. Insofern kann man diesbzgl. durchaus von einer neuen Grundlagen-Entscheidungen sprechen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der konkrete Sachverhalt weiterentwickelt.
Weitere Informationen zu den Ereignissen gibt es auf der Webseite des Betroffenen unter http://www.mp3-streit.de
Die Stellungnahme von IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) ist hier nachzulesen: http://www.ifpi.de/news/news-301.htm
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4. AG Kehl: Bei Online-Auktion kein Widerrufs-Ausschluss
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Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Nach Ansicht des LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03) begründen viele eBay-Auktionen nicht automatisch eine Unternnehmer-Eigenschaft, vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 10.09.2003 = http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030910110950.html
Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.
Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.
Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden. Das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020368.htm) hat keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen. Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0 = http://www.internetrecht-rostock.de/24.htm) dagegen hat einen Ausschluß bejaht.
Leider hat der BGH in der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/bgh/3829) nicht eindeutig zu § 156 BGB Stellung genommen, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt.
Im aktuellen Fall hat sich das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030243.htm) der Meinung des LG Hof angeschlossen und einen Ausschluss des Widerrufs abgelehnt.
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5. AG Kehl: Mindestbeschreibungs-Pflichten bei Online-Auktion
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Das AG Kehl (Urt. v. 16.09.2003 - Az.: 4 C 290/03 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030267.htm) hatte darüber zu entscheiden, welche Mindestbeschreibungs-Pflichten einen Verkäufer bei Online-Auktionen treffen.
Schon in der Vergangenheit hatte das LG Trier (Beschl. v. 22. April 2003 - Az.: l S 21/03 = http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/7678) festgestellt, dass ein Käufer über eBay sich auf die Beschreibung und die Fotos verlassen darf.
Im aktuellen Fall des AG Kehl urteilte der Richter nun, dass eine arglistige Täuschung im Rahmen eines Verkaufes über eine Online-Auktionsplattform auch darin liegen kann, dass der Käufer nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Second-Hand-Gerät handelt.
Dem Grunde nach nichts Neues, da ausserhalb des Netzes diese Pflichten iin der Rechtsprechung längst anerkannt sind.
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6. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt zwei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Waldshut-Tiengen vom 13.06.2003 - Az.: 3 C 95/03
(Leitsätze:)
1. Die automatische Zwangstrennung nach 1 Stunde (lt. OLG Hamm, Urteil v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02) kann auf 0192-Rufnummern nicht übertragen werden.
2. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hierfür beweispflichtig. Ein pauschales Bestreiten des Zustandekommens der Verbindungen reicht nicht aus.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwaldshuttiengen130603.htm
b) Urteil des AG Elmshorn vom 30.07.2003 - Az.: 59 C 19/03
(Leitsätze:)
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der das wegen eines (vermeintlichen) Dialers zuviel gezahlte Entgelt zurückfordert, muss darlegen und beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Etwaige Unklarheiten gehen aus Gründen der Beweislast zu seinen Nachteilen.
2. Lediglich im umgekehrten Falle, wenn der Netz-Betreiber das Entgelt einklagt und insoweit die Rollen dann vertauscht wären, trifft den Netz-Betreiber die Beweislast.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn300703.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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7. P2P-Tauschbörsen: Nutzung nicht nachweisbar?
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Florian Rötzer stellt in seinem Telepolis-Artikel (= http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/15764/1.html) neue Fragen zur Nachweisbarkeit von rechtswidrigen Handlungen in P2P-Tauschbörsen: So haben sich bei der Ermittlung der Täter mehrere evidente Fehler eingeschlichen. Es wurde eine Person ermittelt, die bloss einen Apple-Computer besitzt, mit dem aber die betreffende Tauchbörse gar nicht genutzt werden kann.
Zeitgleich ist der Artikel eines anonymen Autors aufgetaucht ("Entrapment: Incriminating Peer to Peer Network Users" = http://tinyurl.com/q3db), der behauptet, dass eine zweifelsfreie Feststellung des jeweiligen Tauschbörsen-Nutzers aus technischen Gründen schon nicht machbar sei.
Diese Ansicht wird auch von Experten-Seite (= http://www.newscientist.com/news/news.jsp?id=ns99994222) geteilt.
Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Gerichte dieser Meinung anschliessen werden.
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8. Domain-Schlichtungsstelle in Österreich
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Ab dem 1. März 2003 hat die Streitschlichtungsstelle unter http://www.streitschlichtung.at für .at Domains ihre Tätigkeit aufgenommen.
Da auch in Österreich die Anzahl der Domain-Streitigkeiten zunimmt, wurde auf Initiative der österreichen NIC (= http://www.nic.at) eine Streitschlichtungsstelle für .at-Domains eingerichtet.
Entscheidungen sind bislang nicht gefällt worden, sind aber in absehbarer Zeit zu erwarten.
Österreich geht damit einen Weg, der in ähnlicher Weise auch in Deutschland für die .de-Domains diskutiert wird. In der letzten Zeit wird zunehmend die Frage aufgeworfen, ob nicht die UDRP-Regeln auch auf nationale, deutsche Domains angewendet werden sollen. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "UDRP Schiedsverfahren für DE-Domains?" (Bericht vom 54. Dt. Anwaltstag), online unter http://www.markenplatz.de/news.php?newsid=848
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9. Innenministerium BaWü: Fragebogen zum Online-Datenschutz
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Das Innenministerium von Baden-Württemberg schickt diese Tage an Webseiten-Betreiber einen mehrseitigen Fragebogen (= http://www.ivew.de/downloads/09230001.pdf) zum Online-Datenschutz.
Die Beamten wollen damit überprüfen, ob sich der jeweilige Anbieter gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen rechtskonform verhält.
Inhaltlich geht es vor allem um den Einsatz von Cookies (Einsatz, Dauer, Unterrichtung), um die Nutzung und Speicherung von personenbezogenen Daten (Datenarten, also Bestands- oder Nutzungsarten) und die mögliche Übermittlung dieser Daten an Dritte.
Webseiten-Betreiber seien die Aufsätze von RA Dr. Bahr "Die 7 rechtlichen Todsünden bei der Gestaltung und Entwicklung von Webseiten" (= http://www.dr-bahr.com/download/lehmanns.pdf) und "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?" (= http://www.jurawelt.com/anwaelte/8083) empfohlen.
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