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Newsletter vom 08.10.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 41. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Der Senat ist - wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist - dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet: Widerrufsrecht (1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren... (2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen. Beschluss vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 268/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 184/2008 des BGH v. 01.10.2008
Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007 geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind. Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 30 € zu bezahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind – wie der BGH bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. – Drucker und Plotter) – nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie der BGH gleichfalls bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff. – Drucker und Plotter) – nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt – so der BGH – gleichfalls nicht in Betracht. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PCs Quelle: Pressemitteilung Nr. 185/2008 des BGH v. 02.10.2008
"Erscheint bei der Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in "Suchmaschinen" durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter (gemäß deren Vereinbarungen mit dem Suchmaschinenbetreiber zur Schaltung von Werbeeinblendungen bei bestimmten "Schlüsselworten"), so liegt darin in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Kennzeichens durch den Werbetreibenden (...)." Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterem Abfangens von Kunden kämen nicht in Betracht, so die Richter: "Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden (...) kommt vorliegend nicht in Betracht (...). Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht unerlaubt. Es besteht kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft. Das Ausspannen von Kunden, auch wenn es zielbewusst und systematisch geschieht, liegt im Wesen des Wettbewerbs (...). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn sich die Werbung an den Kundenkreis eines Konkurrenten richtet, den sich dieser mit einem großen Werbeaufwand geschaffen hat (...). Selbst wenn der Werbende durch die Wahl des Ortes seiner Werbung die Anziehungskraft seines Mitbewerbers ausnutzt, um eine kostengünstige konzentrierte Ansprache der gewünschten Zielgruppen zu erreichen, ist dies nicht schlechthin unzulässig (...). Erst wenn besondere, den Wettbewerb verfälschende und daher zu missbilligende Umstände hinzutreten, wird das Ausspannen von Kunden wettbewerbswidrig (...)." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mit dieser rechtlichen Unsicherheit könnte es jedoch bald vorbei sein, denn für den 9. Oktober 2008 hat der BGH eine Grundlagen-Entscheidung in Sachen AdWords angekündigt. Erörtert wird dabei auch die vor allem in der letzten Zeit vieldiskutierte Frage der Mitstörerhaftung bei der Option "weitgehend passende Keywords". Was bei der Entscheidung als Ergebnis herauskommt, ist noch weitgehend unklar. Denkbar ist auch, dass der BGH sich in der Sache zunächst gar nicht äußert, sondern die Frage dem EuGH zur Bewertung vorlegt und die Frage somit vertagt wird.
Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die übliche Konstellation, dass der Affiliate eine eigene Rechtsverletzung begeht (z.B. eine Marken- oder Urheberrechtsverletzung). Vielmehr hatte der Affiliate Werbung auf einer Webseite geschaltet, die jugendschutzgefährdende und somit rechtswidrige Inhalte zum Inhalt hatte. Nachdem der Merchant über diesen Umstand von der Klägerin informiert wurde, versendete er an alle Affiliates ein allgemeines Schreiben mit der Aufforderung, sich zukünftig rechtmäßig zu verhalten. Gleichwohl kam es in der Folgezeit zu weiterer Werbung für den Merchant auf der Webseite. Die Münchener Richter haben aufgrund dieser Umstände eine Mithaftung des Merchant bejaht. Dabei berufen sie sich nicht auf die sonst umstrittene Frage der Mitstörerhaftung, sondern bejahen vielmehr eine eigene Täterhandlung des Merchant: "Im Streitfall bedarf die von den Parteien diskutierte Frage, ob die Antragsgegnerin als Unternehmensinhaberin gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die Handlungen der Affiliates einstehen muss, keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin jedenfalls wegen eines eigenen täterschaftlichen Verstoßes (...) zur Unterlassung verpflichtet ist." Die Mithaftung ergebe sich aus dem Umstand, dass durch die Werbeausschüttung mittelbar auch die Betreiber der rechtswidrigen Webseite finanziell unterstützt würden: "Die streitgegenständlichen Internetseiten, auf denen die Werbung der Antragsgegnerin erschien, waren als Tauschbörsen auf das rechtswidrige Angebot von Filmen ausgerichtet. Das Angebot der jugendgefährdenden Filme war daher nicht nur ein Versehen oder Ausreißer, sondern Teil des von den Betreibern dieser Seiten verfolgten Geschäftsmodells, durch das Angebot jeder Art von Filmen eine möglichst hohe Nutzerzahl zu erreichen, die entsprechend hohe Werbeeinnahmen nach sich zieht. Die Internetauftritte stellten daher dauerhafte und erhebliche Wettbewerbsverstöße dar. Dadurch, dass die Antragsgegnerin an die Betreiber derartiger Internetseiten für die dort platzierte Werbung Zahlungen leistete, unterstützte sie diese bei deren Wettbewerbsverstoß. Trägt schon allgemein das Entgelt für eine Werbemaßnahme dazu bei, dass das Medium, in dem geworben wird, fortbesteht, so ist das im Streitfall, in dem sich die Internetauftritte ausschließlich über Werbung finanzieren, in besonders starkem Maß der Fall. Die entgeltliche Werbung lässt daher die von den Internetseiten ausgehende wettbewerbsrechtliche Gefahr andauern (...)." Es sei wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nehme, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die das Jugendschutzrecht verletzen würden. Eine Mithaftung hätte nur vermieden werden können, so die Richter, wenn der Merchant sichergestellt hätte, dass die Rechtsverletzung umgehend beseitigt worden wäre, notfalls durch Kündigung oder durch Einführung bestimmter Vertragsstrafen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn nach Kenntnis der Rechtsverletzung der Merchant wie im vorliegenden Fall allgemein gehaltene Schreiben an seine Affiliates versende. Die vorliegende Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 02.01.2008 - Az.: 3-08 O 143/07). Arcor war damals aufgrund der Schaltung von Werbung auf einer Internet-Plattform, auf der überwiegend urheberrechtswidrige oder jugendgefährdende Werke zum Download angeboten wurden, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Durch diese extreme Ausweitung verschärft sich nun im Affiliate-Bereich das ohnehin bereits bestehende Problem der Mithaftung des Merchants noch einmal ganz erheblich. Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.
Ein Elektromarkt hatte einen Kaffeeautomaten (Typ EAM 4000 Exclusiv) mit dem Stiftung Warentest-Ergebnis "gut" beworben. In Wahrheit war jedoch ein absolut baugleicher Typ (EAM 3000 Exclusiv) getestet wurden. Ein Mitbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige, irreführende Werbung. Dieser Ansicht ist auch das OLG Zweibrücken gefolgt: "Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten mit dem angeblichen Testergebnis für den Kaffeevollautomaten (...) EAM 4000“ irreführend (...) war, weil die Stiftung Warentest nicht die beworbene Ware, sondern ein anderes Gerät desselben Herstellers getestet hatte. Für die Art solcher Werbung haben sich Standards gebildet, die in den Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Verwertung von Untersuchungsergebnissen vom März 2001 „niedergelegt“ sind. Bei der Beurteilung einer Werbeaussage kann teilweise auf diese Empfehlungen zurückgegriffen werden (...). Nach diesen Empfehlungen (Nr. 2) darf eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gilt. Wird ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, darf es nicht ohne Erwähnung des untersuchten Produkts verwendet werden (...). Demzufolge ist eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwendet, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich macht, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde (...). Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet und deshalb rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Werbung der Beklagten ohne den vorgenannten Hinweis unzulässig war."
Nach § 10 UrhG gilt die Beweisregel, dass diejenige Person, die auf einem Werk als Autor angegeben ist, grundsätzlich auch als Urheber gilt. Es sei denn, jemand Drittes kann etwas anderes beweisen. Die Gesetzesnorm spricht von "erschienenen Werken". In der Rechtsprechung ist bislang nicht abschließend geklärt, ob unter diesen Begriffen auch Online-Veröffentlichungen fallen oder nur traditionelle Offline-Medien wie z.B. Bücher oder CDs. Die Frankfurter Richter haben nun die Anwendbarkeit auch auf den Online-Bereich bejaht: "Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist (...) § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (...). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (...) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich. Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicherweise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (...) noch dem zweiten Korb (...) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen." Und weiter: "Selbst wenn man die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht auf nichtkörperliche Werke erstrecken wollte, wäre zumindest dem Copyright-Vermerk die Wirkung einer Beweiserleichterung beizumessen, die in den Wirkungen einer Vermutungswirkung gleichkäme, sofern der Beklagte – wie hier – nicht konkretisiert, wer sonst Urheber der streitgegenständlichen Werke sein soll (...)."
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss RTL zur Vielfaltssicherung unabhängigen Dritten Sendezeit einräumen. Wer diese Sendezeit füllt, entscheidet die NLM nach Erörterung mit RTL im Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Die NLM teilte die zur Verfügung stehende Sendezeit in zwei Sendezeitschienen auf. Für die erste dieser beiden Sendezeitschienen bewarben sich UWP und dctp. Letztere war bereits für die vergangenen fünf Jahre ausgewählt worden und war u.a. mit den Formaten Spiegel TV und stern tv auf Sendung. Nun wählte die NLM die dctp erneut aus, ließ sie für weitere fünf Jahre als Fensterprogrammveranstalter für die erste Sendezeitschiene bei RTL zu und lehnte die Bewerbung von UWP ab. Hiergegen hat UWP Klage erhoben. Zugleich beantragte UWP in einem gesonderten Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage, um zu verhindern, dass dctp weiter sendet. Außerdem verlangte UWP, dass ihr die Lizenz vorläufig erteilt wird, hilfsweise im wöchentlichen Wechsel mit dctp. Diese Anträge von UWP blieben im Eilverfahren erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die NLM das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat. Da es sich um ein Ausschreibungsverfahren handelt, sei die NLM nicht verpflichtet gewesen, die UWP vor der Auswahl- und Zulassungsentscheidung gesondert anzuhören oder ihr Gelegenheit zu geben, ihre im Vergleich zu dctp allgemeiner gehaltene Bewerbung nachzubessern. Auch in der Sache sei die Auswahl der dctp nicht zu beanstanden, die im Einvernehmen mit RTL und im Benehmen mit der KEK erfolgt sei. Im Gegensatz zur Rüge von UWP sei die dctp auch von RTL unabhängig. Dies habe auch die KEK erneut festgestellt. Die von dctp veranstalteten Informationssendungen steigerten auch die Vielfalt bei RTL. Die Frage, ob der Wechsel von dctp zu UWP einen weiteren Vielfaltsgewinn mit sich brächte, sei von der NLM abgewogen und im Einvernehmen mit RTL und im Benehmen mit der KEK zulässigerweise verneint worden, weil die Bewerbungen von UWP und dctp nicht vergleichbar waren. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft. Beschluss vom 29.09.2008 - Az.: 7 B 3575/08 - Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 30.09.2008
In der Entscheidung (Beschl. v. 05.09.2008 - Az.: 28 AR 6/08) stellen die Richter klar, dass es bereits ausreicht, wenn ein bereits länger veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zählt, zum Download angeboten wird. Und im Beschluss (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 28 OH 8/08) statuieren die Kölner Juristen, dass es genügt, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum unmittelbar kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Entscheidungen liegen auf einer Linie mit dem LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08), dem LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 18.09.2007 - Az.: 2-06 O 534/08), dem LG Nürnberg (Beschl. v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08) und dem LG Oldenburg (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 5 O 2421/08), die "ein gewerbliches Ausmaß" ebenfalls bereits dann bejahen, wenn ein Album unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Anderer Ansicht hingegen ist das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), das eine Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen verlangt.
Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an, weil die Wiederbefüllung anstatt der Neuherstellung vom Kunden als umweltfreundlich empfunden werde und so zu einem größeren Kaufanreiz führe. Das LG Köln schloß sich dieser Ansicht an und bejahte eine Wettbewerbsverletzung: "Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant ist. Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er wird grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt."
Die Forscher haben Xing, Facebook, MySpace, LinkedIn, StudiVZ, wer-kennt-wen und Lokalisten überprüft. Die Untersuchung zeigt, dass keine dieser sechs Plattformen vollständig überzeugen kann: "Hinsichtlich des Privatsphärenschutzes konnte keiner der getesteten Dienste überzeugen. Viele Plattformen sind nur in einigen wenigen Punkten gut oder zeigen nur teilweise gute Ansätze. Die meisten guten Bewertungen erhielt facebook. Insbesondere die Zugriffskontrolle, welche ein wichtiges Mittel für den Privatsphärenschutz ist, verfügt bei facebook über umfangreiche Funktionen und Konfigurationsmöglichkeiten. Bei facebook kann der Nutzer deshalb viele Daten gegenüber anderen Plattformmitgliedern schützen, insbesondere auch privatsphärenrelevante. Dennoch ist facebook, wie die anderen Plattformen auch, mit zahlreichen Mängeln behaftet. Das Mittelfeld bei den privaten Plattformen bilden myspace, studiVZ und werkenntwen, die unterschiedliche Schwächen bei verschiedenen Testkriterien zeigen. So bieten beispielsweise myspace und studiVZ gegenüber wer-kennt-wen die besseren Konfigurationsmöglichkeiten für die Zugriffskontrolle. Allerdings wirkt bei beiden Plattformen eben genau diese Zugriffskontrolle nicht vollständig auf die Suchfunktion. Dadurch wird der erreichte Schutz teilweise konterkariert, da ein Angreifer private Daten dennoch unberechtigt auslesen kann. Dieses Problem weist wer-kennt-wen nicht auf, wenngleich diese Plattform nicht so ausgefeilte Zugriffskontrollen wie die anderen beiden bereitstellt."
Inhalt: Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Tätigkeit von so genannten Auskunfteien der gestiegenen Bedeutung im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Die Neuregelungen sollen vor allem die von Unternehmen praktizierten Verfahren für den Verbraucher transparenter und nachvollziehbarer machen. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Letzte Woche erschien der erste. Die heutige Folge beschäftigt sich mit den sonstigen, neben dem Scoring angedachten Neuerungen (insb. Auskunftsansprüche).
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